Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.01424 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 8. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___, Karosserie-Spengler mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 10/5/1) und Vater zweier 1996 und 2001 geborener Kinder (Urk. 10/1/2), war zuletzt bis Ende August 2014 als Servicetechniker bei der Y.___ AG tätig (Urk. 10/44/3). Seit dem 14. Juni 2013 war der Versicherte zufolge zunehmender Beschwerden im rechten Knie 100 % krankgeschrieben (Urk. 10/17/3). Mit Datum vom 12. Juli 2013 meldete er sich erstmals unter Hinweis auf eine Kinderlähmung (linkes Bein) sowie eine Arthrose resp. andauernde Schmerzen im rechten Knie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/17/1-6, Urk. 10/23/1-14) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung durch die Firma Z.___ AG sowie für den Sommerausbildungskurs „Einstieg in den Computeralltag“ bei der A.___ im Sinne von Frühinterventionsmassnahmen (Mitteilungen vom 16. und 18. Juni 2014, Urk. 10/26, Urk. 10/29). Mit Mitteilung vom 4. März 2015 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab (Urk. 10/36). Sodann sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 2015 befristet für die Periode vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten (Urk. 10/54, Urk. 10/60-66). Die gegen die Rentenbefristung erhobene Beschwerde (Urk.10/72) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00876 vom 12. September 2016 ab (Urk. 10/90/1-18).
1.2 Mit Schreiben vom 9. September 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) bei der IV-Stelle an (Urk. 10/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/93, Urk. 10/94) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. November 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine berufliche Massnahme im Sinne von Art. 15 ff. zu gewähren. Eventualiter sei abzuklären, ob ihm berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG zu gewähren seien. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, im Rahmen der bisherigen Unterstützung (Arbeitsvermittlung und Computerkurs) habe sich der Beschwerdeführer die nötigen Mittel und das Knowhow für selbständige Stellenbemühungen aneignen können. Daher bestehe kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, seine Stellenbemühungen hätten bis heute keine Früchte getragen. Es sei anzunehmen, dass dies vordergründig mit seinem Alter und seiner 30-jährigen Betriebszugehörigkeit zu tun habe. Jedenfalls verfüge er über keinerlei Erfahrungen in einem anderen Tätigkeitsbereich (Urk. 1 S. 5). Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Es sei offensichtlich, dass er auf dem Arbeitsmarkt kaum noch eine reelle Chance habe, eine angepasste Stelle zu finden. Gleichzeitig sei es augenscheinlich, dass er grosses Potenzial habe und seine Erwerbsfähigkeit durch geeignete Massnahmen verbessern könnte. Es obliege daher der Beschwerdegegnerin abzuklären, ob und gegebenenfalls welche beruflichen Massnahmen geeignet seien, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (Urk. 1 S. 6).
2.3 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Unter Hinweis auf das unter E. 1.4 und E. 1.5 Gesagte ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren analog zum Rentenrevisionsverfahren zu prüfen, ob seit dem Abschluss der Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 4. März 2015, Urk. 10/36) eine für den Eingliederungsanspruch relevante Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Da der Beschwerdeführer - nach Lage der vorliegenden Akten - auf die Mitteilung vom 4. März 2015 hin keine Verfügung verlangt hat (Art. 74quater IVV), ist jene einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Rentenentscheids vom 23. Juli 2015 wurde im Urteil IV.2015.00876 vom 12. September 2016 des hiesigen Gerichts dargelegt (vgl. E. 3). Sodann hat das Gericht rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Verweistätigkeit für körperlich wechselbelastende, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Meidung monotoner und/oder repetitiver Fehlhaltungen der Beine, ohne Leiter- und Gerüststeigen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne längeres Stehen/Laufen, ohne kniende, hockende und kauernde Tätigkeiten, unter Meidung unebener Laufgelände sowie dauerhafter, schlagender, stossender und vibrierender Krafteinwirkung resp. feuchtkalter und zügiger Arbeitsumgebung zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.). Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen.
3.2
3.2.1 Für die Zeit danach liegen die Sprechstundenberichte der Universitätsklinik B.___ vom 21. Juli 2016 und 7. September 2016 (Urk. 10/77, Urk. 10/89) und der neurologische Untersuchungsbericht der Universitätsklinik B.___ vom 28. Dezember 2016 (Urk. 10/98) vor.
3.2.2 Im Sprechstundenbericht vom 21. Juli 2016 dokumentierte der beurteilende Oberarzt im Wesentlichen belastungsabhängige Beschwerden im Rahmen der bekannten Gonarthrose mit entsprechenden Gelenksergüssen. Eine Behandlung mittels Infiltrationen habe der Beschwerdeführer abgeschlagen. Aus operativer Sicht seien aktuell kaum Möglichkeiten vorhanden. Insbesondere würden aktuell weder das radiologische Bild noch der Leidensdruck des Beschwerdeführers eine Kniegelenkstotalprothese indizieren (Urk. 10/77).
3.2.3 Sodann erhellt aus dem Sprechstundenbericht vom 7. September 2016 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer klage über zunehmende von distal nach proximal aufsteigende Beinschmerzen beidseits; bei zunehmender Gehdistanz, insbesondere rechts, da er dieses Bein mehr belaste. Für diese Claudicationssymptomatik sei im Rahmen der bisherigen Abklärungen keine Ursache gefunden worden, weshalb der Beschwerdeführer einer hausinternen neurologischen Abklärung zugewiesen werde.
3.2.4 Mit Bericht vom 28. Dezember 2016 kam der beurteilende Neurologe des B.___ nach Ausschluss aller anderen Möglichkeiten zum Schluss, die fraglichen Beschwerden seien am ehesten auf eine zunehmende, altersbedingte Dekonditionierung bei Status nach Poliomyelitis zurückzuführen (Urk. 10/98/2).
4.
4.1 Aus den neu bei den Akten liegenden Berichten ergeben sich keine neuen Diagnosen oder Beschwerden, welche geeignet wären, das medizinische Belastungsprofil (vgl. E. 3.1) zusätzlich einzuschränken. Bereits im Sprechstundenbericht vom 19. Februar 2014 hielt der beurteilende Oberarzt des B.___ fest, längeres Stehen und Gehen seien für den Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen im rechten Knie nicht möglich (vgl. Urteil IV.2015.00876 vom 12. September 2016 des hiesigen Gerichts, E. 3.6, Urk. 10/23/6). Bei dieser Sachlage liegt keine wesentliche, revisionsrelevante Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vor, was dieser denn auch nicht geltend machte.
4.2 Dass sich der Beschwerdeführer – wie beschwerdeweise vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 6) – erfolgslos auf über 300 Stelleninserate beworben haben soll, qualifiziert nicht als wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG. Kommt hinzu, dass er gleichzeitig die Annahme äusserte, die erfolglosen Stellenbemühungen seien auf sein fortgeschrittenes Alter sowie die langjährige Betriebszugehörigkeit zurückzuführen. Dass es sich dabei um invaliditätsfremde und damit unbeachtliche Faktoren handelt, wurde bereits im Urteil IV.2015.00876 vom 12. September 2016 einlässlich erläutert (vgl. E. 5.3). Andere Revisionsgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit der Mitteilung vom 4. März 2015 (Urk. 10/36) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und war auch die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, entsprechende Abklärungen vorzunehmen.
5. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6.
6.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro-zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 7 und Urk. 8/1-18), ist dem Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Das Gericht setzt die Entschädigung des bestellten Rechtsanwaltes nach Ermessen fest (vgl. Urk. 11; § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘400.-- angemessen. Rechtsanwalt Ulrich Kurmann ist daher mit Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Ulrich Kurmann verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Dezember 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Ulrich Kurmann, Zug, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wir dauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Ulrich Kurmann, Zug, wird mit Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ulrich Kurmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger