Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.01426
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 9. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Verein Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1989, 2009 und 2011), war seit August 2007 bei der A.___ als Früchtesortiererin tätig (Urk. 16/17/1), als sie sich am 29. November 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 16/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 16/30) und holte beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 6. September 2011 erstattet wurde (Urk. 16/36/1-34). Ferner führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor Ort durch, worüber am 26. Februar 2013 berichtet wurde (Urk. 16/47).
Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2013 (Urk. 16/51) stellte die IV-Stelle der Versicherten vom 1. August bis 31. Oktober 2011 eine ganze Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 16/53). Am 21. März 2014 (Urk. 16/74) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten vom 1. August bis 31. Oktober 2011 neu noch eine Viertelsrente in Aussicht stellte. Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einwände (Urk. 16/76; Urk. 16/81). Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation erneut ab und stellte der Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 12. Juni 2015 (Urk. 16/110) schliesslich die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, woraufhin die Versicherte erneut Einwände erhob (Urk. 16/111; Urk. 16/113). In der Folge holte die IV-Stelle beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 24. August 2016 erstattet wurde (Urk. 16/144/1-24). Mit Verfügung vom 22. November 2016 (Urk. 16/149 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 12. Juni 2015 fest und verneinte einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 27. Dezember 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 Ziff. I.2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 (Urk. 15) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. März 2017 (Urk. 17) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 Ziff. I.3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV); BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin seit August 2010 keine schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien ihr jedoch seit jeher vollschichtig zumutbar gewesen. In der angestammten Tätigkeit als Früchtesortiererin, bei welcher es sich um eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit handle, habe seit August 2010 höchstens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die gesetzliche Wartefrist einer einjährigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % sei somit nicht erfüllt. Die später auftretenden höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten seien durch stationäre Aufenthalte und eine Operation bedingt gewesen und könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, da es sich dabei nicht um dauerhafte Verschlechterungen handle (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie aufgrund ihrer letzten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin krank geworden sei und nicht mehr arbeiten könne. Sie sei zweimal erfolglos am Rücken operiert worden. Den ärztlichen Berichten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten zu entnehmen (Ziff. IV.A.4). Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem ihr die Ergebnisse der Abklärungen durch die Ärzte der C.___ nicht bekannt gegeben worden seien (Ziff. IV.A.7-8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie ein allfälliger Rentenanspruch.
3.
3.1 Die Ärzte des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 15. September 2010 (Urk. 16/11/3-4 = Urk. 3/4) ein akutes lumbospondylogenes Syndrom links sowie eine arterielle Hypertonie. Vom 6. bis 29. August 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 30. August 2010 bis auf Weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe am 30. August 2010 die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen.
3.2 Dem Bericht der Ärzte des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 29. Oktober 2010 (Urk. 16/5/1-2 = Urk. 16/11/1-2 = Urk. 16/17/4-5 = Urk. 3/5) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 Mitte):
- akutes lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links
- akutes cervicoradikuläres Reizsyndrom C6/7 rechts
- chronisches cervico- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Aufgrund der ausgeprägten strukturellen Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit aufgrund eines akut exazerbierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms begünstigt durch die strukturellen Veränderungen der Wirbelsäule. Die Arbeitsfähigkeit könne verbessert werden, je nach Erfolg der geplanten therapeutischen Massnahmen. Das künftige Tätigkeitsprofil müsste allerdings deutlich angepasst sein, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und monotonen repetitiven Tätigkeiten (S. 1 unten).
3.3 Die Ärzte des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, führten in ihrem Bericht vom 23. Dezember 2010 (Urk. 16/25/3-6) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 25. Oktober bis 13. November 2010 in der rheumatologischen Klinik stationär behandelt worden sei (Ziff. 1.3; vgl. Austrittsbericht vom 17. November 2010 in Urk. 16/25/7-11). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- akutes lumboradikuläres Reizsyndrom L4 links
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- akutes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom C6/7 rechts
- Periarthropathia humeroscapularis rechts
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellte in einem Lebensmittelgeschäft bestehe seit dem 6. August 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aufgrund degenerativer Veränderungen habe im November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestanden. Dies schliesse die bisherige Tätigkeit ein. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aufgrund der gegenwärtig verminderten Leistungsfähigkeit seit November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.7; Ziff. 1.9). Die funktionellen Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen vermindern, die degenerativen Befunde der Wirbelsäule würden bestehen bleiben (Ziff. 1.8).
3.4 Dem ärztlichen Zeugnis der Ärzte des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 2. Mai 2011 (Urk. 16/80/8-9 = Urk. 3/7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Spitalaufenthaltes vom 25. Oktober bis 13. November 2010 und darüber hinaus bis zum 12. Dezember 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (vgl. Urk. 16/27/12 = Urk. 16/30/9; Urk. 16/30/16-17 Ziff. 5). Vom 13. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 habe für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowie für leichte körperliche Tätigkeiten – unter Berücksichtigung eines genau umschriebenen Belastungsprofils – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. Urk. 16/27/11 = Urk. 16/30/8; Urk. 16/27/10 = Urk. 16/30/5; Urk. 16/27/9 = Urk. 16/30/6 = Urk. 3/6; Urk. 16/30/12-15 Ziff. 6, Ziff. 8).
Seit dem 28. Februar 2011 bestehe für schwere körperliche Arbeiten inklusive der bisherigen Tätigkeit als Früchtesortiererin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Präsenz von 5 Stunden mit zusätzlicher Leistungsminderung von über 15 kg sowie über Brusthöhe. Angepasste leichte bis mittelschwere körperliche, wechselbelastende Arbeiten inklusive der Tätigkeit als Kindergärtnerin seien der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar, sofern sie selten mit Lasten ab Boden bis maximal 15 kg hantieren müsse und Überkopfarbeiten vermeide (vgl. Urk. 16/30/3).
3.5 Die Ärzte des B.___ erstatteten am 6. September 2011 das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 16/36/1-34) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 6 f.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 9 f.) und die von ihnen im Juni und Juli 2011 (vgl. S. 4 unten) durchgeführten internistischen (S. 8 ff.), rheumatologischen (S. 11 ff.), neurologischen (S. 17 ff.) und psychiatrischen (S. 23 ff.) Untersuchungen.
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31):
- panvertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L4 links
- aktuell im Vordergrund stehendes pseudoradikukläres Syndrom
- degenerative Lendenwirbelsäule (LWS)-Veränderungen, Spinalkanalstenose L2/3
- leichtes Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen und Spinalkanaleinengung C6/7, rechtsbetonte mehrsegmentale foraminale Einengungen
- klinisch kein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom
Zudem nannten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31):
- sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung
- Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung in der Schweiz
- gemischtes Kopfschmerzsyndrom
- differentialdiagnostisch beginnendes Carpaltunnelsyndrom rechts nicht ausgeschlossen
Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung wurde festgehalten, dass die klinische Untersuchbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft (Geburtstermin November 2011; vgl. S. 32 Mitte) eingeschränkt gewesen sei. Zudem führten Schwangerschaften nicht zu unwesentlichen Veränderungen des Körpers, sodass sich die aktuellen Befunde nicht zwingend auf einen Zustand vor beziehungsweise nach einer Schwangerschaft übertragen liessen (S. 15 Mitte). Aus rheumatologischer Sicht bestehe sodann seit August 2010 für schwere bis mittelschwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr; leichte, wechselbelastende und rückadaptierte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin hingegen weiterhin vollschichtig möglich. Aktuell bestehe jedoch aufgrund der komplizierten Schwangerschaft wahrscheinlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin werde bis zirka vier bis sechs Monate nach der Geburt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein, danach sollte wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Dasselbe gelte aus neurologischer Sicht. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 f.).
3.6 Am 8. November 2012 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt, worüber am 26. Februar 2013 (Urk. 16/47) berichtet wurde. Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin von August 2007 bis Ende Februar 2011 bei der A.___ in einem 100%-Pensum tätig gewesen sei. Diese Stelle habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen verloren. Nach der Entlassung habe sie eine Stelle gesucht, jedoch keine gefunden (S. 3 Ziff. 2.2-2.3). Später sei es dann wegen der Schwangerschaft nicht mehr möglich gewesen, überhaupt eine Stelle zu finden. Seit Ende 2011 werde sie durch das Sozialamt finanziell unterstützt und könne mit den beiden jüngsten Kindern (geboren im Dezember 2009 und Oktober 2011) bis zum Schulalterbeginn ihrer jüngsten Tochter zu Hause bleiben, ohne eine Stelle zu suchen. Bei guter Gesundheit würde die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben weiterhin zu Hause als Hausfrau mit finanzieller Unterstützung durch das Sozialamt leben. Sie habe alles mit dem Amt besprochen und sei nicht gezwungen, eine Stelle zu finden, weil sie für die Kleinkinder da sein müsse (S. 3 f. Ziff. 2.6).
Die Abklärungsperson ermittelte schliesslich eine Einschränkung im Haushalt von 23 % (S. 6 ff. Ziff. 6).
3.7 In der Folge qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige und seit dem 1. November 2011, mithin nach der Geburt des dritten Kindes (vgl. vorstehend E. 3.5), als zu 100 % im Haushalt Tätige (vgl. Feststellungsblatt vom 26. Februar 2013, Urk. 16/49 S. 5 Mitte).
3.8 Die Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, nannten in ihrem Bericht vom 17. September 2013 (Urk. 16/80/6-7 = Urk. 16/88/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, Erstdiagnose August 2010
- chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, Erstdiagnose Oktober 2010
- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 1998
- Adipositas Grad I
- Periarthropathia humeroscapularis rechts, Erstdiagnose Oktober 2010
- Vitamin D-Mangel
Momentan könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten attestiert werden. Für eine leichte körperliche Tätigkeit bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Früchtesortiererin betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % mit maximaler Präsenz von fünf Stunden mit zusätzlicher Leistungsminderung für das Hantieren von Lasten über 10 kg sowie über Brusthöhe. Für die Tätigkeit als Kindergärtnerin bestehe aus rein rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit ganztägiger Präsenz, sofern nur selten Lasten ab Boden bis 10 kg hantiert werden müssten und Überkopfarbeiten vermieden würden (S. 2).
3.9 Aus der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013 (Urk. 16/64) geht hervor, dass der Sozialdienst Winterthur die Qualifikation der Beschwerdeführerin bemängelt habe. Die Beschwerdeführerin müsste zu 100 % arbeiten, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Aus der vorgenommenen Potentialabklärung (vgl. Urk. 16/65) gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin 100 % Erwerbstätige mit einer Leistungseinbusse von 50 % sei.
Am 11. März 2014 teilte der Sozialdienst Winterthur der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ab August 2013 zu 80 % arbeiten müsste, da ihre beiden jüngeren Kinder fremdbetreut würden (Urk. 16/69).
3.10 Der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 11. März 2014 (Urk. 16/72/1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass ihre beiden Kleinkinder seit August 2013 im Rahmen von 80 % fremdbetreut würden, bis Ende Juli 2013 als zu 100 % im Haushalt Tätige und ab dem 1. August 2013 als zu 20 % im Haushalt Tätige und als zu 80 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei.
3.11 Eine Ärztin des D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2014 (Urk. 16/98) einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 1 Mitte).
3.12 Dem Bericht der Ärzte des D.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, vom 5. September 2014 (Urk. 16/103 = Urk. 3/8) sind die gleichen Diagnosen wie dem Bericht der Ärzte der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 17. September 2013 (vorstehend E. 3.8) zu entnehmen.
3.13 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des D.___ führten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2015 (Urk. 16/107/1-4) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.1; vorstehend E. 3.8) aus, dass sich die Schulterschmerzen und die rechtsseitigen Nackenschmerzen seit dem stationären Aufenthalt vom 5. bis 21. August 2013 in der Rheumaklinik (vgl. undatierter Austrittsbericht in Urk. 16/107/5-9) leicht gebessert hätten, die übrigen Rückenschmerzen seien unverändert. Für eine leichte körperliche Tätigkeit bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.11).
3.14 Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2015 (Urk.16/109/5-6) aus, dass seit mindestens 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestehe. Dagegen habe seit Ablauf der Wartezeit nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und angepassten, leichten Tätigkeit als Kindergärtnerin bestanden.
3.15 Dem vorläufigen Austrittsbericht der F.___ vom 27. November 2015 (Urk. 16/122/1-2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 28. Oktober bis 27. November 2015 in der Rehaklinik stationär behandelt wurde. Ein Arzt der F.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- radikuläres Syndrom L4 und wahrscheinlich L5 links, EM anamnestisch zirka September 2015
- Mikrodiskektomie Lendenwirbelkörper (LWK) 4 – LWK 5 links am 16. Oktober 2015
- Entfernung eines Bandscheibenrezidivs paramedian und intraforaminal LWK 4 – LWK 5 am 22. Oktober 2015
- bei Fusshebeparese links, diffuser Hypästhesie des linken Beines am ehesten L5 entsprechend, sowie trotz ausgebauter Analgesie nicht beherrschbarer Schmerzsymptomatik
- arterielle Hypertonie
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- breitbasige Diskusprotrusion Halswirbelkörper (HWK) 6/7 mit foraminaler Enge Wurzel C6 und rezessaler Enge Wurzel C7
- saisonale Rhinokonjunktivitis
- Status nach Malaria-Infektion, anamnestisch
3.16 Die Ärzte des C.___ erstatteten am 24. August 2016 das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 16/144/1-24) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin, die von ihnen im Juni und Juli 2016 durchgeführten Untersuchungen (S. 1 unten) sowie auf ein neurologisches (Urk. 16/144/25-31), ein orthopädisch-traumatologisches (Urk. 16/144/32-41), ein internistisches (Urk. 16/144/4550) und auf ein psychiatrisches (Urk. 16/144/51-60) Teilgutachten.
Die Gutachter nannten ein chronisch rezidivierendes pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom links bei aktivierter Osteochondrose LWK 4/5 und Status nach partieller Resektion des linken Facettengelenkes im Oktober 2015, aktuell ohne radikuläre Reizung, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 14):
- Subacromialsyndrom rechts bei Bursitis subacromialis und Partialruptur der Supraspinatussehne
- Senk-Spreizfuss beidseits
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
- arterielle Hypertonie
- Pollinosis
- rezidivierende Kopfschmerzen, derzeit beschwerdefrei
Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen cervico- und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und Schulterschmerzen rechts. Zudem leide sie an einer komplexen Schmerzsymptomatik, die gemäss vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend organmedizinisch erklärbar sei. Psychiatrischerseits sei festgestellt worden, dass bei deutlichen erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, wiederholt Partnerschaftsprobleme, schwierige finanzielle Situation) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer psychogenen Überlagerung auszugehen sei (S. 14 f.).
Im Zusammenhang mit der Schmerzsymptomatik bestünden zeitweilig Verstimmungen mit bedrückt-missmutig-ärgerlicher Stimmung. Diese Verstimmungen seien aber als normalpsychologische Reaktion auf eine körperliche Problematik anzusehen, eine eigenständige Depressionserkrankung liege nicht vor. In psychiatrischer Hinsicht bestehe keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Störung. Auch aus internistischer und neurologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Aus orthopädisch-rheumatologischer Seite ergebe sich eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Früchtesortiererin aufgrund erhöhten Pausenbedarfs bei vorwiegend stehender Tätigkeit mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten. Bei der Einschätzung der körperlichen Schwere der bisherigen Tätigkeit ergebe sich eine Diskrepanz zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin mit ständigem Heben von Kisten über 20 kg und den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers von allgemeinen leichten Lagerarbeiten und Reinigungsarbeiten. Generell seien der Beschwerdeführerin das Heben und Tragen von Lasten entsprechend dem Belastungsprofil zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 15).
Aus interdisziplinärer Sicht bestehe somit in der angestammten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin seien angepasste, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der LWS und ohne häufiges Bücken zu 100 % möglich. Nicht geeignet seien emotional sehr belastende Tätigkeiten als auch sehr unregelmässige Arbeitszeiten (S. 15 f.).
Für die Dauer der stationären Aufenthalte habe jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit August 2010 hätten der Beschwerdeführerin vorwiegend mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden können. In der angestammten Tätigkeit sei aufgrund des Tätigkeitsprofils des Arbeitgebers (vgl. Urk. 16/27/1-7 S. 6 f.) allenfalls eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit zuzubilligen. In einer angepassten Tätigkeit habe seit Juli 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Postoperativ habe seit September 2015 für die angestammte Tätigkeit für sechs Monate und für angepasste Tätigkeiten für drei Monate eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 16 unten f.).
3.17 Der RAD-Arzt Dr. E.___ stellte in seiner Stellungnahme vom 31. August 2016 (Urk. 15/148/3) vollumfänglich auf das C.___-Gutachten (vorstehend E. 3.16) ab.
3.18 Med. pract. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, legte in seinem – nach Verfügungserlass erstellten – Schreiben vom 5. Januar 2017 (Urk. 6) dar, dass die Beschwerdeführerin über persistierende, chronische Rückenschmerzen klage. Der Beschwerdeführerin gehe es nach der zweiten Operation auch psychisch und moralisch schlecht, sie wirke deprimiert. Die Beschwerdeführerin sei für leichte angepasste Tätigkeiten weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Eine halbe IV-Rente wäre sowohl von der somatischen wie auch von der psychischen Seite her gerechtfertigt.
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom August 2016 (vorstehend E. 3.16) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie/Traumatologie und Psychiatrie. Die Gutachter verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vgl. Urk. 16/144/25-31 S. 7; Urk. 16/144/32-41 S. 10; Urk. 16/144/45-50 S. 6; Urk. 16/144/51-60 S. 10) und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten. Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das C.___-Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.2 Die C.___-Gutachter diagnostizierten ein chronisch rezidivierendes pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom links bei aktivierter Osteochondrose LWK 4/5 und Status nach partieller Resektion des linken Facettengelenkes im Oktober 2015, aktuell ohne radikuläre Reizung, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.16). Dabei führten die Gutachter aus, dass diese Befunde durch das aktuelle MRI der LWS vom 22. März 2016 und das MRT des rechten Schultergelenkes vom 29. Juni 2016 (vgl. Urk. 16/144/32-41 S. 7 Ziff. 3) ausgewiesen seien (Urk. 16/144/1-24 S. 14 unten).
Die seit Juli 2011 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der LWS und ohne häufiges Bücken (vorstehend E. 3.16) erscheint aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht angesichts der klinischen und radiologischen Befunde (vgl. Urk. 16/144/32-41 S. 4 ff. Ziff. 3) als nachvollziehbar. Die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Früchtesortiererin überzeugt hingegen nicht, denn laut Angaben des früheren Arbeitsgebers A.___ im Arbeitgeberfragebogen vom 9. März 2011 handelte es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine körperlich schwere beziehungsweise vorwiegend mittelschwere Tätigkeit, sondern um eine körperlich leichte Tätigkeit, musste doch die Beschwerdeführerin dort allgemeine leichte Lager- und Reinigungsarbeiten vornehmen mit nur seltenem Heben und Tragen von Lasten zwischen 10-25 kg (vgl. Urk. 16/27/1-7 S. 6 f.). Daran vermögen die subjektiven gegensätzlichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Begutachtung, wonach sie ständig Kisten über 20 kg habe heben müssen (Urk. 16/144/32-41 S. 4 Ziff. 2.6; vgl. vorstehend E. 3.16), nichts zu ändern, kommt doch den Angaben des früheren Arbeitgebers eine höhere Beweiskraft zu. Demnach fällt die angestammte Tätigkeit als Früchtesortiererin in das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit, weshalb für diese ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Das Nichtvorliegen einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ist aufgrund der erhobenen Befunde (vorstehend E. 3.16; vgl. Urk. 16/144/25-31 S. 4 f. Ziff. 3; Urk. 16/144/45-50 S. 4 Ziff. 3; Urk. 16/144/51-60 S. 5 f. Ziff. 3) ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
4.3 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (in angepasster Tätigkeit) durch die C.___-Gutachter stimmt denn auch mit der Einschätzung anlässlich der B.___-Begutachtung im Juni beziehungsweise Juli 2011 überein, wonach die Gutachter der Beschwerdeführerin für leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (vorstehend E. 3.5).
4.4 Auch die Ärzte der Rheumaklinik des D.___ bescheinigten der Beschwerdeführerin im März 2011 eine seit dem 28. Februar 2011 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste leichte bis mittelschwere körperliche, wechselbelastende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.4; vgl. Urk. 16/30/3). In den folgenden Berichten vom September 2013 (vorstehend E. 3.8) und Januar 2015 (vorstehend E. 3.13) attestierten die Ärzte des D.___ der Beschwerdeführerin nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, ohne dies jedoch näher zu begründen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands wurde nicht ausgewiesen. Die Berichte der Ärzte des D.___ vom September 2013 und Januar 2015 vermögen deshalb nicht zu überzeugen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
Indem die Beschwerdeführerin geltend machte, die Ärzte des D.___ hätten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten attestiert (vorstehend E. 2.2; vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.2, E. 3.4), verkennt sie jedoch, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit als Früchtesortiererin weder um eine schwere noch um eine mittelschwere Tätigkeit handelt (vorstehend E. 4.2). Der diesbezügliche Einwand erweist sich demnach als unbegründet.
4.5 In Bezug auf das im Verfahren eingereichte Schreiben von med. pract. G.___ vom 5. Januar 2017 (vorstehend E. 3.18) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Das Schreiben von med. pract. G.___ wurde zwar kurz nach Verfügungserlass erstellt, darin äusserte sich der behandelnde Arzt jedoch zum vorliegend umstrittenen Sachverhalt, weshalb das Schreiben grundsätzlich für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist jedoch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem ist festzuhalten, dass med. pract. G.___ Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ist, weshalb seine attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit nichts an der fachärztlichen Beurteilung der C.___-Gutachter zu ändern vermag. Ausserdem legte er nicht näher dar, weshalb der Beschwerdeführerin nur eine 50%ige Anstellung zumutbar sein soll.
4.6 Schliesslich sind dem Bericht einer Ärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des D.___ vom Juni 2014 (vorstehend E. 3.11), dem Bericht der Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des D.___ vom September 2014 (vorstehend E. 3.12) sowie dem Austrittsbericht der F.___ vom November 2015 (vorstehend E. 3.15) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen, weshalb diese für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbeachtlich sind.
4.7 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da ihr die Ergebnisse der Abklärungen durch die Gutachter der C.___ nicht bekannt gegeben worden seien (vorstehend E. 2.2).
Den Akten ist zu entnehmen, dass das C.___-Gutachten vom 24. August 2016 (Urk. 16/144/1-24) am 29. August 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (vgl. das Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin, S. 7). Mit Schreiben vom 27. September 2016 (Urk. 16/146) liess die Beschwerdegegnerin der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin, den Sozialen Diensten Winterthur, eine Kopie des C.___-Gutachtens zustellen. Ausserdem wurde den Sozialen Diensten Winterthur eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich dazu schriftlich zu äussern. Am 30. September 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wunschgemäss ebenfalls eine Kopie des C.___-Gutachtens zu (Urk. 16/147). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.
4.8 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführerin seit Juli 2011 angepasste, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der LWS und ohne häufiges Bücken, worunter auch die angestammte Tätigkeit als Früchtesortiererin fällt, in einem 100%-Pensum zumutbar sind.
Die aus der Republik Kongo stammende Beschwerdeführerin machte geltend, dass die in ihrem Heimatland im Bereich Kinderbetreuung absolvierte Ausbildung in der Schweiz nicht anerkannt werde, weshalb sie keine Chance habe, in diesem Bereich eine Stelle zu finden. Ausserdem beherrsche sie kein Deutsch (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.A.9). Die festgestellte 100%ige Arbeitsfähigkeit bezieht sich auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.1, E. 1.3), weshalb die konkrete Lage auf dem realen Arbeitsmarkt nicht massgebend ist. Ausserdem handelt es sich bei der geltend gemachten fehlenden beruflichen Ausbildung in der Schweiz sowie den fehlenden Deutschkenntnissen um invaliditätsfremde Faktoren, welche bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden können.
4.9 Indem die Beschwerdeführerin seit Juli 2011 wieder voll arbeitsfähig war, ist die gesetzliche Wartefrist einer einjährigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2) somit nicht erfüllt. Die aufgrund von stationären Aufenthalten und einer Operation später aufgetretenen Arbeitsunfähigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.15-3.16) sind dabei nicht massgeblich, handelte es sich dabei doch lediglich um vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten und nicht um eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands.
Bei diesem Ergebnis vorliegend die Statusfrage offengelassen werden.
4.10 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger