Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00001


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 13. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1978, schloss im April 2007 ein Architekturstudium an der ETH Zürich erfolgreich ab (Urk. 8/2). Am 13. Dezember 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Psychosen/eine Schizophrenie bei der damals zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 20. Januar 2009 fand bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) eine Untersuchung statt (Urk. 8/26). Am 5. Mai 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde (Urk. 8/30). Per 17. Mai 2010 fand der Versicherte eine 60%-Stelle als Bauzeichner bei A.___ AG (Urk. 8/46). Am 14. Juli 2010 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass er angemessen eingegliedert sei und keine weiteren beruflichen Massnahmen notwendig seien (Urk. 8/50). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. August 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente, ab dem 1. April 2009 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/68 und Urk. 8/74). Am 26. August 2013 nahm der Versicherte eine Tätigkeit als Architekt in einem 60%-Pensum bei der B.___ GmbH auf (Urk. 8/88). Im September 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und bestätigte mit Mitteilung vom 6. Januar 2014 den Anspruch des Versicherten auf die bisherige Viertelsrente (Urk. 8/92).

1.2    Mit E-Mail vom 17. Juli 2014 teilte der Versicherte der IV-Stelle Y.___ mit, dass er aktuell lediglich in einem 50%-Pensum arbeite. Es sei aber geplant, dass er ab Anfang August 2014 in einem 65%- und ab Anfang September 2014 in einem 80%-Pensum arbeiten werde (Urk. 8/93). Im Oktober 2014 leitete die nach dem Wohnortwechsel des Versicherten nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein. Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2015 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/123). Dagegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2015 Einwand (Urk. 8/127), woraufhin die IV-Stelle den Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 5. August 2016 (Urk. 8/132) einholte. Schliesslich hob sie die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 17. November 2016 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % mit Wirkung per 31. Dezember 2016 auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 3. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2017 angezeigt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.4    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Im Prozentvergleich, richtig verstanden und angewendet, liegt kein unzulässiger Schluss vom Validen- auf das Invalideneinkommen. Im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens darf aber nicht einfach das Valideneinkommen unbesehen um den Grad der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit gekürzt werden, da dies auf die unzulässige Vorgehensweise hinausliefe, von der Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsunfähigkeit und damit auf den Invaliditätsgrad zu schliessen. Es muss immer geprüft werden, ob weitere Faktoren, soweit sie anerkannt sind (BGE 126 V 75), dem Rentenansprecher die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zusätzlich erschweren (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N37 zu Art. 28a).

1.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

1.6    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.7    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum als Architekt anfangs September 2014 zunächst auf 75 % habe steigern können und er aktuell in einem 70%-Pensum arbeite. Dies entspreche seinen Möglichkeiten und sei von ärztlicher Seite her bestätigt worden. Es sei deshalb von einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Die Frage, wie viel eine Person heute ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Architekt verdienen würde, habe nicht beantwortet werden können, da am Arbeitsmarkt eine sehr grosse Lohnspanne vorliege. Ein Einkommensvergleich könne deshalb nicht vorgenommen werden. Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Architekt nunmehr in einem 70%-Pensum möglich und zumutbar sei, sei lediglich noch ein Invaliditätsgrad von 30 % gegeben. Da der Invaliditätsgrad somit unter 4% liege, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass der Invaliditätsgrad nicht mittels eines Prozentvergleichs bestimmt werden könne. Aufseiten des Valideneinkommens sei vielmehr gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2012 (LSE 2012), TA 17, Ziffer 21, von einem Lohn von Fr. 108'377.-- auszugehen. Allerdings sei altersentsprechend auf einen Monatslohn von Fr. 8'512.-- und nicht auf Fr. 8'479.-- (Zentralwert) abzustellen. Zusätzlich habe eine Teuerungsanpassung zu erfolgen. Aufseiten des Invalideneinkommens sei auf den vom Beschwerdeführer effektiv erzielten Verdienst von Fr. 3'500.-- monatlich bzw. Fr. 42'000.-- jährlich abzustellen. Bereits die 70%ige Arbeitstätigkeit bei regulären Wochenarbeitszeiten stelle für ihn das absolute Limit dar. Die kurzzeitige vorübergehende Erhöhung des Pensums auf 75 % habe zu einer völligen Überforderung geführt. Zudem sei der Beschwerdeführer auch auf ein kleines Team und insbesondere einen verständnisvollen Vorgesetzten angewiesen. In Gruppen sei er verunsichert und teilweise ängstlich, insbesondere wenn unbekannte Personen anwesend seien. Aus gesundheitlichen Gründen sei es dem Beschwerdeführer schliesslich auch unmöglich gewesen, Karriereschritte zu tätigen, wie sie bei anderen Studienabgängern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt wären. Sollte wider Erwarten zur Bemessung des Invaliditätsgrads ein Prozentvergleich vorgenommen werden, so sei zu kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug vorgenommen habe (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    

3.1.1    Mit Verfügungen vom 27. Juni 2011 sprach die IV-Stelle Y.___ dem Versicherten ab dem 1. August 2008 eine ganze Rente, ab dem 1. April 2009 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. August 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/68 und Urk. 8/74). Seither wurde der Rentenanspruch nicht mehr umfassend materiell überprüft. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vorliegt, bilden somit die Verfügungen vom 27. Juni 2011 (vgl. E. 1.7). Bei der Rentenzusprache vom 27. Juni 2011 stützte sich die IV-Stelle Y.___ im Wesentlichen auf folgende Arztberichte:

3.1.2    RAD-Arzt Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 29. Januar 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schizophrenie mit jahrelang schleichendem Verlauf und akut aufgetretenem paranoid-ängstlich-halluzinatori-schem Syndrom mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.8). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er anamnestisch eine Lyme-Borreliose im Jahr 2003 mit abgeschlossener Antibiose. Dr. Z.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer infolge der aufgeführten Defizite (Antriebshem-mung, allgemeine Verlangsamung der psychomotorischen Abläufe, Einschränkung der Konzentrationsbelastbarkeit nach einigen Stunden, sozial-kommunikative Defizite, eingeengte Flexibilität, Probleme der Selbstunsicherheit, noch bestehendes psychotisches Restphänomen) erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Derzeit sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % mit um 10 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit (infolge der psychomotorischen Hemmung mit zwanghaften Elementen) auszugehen (Urk. 8/26/7-10).

3.1.3    C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer seit September 2007 in Behandlung war (vgl. Urk. 8/17), hielt im Verlaufsbericht vom 3. Mai 2010 (Urk. 8/40) fest, dass der Beschwerdeführer sich energievoller fühle, die Konzentration verbessert sei und er keine Halluzinationen mehr habe. Der soziale Rückzug und die Ängste seien noch stark. Seit September 2009 arbeite der Beschwerdeführer in einem 60%-Pensum im Werk- und Technologiezentrum D.___ (Bearbeitung von Bauplänen). Insgesamt habe sich sein psychischer Gesundheitszustand deutlich stabilisiert.

3.2

3.2.1    Im Rahmen des im September 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens, welches am 6. Januar 2014 mit der Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, abgeschlossen wurde (Urk. 8/92), holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Oktober 2013 (Urk. 8/83) ein.

3.2.2    Dr. E.___ erklärte in diesem Verlaufsbericht, dass der Beschwerdeführer
erst seit dem 25. Juli 2013 bei ihm in Behandlung sei. Der Gesundheitszustand sei stationär. Das jetzige 60%ige Pensum sei die aktuell maximal mögliche Arbeitsfähigkeit. Eine langsame Steigerung sei aber nicht ausgeschlossen (Urk. 8/83/1-3).

3.3

3.3.1    Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:

3.3.2    Dr. med. F.___, Oberärztin der Klinik G.___, diagnostizierte im Bericht vom 9. April 2014 zuhanden des Spitals H.___ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Sie erklärte, dass der Beschwerdeführer vom 10. Februar bis zum 25. März 2014 bei ihnen stationär behandelt worden sei. Eine Woche vor Zuweisung habe er, nach einem Streit mit seinem Psychiater, selbständig die Medikation abgesetzt (Abilify, Zolpidem, Dolocyl, Trimipramin). Am Zuweisungstag sei es zu Hause bei seinen Eltern zu einer Tätlichkeit gegenüber seinem Vater gekommen. Danach sei der Beschwerdeführer vom Balkon gesprungen. Daraufhin sei die Polizei verständigt worden. Der Beschwerdeführer sei im Rettungswagen gegenüber der Polizei weiterhin aggressiv gewesen, und es sei Pfefferspray gegen ihn eingesetzt worden. Beim Eintreffen habe er ruhiger gewirkt, jedoch weiterhin psychotisch. So habe er als Grund für die Eskalation angegeben, dass er sich mit seinem Vater um einen Schatz gestritten habe. Sein Vater würde ihm diesen Schatz nicht gönnen und wegnehmen wollen. Bis zum Austritt habe die Symptomatik weitgehend remittiert, allerdings seien die Krankheits- und Behandlungseinsicht etwas eingeschränkt geblieben (Urk. 8/105/9-11).

    Im Verlaufsbericht vom 5. Dezember 2014 (Eingangsdatum) gab Dr. F.___ an, dass von einer dauerhaften qualitativen und quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Angaben über den weiteren Verlauf (nach der stationären Behandlung vom 10. Februar bis zum 25. März 2014) würden ihr jedoch nicht vorliegen (Urk. 8/105/5).

3.3.3    Dr. E.___ hielt im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2014 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Das aktuelle Arbeitspensum als Architekt betrage 75 % (Urk. 8/104/1-2).

3.3.4    Im ärztlichen Zeugnis vom 26. Dezember 2015 zuhanden des Beschwerdeführers erklärte Dr. E.___, dass infolge seiner Krankheit zurzeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/126).


4.

4.1    Dem Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 5. August 2016 (Urk. 8/132) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 26. August 2013 als Architekt bei dieser Firma arbeitet. Zu seinem Tätigkeitsbereich gehört dabei hauptsächlich das Zeichnen von Ausführungsplänen (Pläne für die Baustelle). Daneben ist er aber auch im Modellbau und selten im Bereich Bauleitung/Baustelle tätig. Seit ca. Ende 2014 bis Mai 2016 arbeitete der Beschwerdeführer in einem 70%-Pensum und erzielte damit im Jahr 2016 zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'500.--. Ab Juni 2016 wurde sein Pensum aufgrund der Auftragslage des Büros auf 50 % reduziert, weshalb sich sein Lohn noch auf brutto Fr. 2'500.-- belief. Im Weiteren wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass der Beschwerdeführer intensive Betreuung und Anleitung benötige und in einem langsameren Rhythmus sehr präzise Arbeit erbringe.

4.2    Gestützt auf die Angaben des behandelnden Dr. E.___ im Verlaufsbericht vom 2. Dezember 2014 (Urk. 8/104) und im Zeugnis vom 26. Dezember 2015 (Urk. 8/126/1) sowie auf die Angaben der B.___ GmbH im Arbeitgeberbericht vom 5. August 2016 (Urk. 8/132) - und in diesem Zusammenhang insbesondere mit Blick auf die erwähnten, für einen Architekten typischen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers - kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Architekt seit ca. Ende 2014 grundsätzlich zu 70 % arbeitsfähig ist. Angesichts dessen, dass C.___ im Verlaufsbericht vom 3. Mai 2010 (Urk. 8/40) für die damals ausgeübte Tätigkeit beim Werk- und Technologiezentrum D.___ (Bearbeitung von Bauplänen) und Dr. E.___ im Verlaufsbericht vom 17. Oktober 2013 (Urk. 8/83) für die seit dem 26. August 2013 ausgeübte Tätigkeit als Architekt bei der B.___ GmbH je eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten, kann somit als erstellt gelten, dass sich der psychische Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert haben. Dies ist auch unbestritten.

4.3    Bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätig-
keit als Architekt erscheint es im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgra-
des entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers sodann sachgerecht, einen sogenannten Prozentvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.4). Dies in erster Linie deshalb, weil der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit insofern nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, als die brutto Fr. 3‘500.-- pro Monat für ein 70%-Pensum (was bei einem hypothetischen 100%-Pensum brutto Fr. 5‘000.-- entspricht) für einen Architekten mit inzwischen mehreren Jahren Berufserfahrung trotz der bestehenden gesundheitlichen Problematik kein angemessenes Einkommen darstellen (gemäss dem Lohnrechner Salarium betrug der Durchschnittslohn [Zentralwert] von Architekten im Alter des Beschwerdeführers im Jahr 2012 Fr. 8‘153.--; Urk. 8/126/3). Auf dieses Einkommen könnte daher bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nicht abgestellt werden.

    Es ist demnach zunächst von einer 30%igen Einschränkung auszugehen. Da der Beschwerdeführer aufgrund der mit seiner psychischen Erkrankung verbundenen, überwiegend wahrscheinlich nach wie vor bestehenden Einschränkungen (sozial-kommunikative Defizite, allgemeine Verlangsamung der psychomotorischen Abläufe, verminderte Konzentrationsfähigkeit, eingeengte Flexibilität; vgl. Urk. 8/26/9) auf eine intensive Betreuung/Anleitung durch einen Vorgesetzten und ein kleines Team angewiesen ist sowie lediglich stressarme Tätigkeiten mit wenig Aussenkontakt ausüben kann, sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Weitere Kriterien, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden (vgl. E. 1.5), sind nicht erfüllt. Unter den gegebenen Umständen ist vorliegend daher ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % angemessen. Damit resultiert eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Lohneinbusse von gerundet 41 % (100 % - [70 % x 0,8]), weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor Anspruch auf eine Viertelsrente hat (vgl. E. 1.6).

4.4    Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen nicht stichhaltig (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.). Dass aufseiten des Valideneinkommens vom Tabellenlohn gemäss LSE 2012, TA 17, Ziffer 21, in der Höhe von monatlich Fr. 8'479.-- (Zentralwert) auszugehen, dieser altersentsprechend auf Fr. 8'512.-- zu erhöhen sowie an die Teuerung anzupassen sei, aufseiten des Invalideneinkommens aber lediglich der bei einem 70%-Pensum tatsächlich erzielte Verdienst in der Höhe von Fr. 3'500.-- heranzuziehen sei, vermag nicht zu überzeugen. Dies schon deshalb, weil – wie unter E. 4.3 dargelegt – aufseiten des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Zudem kann auch nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zwischenzeitlich bereits Führungs-, Projektleitungs- und Bauführungstätigkeiten ausüben würde bzw. ein ETH-Architekt eine solche berufliche Weiterentwicklung normalerweise vollzieht (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 63 zu Art. 28a). Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte, kann die Durchführung eines Prozentvergleiches zwar nicht damit begründet werden, dass das Valideneinkommen infolge der grossen Lohnspanne am Markt nicht bestimmt werden könne. Dass die Beschwerdegegnerin einen Prozentvergleich vorgenommen hat, ist indes wie gezeigt dennoch korrekt.


5.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    

6.1    Das Gerichtsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die auf Fr. 700.-- anzusetzenden Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über die zuzusprechende Viertelsrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Die Entschädigung ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung § 34 Abs. 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Honorarnote von Procap Schweiz vom 5. März 2018 (Urk. 14) - auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


6.2    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2017 weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl