Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00003


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 7. Dezember 2017

in Sachen

X.___, geb. 2008


Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 2008, leidet gemäss Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, an einer unklaren neurologischen Erkrankung mit cerebraler Bewegungsstörung mit Chorea, kognitiver Beeinträchtigung sowie orofazialer Dyskoordination mit Ernährungs- und Gedeihstörung, chronischer Verstopfung und Reflux (Urk. 8/374). Diese Leiden wirken sich insbesondere dahingehend aus, dass der Versicherte ohne Hilfsmittel weder eine aufrechte Körperhaltung einnehmen oder beibehalten, noch sich fortbewegen kann. Zudem besteht eine Schleimbildung, die ihm die Atmung erschwert und die Gefahr von Lungenentzündungen und des Verschluckens mit sich bringt (Urk. 8/205/1).

    Am 8. Dezember 2008 (Urk. 8/1) meldete der Vater den Versicherten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zwecks Gewährung medizinischer Massnahmen im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen an.

    In der Folge sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), X.___ wiederholt medizinische Leistungen im Zusammenhang mit den Ziffern 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (nachfolgend: GgV-Anhang) zu.

    Zuletzt wurde die Kostengutsprache für die medizinische Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang einschliesslich ärztlicher verordneter Behandlungsgeräte bis am 29. Februar 2020 verlängert (Mitteilung vom 19. Januar 2015, Urk. 8/294). Am 5. März 2015 (Urk. 8/312) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme bis am 31. Januar 2017 weiterhin die Kosten für die aufgrund des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang ärztlich verordnete ambulante Physiotherapie.

    Zudem wurden dem Versicherten verschiedene Hilfsmittel und medizinische Behandlungsgeräte abgegeben. So verfügt er aktuell zur Förderung einer aufrechten Körperhaltung sowie zur Fortbewegung über einen Transportwagen mit Sitzorthetik (Mitteilungen vom 23. August 2012 [Urk. 8/163] und 23. Januar 2017 [Urk. 8/408]), einen Rollstuhl mit orthopädisch angepasstem Sitz (Mitteilungen vom 23. August 2012 [Urk. 8/164] und 13. Januar 2014 [Urk. 8/232), über eine Walker-Orthese (Mitteilung vom 2. August 2016, Urk. 8/377) sowie über ein Stehbrett (Urk. 8/374). Um der Sekretbildung in der Lunge entgegenzuwirken wurde ihm ein Aerosolapparat zur Inhalation vernebelter Medikamente abgegeben (Mitteilung vom 19. Januar 2015, Urk. 8/293).

1.2    Am 22. Juli 2016 (Urk. 8/374) ersuchte Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, namens des Versicherten um Vergütung der Anschaffungskosten von Fr. 7‘324.-- für ein Ganzkörpervibrationsgerät Galileo Kiddy mit zwei Hanteln (Urk. 8/373). Mit Vorbescheid vom 22. September 2016 (Urk. 8/382) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die beantragte Kostengutsprache nicht zu erteilen, da das Gerät die an ein Behandlungsgerät gestellten Voraussetzungen nicht erfülle. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2016 (Urk. 8/385) Einwände und reichte verschiedene wissenschaftliche Studien betreffend Ganzkörpervibrationstherapie ein (Urk. 8/388). Wie angekündigt wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2016 (Urk. 8/395) ab.

2.    Mit Beschwerde vom 3. Januar 2017 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Kostengutsprache für das Gerät Galileo Kiddy und reichte weitere Dokumente ein (Urk. 3/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 28. Februar 2017 (Urk. 8/409) ein. Mit Replik vom 29. März 2017 (Urk. 11) beziehungsweise Duplik vom 16. Mai 2017 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verwies duplicando auf die beigelegte RAD-Stellungnahme vom 4. Mai 2017 (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für das beantragte Gerät Galileo Kiddy mit zwei Hanteln in Höhe von Fr. 7‘324.-- zu übernehmen hat. Damit übersteigt der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

2.2    Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit. b). Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 3 IVG).

    Als medizinische Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

    Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer bestimmten Therapie (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 123 V 53 E. 2b/aa und 115 V 191 E. 4b).

2.3    Unter Hilfsmittel im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne ist ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 9 E. 3.3; 115 V 191 E. 2c mit Hinweis). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein muss.

2.4    Die Artikel 3-9 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) gelten sinngemäss auch für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einerseits nicht in der im Anhang der HVI enthaltenen Liste aufgeführt sind und andererseits einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden (Art. 1 Abs. 2 HVI). Dafür ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidend, ob sie in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2015 vom 7. Juli 2015 E. 3.3).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.

3.1    Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf Kostenübernahme des Geräts mit der Begründung, die Wirksamkeit des beantragten Geräts sei aufgrund der eingereichten wissenschaftlichen Studien nicht genügend nachgewiesen. Auch sei dieses nach wie vor nicht in die Liste der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände (nachfolgend: MiGeL) aufgenommen worden. Diese sei jedoch zur Beurteilung der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (nachfolgend: wzw-Kriterien) einer medizinischen Massnahme auch für die Invalidenversicherung relevant (Urk. 2 S. 2).

3.2    Demgegenüber machte der gesetzliche Vertreter geltend, die zusätzliche Verwendung des beantragten Galileo-Gerätes neben der durch die Invalidenversicherung finanzierten Physiotherapie habe sich bewährt. Zuhause werde es aktuell in Absprache mit dem behandelnden Arzt und dem Physiotherapeuten leihweise täglich eingesetzt. Die Benutzung wirke sich positiv auf das Befinden des Kindes aus. Unter anderem werde durch extrathorakale Vibrationen Sekret gelöst. Die Therapie und das tägliche Training mit diesem Gerät würden es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor einer wesentlichen Beeinträchtigung bewahren. Mögliche Folgekosten namentlich für Operationen könnten gesenkt oder vermieden werden, da das Risiko für Spontanfrakturen aufgrund der erhöhten Knochendichte abnehme (Urk. 1 S. 1). Das Gerät sei nachweislich wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich. Bei der Ganzkörpervibration mit dem Galileo-System handle es sich um eine neuromuskuläre Therapieform auf der Grundlage der Systemphysiologie. Grundlage sei der monosynaptische Eigenreflex. Die Benutzung des Gerätes löse reflexgesteuerte Muskelkontraktionen aus. Während und nach der Therapie sei eine tonische Depression des H-Reflexes nachgewiesen worden. Bei Kindern mit Cerebralparese sei die Reflexmodulation gestört und könne mittels Ganzkörpervibrationstherapie verbessert werden. Eine physiotherapeutische Behandlung des monosynaptischen Eigenreflexes sei nicht möglich (Urk. 1 S. 2). Die Wirksamkeit sei mit den eingereichten Studien zum Vibrationstraining wissenschaftlich dokumentiert. Für eine Berücksichtigung der MiGeL bei der Beurteilung der wzw-Kriterien fehle eine gesetzliche Grundlage (Urk. 1 S. 3).


4.    

4.1    Das beantragte Gerät Galileo Kiddy fällt nicht unter die Definition eines Hilfsmittels im Sinne des IVG, da es nicht dazu dient, den Ausfall gewisser Teile des menschlichen Körpers zu ersetzen (vgl. E. 2.3). Damit gingen die Parteien zu Recht davon aus, das für eine Übernahme der Anschaffungskosten durch die Invalidenversicherung die an ein medizinisches Behandlungsgerät gestellten Anforderungen zu erfüllen sind. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 21. November 2016 (Urk. 2), bestanden in Bezug auf das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 GgV-Anhang Kostengutsprachen betreffend Behandlung inklusive ärztlich verordneter Behandlungsgeräte (vgl. Urk. 8/294) sowie bezüglich ambulanter Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung (vgl. Urk. 8/312).

    Damit ist zu prüfen, ob das beantragte Behandlungsgerät aufgrund eines engen, unmittelbaren Zusammenhangs mit einer medizinischen Eingliederungsmassnahme als deren notwendiger Bestandteil zu betrachten und ob dieses zweckmässig, wirtschaftlich und nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft wirksam ist (vgl. E. 2.2, 2.4).

4.2    Den medizinischen Akten sind diesbezüglich die folgenden Angaben zu entnehmen:

    Dr. med. A.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, äusserte sich am 1. Februar 2012 dahingehend, dass mit der Physiotherapie eine Kontrakturprophylaxe sowie eine Verbesserung der Kopf- und Rumpfkontrolle und der orofazialen Funktionen beabsichtigt rden. Zudem werde eine gute Unterstützung der Atemfunktion angestrebt (Urk. 8/129/3).

    Im Zuge einer am 11. Juli 2013 beantragten weiteren Verlängerung der Kostengutsprache für ärztlich verordnete Physiotherapie hatte Dr. A.___ als Behandlungsziele die Erhaltung der Gelenkbeweglichkeit und der Symmetrie der Wirbelsäule sowie die Schleimmobilisation erwähnt, um einem Verschlucken oder dem Auftreten einer Lungenentzündung vorzubeugen (Urk. 8/205).

    Am 29. Dezember 2015 (Urk. 8/354/4) berichtete Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin, dass der Versicherte aufgrund des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 390 GgV-Anhang weiterhin Physio- und Ergotherapie sowie eine angepasste Hilfsmittelversorgung benötige.

4.3    In seinem Gesuch um Kostengutsprache vom 22. Juli 2016 (Urk. 8/374) führte Dr. Z.___ aus, der Versicherte leide an einer schweren Körperbehinderung im Sinne einer cerebralen Bewegungsstörung. Zusätzlich bestehe eine eindrückliche Gedeihstörung mit chronischer Obstipation. Er werde physiotherapeutisch behandelt und es stünden ihm als Hilfsmittel Unterschenkelorthesen, ein Rollstuhl, ein Stehbrett sowie ein NF-Walker zur Verfügung. Die zusätzliche Verwendung des Galileo-Geräts habe sich bewährt. Dieses werde leihweise täglich zuhause benutzt, was sich positiv auf sein Befinden auswirke. Eine regelmässige Belastung des Bewegungsapparates in der Vertikalen sei sinnvoll. Dadurch könnten Kontrakturen behandelt werden und sie erlaube einen Muskelaufbau beziehungsweise wirke einem Muskelabbau entgegen. Die Vertikalisierung wirke sich zudem positiv auf die Knochendichte aus und rege das Verdauungssystem an. Da der Versicherte hauptsächlich sitze oder liege, sei die Darmperistaltik vermindert, wodurch eine chronische Obstipation bestehe (Urk. 8/374).

    Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) um weitere Angaben ersucht hatte, ergänzte Dr. Z.___ seine Angaben am 6. September 2016. Er führte aus, der Beschwerdeführer werde mithilfe eines Stehbrettes auf dem seit Mitte Mai eingesetzten Gerät positioniert. Gemäss telefonischer Auskunft der Mutter sei der Beschwerdeführer nach der Benutzung des Gerätes etwas ruhiger. Weitere Veränderungen liessen sich nicht dokumentieren (Urk. 8/380/4).


5.    

5.1    Aus der Beschwerde (Urk. 1 S. 1) und dem Gesuch von Dr. Z.___ vom 22. Juli 2016 (Urk. 8/374) ergibt sich, dass die Benutzung des beantragten Gerätes als Ergänzung zu der von der Invalidenversicherung übernommenen Physiotherapie gedacht ist.

    Weder aus dem Gesuch von Dr. Z.___ noch aus seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2016 (Urk. 8/38/4) geht jedoch hervor, inwiefern zwischen dem Training mit dem beantragten Gerät und der physiotherapeutischen Behandlung ein unmittelbarer, enger Zusammenhang besteht. Hinweise auf einen möglichen Zusammenhang zwischen dem beantragten Gerät liefert das von Dr. A.___ am 11. Juli 2013 gestellte Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für die physiotherapeutische Behandlung (Urk. 8/205/1): Eines der mit der Physiotherapie verfolgten Behandlungsziele sei die Mobilisierung des Schleims in der Lunge. Diese wird in der Beschwerde als Wirkung der Benutzung des Geräts aufgeführt (Urk. 1 S. 1). Es bleibt aufgrund der Akten jedoch unklar, ob die von Dr. A.___ genannten Behandlungsziele noch aktuell sind. Zu dieser Frage wurde von der IV-Stelle weder eine aktuelle ärztliche Stellungnahme eingeholt, noch erfolgte eine Nachfrage beim behandelnden Physiotherapeuten.

5.2    In seinem Gesuch vom 22. Juli 2016 (Urk. 8/374) beschränkte sich Dr. Z.___ darauf, die positiven Effekte der für die Benutzung des Gerätes vorausgesetzten stehenden Position zu nennen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, in ihrer Stellungnahme 13. September 2016 (Urk. 8/381/2) darauf hinwies, die positiven Auswirkungen der Vertikalisierung könnten auch mit den bereits abgegebenen Gegenständen (Stehbrett und Walker-Orthese) erreicht werden.

    Hingegen äusserte sich Dr. Z.___ nicht dazu, ob die vom beantragten Gerät emittierten Vibrationen im Vergleich mit der reinen Vertikalisierung zusätzliche Wirkungen entfalten. Auf Nachfrage der IV-Stelle hin beschränkten sich seine Ausführungen auf eine Wiedergabe telefonischer Äusserungen der Mutter des Beschwerdeführers, wobei einzig ein Wohlbefinden des Versicherten nach dem Gebrauch des Gerätes erwähnt wurde. Dieses Vorgehen überzeugt insbesondere deshalb nicht, da der Versicherte während des gesamten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens aufgrund der eingeschränkten Deutschkenntnisse seiner Mutter ausschliesslich von seinem Vater vertreten wurde (vgl. Urk. 8/25/1, 8/33) und diese Frage aus medizinisch-fachlicher Sicht zu beantworten ist.

    Aufgrund der eingereichten Studien erscheinen die in der Beschwerde (Urk. 1 S. 1 f.) geltend gemachten zusätzlichen positiven Auswirkungen der Gerätebenutzung in Bezug auf die Verdauung, die Knochendichte, die Schleimlösung und die Behandlung des monosynaptischen Eigenreflexes als plausibel. Das Vorliegen dieser Effekte ist jedoch beim Versicherten nicht medizinisch dokumentiert. Ebenso bleibt aufgrund der Akten unklar, ob das Training mit dem beantragten Gerät ergänzend zur bisherigen Physiotherapie erfolgt oder ob dadurch deren Frequenz gesenkt werden konnte. Dies hat zur Folge, dass die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit essentielle Frage, welchen zusätzlichen Nutzen die Benutzung des beantragten Gerätes gegenüber den mit der Physiotherapie sowie der Benutzung der bereits abgegebenen Gegenständen erzielten Ergebnissen erbringt, noch nicht beantwortet werden kann.

5.3    Den vom Beschwerdeführer eingereichten wissenschaftlichen Studien sind positive Auswirkungen der Benutzung des beantragten Gerätes zu entnehmen. In den RAD-Stellungnahmen vom 11. November 2016 (Urk. 8/394/2 f.), 28. Februar 2017 (Urk. 8/409) sowie vom 14. Mai 2017 (Urk. 15) wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass diese zur Beurteilung der Wirksamkeit beim Beschwerdeführer nicht ausreichend sind: Die Studien weisen entweder methodische Mängel auf oder wurden nicht mit Probanden durchgeführt, die unter den selben Beschwerden wie der Beschwerdeführer litten. Da Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit des beantragten Behandlungsgerätes bestehen, wären zusätzliche Abklärungen zur Frage der wissenschaftlich nachgewiesenen Wirksamkeit notwendig gewesen. Diese wird die Beschwerdegegnerin nachzuholen haben, wobei für die Annahme einer Wissenschaftlichkeit keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 835/04 vom 22. September 2005 E. 4.1). Entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung ist bei dieser Beurteilung nicht entscheidend, dass ein Behandlungsgerät nicht durch die obligatorische Krankenkasse zu übernehmen ist (Urteil des Bundesgerichts I 373/04 vom 14. Februar 2005 E. 2.5).

5.4    Im Ergebnis ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über den Anspruch auf die Abgabe des beantragten Behandlungsgeräts verfügt.


6.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterPfefferli