Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00005

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 28. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

goldbach law

Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG

Kapellenstrasse 5, 3011 Bern

Beigeladene


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    X.___, geboren 1955, meldete sich am 13. Mai 2014 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und führte insbesondere eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/38).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/47-49) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2016 vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/51, 7/57 = Urk. 2).


2.

2.1    Die Versicherte erhob am 4. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % zu gewähren. Eventuell seien zusätzliche ärztliche Berichte einzuholen und der IV-Grad unter Berücksichtigung dieser Berichte festzulegen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Zusprechung einer unbefristeten Viertelsrente auch über den 31. Oktober 2015 hinaus. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. Mai 2017 einverstanden (Urk. 10).

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 19. Mai 2017 (Urk. 11) wurde der Beschwerdegegnerin die Replik zur Kenntnis gebracht und die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG, zum Prozess beigeladen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 13), was den anderen Verfahrensbeteiligten am 8. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


3.    Es liegen übereinstimmende Anträge auf Zusprache einer Viertelsrente auch über den 31. Oktober 2015 hinaus vor, welche mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen.

    Demnach ist die Beschwerde in Abänderung der angefochtenen Verfügung gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch über den 31. Oktober 2015 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. November 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch über den 31. Oktober 2015 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller