Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00007


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 23. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___, absolvierte in Z.___ während drei Jahren ein Studium in der Elektrotechnik und arbeitete von 1995 bis Ende September 2011 als Betriebsmitarbeiter bei der Einzelunternehmung A.___ Sägerei und vom 1. Oktober 2011 bis zum Arbeitsunfall am 28. November 2011 als Schreiner für die B.___ AG (Urk. 11/9). Am 18. Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf den erlittenen Arbeitsunfall vom 28. November 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst die Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/20 Urk. 11/44-45, Urk. 11/47 Urk. 11/51, Urk. 11/57) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/9) bei und holte einen Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 11/53) ein. Die
IV-Stelle prüfte ferner in einem persönlichen Gespräch Eingliederungs-massnahmen (vgl. Urk. 11/16). Am 8Februar 2013 übernahm die IV-Stelle die Kosten von Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitstrainings vom 11. Februar 2013 bis am 10. August 2013 (Urk. 11/17). Am 6. August 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine weiteren Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 11/42). Der Unfallversicherer gewährte die versicherten Leistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen), welche schliesslich per 30. April 2014 eingestellt wurden (Urk. 11/21). Der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritäts-entschädigung der Unfallversicherung wurde geprüft und verneint (Einspra-cheentscheid vom 7Mai 2014, Urk. 11/57). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der medizinischen Verhältnisse liess die IV-Stelle bei der Medas C.___ GmbH, ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gutachten vom 20. Januar 2015, Urk. 11/84; Fachrichtungen: Neurologie, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie, Innere Medizin). Am 10. Februar 2015 erging ein Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, befristet von Dezember 2012 bis März 2014, in Aussicht gestellt wurde (Urk. 11/90). Der Versicherte brachte dagegen mit Eingaben vom 12. März 2015 (Urk. 11/93) und 2. Mai 2015 (Urk. 11/97) Einwände vor. Die IV-Stelle prüfte erneut in einem persönlichen Gespräch Eingliederungsmassnahmen und erteilte dem Versicherten am 26. August 2015 Kostengutsprache für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung an der Stiftung Schreinerschule zwischen dem 7. September 2015 und dem 30. Juni 2017 sowie für zwei Abklärungstage (Urk. 11/113). Mit Verfügung vom 29Januar 2016 hob die IV-Stelle – nach vorangegangener Mitteilung (Urk. 11/123, Urk. 11/127) die Kostengutsprache für die Umschulung per 23. November 2015 auf (Urk. 11/128). Die IV-Stelle holte sodann einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 11/131). Nachdem die Rechtsvertretung des Versicherten moniert hatte, die Verfügung vom 29. Januar 2016 nie erhalten zu haben (Urk. 11/135), wurde ihr diese am 16. Juni 2016 zugestellt (Urk. 11/137). Der Versicherte nahm am 6. Juli 2016 (Urk. 11/138) und am 17. August 2016 (Urk. 11/146) erneut Stellung zum Vorbescheid vom 10. Februar 2015 betreffend Rente. Mit Verfügung vom 23. November 2016 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2012 bis am 31. März 2014, ausgehend von einem IV-Grad von 100 % bis 1. Januar 2014, zu (Urk. 11/156, Urk. 11/154 [Verfügungsteil 2] = Urk. 2).

    

2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2016 sei dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Rente zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die beruflichen Massnahmen weiterzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 5. Februar 2017 substantiierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (Urk. 7, Urk. 8/1-15). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 11/1-159]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die kreisärztliche Untersuchung der Suva vom 6. Januar 2014 habe eine Verbesserung des Gesundheitszustands ergeben. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 70 % arbeitsfähig. Das Valideneinkommen errechne sich gestützt auf die LSE-Tabelle 2012 Ziff. 75 (Nahrungsmittelverarbeitung, Holzverarbeitung, Bekleidungsherstellung und andere handwerkliche Fachkräfte). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens werde der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten beigezogen. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ab dem 1. Januar 2014 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die Umschulung sei wegen Überforderung und einer Erkrankung des Beschwerdeführers abgebrochen worden (Urk. 2). Hieran hielt sie in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der Abbruch der beruflichen Massnahmen sei zu Unrecht verfügt worden. Er habe jedenfalls Anspruch auf Weiterführung der Umschulung oder andere Eingliederungsmassnahmen. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs müsse, da er eine Fachkraft in der Sägerei sei, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle des Jahres 2012, Ziff. 31-33 oder Ziff. 16-18 im Kompetenzniveau 3, abgestellt werden. Das Invalideneinkommen bestimme sich nach dem Tabellenlohn für Dienstleistungen (LSE 2012 Ziff. 45-96, Kompetenzniveau 1). Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen rechtfertige sich zudem ein Leidensabzug von 15 %. (Urk. 1).


3.    Dem polydisziplinären Gutachten der Medas C.___ vom 20. Januar 2015 (Urk. 11/84) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (Urk. 11/84/25):

- schwere Funktionsstörung der linken Hand ohne Faustschluss und praktisch ohne Greiffunktion mit chronischen neuropathischen Schmerzen und trophischer Störung bei/mit

- Status nach Amputation des Endgliedes Dig. III links und partiell Endglied Dig. II links, Replantation Endglied Dig. II links nach Unfallereignis vom November 2011

- Chronifizierung bei Status nach CRPS Typ II

- funktional linke Hand nur als Hilfshand nutzbar

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende festgehalten (Urk. 11/84/25):

- depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0)

- Zustand nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

- Hypertonie (Erstdiagnose März 2013)

- Adipositas Grad I, BMI 30,3 kg/m2

- szintigraphisch Gonarthrose rechts und Femoropatellare Arthrose beidseitig ohne klinische Beschwerden oder Relevanz

    Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Beurteilung fest, sowohl der orthopädische als auch der neurologische Experte attestierten eine schwere Funktionsstörung der linken Hand bei Status nach Kreissägenverletzung im November 2011 mit der Ausbildung eines CRPS mit Chronifizierung, was bis heute klinisch deutlich sichtbar sei. Die linke Hand könne entsprechend der klinischen Beurteilung nur noch als Hilfshand eingesetzt werden. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei seit dem Unfallereignis nicht mehr möglich. In einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils sollte ab Januar 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mit vermehrtem Pausenbedarf und einer Leistungsminderung möglich sein (Urk. 11/84/25).

    


    Das Fähigkeitsprofil wurde folgendermassen umschrieben: es seien nur noch Tätigkeiten möglich, die mit der rechten Hand/Arm ausgeführt werden können (dominanter Arm), die linke Hand könne nur noch als Hilfshand und ohne Heben und Tragen eingesetzt werden, das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen links sei nicht zumutbar, der fein- oder grobmotorische Einsatz der linken Hand sei nicht zumutbar, die linke Hand könne als Hilfshand mit Zuschieben, aber nicht Zuhalten/Zugreifen verwendet werden, Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern seien nicht zumutbar (Urk. 11/84/26).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, der Abbruch der beruflichen Massnahmen sei zu Unrecht verfügt worden und beantragte die Weiterführung der beruflichen Massnahme.

4.2    Die dem Beschwerdeführer zugesprochene Umschulung wurde per 23. November 2015 abgebrochen, da er überfordert und während der Umschulung teilweise krank geschrieben war (Verfügung vom 29. Januar 2016, Urk. 11/128). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in formelle Rechtskraft. Zwar wurde sie erst nachträglich auch der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und damit erst später gehörig zugestellt, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Rechtsvertretung spätestens am 16. Juni 2016 Kenntnis von der Verfügung vom 29. Januar 2016 erhielt (vgl. Urk. 11/145), weshalb die vorliegende Beschwerde vom 3. Januar 2017 jedenfalls nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht wurde und damit verspätet ist. Soweit sie sich gegen den Abbruch der Umschulung per 23. November 2015 richtet, ist auf sie nicht einzutreten.

4.3    

4.3.1    Mit Schreiben vom 17. August 2016 (im Rahmen der Stellungnahme zum Vorbescheid Rente) beantragte der Beschwerdeführer die Weiterführung der beruflichen Massnahme (Urk. 11/145). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 23. November 2016 (Urk. 2) insoweit aus, als sie mit Hinweis auf die rechtskräftige Verfügung vom 29. Januar 2016 und deren Begründung, wobei sich an der medizinischen Sachlage nichts geändert habe, die „Weiterführung beruflicher Massnahmen“ ablehnte (Urk. 2 S. 6).

4.3.2    Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist - vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes - nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Bundesgerichts I 41/06 vom 25. August 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide,
die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichti-gung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurück-kommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 50).

    Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).

    Ferner ist die Verwaltung verpflichtet, auf ein Revisionsgesuch einzutreten, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 3 IVV). Dieses für Rentenansprüche bzw. Hilflosenentschädigung formulierte Revisionsrecht gilt sinngemäss auch für Eingliederungsansprüche (Art. 8 ff. IVG), soweit sie Dauerleistungen zum Gegenstand haben und sich nicht in einer punktuellen Leistungszusprechung erschöpfen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, Rz. 140 zu Art. 30-31, mit Hinweisen).

4.4    Der Gehalt der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2016 ist in Bezug auf die berufliche Massnahme auslegungsbedürftig, zumal kein förmliches Dispositiv erging. Jedenfalls lehnte die Beschwerdegegnerin ein Zurückkommen auf ihren Entscheid vom 29. Januar 2016 ab. Überdies verneinte sie einen Anspruch auf Weiterführung, und damit sinngemäss auch auf Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen im aktuellen Zeitpunkt, weil sich am anspruchsvoraussetzenden Sachverhalt nichts geändert hat.

    Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde nur Gründe an, weshalb der Abbruch der Umschulung im November 2015 unzulässig gewesen sei. Damit stellt er sinngemäss Antrag auf Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. Januar 2016, worauf jedoch nicht einzutreten ist, weil das Gericht die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Wiedererwägung verpflichten kann (vgl. E. 4.3.1;. vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_409/2010 vom 20. August 2010 E. 2.2). Es wurde sodann weder in der Beschwerde noch in der „Neuanmeldung“ vom 17. August 2016 glaubhaft oder geltend gemacht, es lägen neue Tatsachen oder Beweismittel vor (prozessuale Revision) oder es hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung massgeblich verändert. Auch dem vorgängig durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. März 2016 kann nichts Dahingehendes entnommen werden. Vielmehr schildert der behandelnde Psychiater die bereits bekannten subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/131). Demzufolge kam die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf den Abbruch der Umschulung zurück, weshalb diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen ist.

    Hinsichtlich des Anspruchs auf andere Eingliederungsmassnahmen hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht hoheitlich verfügt, weshalb weitere Eingliederungsmassnahmen nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden und glaubhaft darzulegen, inwiefern er nun in der Lage ist, eine Umschulung zu absolvieren (Neuanmeldung) oder welche anderen Eingliederungsmassnahmen er beantragt.

4.5    Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf die beantragten Eingliederungsmassnahmen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.


5.    Zu prüfen ist sodann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

5.1    Das Medas-Gutachten vom 20. Januar 2015 (Urk. 11/84) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten der Medas C.___ kommt somit volle Beweiskraft zu.

5.2    Nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde insbesondere, dass die Gutachter gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 6. Januar 2014 (Urk. 11/51) von einer Verbesserung des Gesundheitszustands seit Januar 2014 ausgingen. Darin wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar, wobei repetitive Belastungen, wie auch Stoss- und Vibrationsbelastungen der linken oberen Extremität aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen seien (Urk. 11/51/6).

5.3    Somit ist nach dem Gesagten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in einer Sägerei sowie einer angepassten Tätigkeit ab dem Unfallereignis vom 23. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig war, ab mindestens Januar 2014 jedoch – unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (Urk. 11/84/26, vgl. E. 3.) – eine Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegt und der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig ist.


6    

6.1    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

6.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.2    Für den Zeitraum ab November 2011, währenddessen der Beschwerdeführer sowohl angestammt als auch angepasst 100 % arbeitsunfähig war, betrug der Invaliditätsgrad 100 %, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zusprach. Es bleibt der Invaliditätsgrad nach der gutachterlich sowie kreisärztlich festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustands per 1. Januar 2014 zu bestimmen.

6.3    Die Parteien stellten vorliegend für die Bemessung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ab. Da der Beschwerdeführer zunächst rund 16 Jahre für seinen vorletzten Arbeitgeber tätig war und diese Stelle nur aufgrund dessen Geschäftsaufgabe verlor und er im Anschluss daran wiederum die Arbeit in einer Sägerei aufnahm, ist davon auszugehen, dass er ohne Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich auch heute noch für die B.___ AG tätig wäre (vgl. Urk. 11/105/4-5). Dass er erst während zwei Monaten für seine letzte Arbeitgeberin tätig war, spricht nicht gegen ein Abstellen auf den durch diesen der Unfallversicherung mitgeteilten Lohn. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass ihm die Arbeitgeberin auch ohne Unfall gekündigt hätte. Gemäss den Angaben seiner letzten Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 einen Stundenlohn von Fr. 25.35 bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (100%-Pensum) von 45,5 Stunden erzielt (vgl. Urk. 11/47/30). Ferner teilte die letzte Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dem Unfallversicherer mit, dass sie prozentual pro Monat eine Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie anteilig den 13. Monatslohn ausbezahle (Urk. 11/47/31). Gestützt auf diese Angaben ist mit dem Unfallversicherer von einem Jahreseinkommen (Stand 2014) von Fr. 64‘760.75 auszugehen (Fr. 25.35 Stundenlohn + Fr. 3.75 [14,81 % von Fr. 25.35] + Fr. 2.11 [8,33 % von Fr. 25.35] = Fr. 31.21; Fr. 31.21 x 2‘075 Stunden [261 GAV-Arbeitstage - 33 Ferien- und Feiertage = rund 2‘075 Stunden]). Somit ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 64‘760.75. 

6.4

6.4.1    Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist mit der Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE (2012) abzustellen. Es ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Hilfskräften von Fr. 5‘210.-- (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) auszugehen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilung in Stunden pro Woche, Total) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 (Indexstand 2188 [2012] auf 2220 [2014], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015) ergibt sich bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ein Jahreseinkommen von Fr. 46‘291.20 (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2188 x 2220 x 0.7).

6.4.2    Dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug gewährte ist nicht zu beanstanden. Die Leistungseinschränkungen sowie das vermehrte Pausenbedürfnis des Beschwerdeführers sind bereits bei der gutachterlichen Reduktion der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf ein Teilpensum von 70 % voll abgegolten. Der Umstand allein, dass bei ganztägigem Einsatz eine leistungsmässig reduzierte Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Teilzeitpensums von 70 % vorliegt, rechtfertigt grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 und 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 9.2, in: SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, je mit Hinweisen). Bei Wiedererlangung der Restarbeitsfähigkeit war der Beschwerdeführer erst rund 51,5 Jahre alt. Selbst ein fortgeschrittenes Alter führt jedoch nicht automatisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Kompetenzniveau 1 nach LSE 2012 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Es ist jedoch bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit als ein abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Vorliegend ist ein entsprechender Abzug aufgrund des Alters nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer war während vieler Jahre in einer Sägerei als Betriebsmitarbeiter mit diversen Aufgaben, d.h. Allrounder, tätig (Einzelunternehmung A.___ Sägerei: Bedienung des Vollgatters als Hilfssäger, Schärfen der Gatterblätter und Kettensägen, Mitarbeit an der Kreissägeanlage, Organisation und Bereitstellung der Kundenaufträge, alle Arbeiten auf dem Sägeplatz, Mitarbeit bei Reparatur und Unterhalt der Anlagen; B.___ AG: Sägereimitarbeiter für diverse anfallende Arbeiten), wobei er über keine Qualifikation als Facharbeiter verfügt und keine Führungserfahrung oder Spezialkenntnisse besitzt. Eine Integration in den Arbeitsmarkt erscheint deswegen nicht erschwert. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen seien nur noch Tätigkeiten möglich, die mit der rechten Hand/Arm ausgeführt werden können, die linke Hand könne nur noch als Hilfshand und ohne Heben und Tragen eingesetzt werden, das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen links sei nicht zumutbar, der fein- oder grobmotorische Einsatz der linken Hand sei nicht zumutbar, die linke Hand könne als Hilfshand mit Zuschieben, aber nicht zuhalten/zugreifen verwendet werden, Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern seien nicht zumutbar (Urk. 11/84/26). Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 enthält eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprechen, so dass auch aufgrund der qualitativen Leistungseinschränkung kein Abzug angezeigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Weitere Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann, liegen nicht vor. Damit ist ein Leidensabzug nicht gerechtfertigt.

6.4.3    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘760.75 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 46‘291.20 ergibt eine Einkommensdifferenz von Fr. 18‘390.85 und führt damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 29 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2), was per 1. April 2014 (vgl. E. 1.3) die Aufhebung des Rentenanspruchs zur Folge hat.


7.     Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.



8.    

8.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Die unengeltliche Rechtsvertretung ist anwaltlichen Vertretern vorbehalten.

    Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, wobei die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit wie möglich auch zu belegen (BGE120 Ia 179 E. 3a).

    Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3).

8.2    Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 3. Januar 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mangels anwaltlicher Vertretung steht vorliegend jedoch einzig die unentgeltliche Prozessführung in Frage. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge, Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, etc.) dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht (Urk. 5). Der Beschwerdeführer reichte am 5. Februar 2017 das Formular ein (Urk. 7); als Vermögen gab er einen Betrag von Fr. 2‘500.-- in Form eines VW Golf an. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerschlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 vom 9. Juni 2016 zu entnehmen ist, dass das Ehepaar ein Vermögen von Fr. 87‘000.-- zu versteuern hatte (Urk. 8/8). Vor diesem Hintergrund erscheinen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zum Vermögen – zumindest was die Situation der Eheleute betrifft – als unvollständig (Urk. 7), so dass dem entsprechenden Gesuch, in Anbetracht des gerichtsüblichen Freibetrags von Fr. 20‘000.-- für verheiratete Personen mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit nicht stattgegeben werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).

8.3    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,



und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann