Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00009
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 30. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste am 30. April 2009 in die Schweiz ein (Urk. 7/2) und war während rund drei Jahren (April 2010 bis April 2013) als Zügelmann bei der A.___ (bzw. deren Rechtsvorgängerin) angestellt. Anschliessend war X.___ während zehneinhalb Monaten arbeitslos und zuletzt vom 17. März 2014 bis 30. Juni 2014 als Gerüstmonteur bei der B.___ angestellt (letzter Arbeitstag: 4. April 2014; Urk. 7/1/5, Urk. 7/7, Urk. 7/10/16). Am 20. August 2014 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein Hüft-Impingement bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7) und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/10, Urk. 7/20, Urk. 7/25, Urk. 7/31, Urk. 7/39, Urk. 7/51) bei und holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/13, Urk. 7/21, Urk. 7/26, Urk. 7/38, Urk. 7/52) ein. Am 9. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass momentan keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/34). Am 2. August 2016 auferlegte die IV-Stelle X.___ eine Schadenminderungspflicht und hielt ihn zu diagnostisch-therapeutischen Infiltrationen der Lumbalwirbelsäule sowie einer nochmaligen Abklärung der radiologisch eindeutigen CAM-Impingementsymptomatik der Hüftgelenke an (Urk. 7/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. August 2016 [Urk. 7/65], Einwand vom 21. September 2016 [Urk. 7/70]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017 mit Wirkung ab 1. April 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/77 [Verfügungsteil 2] Urk. 7/80, Urk. 7/87).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). In der Replik vom 22. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 10. April 2017 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Beschluss vom 9. April 2018 erwog das hiesige Sozialversicherungsgericht, nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist an, um zu der in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und einer damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 13). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr arbeitsfähig, hingegen sei ihm in einer angepassten Tätigkeit ein 50%-Pensum zumutbar. Beim Einkommensvergleich werde hinsichtlich des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellen und den Lohn für Hilfsarbeiten abgestellt. Unter Gewährung eines 10%igen Leidensabzugs resultiere ein IV-Grad von 41 % (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm ein zu hohes Invalideneinkommen angerechnet worden. Wenn die Beschwerdegegnerin zudem lediglich einen 10%igen Leidensabzug gewähre, so sei dies angesichts der erheblichen Einschränkungen zu tief und rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdegegnerin habe zudem ein konkretes mögliches Arbeitsfeld zu benennen. Da das Valideneinkommen im Vergleich zum spezifischen Tabellenlohn vorliegend unterdurchschnittlich sei, müsse eine Parallelisierung vorgenommen werden. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der Akten könne die Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien (Urk. 6).
2.4 Replicando brachte der Beschwerdeführer vor, die Restarbeitsfähigkeit sei bisher nicht strittig gewesen. Wenn die Beschwerdegegnerin nun dennoch darauf zurückkommen wolle, so müsse ihm zufolge der dann drohenden Schlechterstellung die reformatio in Peius angedroht werden (Urk. 9).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht auf dem vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 22. März 2015 zu Händen des Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers (Urk. 7/25), dem Bericht des D.___, Abteilung Chirurgie, vom 8. März 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/26) sowie der Stellungnahme des für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätigen Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 21. Juli 2016 (Urk. 7/61/7-9)
3.2 Dr. C.___ führte im Bericht vom 22. März 2015 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/25/4):
- invalidisierende Beckenschmerzen bei Hüft-Impingement beidseits rechts ausgeprägter als links (ICD-10 M24.8), seit April 2014
- bei CAM-Deformität und langstreckigen Labrumschäden und oberflächlichen Knorpeldefekten
- Status nach Hüft-Infiltration rechts (Juli 2014), ohne Wirkung
- aktuell lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.4) bis lumbospondylogenes Syndrom rechts seit Frühling 2014
- ohne sensomotorische Ausfälle
- Status nach Facettengelenksinfiltrationen L5/S2 beidseits (Oktober 2014), ohne Wirkung
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest, nebst den Schmerzen bestünden deutliche Einschränkungen der Hüft- und der Rückenbeweglichkeit sowie der Belastbarkeit, welche die Ausübung der bisherigen Tätigkeit seit April 2014 verunmöglichten. Angesichts der Hüft- und Rückenbeschwerden seien schwere Arbeiten nicht mehr möglich. Allenfalls kämen Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter in der Industrie oder in der Reinigungsbranche – sofern sie den Beschwerden angepasst seien (kein Tragen und Heben von Lasten, abwechselnd stehende
und sitzende Stellung) – in Betracht. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beurteilte Dr. C.___ mit 100 %. In einer angepassten Tätigkeit ging
er ebenfalls von voller Arbeitsunfähigkeit aus, dies seit April 2014 (Urk. 7/25/5). Bevor die Wiederaufnahme der Arbeit in einer angepassten Tätigkeit stattfinden könne, müsse entschieden werden, ob eine orthopädische Korrektur des CAM-Impingements rechts stattfinden werde oder nicht, da die künftige Belastbarkeit des Beschwerdeführers vom Resultat eines solchen Eingriffs abhänge. Falls keine invasiven Massnahmen bzw. keine Operation in den nächsten Wochen vorgenommen würden, könnte theoretisch die Wiederaufnahme der Arbeit in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % ab Anfang Mai 2015 verlangt werden (Urk. 7/25/6).
3.3 Die Ärzte des D.___, Chirurgieabteilung, hielten im Bericht vom 8. März 2016 (Urk. 7/26) fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund vorbestehender Hüft- und Rückenbeschwerden eingeschränkt. Vier Stunden pro Tag seien dem Beschwerdeführer in einer sitzenden/leichten Tätigkeit zumutbar, was 50 % entspreche, wobei diese Angaben seit dem 6. Februar 2016 gälten (Urk. 7/26/2-3). Die Spitalärzte hielten zudem fest, rein sitzende Tätigkeiten seien zu 50 % zumutbar, rein stehende Tätigkeiten ebenfalls und rein wechselbelastende auch, wobei wechselbelastende Tätigkeiten während vier bis sechs Stunden täglich zumutbar seien (Urk. 7/26/5).
3.4 RAD-Arzt E.___ führte unter Verweis auf die Aktenlage in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2017 zusammenfassend folgende Diagnosen auf (Urk. 7/61/7-8):
- lumbosakrale Übergangsvariante mit Sakralisation von LWK5 und rudimentär angelegter Bandscheibe L5/S1 (MRI 20. März 2015)
- Zustand nach Facetteninfiltrationen beidseits am 15. Oktober 2014 und periduraler Steroidinfiltration am 1. April 2015
- persistierende Lumbocruralgie im Dermatom L3 und L4 rechts und zeitweise Lumboischialgie im Dermatom L5 rechts
- bei selektiven periradikulären Infiltrationen zur Eruierung einer eventuellen neurogenen Ätiologie der Schmerzen im September 2016 empfohlen
- verschmälerte thorakale Bandscheibe und Schmorl’sches Knötchen in der Deckplatte BWK6 (MRI 20. März 2016)
- Zustand nach Inguinalhernien-Repair (nach Liechtenstein) rechts am 26. Januar 2016 bei
- symptomatischer, grosser, indirekter Inguinoscrotalhernie rechts
- symptomatischer Inguinalhernie links
- invalidisierende Schmerzen im Hüftbereich beidseits bei
- Hüftimpingement beidseits, rechts > links, bei CAM-Impingement und langstreckigem Labrumschaden und oberflächlichem Knorpeldefekt.
RAD-Arzt E.___ empfahl eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung in circa einem Jahr (Juli 2017), da eine weitere Besserung der momentan 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf bis zu 80 % medizintheoretisch möglich und letztendlich bei entsprechender Therapie auch zu erwarten sei (Urk. 7/61/9).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist; dementsprechend kann (noch) kein Entscheid über allfällige Rentenleistungen ergehen.
4.2 Der Bericht von Dr. C.___ erweist sich als nicht schlüssig beziehungsweise widersprüchlich. Im Bericht vom 22. März 2015 geht Dr. C.___ zunächst davon aus, dass zwar schwere Arbeiten nicht mehr möglich seien, allenfalls kämen Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter in der Industrie oder in der Reinigungsbranche in Frage, sofern diese den Beschwerden angepasst seien (E. 3.2). Im nächsten Abschnitt geht Dr. C.___ dann jedoch von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aus, attestiert aber – prognostisch – ab Anfang Mai 2015 wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, sofern keine invasiven Massnahmen durchgeführt würden. Wie er zu diesen Schlüssen kommt, wird nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Keine weiteren Schlüsse lässt der Bericht des D.___, Chirurgieabteilung, vom 8. März 2016 (E. 3.3) zu, zumal diesem einerseits eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit 6. Februar 2016 entnommen werden kann – wiederum ohne Begründung – und zum anderen gehen die Ärzte des D.___ von einer Zumutbarkeit von vier bis sechs Stunden in einer wechselbelastenden Tätigkeit aus. Sechs Stunden entsprächen je nach Wochenarbeitszeit einem rund 70-80%igem Pensum. Der Bericht ist somit in sich selbst widersprüchlich. RAD-Arzt E.___ hat sich sodann im Wesentlichen darauf beschränkt, die Diagnosen der behandelnden Ärzte und deren Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zusammengefasst wiederzugeben. RAD-Arzt E.___ nimmt denn auch auf die Einschätzung der Ärzte des D.___ Bezug, indem er angibt, innerhalb eines Jahres sollte eine 80%ige Arbeitstätigkeit möglich und auch zu erwarten sein. RAD-Arzt E.___ geht von einer Verbesserungsfähigkeit der Beschwerden aus. Den weiteren aktenkundigen Berichten sind keine Angaben zu entnehmen, welche die offenen Fragen nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beantworten würden, da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entweder unbegründet erfolgt oder weggelassen wird (vgl. Urk. 7/52/4, Urk. 7/13/2-3, Urk. 7/13/6-7, Urk. 7/13/10, Urk. 7/13/11-12, Urk. 7/21/6, Urk. 7/38/2-3, Urk. 7/38/6, Urk. 7/38/11, Urk. 7/38/13, Urk. 7/57/2-3). Die Angaben betreffend eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erweisen sich indessen als nicht schlüssig (vgl. Urk. 6) und können deshalb nicht als alleinige Entscheidungsgrundlage für eine Rentenzusprache dienen.
4.3 Nach dem Gesagten lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht entnehmen, in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang der Beschwerdeführer seit April 2014 in seinen zuletzt ausgeübten Tätigkeiten arbeitsfähig war und ist und welche qualitativen Anforderungen an eine medizinisch zumutbare Tätigkeit bzw. an einen Arbeitsplatz zu stellen sind. Diesbezüglich sind weitere medizinische Abklärungen, vorzugsweise eine Begutachtung, erforderlich. Allenfalls sind weitere berufliche Abklärungen bei seinen letzten Arbeitgebern zu tätigen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, dem durch Z.___, Y.___, vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 22. November 2016 bzw. 4. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann