Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00021
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 28. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin
Weissberg Advokatur Notariat
Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 3. August 1990 unter Hinweis auf eine am 27. Mai 1990 durch einen Gleitschirmunfall erlittene inkomplette Paraplegie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle Luzern sprach ihm mit Verfügungen vom 17. Juni 1993 (Urk. 7/93) vom 1. Mai 1991 bis 31. Mai 1992 eine ganze Rente und ab 1. Juni 1992 eine halbe Rente (samt Kinderrente ab 1. August 1996; Urk. 7/124) zu.
Am 25. März 1999 (Urk. 7/159), 22. Juli 2002 (Urk. 7/171) und 9. August 2013 (Urk. 7/222) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten jeweils mit, der Rentenanspruch sei unverändert.
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. März 2015 (Urk. 7/238) hob die IV-Stelle die bislang ausgerichtete halbe Rente mit der Begründung auf, der Versicherte erziele aufgrund seiner am 1. August 2014 angetretenen Anstellung als Filialleiter in einem 100%-Pensum ein rentenausschliessendes Einkommen.
1.2 Nach Eingang eines erneuten Gesuchs um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/243) tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 7/247) und erwerbliche (Urk. 7/248) Abklärungen und zog unter anderem auch die Akten der Unfallversicherung Suva bei (Urk. 7/250). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/253, Urk. 7/258) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 7/265 = Urk. 2) die Ausrichtung einer Invalidenrente.
2. Der Versicherte erhob am 10. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab 1. April 2016 mindestens eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Die Unfallversicherung des Beschwerdeführers (Suva) sprach im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 2. September 2016 und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 27. Mai 1990 und ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 30 % ab 1. April 2016 eine Invalidenrente zu. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Januar 2017 ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht mit im Wesentlichen den gleichen Beschwerdegründen wie im vorliegenden Invalidenversicherungsverfahren (Verfahren Nr. UV.2017.00005).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Unbestritten blieb der medizinische Sachverhalt. Demnach schöpft der Beschwerdeführer, der in einem Pensum von 60 % arbeitstätig ist, die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus. Dies ist aus medizinischer Sicht gemäss Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/252 S. 3 f.). Darauf kann abgestellt werden, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Renteneinstellung in einem Arbeitspensum von 100 % gearbeitet und dementsprechend einen höheren Verdienst erzielt hat, als anlässlich der Neuanmeldung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung geltend gemacht, liegt ein zulässiger Revisionsgrund vor (vgl. vorstehend E. 1.3).
Strittig und zu prüfen bleibt der Einkommensvergleich.
2.2 Die Beschwerdegegnerin wertete in ihrem Entscheid (Urk. 2) die (per 1. August 2014) aufgenommene und aufgrund vermehrter Schmerzen wieder aufgegebene Tätigkeit als Filialleiter als gescheiterten Arbeitsversuch und stützte sich zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das Einkommen als Aussendienstmitarbeiter in der Holzbranche gemäss Verfügung der Suva vom 9. November 2015. Für das Jahr 2015 betrage dieses Fr. 88'997.--. Nach Aufrechnung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2016 ergebe sich ein Einkommen von Fr. 89'887.--, womit nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % resultiere (S. 1 f.).
2.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, das Valideneinkommen sei zu tief, da die mutmassliche berufliche Weiterentwicklung im Gesundheitsfall nicht berücksichtigt worden sei. Er sei der Ansicht, dass das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Valideneinkommen als Aussendienstmitarbeiter in der Holzbranche von Fr. 89'887.-- zu tief angesetzt sei. Die Beurteilung des hypothetischen Valideneinkommens orientiere sich an seiner Biografie. Welches Einkommen er verdienen könnte, hänge von seiner Ausbildung, seinen beruflichen Fähigkeiten und seiner Stellung vor Eintritt der Invalidität ab. Bereits zum Unfallzeitpunkt hätten konkrete Anhaltspunkte für einen späteren beruflichen Aufstieg vorgelegen. Die abgeschlossene Handelsschule habe ihn bereits damals für höhere Aufgaben qualifiziert. Ab 1996 und schon seit 20 Jahren sei er stets in einer leitenden Funktion im Verkauf tätig gewesen und habe zahlreiche Mitarbeiter geführt. Werde nun das Valideneinkommen anhand eines durchschnittlichen Einkommens eines Aussendienstmitarbeiters berechnet, würden damit seine Biografie, sein intellektuelles Potenzial, seine berufliche Bewährung im angestammten Bereich (Verkauf) und sein besonders hoher leistungsmässiger Einsatz gänzlicher ausser Acht gelassen. Das Valideneinkommen sei deshalb gestützt auf das Einkommen eines leitenden Verkaufsangestellten zu berechnen. Eine Berechnung mit dem Lohnrechner Salarium zeige, dass er auch in der Holzbranche in einer leitenden Funktion im Verkauf heute ein jährliches Einkommen von Fr. 130'296.-- erzielen könnte. Aus dem Einkommensvergleich würde dann eine halbe Rente (IV-Grad 52 %) resultieren (S. 4 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % ermittelt. Das Invalideneinkommen von Fr. 62'400.-- ist unbestritten und ausgehend von der beruflich-erwerblichen Situation des Beschwerdeführers ist gestützt auch auf die RAD-Einschätzung vom 14. Juni 2016 (Urk. 7/252 S. 3 f.) anzunehmen, dass er die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft sowie dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, weshalb rechtsprechungsgemäss (BGE 135 V 297 E. 5.2) darauf abzustellen ist.
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Höhe des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommens. Vor allem sei die mutmassliche berufliche Weiterentwicklung im Gesundheitsfall unberücksichtigt geblieben (vgl. vorstehend E. 2.3).
3.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 5.1). Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längeren Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5, 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) I 287/95 vom 28. August 1997 E. 5a, in: AHI 1998 S. 166).
Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine und BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, Urteile des Bundesgerichts 8C_550/2009 E. 4.2, 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.3.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3 in fine mit Hinweisen).
3.4 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach der obligatorischen Schulzeit die Ausbildung als Wagner absolvierte, welche er 1983 mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abschloss (Urk. 7/1 Ziff. 5.1 f.). Danach arbeitete er bis 1985 als Schreiner bei der O.___ AG und absolvierte während dieser Zeit berufsbegleitend eine 2-jährige Handelsschule. Anschliessend folgten knapp vier Jahre als Montagearbeiter im Ladenbau (Firma Y.___). Seit dem 1. Oktober 1988 und bis zum Unfall vom 27. Mai 1990 arbeitete er bei der Z.___ AG im Verkauf-Aussendienst von Holzwaren (Urk. 7/28, Urk. 7/82, Urk. 7/250/209).
Nach dem Unfall war der Beschwerdeführer ab Mai 1994 als Aussendienstmitarbeiter/Verkaufsförderer bei der Firma A.___ AG (später B.___ AG) in einem 50 %-Pensum angestellt (Urk. 7/104; Urk. 7/123) und ab 1. Oktober 1996 im gleichen Pensum als Verkäufer/Administration bei der C.___ AG (Urk. 7/130, Urk. 7/156), welche schliesslich von der Firma D.___ AG übernommen wurde. Ab 1. August 2014 erhöhte der Beschwerdeführer in der Funktion als Filialleiter kurzzeitig das Pensum auf 100 %, wobei er dabei ein Einkommen von jährlich Fr. 123‘500.-- erzielte (Urk. 7/230). Ab 1. April 2016 war er sodann als Fachexperte Rollstühle und Hilfsmittel in einem 60%-Pensum bei der E.___ Stiftung mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 62‘400.-- angestellt (Urk. 7/242).
3.5 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer wohl ohne Unfall noch immer in der Holzbranche arbeiten würde und errechnete gestützt auf die Arbeitgeberberichte und Abklärungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen für das Jahr 2016 von Fr. 89’887.-- (Urk. 7/250/117, Urk. 7/250/280, Urk. 7/251).
Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass bereits im Unfallzeitpunkt im Mai 1990 konkrete Anhaltspunkte für einen späteren beruflichen Aufstieg bestanden hätten. Als solche nannte er die abgeschlossene Handelsschule und den Umstand, dass die im Unfallzeitpunkt innegehabte Stelle lediglich als Zwischenstation in seiner beruflichen Laufbahn gedacht gewesen sei (Urk. 1 S. 5).
Diese Anhaltspunkte sind aber vorliegend zu ungewiss, um darauf abstellen zu können. Zwar trifft es zu, dass das lebenslange Ausüben eines einmal erlernten Berufes in den heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen immer weniger die Regel bildet und die ständige berufliche Qualifizierung weit verbreitet ist (Urk. 1 S. 4 am Schluss), dennoch genügen blosse Absichtserklärungen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (vgl. E. 3.3. hiervor). Der Abschluss einer Handelsschule lässt nicht per se darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter lediglich als Karrieresprungbrett für eine weitere Ausbildung und einen damit verbundenen Aufstieg auf der Karriereleiter gesehen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass eine berufliche Fortbildung geplant war und eine solche auch vom Beschwerdeführer nie dargetan wurde. Darüber hinaus lässt sich dem Arbeitgeberbericht vom 27. Oktober 1992 entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung im Betrieb gegenüber dem protokollierenden Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin angab, dass er ohne den Unfall sicher noch im Aussendienst tätig wäre (Urk. 7/250/244), was ebenfalls gegen seine geltend gemachte Sichtweise spricht.
3.6 Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen, das Valideneinkommen sei anhand des Einkommens eines leitenden Verkaufsangestellten zu berechnen, mithin basierend auf dem letzten Gehalt von jährlich Fr. 123'500.--, welches er in einer Tätigkeit im Verkauf als Filialleiter bei der D.___ AG erzielt habe (Urk. 1 S. 6). Aus dem Umstand, dass er mit gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage war, dieses Einkommen kurzzeitig zu erzielen, kann nicht geschlossen werden, als Gesunder würde er gleich viel verdienen. Dafür fehlen konkrete Indizien, was Voraussetzung dafür wäre, beim Valideneinkommen eine entsprechende Entwicklung seit der ursprünglichen Rentenverfügung zu berücksichtigen. Ohne seinen leistungsmässigen Einsatz zu schmälern, ist darauf hinzuweisen, dass aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich (Rollstuhl- und Reha-Technik-Berater) nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (vgl. vorstehend E. 3.3), zumal er beruflich einen Werdegang eingeschlagen hat, der direkt mit den gesundheitlichen Folgen seines Unfalles zusammenhängt. Unter diesen Umständen kann aus der erfolgreichen Invalidenkarriere im neuen Tätigkeitsbereich nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte im angestammten Beruf ohne Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Position erreicht.
Nach dem Gesagten können bei dieser Ausgangslage aus der beruflichen Weiterentwicklung, wie sie vorliegend nach dem Unfall tatsächlich erfolgte, keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die berufliche Weiterentwicklung, wie sie ohne Unfall stattgefunden hätte, gezogen werden. Aus diesem Grund ist das Valideneinkommen gestützt auf die Verkäufer-Tätigkeit in der Holzbranche festzusetzen.
3.7 Die Beschwerdegegnerin ermittelte basierend auf einem im Jahr 2006 angenommenen Jahresverdienst als Aussendienstmitarbeiter von Fr. 80'522.-- und indexiert auf das Jahr 2015 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 88'997.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/250/117, Urk. 7/251/1). Nominallohnangepasst (vgl. Nominallohnindex 2011-2016, Tabelle T1.1.10 Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren) ergibt dies – entgegen der Berechnung der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/251/1) – einen Jahresverdienst von Fr. 89’442.-- (Fr. 88'997.-- x 1.005).
Abstellend auf den gemäss telefonischer Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin vom 19. März 1996 angegebenen Lohn von monatlich Fr. 5'000.-- plus Provision von monatlich Fr. 480.-- zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 7/250/280) ergibt dies im Jahr 1996 ein Einkommen von Fr. 70'760.-- (13 x Fr. 5'000.-- + 12 x Fr. 480.). Nominallohnangepasst und hochgerechnet auf das Jahr 2016 würde der Validenlohn Fr. 88'168.-- betragen, womit ein Einkommen in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe resultiert. Folglich ist auf das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 89'442.-- abzustellen, zumal das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und sich nur auf Gegebenheiten abstützen kann, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 116 V 307 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.1), was vorliegend nicht der Fall ist.
3.8 Auch im Vergleich zur Ermittlung des Valideneinkommens anhand der statistischen Durchschnittwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) ergibt sich ein ähnliches Bild. Dabei erscheint ein Abstellen auf das Total der Tabelle TA1_b, Kompetenzniveau 3, Männer, angezeigt. Der monatliche Bruttolohn männlicher Arbeitskräfte betrug dabei im Holz verarbeitende Gewerbe Fr. 6‘356., was nach Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit per 2016 von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. Nominallohnindex 2011-2016, Tabelle T1.1.10 Herstellung von Holzwaren) zu einem Jahreseinkommen von rund Fr. 79‘194.-- führt (Fr. 6‘356.-- x 12 : 40 x 1.003 x [-1.007]). Auch unter Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level und dort ausgehend vom Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) ergibt sich unter der Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Sektor Herstellung von Holzwaren sowie nominallohnangepasst ein Valideneinkommen von rund Fr. 85‘872.-- (Fr. 6‘892.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.003 x [-1.007]).
Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis vermag der beigelegte Auszug des Beschwerdeführers aus dem Berechnungstool Salarium vom Bundesamt für Statistik (Urk. 3) zu führen. Beiden Instrumentarien, sowohl den Tabellenlöhnen als auch dem Berechnungstool, liegen die gleichen vom Bundesamt für Statistik erhobenen Daten zugrunde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Differenz liegt vielmehr in der Auswahl der Parameter bei seiner individuellen Salarium-Lohnberechnung begründet. Anzumerken ist lediglich, dass die Vergleichseinkommen aufgrund gesamtschweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen sind (SVR 2012 UV Nr. 26 S. 93, Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2011 vom 25. April 2012 E. 5.2) und dass im vorliegenden Fall das Valideneinkommen mit monatlich rund Fr. 7‘454.-- verglichen mit den Löhnen im verarbeitenden Gewerbe und dem 1993 von der Firma F.___ dargestellten Lohnniveau eines langjährigen Verkaufs-Aussendienstmitarbeiters von monatlich Fr. 6‘300.-- bis Fr. 8‘650.-- (Urk. 7/5/5) zwar als eher knapp bemessen, aber mit Blick auf die dargelegten Tabellenlöhne jedenfalls als noch vertretbar erscheint.
3.9 Unter Berücksichtigung des unbestritten gebliebenen Invalideneinkommens von Fr. 62‘400.-- (vgl. vorstehend E. 3.1; Urk. 7/251) ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 30 %.
Die Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wehrlin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler