Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00022


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 22. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, war zuletzt bis am 31. Januar 2015 als Wäschereimitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt, wobei der letzte Arbeitstag der 30. Januar 2015 war (Urk. 11/5/3). Am 8. Januar 2016 (Urk. 11/2) meldete sich die Versicherte wegen der Folgen eines Hirntumors bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 11/1, 11/7, 11/8, 11/10, 11/11, 11/12, 11/13, 11/15) und erwerbliche (Urk. 11/5, 11/6, 11/17) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2016 (Urk. 11/21) stellte sie der Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2016 in Aussicht. Nachdem die Versicherte dagegen keine Einwände erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 24. November 2016 (Urk. 2) wie angekündigt.

2.     Mit Beschwerde vom 10. Januar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin eine Rentenzusprache bereits ab einem früheren Datum. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Ansetzung einer Nachfrist bis Ende Februar 2017 zur ergänzenden Beschwerdebegründung (Urk. 1 S. 2). Nachdem ihr mit Referentenverfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 5) eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt worden war, hielt sie mit Eingabe vom 10. Februar 2017 (Urk. 7) an den gestellten Anträgen fest und reichte die von ihrem ehemaligen Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dokumentierte Krankengeschichte (Urk. 8/1-50) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2017 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März 2017 (Urk. 12) mitgeteilt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.2    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. September 2015 in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Aufgrund der getätigten Abklärungen sei sie weder auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbsfähig noch sei ihr eine selbständige Haushaltsführung möglich. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %. Mit dem Ablauf der einjährigen Wartezeit sei der Anspruch auf eine ganze Rente per 1. September 2016 entstanden (Urk. 2 S. 3).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, der Hirntumor habe sich bereits ab Herbst 2014 bemerkbar gemacht und zu einer Wesensveränderung geführt. Es treffe nicht zu, dass das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen respektive wegen Umstrukturierungen aufgelöst worden sei. Vielmehr habe sich eine Weiterbeschäftigung wegen der manifesten Verhaltensauffälligkeiten und der geklagten Beschwerden als nicht mehr möglich erwiesen. Anlässlich eines längst fälligen Arzttermins am 27. März 2015 habe Dr. Z.___ aufgrund ihrer Angaben seit zwei bis drei Monaten bestehende Beschwerden in Form von Nervosität, schlechtem Schlaf, Rückzugsgedanken und einer Antriebsstörung festgehalten (Urk. 7 S. 2). Daraus ergebe sich, dass die Wesensveränderung, deren Ursache der damals noch nicht diagnostizierte Hirntumor gewesen sei, bereits im Jahr 2014 eingetreten sei und eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe (Urk. 7 S. 3).


3.    

3.1    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich zusammengefasst wie folgt darstellen:

    Am 2. September 2015 wurde in Portugal eine Resektion eines Olfaktorius-Meningeoms (Hirntumor im Bereich des Riechnervs) durchgeführt. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz trat die Beschwerdeführerin am 19. September 2015 in die Klinik für Neurochirurgie des A.___ ein. Dort wurde sie bis zu ihrem Übertritt in die Rehaklinik B.___ am 30. September 2015 stationär behandelt. Gemäss dem am Austrittstag verfassten Bericht habe der Hirntumor einen Verlust des Geschmackssinns sowie eine hochgradige Visusminderung rechts bewirkt. Während des Aufenthaltes im A.___ wurden zudem eine Lungenentzündung sowie eine tiefe Beinvenenthrombose diagnostiziert (Urk. 11/1/3 f.).

3.2    Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin bis am 16. Dezember 2015 in der Rehaklinik B.___ stationär behandelt. Dabei wurde als weitere Folge des Meningeoms eine mittelschwere neuropsychologische Störung mit Defiziten der Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- und exekutiven Funktionen, mit kognitiver Verlangsamung sowie mit affektiven Auffälligkeiten festgestellt. Eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung wurde frühestens nach Ablauf von sechs Monaten empfohlen. Weiter wurden in diesem Zusammenhang ein neuropathisches Schmerzsyndrom frontal rechts sowie eine regrediente leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Wäscherei wurde eine Arbeitsfähigkeit bei Austritt und bis auf Weiteres verneint (medizinischer Austrittsbericht vom 17. Dezember 2015 Urk. 11/7/5 f.).

3.3    Seit dem 14. Dezember 2015 stand die Beschwerdeführerin bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin in hausärztlicher Behandlung. Am 30. Januar 2016 berichtete diese der Beschwerdegegnerin und stellte im Vergleich zum Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ unveränderte Diagnosen (Urk. 11/7/1). Sie hielt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten seit dem 2. September 2016 (richtig: 2015) fest, wobei diese retrospektiv beim Auftreten der ersten Symptome der Krankheit im Februar/März 2015 schon bestanden haben müsse (Urk. 11/7/3 f.).

    Am 28. Mai 2016 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin über den Verlauf der Behandlung. Im Vergleich zum Vorbericht diagnostizierte sie zusätzlich Kopfschmerzen und Schwindelzustände (Urk. 11/8/4). Aktuell sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, den Haushalt selbständig zu führen. Ab und zu gelinge es ihr einen Salat zuzubereiten und mit dem Hund spazieren zu gehen. Mehr gehe nicht, weshalb für die angestammte Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Evaluation von Veränderungen habe sie die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, angemeldet (Urk. 11/8/5).

3.4    Dr. D.___ berichtete Dr. Oberle am 24. Juni 2016 über die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2016. Die festgestellten vordergründigen neuropsychologischen Auffälligkeiten beurteilte er als Frontalhirnsyndrom, das gut zum Parenchymdefekt passe. Die Beschwerdeführerin gebe zudem sehr störende, wahrscheinlich neuropathisch bedingte Schmerzen im Operationsgebiet an. Aufgrund einer Opticusatrophie sei auch eine residuelle Visusminderung rechts erwähnenswert. Gemäss aktueller klinischer Untersuchung handle es sich dabei um eine Amaurosis (Blindheit). Er beurteilte die kognitiven Defizite bis auf Weiteres und wahrscheinlich auch langfristig als invalidisierend und empfahl eine erneute Kontrolle frühestens ein Jahr postoperativ. Eine wesentliche Besserung sei leider unwahrscheinlich und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten Jahre kaum möglich (Urk. 11/10/2).

3.5    Das interdisziplinäre Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen des A.___ berichtete der IV-Stelle am 23. Juni 2016 über die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin. Aus augenärztlicher Sicht bestehe als Folge des erlittenen Hirntumors im Bereich des rechten Auges eine kompressive Opticusatrophie (Urk. 11/15/1). Es bestehe eine Amaurosis, wobei eine Sehverbesserung nicht zu erwarten sei. Da die zuletzt ausgeübte Arbeitstätigkeit nicht bekannt sei, könne keine Aussage zur entsprechenden Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Bei vollständiger Funktionsfähigkeit des linken Auges sollten viele Berufe uneingeschränkt ausgeübt werden können. Nicht mehr ausgeübt werden könnten hingegen Tätigkeiten, welche ein binokulares Gesichtsfeld voraussetzten (Urk. 11/15/3).

3.6    PD Dr. med. univ. E.___, Facharzt für Neurologie und Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, nahm am 31. August 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung. Er hielt fest, aufgrund der Berichte von Dr. D.___, des interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen sowie von Dr. C.___ bestehe mit den Folgen eines Olfaktorius-Malingeoms ein relevanter Gesundheitsschaden. Führende Beschwerden seien eine Amaurosis rechts sowie neuropsychologische Defizite. Ab September 2015 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Eine Besserung der Sehstörung sei nicht zu erwarten. Im neuropsychologischen Bereich sei eine Besserung möglich, wobei deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unklar sei. Er empfahl eine medizinische Neubeurteilung in einem Jahr (Urk. 11/19/4).


4.    

4.1    Die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Berichte zeichnen ein kongruentes Bild des Gesundheitszustandes auf. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung aufgrund der festgestellten Folgen des Hirntumors, insbesondere der als mittelschwer bis schwer beurteilten neuropsychologischen Defizite, sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin als auch in sämtlichen weiteren Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes vollständig arbeitsunfähig war. Es stellt sich jedoch die Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Wartezeit. Während die Beschwerdegegnerin von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 2. September 2015 ausgeht, macht die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend, bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 3). Ob sich dies so verhält ist nachfolgend zu prüfen. Vorab darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der im Januar 2016 erfolgten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens im Juli 2016 entstehen konnte.

4.2    Die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. September 2015 ist ohne weiteres ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund des Hirntumors durchgehend bis zum 16. Dezember 2015 in stationärer Behandlung. Auch für die Zeit hernach attestierten die Ärzte der Rehaklinik B.___ im Austrittsbericht vom 17. Dezember 2015 nachvollziehbar eine fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit (Urk. 11/7/6 f.).

4.3    Dr. C.___ führte aus, die Arbeitsunfähigkeit hätte schon retrospektiv beim Auftreten der ersten Symptome der Krankheit im Februar/März 2015 bestanden (Urk. 11/7/3). Sie verweist dabei auf die Angaben des Ehemannes, wonach die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt zunehmend wesensverändert gewesen sei und an starken Kopfschmerzen gelitten habe. Da sie ihrer Arbeit in der Wäscherei nicht mehr habe nachkommen können, sei dieses Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin gekündigt worden (Urk. 11/7/2).

    Die Y.___ AG beantwortete am 25. Januar 2016 (Urk. 11/5) einen Fragebogen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem fraglichen Arbeitsverhältnis. Diesem ist zu entnehmen, dass der Arbeitsvertrag durch die Arbeitgeberin als Folge einer Reorganisation per 31. Januar 2015 gekündigt wurde. Als letzter effektiver Arbeitstag wurde der 30. Januar 2015 genannt (Urk. 11/5/1). Dabei handelte es sich um einen Freitag, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bis zum letzten Arbeitstag der Kündigungsfrist ausgeübt hatte. Krankheitsbedingte Absenzen wurden von der Arbeitgeberin keine aufgeführt (Urk. 11/5). Zudem ist aus den eingereichten Auszügen aus dem Lohnkonto ersichtlich, dass weder im Zeitraum ein halbes Jahr vor der am 27. Oktober 2014 ausgesprochenen Kündigung noch während der laufenden Kündigungsfrist Krankentaggelder ausbezahlt worden waren (Urk. 11/5/9 f.).

    Dr. C.___ behandelt die Beschwerdeführerin erst seit dem Austritt aus der Rehaklinik B.___. Soweit sich ihre retrospektive Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit vor dem 2. September 2015 (Operationsdatum) bezieht und auf den Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin beruht, kann diesen nicht gefolgt werden. Da die Beschwerdeführerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinerlei Fehlzeiten aufwies, war ihre Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht beeinträchtigt.

4.4    Zur Begründung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vor dem 2. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre vom ehemaligen Hausarzt Dr. Z.___ dokumentierte Krankengeschichte (Urk. 8/1-50) für den Zeitraum von November 1997 bis Oktober 2015 ein. Dabei verweist sie insbesondere auf den Eintrag vom 27. März 2015 (Urk. 7 S. 2 f., Urk. 8/38). Diesem ist die Angabe der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie seit zwei bis drei Monaten an schlechtem Schlaf, Rückzugsgedanken und einem gestörtem Antrieb leide. Aufgrund dieser Symptome kann weder auf eine Wesensveränderung noch auf Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Es handelt sich insgesamt um wenig ausgeprägte Symptome, zumal die Beschwerdeführerin erst zwei bis drei Monate nach deren Auftraten ihren Hausarzt aufsuchte. Dies lässt auf einen geringen Leidensdruck schliessen. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit häufig Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (vgl. Urk. 8/3, 8/4, 8/5, 8/17, 8/20, 8/21, 8/23, 8/24, 8/25, 8/26, 8/28, 8/33, 8/34, 8/35). Die im Frühjahr aufgetretenen Symptome führten jedoch zu keiner Krankschreibung durch den Hausarzt.

    Gegen die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit vor dem 2. September 2015 spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt gemäss den anamnestischen Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 24. Juni 2016 Arbeitslosentaggelder bezogen hatte (Urk. 11/10/1). Dies setzt namentlich voraus, dass sie bei der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig gemeldet war.

4.5    Im Ergebnis ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erst am 2. September 2015 eingetreten ist und aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab dem 1. September 2016 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestand. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lita ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli