Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00028


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 12. Juli 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, war seit dem 23. Mai 1995 in einem Teilzeitpensum als Mitarbeiterin Wäscherei bei der Y.___ SA angestellt, ehe das Arbeitsverhältnis vonseiten der Arbeitgeberin per 31. Mai 2005 gekündigt wurde (Urk. 6/7). Am 3. März 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 15. Juli 2005 (Urk. 6/13) und Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2005 (Urk. 6/22) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen mit der Begründung, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, welcher die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Die dagegen von der Versicherten am 29. November 2005 beim Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde (Urk. 6/23) wurde mit Urteil IV.2005.01333 vom 25. Juli 2006 (Urk. 6/28) abgewiesen. Die dagegen von der Versicherten am 14. September 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 6/30) wies das Bundesgericht mit Urteil I 794/06 vom 25. Juni 2007 (Urk. 6/32) ab, soweit es darauf eintrat.

    Im Februar 2008 nahm die Versicherte eine Teilzeittätigkeit auf Abruf im Bereich Wareneingang Briefpost/Paketpost bei der Z.___ AG auf (Urk. 6/45, Urk. 6/98 und Urk. 6/130).

1.2    Am 7. Juni 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/38). Die IV-Stelle gab beim Zentrum für A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 10. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/64). Mit Verfügung vom 30. November 2011 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen, wobei ein Invaliditätsgrad von 0 % errechnet wurde (Urk. 6/79).

1.3    Am 8. Juli 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 21. November 2014 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, da die Versicherte in ihrem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung erheblich verändert hätten (Urk. 6/102).

1.4    Am 12. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/107). Mit Vorbescheid vom 19. März 2015 stellte die IV-Stelle ihr in Aussicht, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 6/112). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2015 Einwand (Urk. 6/114; vgl. auch Einwandergänzung vom 5. Juni 2015, Urk. 6/116). In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der Abklärungsstelle B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 7. März 2016, Urk. 6/129). Mit Vorbescheid vom 4. April 2016, der den Vorbescheid vom 19. März 2015 ersetzte, stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/132). Dagegen erhob die Versicherte am 4. Mai 2016 Einwand (Urk. 6/135; vgl. auch Einwandergänzungen vom 13. Juni und vom 15. Juli 2016, Urk. 6/139 und Urk. 6/141). Am 11. August 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine weitere medizinische Untersuchung (Psychiatrie) notwendig sei und schlug als Gutachterin Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vor (Urk. 6/144). Hierzu liess sich die Versicherte am 23. August 2016 vernehmen (Urk. 6/145). Mit Schreiben vom 13. September 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass das geplante Gutachten bei Dr. C.___ storniert werde (Urk. 6/147). Mit Schreiben vom 25. November 2016 erklärte die IV-Stelle der Versicherten, dass ihr Gesundheitszustand mit einer Intensivierung der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere in ihrer Muttersprache, sowie durch die Teilnahme an einer Schmerzbewältigungs-Selbsthilfegruppe und durch das Tragen von medizinischen Fusseinlagen wesentlich verbessert werden könne. Im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht sei sie aufgefordert, sich diesen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen (Urk. 6/150). Schliesslich verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2016 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass seit dem A.___-Gutachten vom 10. Mai 2011 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei (Urk. 2 [= Urk. 6/151]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 12. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).


1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im Gutachten des B.___ vom 7. März 2016 eine gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund eines psychisches Leidens, neu mit Diagnose einer chronischen Schmerzstörung aufgeführt werde. Eine fachmedizinisch plausible Begründung einer wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem letzten Entscheid liege jedoch nicht vor. Zudem bestünden Inkonsistenzen im Rahmen der angeführten Beschwerden und dem unveränderten, unauffälligen Aktivitätsniveau mit Erledigen der Aufgaben im Haushalt, Unternehmen von Spaziergängen und einer Erwerbstätigkeit mit Einkommen, welche seit Jahren stabil seien. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem A.___-Gutachten vom 10. Mai 2011 sei damit nicht ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die B.___-Gutachter in ihrer von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Expertise vom 7. März 2016 zum Schluss gekommen seien, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sei. Nach Ansicht der Gutachter des B.___ bestehe in der angestammten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe in der Folge empfohlen, auf diese Beurteilung vollumfänglich abzustellen. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf angebliche Inkonsistenzen nicht auf das von ihr selbst eingeholte Gutachten abgestellt. Bei genauerer Betrachtung würden jedoch keine Inkonsistenzen vorliegen, welche die Gutachter des B.___ nicht geprüft hätten. Die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Symptomen, einer leichten depressiven Episode sowie einer gemischten dissoziativen Störung seien State of the Art erhoben worden. Die psychiatrischen Diagnosen würden zu einer verminderten Durchhaltefähigkeit und psychischen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin führen. Die Gutachter des B.___ hätten dabei auch die Standardindikatoren verbindlich geprüft (Urk. 1).


3.

3.1    Der leistungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2011 (Urk. 6/79) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 10. Mai 2011 zugrunde, in dem die Experten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 6/64/31):

(1) Atopie mit

- anamnestisch chronisch rezidivierender Urticaria

- rezidivierenden Handekzemen

- anamnestisch Asthma bronchiale

(2) leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk. 6/64/31):

(1) ubiquitäres Schmerzsyndrom

(2) Genua vara

(3) Spreizfüsse

(4) anamnestisch Verdacht auf Autoimmunthyreoiditis und Autoimmungastritis

(5) Status nach Septumplastik und Conchotomie bei hyperreaktiver Rhinopathie

(6) Eisenmangel, Vitamin B12-Mangel

(7)Thalassämie

(8) Hypersensibilisierung auf Milben

(9) gemischte dissoziative Störung

    Die Gutachter des A.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin wegen des anamnestisch vorhandenen Asthmas bronchiale nicht in einer mit Luftnoxen belasteten Atmosphäre arbeiten sollte. Arbeiten mit hautbelastenden Substanzen seien ihr ebenfalls nicht zumutbar. In der aktuellen Tätigkeit als Sortiererin bei der Post und allen erdenkbaren Verweistätigkeiten sei die Beschwerdeführerin als zu 80 % arbeitsfähig zu beurteilen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der psychiatrischen Erkrankung (Urk. 6/64/33-34).


3.2

3.2.1    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 12. Januar 2015 (Eingangsdatum, Urk. 6/107) sind im Wesentlichen folgende Beurteilungen aktenkundig:

3.2.2    Die B.___-Gutachter stellten im polydisziplinären Gutachten vom 7. März 2016 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/129/28-29):

(1) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Symptomen
(ICD-10: F45.2)

- myofasziales zervikal- und lumbalbetontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2, M54.5)

-myotendinotische Verspannungen der Glutealmuskulatur sowie der Adduktorenmuskulatur beidseits im Rahmen der diffusen myotendinotischen Verspannung der Muskulatur

- bilaterale symptomatische Senk-/Spreizfüsse (ICD-10: M21.6) mit Bildung von Genua vara

- Schmerzen der oberen Extremitäten ohne organisches Korrelat (ICD-10: M79.6)

(2) leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)

(3) gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7)

(4) Atopie mit anamnestisch chronisch rezidivierender Urticaria, rezidivierenden Handekzemen mit Spättyp-Sensibilisierung auf Isopropyl-Phenyl-Phenylendiamin und Phenylquecksilberborat (Epikutantestung 1990)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/129/29):

(1) Adipositas (ICD-10 E66.0)

- BMI aktuell 33.7 kg/m2

(2) anamnestisch leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

(3) anamnestisch Asthma bronchiale

Die B.___-Gutachter erklärten, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Näherin oder Sortiererin bei der Briefpost eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Auch für sämtliche anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Notwendigkeit eines Kontaktes mit allergogenen Substanzen oder Notwendigkeit des Arbeitens bei Nässe, Staub oder Kälte bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus somatischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Symptomatik in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestanden. Von medizinischen Massnahmen sei am ehesten eine Erhaltung, bestenfalls sogar eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu erwarten (Urk. 6/129/30-31).

4.

4.1    Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der leistungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2011 (Urk. 6/79) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2016 (Urk. 2) erheblich verschlechtert hat.

4.2    Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht betrifft, kamen die B.___-Gutachter, deren Expertise auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen (allgemeininternistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) beruht, zum Schluss, dass sich in der angestammten Tätigkeit als Näherin bzw. Briefsortiererin aus rheumatologischer (bzw. somatischer) Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Urk. 6/129/26).

    Diese Beurteilung der B.___-Gutachter ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar und unbestritten (vgl. Urk. 1). Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht ist daher zu verneinen.

4.3    

4.3.1    Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht anbelangt, waren die B.___-Gutachter der Auffassung, dass es seit der letzten Begutachtung im Februar 2011 respektive seit dem letzten Entscheid vom 30. November 2011 zu einer Verschlechterung gekommen sei (Urk. 6/129/32). Diese Beurteilung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vergleicht man das Gutachten des A.___ vom 10. Mai 2011 (Urk. 6/64) mit dem Gutachten des B.___ vom 7. März 2016 (Urk. 6/129), ergibt sich vielmehr ein im Wesentlichen unverändertes Beschwerdebild. So war bezüglich der Schmerzproblematik im Gutachten des A.___ zwar die rheumatologische Diagnose eines ubiquitären Schmerzsyndroms genannt worden, welche keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/64/31), währenddessen im Gutachten des B.___ aus psychiatrischer Sicht nunmehr eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Symptomen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde (Urk. 6/129/28). Die von der psychiatrischen Gutachterin des B.___ in diesem Zusammenhang erhobenen Befunde waren aber weitgehend unauffällig (in formaler Hinsicht leicht eingeengter Gedankengang auf die geklagten Beschwerden, teilweise diffus wirkende Beschwerdeschilderung; Urk. 6/129/55) und im Vergleich zur psychiatrischen Befunderhebung des A.___ nahezu unverändert (in formaler Hinsicht leicht eingeengter Gedankengang auf die geklagten Beschwerden, Beschwerdeschilderung zeitweise vage und diffus; Urk. 6/64/27).

    


    Wie zuvor bereits die Gutachter des A.___ (Urk. 6/64/31) stellten die Gutachter des B.___ sodann eine leichtgradige depressive Episode fest (Urk. 6/129/29), wobei auch die diesbezüglich erhobenen Befunde (im Affekt leicht depressiv wirkend, jedoch affektiv moduliert, lächelt immer wieder mit lebhafter Mimik und teilweise Gestik. Gemäss eigenen Angaben Antriebsstörungen, Schlafstörungen, Libidoverlust, Lustlosigkeit, Sachen anzugehen und verminderte Appetenz; Urk. 6/129/55) entsprechend dem Schweregrad der Diagnose nach wie vor eher unauffällig waren. Passend zur lediglich leichtgradigen Ausprägung der depressiven Symptomatik ist denn auch das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin nach wie vor kaum eingeschränkt. So geht aus dem Gutachten des B.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit auf Abruf nachgehe, Spaziergänge unternehme, mit ihrem Ehemann Einkäufe tätige und die Wäsche mache, abends koche, Putzarbeiten erledige (am Wochenende übernehme die Tochter das Staubsaugen) und gerne lese (Urk. 6/129/17 und Urk. 6/129/55). Die psychiatrische Gutachterin des B.___ stellte vor diesem Hintergrund zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin über eine klare Tagesstruktur verfüge (Urk. 6/129/57).

    Schliesslich wurde im Gutachten des B.___ eine gemischte dissoziative Störung diagnostiziert, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/129/29). Dies, nachdem auch diese Diagnose bereits im Gutachten des A.___ vom 10. Mai 2011 gestellt und damals als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft worden war (Urk. 6/64/32). Im Rahmen ihrer Beurteilung erklärte die psychiatrische Gutachterin des B.___ sodann allerdings, dass die dissoziative Symptomatik nach Wegfall der psychosozialen Belastung durch die Pflege der an Demenz erkrankten Schwiegermutter, die inzwischen verstorben sei, gebessert habe und nicht mehr im Vordergrund stehe (Urk. 6/129/54 und Urk. 6/129/57). Insofern kann demnach ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustands erstellt werden.

4.3.2    Es ist somit festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der B.___-Gutachter vom 7. März 2016 (Urk. 6/129/30-32) – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 6/131/6) – um eine andere Beurteilung des seit Erstattung des Gutachtens des A.___ vom 10. Mai 2011 (Urk. 6/64) im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts handelt.

4.4    

4.4.1    Im Weiteren kann auch in Anwendung der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.2.2), nicht auf eine invalidisierende Wirkung des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin geschlossen werden.

4.4.2    Was den Komplex Gesundheitsschädigung anbelangt, kann nicht von einer besonderen Schwere der psychischen Gesundheitsstörung gesprochen werden. Bei der gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Symptomen (Urk. 6/129/28) fehlt ein expliziter Bezug zum Schweregrad (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.2). Bei der festgestellten depressiven und der sich gebesserten dissoziativen Symptomatik (Urk. 6/129/29 und Urk. 6/129/57) handelt es sich sodann um Erkrankungen von leichtem Schweregrad. Bezüglich der psychiatrischen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin lediglich einmal pro Monat ihren Therapeuten im Medizinischen Zentrum D.___ aufsucht (Urk. 6/127/55). Die psychiatrische Gutachterin des B.___ kam daher nachvollziehbarerweise zum Schluss, dass eine Intensivierung der Psychotherapie, möglichst in der Muttersprache, mit Erlernen von Copingstrategien, zum Beispiel durch die Teilnahme an einer Schmerzbewältigungsgruppe und eine konsequente medikamentöse Behandlung notwendig seien (Urk. 6/127/58). Eine ausgeprägte psychiatrische Komorbidität ist mit Blick auf die erwähnten Diagnosen nicht gegeben (vgl. E. 4.3.1). Eine somatische Komorbidität, welche die Beschwerdeführerin bei einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Kontakt mit allergogenen Substanzen oder der Notwendigkeit des Arbeitens bei Nässe, Staub oder Kälte einschränken würde (Urk. 6/129/30), liegt nicht vor.

    Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, ist zu bemerken, dass die Gutachter des B.___ die Persönlichkeitsaspekte der Beschwerdeführerin ausdrücklich als unauffällig bezeichnet haben (Urk. 6/129/31). Weiter kam die psychiatrische Gutachterin des B.___ zum Schluss, dass eine klare Tagesstruktur gegeben und das Vorhandensein eines Ressourcenpotentials zu bejahen sei (Urk. 6/129/57; vgl. E. 4.3.1).

    Im Zusammenhang mit dem Komplex „Sozialer Kontext“ ist zu beachten, dass gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 6/129/17 und Urk. 6/129/55) grundsätzlich von intakten Familienverhältnissen ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin erklärte dabei unter anderem auch, abends Zeit mit ihrer Familie zu verbringen, wobei sie andere Kontakte aber meide. Als psychosozialer, invaliditätsfremder Faktor ist im Übrigen zu qualifizieren, dass die (ältere) Tochter einen Mann eines anderen Glaubensbekenntnisses geheiratet habe, was zu einer belasteten familiären Situation geführt hat (Urk. 6/129/31).

    Bezüglich des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der verhaltensbezogenen „Konsistenz“ kann angesichts des beschriebenen Tagesablaufs/Alltags der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.3.1) nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden. Die B.___-Gutachter wiesen auch explizit darauf hin, dass insofern eine Inkonsistenz bestehe, als die Beschwerdeführerin angebe, schmerzbedingt in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt zu sein. Dennoch unternehme sie in ihrer Freizeit aber Spaziergänge mit ihrem Ehemann und ein Leidensdruck in der klinischen Untersuchung durch manifeste Einschränkungen am Bewegungsapparat sei nicht ersichtlich gewesen (Urk. 6/129/32). Die bislang unternommenen psychiatrischen Behandlungsbemühungen lassen überdies nicht auf einen ausgewiesenen Leidensdruck im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliessen.

4.4.3    Unter Berücksichtigung der beachtlichen Standardindikatoren, insbesondere der Inkonsistenzen zwischen den angegebenen schmerzbedingten Einschränkungen in der Beweglichkeit und dem tatsächlichen Aktivitätsniveau, der ausbaufähigen Behandlungsbemühungen, der lediglich leichten Komorbiditäten und des Vorhandenseins eines Ressourcenpotentials, sind im Vergleich zur Begutachtung im A.___ vom Februar 2011 keine erheblichen zusätzlichen funktionellen Auswirkungen der geklagten psychischen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Aus rechtlicher Sicht ist daher von der medizinischen Einschätzung der B.___-Gutachter zur Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/129/30), die vom RAD als nachvollziehbar erachtet wurde (Urk. 6/131/3-5), abzuweichen (vgl. dazu BGE 142 V 342 E. 6.1 mit Hinweisen). Die von den Gutachtern des B.___ lediglich rudimentär vorgenommene Prüfung der Standardindikatoren (Urk. 6/129/31-32) vermag daher nicht zu überzeugen.

4.5    Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums D.___ haben in der Stellungnahme vom 20. Juni 2016 (Urk. 6/140) ferner nicht schlüssig begründet, inwiefern es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gekommen sein soll. Das Vorliegen einer Epilepsie – die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums D.___ erwähnten eine Zunahme der epileptischen/dissoziativen Anfälle – konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 6/129/8, Urk. 6/129/10 und Urk. 6/129/19). Schliesslich ist hinsichtlich dieser Beurteilung auch auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte und medizinische Fachpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

4.6    Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 30. November 2011 (Urk. 6/79) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2016 (Urk. 2) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Sodann liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands eingetreten sein könnte (vgl. E. 1.4). Ein Anspruch auf eine Rente ist daher nach wie vor zu verneinen (vgl. E. 1.3).


5.    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl