Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2017.00030




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 1. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1985, meldete sich am 22. Januar 2013 unter Hinweis auf seit dem 23. Juli 2012 bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 6.2-3 und Urk. 9/18 Ziff. 1.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 23. Februar 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/59). Am 16. Juni 2015 erteilte die IV-Stelle im Rahmen von Integrationsmassnahmen Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 9/66) und am 23. September 2015 für ein Aufbautraining (Urk. 9/84).

1.2    Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. Februar 2016 (Urk. 9/91) den Abbruch der Integrationsmassnahmen infolge Nichterreichens der Ziele im vorgegebenen Zeitrahmen in Aussicht gestellt hatte, beantragte der Versicherte mit dagegen erhobenen Einwänden vom 15. Februar und vom 12. April 2016 unter anderem die erneute Prüfung seines Rentenanspruches (vgl. Urk. 9/93 und 9/99). Mit Verfügung vom 15. April 2016 brach die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen ab (Urk. 9/100) und trat nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/108; Urk. 9/109, Urk. 9/111) mit Verfügung vom 28. November 2016 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/113 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 12. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2017 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit Einwand vom 15. Februar 2016 nicht glaubhaft habe darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich geändert hätten. Aus den aktuellen medizinischen Unterlagen gingen keine neuen Diagnosen und Befunde hervor, welche eine erneute Überprüfung des Rentenanspruches begründeten. Die genannten Befunde hätten bereits zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens vom 8. August 2014 vorgelegen (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die im psychiatrischen Gutachten vom 8. August 2014 gestellte gute Prognose in Bezug auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres bei adäquater Weiterführung der psychiatrischen Behandlung habe sich leider trotz hoher Kooperation und Therapiemotivation nicht erfüllt. Es sei ihm aus objektiven Gründen unmöglich gewesen, im Rahmen der beruflichen Massnahmen das Pensum zu steigern. Damit bestehe mittlerweile seit Oktober 2010 eine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Nach lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit trotz unbestrittener adäquater medizinischer Weiterbehandlung, sei die Störung nun invalidenversicherungsrelevant geworden und komme faktisch einer Verschlechterung gleich (S. 3 Ziff. 2-3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2016 um Prüfung eines Rentenanspruches (vgl. Urk. 9/93) zu Recht nicht eingetreten ist.


3.    Die rentenanspruchsverneinende Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urk. 9/59) erging in erster Linie gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. August 2014 (Urk. 9/43).

    Prof. Z.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 lit. E Ziff. 1):

- posttraumatische Belastungsstörung im Beginn des Abklingens (ICD-10 F43.1) nach Bierfassexplosion vom 14. April 2010

- ausgeprägtes Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine abgeklungene Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst); ICD-10 F41.0 sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten Anteilen (S. 29 lit. E Ziff. 2).

    Prof. Z.___ führte aus, aus gutachterlicher Sicht bestünden multiple mittelschwere bis schwere Fähigkeitsstörungen im Zusammenhang mit den genannten Diagnosen. Diese bestünden zumindest seit dem stationären Aufenthalt in der A.___ im Sommer 2012, wahrscheinlich jedoch bereits schleichend seit Ende 2010. Aufgrund vorbenannter Fähigkeitsstörungen sei der Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chef de Rang und Barmitarbeiter seit dieser Zeit nicht mehr einsetzbar. Mittel- und langfristig sei jedoch davon auszugehen, dass die therapeutischen Massnahmen greifen würden und eine Einsatzfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gegebenenfalls wieder möglich sein werde; alternativ im erlernten Beruf des Hotelmanagers. Aus gutachterlicher Sicht sei die volle Arbeitsunfähigkeit noch etwa ein Jahr lang anzunehmen. Hernach sollte eine Nachbegutachtung erfolgen (S. 30 oben).

    Auch in adaptierten Tätigkeiten sei aufgrund der vorbeschriebenen Fähigkeitsstörungen nur ein limitierter beruflicher Einsatz in einfachen Tätigkeiten ohne Stress und ohne traumaähnliche Belastungen möglich. Die Leistungsfähigkeit sei limitiert anzunehmen, wobei bei maximal halbschichtiger Tätigkeit (50%-Pensum) höchstens die halbe Leistungsfähigkeit zu erwarten sei (Anmerkung: Dies entspräche einer etwa 25%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum in adaptierten Tätigkeiten). Sinnvoller wäre aus gutachterlicher Sicht eine 50%ige Tätigkeit im geschützten Rahmen als unkonventionelle Massnahme, die dem Versicherten mehr Selbstvertrauen geben könnte und ihn im Arbeitsprozess halte. Eine solche Tätigkeit wäre auch sinnvoll, um den Versicherten nicht von der Arbeit zu entwöhnen. Der Beschwerdeführer sei für einen solchen Einsatz motiviert (S. 30 Mitte).

    Prof. Z.___ führte aus, aus gutachterlicher Sicht seien störungsspezifische Therapiemassnahmen fortzuführen. Die aktuelle Behandlung zeige Erfolge. Prognostisch sollte der Versicherte in etwa einem Jahr an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen können. Aktuell sei ein Einsatz im geschützten Rahmen möglich und sinnvoll. Das weitere berufliche Wiedereingliederungsprozedere sollte eng mit der behandelnden Psychiaterin abgestimmt werden (S. 30 lit. G). Aus psychiatrischer Sicht seien derzeit Wiedereingliederungsmassnahmen in den ersten Arbeitsmarkt nicht sinnvoll. Therapeutische Bemühungen sollten im Vordergrund stehen. Ein Einsatz im geschützten Rahmen erscheine sinnvoll und die Prognose sei offen zu stellen (S. 31 lit. H).


4.    Mit der am 15. Februar 2016 erneut beantragten Prüfung des Rentenanspruches (Urk. 9/93) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. B.___, Oberärztin, C.___, vom 7. April 2016 (Urk. 9/98) ein, in welchem diese ausführte, diagnostisch liege eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativer Symptomatik im Sinne von Depersonalisations- und Derealisationserleben vor. Der Patient zeige durchgängig eine hohe Therapiemotivation und Kooperation. Er befinde sich seit Januar 2015 in ihrer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen. Behandlungsschwerpunkt sei eine traumaspezifische Psychotherapie (Ziff. 1). Er sei trotz hoher Motivation unter Berücksichtigung des objektiven psychischen Befundes aus fachärztlicher Sicht gegenwärtig eindeutig nicht in der Lage, die Ziele des Aufbautrainings mit erforderlicher Erhöhung der Präsenzzeit bis auf 6 Stunden täglich zu erreichen. Die fachärztliche Einschätzung entspreche dabei der Selbsteinschätzung des Patienten (Ziff. 2). Er sei auch nicht in der Lage, mit einer unmittelbarer Wiederaufnahme und Verlängerung der Massnahme (3-6 Monate) die gesetzten Ziele zu erreichen. Aus jetziger Sicht sei davon auszugehen, dass der Patient unter fortgesetzter ambulanter Psychotherapie ab etwa September 2016 die Eingliederungsmassnahme wieder aufnehmen könne (Ziff. 3). Insgesamt erscheine es aus therapeutischer Sicht von grosser Bedeutung, dass dem Patienten im Rahmen einer Integrationsmassnahme unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben eine individuell abgestimmte und flexible Anpassung der erforderlichen Präsenzzeit gewährt werden könne. Von fachärztlicher Seite sei das bisher erreichte Pensum eindeutig zu würdigen. Es wäre absolut wünschenswert, dass der Patient bis zum Zeitpunkt einer Wiederaufnahme der Massnahmen über die IV-Stelle die Chance erhalte, die erreichte Belastbarkeit beziehungsweise Tagesstruktur im Sinne eines Beschäftigungsangebotes aufrecht zu erhalten (Ziff. 4).


5.

5.1    Prozessthema bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der den Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urk. 9/59) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.4).

5.2    Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urk. 9/59) von den von Prof. Z.___ in seinem Gutachten vom August 2014 (vgl. vorstehend E. 3) gestellten Diagnosen ausgegangen, hat diesen jedoch keine invalidisierende Wirkung zugemessen. So wurde hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) darauf hingewiesen, dass diese überwindbar sei, und das ausgeprägte Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1) wurde als Unterart der Neurasthenie (ICD-10 F48.0) als nicht invalidisierend betrachtet (vgl. Urk. 9/56/4).

    Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass im Bericht von Dr. B.___ vom April 2014 (vgl. vorstehend E. 4) keine neuen Diagnosen aufgeführt wurden. Vielmehr sah er die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in der Tatsache begründet, dass im Gutachten von Prof. Z.___ noch von einer guten Prognose betreffend die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres bei adäquater Weiterführung der psychiatrischen Behandlung ausgegangen worden sei, dies jedoch trotz hoher Kooperation und Therapiemotivation seinerseits nicht habe umgesetzt werden können (vgl. vorstehend E. 2.2).

    In Übereinstimmung damit wurde im Abschlussbericht der D.___ AG Integration - vom 22. Februar 2016 festgehalten, dass die Massnahmeziele trotz positiver Entwicklung nicht hätten erreicht werden können. Bereits im Belastbarkeitstraining hätten sich Schwierigkeiten in Bezug auf das Erreichen einer gesundheitlichen Stabilität und konstanten Leistungsfähigkeit gezeigt (Urk. 9/96 Ziff. 5).

    Der in den Akten dokumentierte Verlauf der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 9/89 Ziff. 4, Urk. 9/90, Urk. 9/96 Ziff. 5) liefert demnach mehrere Anhaltspunkte dafür, dass sich die psychische Situation des Beschwerdeführers nicht, wie im Gutachten von Prof. Z.___ prognostiziert, entwickelt hat, respektive dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Verhältnissen, welche die Verwaltung der ursprünglichen rentenanspruchsverneinenden Verfügung zugrunde legte, erheblich verschlechtert hat, auch wenn durchaus die Möglichkeit besteht, dass sich eine solche Verschlechterung nach eingehenderen Abklärungen nicht erhärten lässt.

    Die Beschwerdegegnerin hat daher auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, insbesondere eine Nachbegutachtung zu veranlassen, wie sie von Prof. Z.___ im August 2014 empfohlen wurde.

5.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des Beschwerdeführers um erneute Prüfung des Rentenanspruches zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.




6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) gegenstandslos.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28November 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eintrete und dieses materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan