Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00031


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 29. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1978, meldete sich erstmals am 7. Dezember 2011 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/5; Urk. 7/8-10; Urk. 7/17; Urk. 7/19) ab und sprach der Versicherten daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zu (vgl. Mitteilung vom 27. März 2012, Urk. 7/21). Nach weiteren Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 7/23; Urk. 7/27; Urk. 7/31) teilte sie der Versicherten sodann am 12. Juni 2012 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 7/28). Mit Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 7/42) verneinte sie schliesslich einen Rentenanspruch der Versicherten.

1.2    Am 22. Juli 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden an der Wirbelsäule sowie eine neuropsychologische respektive psychische Erkrankung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/53 S. 5 Ziff. 6.2). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 11. August 2015 (Urk. 7/58) auf, bis spätestens am 14. September 2015 entsprechende Beweismittel zur Prüfung des Anspruchs einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Nachdem die Versicherte einen entsprechenden Bericht (Urk. 7/59) eingereicht hatte, stellte die IV-Stelle ihr mit Vorbescheid vom 16. September 2015 (Urk. 7/62) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte unter Beilage weiterer Arztberichte Einwand (Urk. 7/65; Urk. 7/69-70), worauf die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten veranlasste, welches am l. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/89/2-58).

    Mit Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 7/93 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 12. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. l S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die gutachterliche Beurteilung davon aus, dass aufgrund der erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Es liege allerdings weiterhin kein direkter Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Platzanweiserin in einem Kino oder auf eine andere angepasste Tätigkeit vor. Somit sei nicht glaubhaft nachgewiesen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Ein Rentenanspruch sei zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. l), die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach in der bisherigen Tätigkeit als Platzanweiserin in einem Kino sowie in einer ähnlichen angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei angesichts der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Es sei aufgrund der im Gutachten beschriebenen Defizite sowie der gescheiterten Eingliederungsbemühungen von einem invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Die von den Gutachtern vorgeschlagene berufliche Abklärung sei wünschenswert. Sie sei in erster Linie bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen, wobei je nach Verlauf dieser Eingliederung weitere Leistungen auszurichten seien (S. 4 ff.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist – indem sie eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste - auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2015 (Urk. 7/53) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der erstmaligen Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 7/42) zu Recht verneint hat. Strittig und zu prüfen ist nebst dem Rentenanspruch insbesondere auch der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.


3.

3.1    Der rentenverneinenden Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 7/42) lagen die folgenden Berichte zugrunde:

3.2    Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie, gab mit Bericht vom 22. Dezember 2011 (Urk. 7/5/6-8) an, dass er die Beschwerdeführerin am 14. März 2011 konsiliarisch beurteilt habe, und folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 1 f. Ziff. 1.1-1.2, Ziff. 1.5):

- chronische rezidivierende lumbale Rückenschmerzen, zuletzt exazerbiert, mit/bei:

- Segmentdegeneration L5/S1 (erosive Osteochondrose, subligamentäre Bandscheibenprotrusion rechts bis ins Neuroforamen reichend)

- intermittierendem lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts (foraminal) möglich

- aktuell lumboglutealen Dauerschmerzen beidseits, mehrheitlich muskulär verursacht

- auffälligen Defiziten der stabilisierenden Haltemuskulatur

    Von Seiten des Bewegungsapparates bestünden keine relevanten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.7, Ziff. 1.11). Er habe die Wiederaufnahme der Physiotherapie empfohlen (S. 2 Ziff. 1.5).

3.3    Dem durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 30. Dezember 2011 erstellten Bericht (Urk. 7/10) ist zu entnehmen, dass dieser die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2004 behandle (S. 2 Ziff. 1.2), und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 2 Ziff. 1.1):

- isolierte schwere Degeneration L5/S1 bei möglicherweise intermittierender radikulärer Reizung L5 rechts

- chronische Depression mit/bei:

- asthenischem Syndrom mit wiederholter, langanhaltender Arbeitslosigkeit

- Dysthymie/Neurasthenie, rezidivierender depressiver Störung, Persönlichkeit mit asthenischen Zügen, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) im Erwachsenenalter

    Eine Adipositas erachtete er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 2 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführerin seien gewichtsbelastende Tätigkeiten zu 80 % nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Lendenwirbelsäule (LWS) nicht oder nur zu maximal 20 % eingeschränkt. Diese Tätigkeiten würden allerdings in der Regel eine grössere neuropsychische Flexibilität erfordern, weshalb die Beschwerdeführerin immer gescheitert sei. Eine diesbezügliche Einschränkung könne erst nach Erhalt der Befunde von Dr. med. A.___ eingeschätzt werden (S. 4 Ziff. 1.6). Die zuletzt längerfristig ausgeübte Tätigkeit als Platzanweiserin in einem Kino könne sicherlich noch ausgeführt werden. Als Verkäuferin liege die Einschränkung wahrscheinlich bei zirka 50 % (S. 4 Ziff. l.7).

3.4    Mit Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/17) informierte Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die erfolgten psychiatrischen Abklärungs- und Beratungsgespräche mit der Beschwerdeführerin (S. 1 Ziff. 1.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei degenerativen Veränderungen L5/S1 auf. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie eine Adipositas (S. l Ziff. 1.1). Die aufgrund des Verdachts auf ein ADS im Erwachsenenalter erfolgte neuropsychologische Abklärung durch Dr. med. B.___ habe einen normalen Befund ergeben (S. 2 Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Das geringe Durchhaltevermögen kombiniert mit einer geringen Sozialkompetenz habe in der Vergangenheit immer wieder zu Stellenverlusten geführt (S. 3 Ziff. 1.6-1.7).


4.

4.1    Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:

4.2    Am 16. Februar 2015 erfolgte eine verhaltensneurologische-neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie. Dem diesbezüglichen Bericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/59) ist als kognitiver Befund eine markante Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit, welche die Schwierigkeiten beim schriftlichen Zusammenfassen eines zuvor gelesenen Textes erkläre, sowie ein deutlich vermindertes sprachliches konzeptuelles Denken und Umstellen sowie Einzeichnen eines Smileys beim Kopieren und Abrufen einer komplexen geometrischen Figur als Ausdruck einer Affektlabilität zu entnehmen. Die Befunde und subjektiven Beschwerden seien Ausdruck einer vorbestehenden, frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung mit vordergründigem ADS, an welches auch die Neigung zur depressiven Symptomatik und zum Suchtverhalten assoziiert sei. Die Diskrepanz der aktuellen Beurteilung zu derjenigen aus dem Jahr 2012 liege an den erweiterten diagnostischen Verfahren und in der ergänzenden Interpretation der Vorgeschichte. Aufgrund der Befunde, insbesondere der Langsamkeit und der markanten Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit, die sich bei Mehrfachanforderungen relevant und leistungsmindernd auswirke, sowie der depressiven Komponente, sei von einer höchstens 50%igen Leistungsfähigkeit in einer bildungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Eine nochmalige Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei unbedingt empfehlenswert. Zusätzlich werde zur Aufnahme einer erneuten psychiatrischen Behandlung geraten
(S. 2 f.).

4.3    Mit Stellungnahme vom 10. September 2015 empfahl Dr. med. D.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes (vgl. Urk. 7/61 S. 2).

4.4    Dr. Z.___ berichtete mit ärztlichem Zeugnis vom 24. Dezember 2015 (Urk. 7/69/2) über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und nannte dabei folgende Diagnose:

- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei:

- isolierter schwerer Degeneration L5/S1

- intermittierender radikulärer Reizung L5 rechts

- neuer intraforaminaler Diskushernie L4/5 und zunehmender lipomatöser Konversion der Abschlussplatten (Magnetresonanztomographie, MRI, vom 22. Dezember 2015)

    Die verstärkten Schmerzen im Bereich der LWS seien auf ein Fortschreiten der Degeneration im Segment L5/S1 zurückzuführen. Die Abschlussplatten würden nun eine Fetteinlagerung zeigen, was für eine verstärkte Degeneration spreche. Zudem sei neuerdings eine Diskushernie L4/5 nachweisbar, womit die intermittierend ins Bein ausstrahlenden Schmerzen erklärt werden könnten.

4.5    Am 1. September 2016 erstatteten die Ärzte des E.___ ihr polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/89/2-58). Dabei konnten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 48 Ziff. 7.1):

- ADS im Erwachsenenalter

- Differentialdiagnose (DD): andere organische Störung

- Dysthymie (ICD-10 F34.1)

- DD: rezidivierende kurze depressive Episoden

- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

- DD: neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.88) / im Rahmen von ICD-10 F07.8

- chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit lumbosakraler schmerzhafter Fazettenarthrose und perisakraler Ligamentopathie rechtsbetont ohne radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom an den unteren Extremitäten mit/bei:

- leichter Fehlstatik und muskulärer Insuffizienz

- intraforaminaler Diskushernie L4/5 rechts, erosiver Osteochondrose L5/S1 mit bilateraler Diskusprotrusion

- Hyperlordose, Osteochondrose und Fazettenarthrose L5/S1

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann Folgendes (S. 48 Ziff. 7.2):

- chronisches thorakovertebrogenes Syndrom leichten Grades mit leichter Fehlstatik und muskulärer Insuffizienz sowie minimaler skoliotischer Seitausbiegung

- Verdacht auf eine Opioid-induzierte Hyperalgesie (OIH)

- intermittierende unspezifische Gonalgie rechts

- geringe Fussinsuffizienz beidseits

- arterielle Hypotonie

- anamnestisch Varizen-Operation beidseits im Jahr 2014

    Aus internistischer Sicht könne kein pathologischer Befund erhoben werden und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 4.1.3-4.1.3.1). Die orthopädische klinische Untersuchung habe eine leichte Haltungsinsuffizienz, eine geringgradige Seitausweisung der Brustwirbelsäule (BWS) sowie eine Überstreckbarkeit des rechten Kniegelenks gezeigt. Bei den Funktionsprüfungen habe sich eine leichte Hypomobilität des lumbosakralen Übergangs dargestellt. Es ergäben sich keine signifikanten Funktionsstörungen der Iliosakralgelenke (ISG). Die Funktionsprüfung des rechten Kniegelenks ergebe keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf Meniskus- oder Bänderläsionen. Radiologisch zeige sich am lumbosakralen Übergang eine Osteochondrose mässigen Grades. Die vorbeschriebenen erosiven Veränderungen an den Deckplatten seien radiologisch als geringgradig zu gewichten. Zusätzlich bestünden Hinweise auf eine Spondylarthrose bei hypertrophen Gelenksfortsätzen. Die Seitausweichung der BWS und LWS sei als geringgradig und die lumbale Hyperlordose sei als mittelgradig einzustufen. Zusammenfassend handle es sich somit im Lumbalbereich bei den empfundenen Schmerzen um den Ausdruck eines degenerativ bedingten Reizzustandes ilio-lumbosakral. Als Schmerzquellen seien die lumbosakralen Fazetten sowie die persisakralen Ligamenta zu definieren. Als Einflussfaktor sei die leichte Fehlstatik im Bereich der BWS und LWS bei insuffizienter muskulärer Kompensation zu nennen. Hinweise auf radikuläre Irritationen oder Defizite fänden sich nicht. Die Kniegelenksproblematik rechts sei unspezifisch. Es würden sich keine morphologischen oder funktionellen Auffälligkeiten feststellen lassen (S. 18 f. Ziff. 4.2.5.1, S. 49 f. Ziff. 8). Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und den Schmerzangaben. In Anbetracht der Verlangsamung der Psychomotorik sowie der Bewegungsabläufe sei auch das Vorliegen einer OIH zu diskutieren. Die orthopädische Symptomatik sei nach objektiven Kriterien als leicht einzustufen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei für statische und dynamische Belastungen vermindert (S. 20 Ziff. 4.2.5.2-4.2.5.4). Die Beschwerdeführerin könne leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Mittelschwere Tätigkeiten seien kurzfristig zumutbar unter Vermeidung langdauernder statischer Belastungen, regelmässigem Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten (S. 21 Ziff. 4.2.8).

    Die neurologische Untersuchung sei wenig ergiebig gewesen, da objektiv fassbare Befunde im Sinne einer zentralnervösen beziehungsweise einer spinalen oder einer radikulären Läsion an den Extremitäten nicht nachweisbar gewesen seien. Aufgrund der bildgebend dokumentierten mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS mit Diskushernie L4/5 mit rechtsforaminaler Ausdehnung sowie deutlicher erosiver Osteochondrose lumbosakral mit breitbasiger Diskusprotrusion sei ein chronisches Lumbovertebralsyndrom zu diagnostizieren. Es ergäben sich keine objektiv fassbaren Befunde, welche auf eine neurogene Schädigung beziehungsweise auf ein radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom hinweisen würden. Trotz fehlender Hinweise auf eine Mitbeteiligung neurogener Strukturen liege eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule vor. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien konsistent. Die Ausprägung und Konstanz der geklagten Beschwerden sowie die dadurch bedingte starke Limitierung seien jedoch aufgrund der Befunde zumindest aus neurologischer Sicht nur bedingt nachvollziehbar. Die chronische Behandlung mittels Opiaten sei mit grossem Vorbehalt zu rechtfertigen (S. 25 f. Ziff. 4.3.5.1-4.3.5.4). Aus neurologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin leichte bis mässige rückenadaptierte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar (S. 27 Ziff. 4.3.8).

    Aus psychiatrischer Sicht hätten sich erhebliche formale Denkstörungen im Sinne eines verlangsamten, zähflüssigen Denkens gezeigt. Daneben seien unreife Persönlichkeitszüge ersichtlich gewesen, wobei die Beschwerdeführerin eine Fassadenhaltung zeige und auf den ersten Blick völlig unauffällig wirke. Im Gespräch seien schwere Insuffizienzgefühle sowie ein rigides Über-Ich ersichtlich gewesen. Klinisch zeige sich eine nur geringe Depressivität, weshalb aktuell höchstens eine leichte depressive Störung diagnostiziert werden könne. Differentialdiagnostisch seien nebst einer Dysthymie auch kurzandauernde depressive Störungen in Betracht zu ziehen. Der bereits diagnostizierten frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung mit vordergründigem ADS könne gefolgt werden. Differentialdiagnostisch sei an eine organische psychische Störung zu denken (S. 35 f. Ziff. 4.4.5.1, S. 49 Ziff. 8). Es bestehe ein psychisches Leiden mit erheblicher Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Massgebend hierfür seien die deutliche kognitive Störung sowie die damit zusammenhängende phasenweise depressive Störung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit sicherlich eine deutliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines verminderten Rendements (S. 36 Ziff. 4.4.5.2). Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in Tätigkeiten, welche ein höheres konzentratives Vermögen oder eine geteilte Aufmerksamkeit verlangen würden, mittel- bis schwer eingeschränkt. Aufgrund der Persönlichkeitszüge sei sie sodann in ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit leicht eingeschränkt. Einschränkungen bestünden auch in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit in Abhängigkeit der Schwere des affektiven Leidens. Insgesamt bestehe aktuell somit eine deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 4.4.5.3). Eine psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert, wobei zunächst die Ätiologie der kognitiven Störung weiter geklärt werden müsse (S. 38 Ziff. 4.4.5.7, Ziff. 4.4.7). Die Beschwerdeführerin benötige eine den aktuellen kognitiven und emotionalen Möglichkeiten entsprechend angepasste Tätigkeit. Beim Auffinden einer geeigneten Arbeitsstelle benötige sie die Unterstützung der Beschwerdegegnerin (S. 39 Ziff. 4.4.8).

    In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine im Bereich der Intelligenz durchschnittlich leistungsfähige Beschwerdeführerin gezeigt. Die Merkfähigkeit sei für Bewegungsabläufe, Zahlen, Wörter, figurales Material, Texte, Gegenstände, Symbole und Textinstruktionen nicht beeinträchtigt gewesen. Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien im Sinne der selektiven Aufmerksamkeit, der kognitiven Interferenzstabilität und der Reaktionsbeschleunigung auf ein Signal hin erhalten. Demgegenüber sei die Leistung bei der geteilten Aufmerksamkeit sehr deutlich ungenügend; dies bei stark reduzierten Reaktionszeiten. Die Frontalhirnfunktionen seien im Sinne des planmässigen Vorgehens, der kognitiven Interferenzstabilität und der semantischen Wort- und figuralen Fluenz nicht beeinträchtigt. Für die phonetische-verbale Fluenz bestehe mengenmässig eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Somit liege diagnostisch ein ADS vor (S. 45 f.).

    Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass das psychische Leiden bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit deutlich im Vordergrund stehe (S. 49 Ziff. 8). Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, körperliche Schwerarbeit zu leisten. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule für statische und dynamische Belastungen sei vermindert, wobei die Symptomatik als leicht einzustufen sei. Leichte oder mittelschwere Tätigkeiten seien ihr vollschichtig zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei sie sodann nicht in der Lage, Arbeiten mit hoher Arbeitsdichte oder mit Multitasking-Aufgaben auszuführen. Sie benötige klare Anweisungen und müsse die Arbeiten sukzessive erledigen können. Aktuell bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines affektiven Leidens (S. 50 Ziff. 8.1). Der Beschwerdeführerin sei die bisherige, im Grunde genommen optimal adaptierte Tätigkeit als Platzanweiserin und Mädchen für alles in einem Kino vollschichtig zumutbar. Es sei davon auszugehen, dass eine solche Tätigkeit weder physisch noch psychisch belastend sei, weshalb es sich um einen Nischenarbeitsplatz handle. In einer solchen Tätigkeit sei sie nie nachhaltig eingeschränkt gewesen. Höheren kognitiven Ansprüchen wie sie im Rahmen der Tätigkeit in der Taxizentrale gefordert gewesen seien, dürfte sie hingegen nie genügt haben (S. 51 f. Ziff. 9.1-9.2; S. 54 Ziff. 13.2). Eine psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Zusätzlich werde eine zerebrale Bildgebung empfohlen, da die beklagte kognitive und psychische Symptomatik progredient erscheine. Sodann sollte die Schmerztherapie so weit als möglich angepasst werden (S. 52 Ziff. 10.1). Die Beschwerdeführerin müsse beim Finden einer geeigneten Arbeitsstelle unterstützt werden, da sie aus eigener Kraft kaum eine Anstellung finden werde respektive eine schlecht adaptierte Arbeitsstelle infolge Überforderung schnell wieder verlieren würde. Alternativ wäre allenfalls eine Abklärung bei einer beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) in Betracht zu ziehen (S. 53 Ziff. 10.2). Die Prognose sei vorsichtig optimistisch (S. 54 Ziff. 12). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei insofern eingetreten, als dass erhebliche kognitive Beeinträchtigungen vorlägen, welche zuvor noch nicht bekannt gewesen seien. Diese Beeinträchtigungen hätten keinen direkten Einfluss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Platzanweiserin in einem Kino, sie würden die Auswahl der möglichen Arbeitsstellen aber deutlich einschränken. Aus somatischer Sicht bestehe keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes. Die neu beschriebenen lipomatösen Konversionen der Abschlussplatten hätten bei Beachtung des Belastungsprofils keine funktionelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 13.1).

4.6    Mit Stellungnahme vom 17. September 2016 empfahl RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten des E.___ abzustellen. Es könne nicht von einem dauerhaft relevanten Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/92 S. 2 ff.).



5.

5.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das polydisziplinäre Gutachten des E.___ (vorstehend E. 4.5) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 11 Ziff. 3.3, S. 15 Ziff. 4.2.2,
S. 21 f. Ziff. 4.3.2, S. 30 f. Ziff. 4.4.2) in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 4 ff. Ziff. 2, S. 38 Ziff. 4.4.6, S. 53 Ziff. 11) und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. Es erfolgte eine ausführliche internistische, orthopädische, neurologische, neuropsycho-logische sowie psychiatrische Beurteilung, womit das Gutachten auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet es ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Für die Entscheidfindung kann daher darauf abgestellt werden. Dies empfahl überdies auch RAD-Arzt Dr. F.___ (vgl. Urk. 7/92 S. 2 ff.).

5.2    Hinsichtlich der somatischen Beschwerden konnte anlässlich der internistischen Untersuchung kein pathologischer Befund erhoben werden. Der festgestellten arteriellen Hypotonie wurde nachvollziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 13 f. Ziff. 4.1.1-4.1.3.1). Auch die neurologische Untersuchung war wenig ergiebig. So ergaben sich keine objektiv fassbaren Befunde, welche auf eine neurogene Schädigung beziehungsweise auf ein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom hinweisen würden (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 23 ff. Ziff. 4.3.3-4.3.5.2). Ferner zeigte auch die orthopädische Befundaufnahme lediglich eine von den Gutachtern nachvollziehbar als leicht eingestufte Symptomatik. So sei Ursache der geklagten lumbalen Beschwerden ein degenerativ bedingter iliosakraler Reizzustand, wobei sich radiologisch eine erosive Osteochondrose L5/S1 mit begleitender bilateraler Protrusion des Diskus sowie eine intraforaminale Diskushernie L4/5 rechts ohne Nervenwurzelkompression gezeigt habe. Hinsichtlich der angegebenen Beschwerden in der Region der Schulterblätter konnte lediglich eine geringgradige Asymmetrie der Rippenwölbung und eine minimale Seitausbiegung der BWS dargestellt werden, weshalb die Symptomatik im Thorakalbereich als Ausdruck einer leichten Wirbelsäulenfehlstatik in Kombination mit einer insuffizienten muskulären Kompensation interpretiert wurde. Anlässlich der klinischen Untersuchung des rechten Kniegelenks aufgrund der ebenfalls beklagten Kniebeschwerden fiel sodann lediglich eine leicht verstärkte Überstreckbarkeit auf. Ansonsten ergaben sich keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf Meniskus- oder Bänderläsionen. Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen empfundenen und objektivierbaren Funktionsstörungen bestehe. Dennoch sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule für statische und dynamische Belastungen vermindert. In Anbetracht der Verlangsamung der Psychomotorik und der Bewegungsabklärung erachteten sie auch das Vorliegen einer OIH als möglich (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 18 ff. Ziff. 4.2.5.1-4.2.5.3, S. 49 Ziff. 8). Eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes seit der letztmaligen materiellen Beurteilung erkannten die Gutachter nicht, da die neuerdings beschriebenen lipomatösen Konversionen der Abschlussplatten keine funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 54 Ziff. 13.1).

5.3    Aus psychiatrischer Sicht liess sich sodann anlässlich der Begutachtung kein schweres depressives Krankheitsbild feststellen. Der diagnostizierten Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie den erkannten akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) massen die Gutachterobwohl diese Diagnosen bei der Zusammenstellung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 48 Ziff. 7.1) – nachvollziehbar keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. Urk. 7/89/2-58
S. 36 Ziff. 4.4.5.2, S. 50 Ziff. 8.1). Diesbezüglich ist auch auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4, 8C_623/2013 vom 11. März 2014 E. 3.2 und 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Demgegenüber zeigte sich anlässlich der psychopathologischen Befundaufnahme insbesondere ein deutlich verlangsamtes Denken sowie ein zähflüssiger Denkablauf (vgl. Urk. 7/89/2-58
S. 33 unten). Anhand der daraufhin durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungsverfahren (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 41 ff.) stellten die Gutachter bei der durchschnittlich intelligenten Beschwerdeführerin erhebliche kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit bei stark reduzierten Reaktionszeiten fest. Ausserdem wurde mengenmässig für die phonetische-verbale Fluenz eine reduzierte Leistungsfähigkeit erkannt. Gestützt darauf diagnostizierten die Gutachter ein ADS im Erwachsenenalter (vgl. hierzu auch die klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt, Hrsg., 9. Auflage, Bern 2014, S. 358 ff.) als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 45 f., S. 48 Ziff. 7.1). Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung bejahten die Gutachter insoweit, als dass nun eine kognitive Störung habe nachgewiesen werden können, welche im September 2012 noch nicht bekannt gewesen sei (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 54 Ziff. 13.1).

5.4    In Bezug auf die gutachterliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist indessen auf Folgendes hinzuweisen:

    Die ausgebildete Detailhandelsangestellte absolvierte ihre Lehre in einem Orthopädie-Fachgeschäft und arbeitete während mehreren Jahren als Verkäuferin in unterschiedlichen Branchen (vgl. Urk. 7/19/6-11; Urk. 7/19/16). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zogen die Gutachter die von der Beschwerdeführerin von April 2005 bis Ende Dezember 2009 bei der G.___ ag ausgeübte Tätigkeit als Platzanweiserin und Mädchen für alles heran und bezeichneten diese als optimal adaptierte Tätigkeit, welche der Beschwerdeführerin weiterhin vollschichtig zumutbar sei. Gleichzeitig gingen sie davon aus, dass es sich hierbei um einen Nischenarbeitsplatz gehandelt habe, da eine solche Tätigkeit weder physisch noch psychisch belastend sei (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 51 Ziff. 9.1, S. 54 Ziff. 13.2). Dem entsprechenden Arbeitszeugnis lässt sich allerdings entnehmen, dass das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin beispielsweise auch den Verkauf von Eintrittskarten mittels des komplexen Kassensystems, die Kundenberatung, die Tagesabrechnung mit Bankeinzahlung oder die Mithilfe beim Bestellwesen der Kioskartikel umfasste (vgl. Arbeitszeugnis vom 27. Dezember 2009, Urk. 7/19/5). Ob es sich dabei tatsächlich um eine weder physisch noch psychisch belastende Tätigkeit und um einen Nischenarbeitsplatz gehandelt hat, erscheint daher zumindest fraglich. Nach der Tätigkeit bei der G.___ war die Beschwerdeführerin noch in einem auf zwei Monate befristeten Arbeitsverhältnis als Verkäuferin in einer Bäckerei tätig (vgl. Urk. 7/19/4) und arbeitete nach Lage der Akten im Jahr 2011 auch in einer Taxizentrale. Diesbezüglich gingen die Gutachter des E.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin den höheren kognitiven Ansprüchen wie sie im Rahmen dieser Tätigkeit gefordert gewesen seien, nie genügt haben dürfte (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 52 Ziff. 9.2, S. 54 Ziff. 13.2).

    Ungeachtet dessen, ob die Gutachter des E.___ für die Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit allenfalls von einem zum im Arbeitszeugnis beschriebenen Tätigkeitsbereich leicht abweichenden Aufgabengebiet ausgingen, ist die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten mit hoher Arbeitsdichte und ohne Multitasking-Aufgaben, mit klaren Anweisungen und der Möglichkeit des sukzessiven Erledigens der Arbeiten vollschichtig zumutbar ist, aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar und plausibel. Darauf kann abgestellt werden. Zu erwähnen bleibt, dass das Tätigkeitsspektrum im Verkaufsbereich extrem weit gefächert ist (vgl. etwa auch den Bericht der Laufbahnberatung der Stadt Zürich vom 6. Juni 2012, Urk. 7/27 S. 2). Soweit eine Verkaufstätigkeit den Anforderungen des Belastungsprofils entspricht, ist der Beschwerdeführerin diese deshalb überwiegend wahrscheinlich weiterhin vollschichtig zumutbar.

5.5    Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einem chronischen lumbovertebrogenen Syndrom sowie an erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen im Sinne eines ADS im Erwachsenenalter mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten leidet. Eine optimal behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten mit hoher Arbeitsdichte und ohne Multitasking-Aufgaben, mit klaren Anweisungen und der Möglichkeit des sukzessiven Erledigens der Arbeiten ist ihr dennoch vollschichtig zumutbar.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte – der Stellungnahme des RAD folgend (Urk. 7/92 S. 2 ff.) - gestützt auf die gutachterliche Beurteilung des E.___ das Vorliegen eines invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens und damit eines Leistungsanspruchs (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 2; Urk. 7/92 S. 4).

    Hierzu gilt es allerdings vorauszuschicken, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Voraussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungsmassnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die Invalidität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 ff. Rz 101-104).

6.2    Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob allenfalls Massnahmen der beruflichen Eingliederung zu gewähren sind. In Frage kommt vor allem die von den Gutachtern des E.___ als notwendig erachtete Arbeitsvermittlung (vgl. Urk. 7/89/2-58 S. 53 Ziff. 10.2). Auch die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift in erster Linie die Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung (vgl. Urk. 1 S. 5 f.).

    Nach Art. 18 Abs. 1 IVG haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 18 Abs. 1 IVG steht der Anspruch auf Arbeitsvermittlung nunmehr schon den arbeitsunfähigen Versicherten zu, wobei das Gesetz auf Art. 6 ATSG verweist. Daraus ergibt sich, dass der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit genügt; sie muss sich nicht zur Erwerbsunhigkeit gemäss Art. 7 ATSG oder gar Invalidität gemäss Art. 8 ATSG verdichtet haben. Zu beachten ist zudem, dass bei langer Dauer einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Art. 6 Satz 2 ATSG). Zur Begründung dieses Anspruches ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wobei die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs vorliegt, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen, damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung muss entsprechend ein Kausalzusammenhang bestehen und die versicherte Person muss bei der Stellensuche aus invaliditätsbedingten Gründen auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen sein. Dies gilt auch für Versicherte, die in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 und 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2).

    Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Arbeitssuche erheblich behindert ist. Weder der Umstand, dass ihr aufgrund der verminderten Wirbelsäulenbelastbarkeit keine körperliche Schwerarbeit mehr zumutbar ist, noch das bei einer Tätigkeit zu berücksichtigende kognitive Anforderungsprofil verursachen ihr auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt, der überdies auch Nischenarbeitsplätze umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.2.2.1), erhebliche Probleme bei der Stellensuche, welche Fachkenntnisse der Beschwerdegegnerin notwendig machen würden; dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bei Beachtung des Belastungsprofils auch in der bisherigen Verkaufstätigkeit noch vollschichtig arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführerin stehen genügend zumutbare Stellen offen. Damit besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Von einer BEFAS-Abklärung kann unter diesen Umständen abgesehen werden..

6.3    Schliesslich ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen. Wird davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit bei der G.___ respektive in einer Verkaufstätigkeit bei Beachtung des Belastungsprofils vollschichtig arbeitsfähig ist (vgl. hierzu vorstehend E. 5.4), erübrigt sich grundsätzlich ein Einkommensvergleich und ein Rentenanspruch ist zu verneinen. Selbst bei Vornahme eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG ergibt sich allerdings nichts Abweichendes, kann doch - da der Beschwerdeführerin auch eine ähnliche wie die bisherige Tätigkeit oder eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils weiterhin vollschichtig zumutbar ist und sie derzeit keine Erwerbstätigkeit ausübt - sowohl für die Bestimmung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abgestellt werden, wobei beide Vergleichseinkommen vom selben Tabellenlohn zu ermitteln sind. Somit kann ausnahmsweise von der ärztlich geschätzten Arbeits(un)fähigkeit ohne Weiteres – unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn – auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad geschlossen und damit ein Prozentvergleich vorgenommen werden (BGE 134 V 322 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 und 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Selbst bei Gewährung des maximalen - vorliegend allerdings nicht angemessenen - Tabellenabzugs (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) resultiert in jedem Fall kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

6.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder Anspruch auf Arbeitsvermittlung noch auf eine Invalidenrente hat.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans