Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2017.00032 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 21. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. Y.___, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, gelernter Koch, führte ab Dezember 1994 das Z.___ in einem Tenniscenter in Winterthur. Am 30. September 2003 kündigte die Eigentümerin das Mietverhältnis im Hinblick auf eine Neuregelung der Besitzverhältnisse per 30. Juni 2004.
Am 28. März 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und erklärte, an einer starken Arthrose in beiden Kniegelenken zu leiden. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), verneinte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. April 2004 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da sich der Versicherte dazu nicht in der Lage fühlte. Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 verneinte sie sodann einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Oktober 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juni 2009 im Verfahren Nr. IV.2007.01277 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 Nach ergänzter medizinischer Aktenlage wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 16. April 2010 neuerlich ab. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 22. September 2010 (vgl. Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2010.00475 vom 22. September 2010, Urk. 7/127).
1.3 Nachdem im September 2013 neue ärztliche Berichte bei der IV-Stelle eingegangen waren (Urk. 7/130/1-8, 7/132/1-2), meldete sich der Versicherte am 24. Februar 2015 mit dem Formular „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ neuerlich zum Leistungsbezug an (Urk. 7/133). Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten das voraussichtliche Nichteintreten auf die Neuanmeldung mit (Urk. 7/138). Nachdem letzterer mit seinem Einwand vom 16. Juli 2015 (Urk. 7/144) diverse ärztliche Berichte hatte einreichen lassen (Urk. 7/143/1-18), teilte ihm die IV-Stelle am 19. August 2015 die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit (Urk. 7/148). Nach Eingang des interdisziplinären Gutachtens der MEDAS A.___ vom 17. Februar 2016 (Urk. 7/161) liess der Versicherte im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs um Kostenübernahme für eine Umschulung, eventualiter um Ausrichtung einer Rente ersuchen (Urk. 7/164). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 3. November 2016 erklärte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde; aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen und fehlender Motivation könne keine Umschulung gewährt werden. Sofern der Versicherte Unterstützung bei der Stellensuche wünsche, könne er ein neues Gesuch stellen, aus welchem die Motivation ersichtlich sein müsse. Ein Rentenanspruch entfalle angesichts des Invaliditätsgrades von 32 % (Urk. 7/167). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 12. Januar 2017 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung der SVA Zürich vom 16. Dezember 2016 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Umschulung zu finanzieren und für die Dauer der Umschulung sei ein Taggeld auszurichten.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab August 2015 zuzusprechen.
4. Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer Eingliederungs- massnahmen zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA Zürich.
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).
Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
2. Strittig zwischen den Parteien ist in der Hauptsache der Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG.
Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer verfüge über keine anerkannte Ausbildung in der Schweiz und sei seit 10 Jahren keiner regelmässigen Tätigkeit nachgegangen. Gegenüber der Gutachterstelle habe er zudem erklärt, er könne sich nicht vorstellen, berufstätig zu sein und hoffe auf eine Rente. Aufgrund fehlender Anspruchsvoraussetzungen und fehlender Motivation könne keine Umschulung gewährt werden (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen das Fehlen der Eingliederungswilligkeit bestreiten und geltend machen, dass die fehlende Anerkennung der ausländischen Ausbildung keine Rolle spiele und auch der Umstand, dass er seit zehn Jahren nicht mehr gearbeitet habe, nicht von Belang sei, habe er doch seine Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Was zunächst die für einen Umschulungsanspruch erforderliche Erheblichkeitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20 % anbelangt (BGE 130 V 488 E. 4.2), ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung einen Invaliditätsgrad von 32 %, welcher sich gemäss der nachfolgenden Erwägung 9 als rechtskonform erweist und, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, einen Anspruch auf Umschulung verleiht.
3.2 Zur Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfüge, weshalb kein Anspruch gegeben sei (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass der Invaliditätsbegriff nach Art. 17 IVG grundsätzlich nicht nach dem Vorhandensein oder dem Fehlen einer beruflichen Ausbildung differenziert (Urteil I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.1 und 3.3.2) und schon gar nicht nach einer in der Schweiz oder im Ausland erworbenen Ausbildung.
3.3 Für ihre Aussage, dem Beschwerdeführer fehle – wie im Jahre 2004 - die Motivation zur Eingliederung, respektive die subjektive Eingliederungsfähigkeit, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 17. Februar 2016 (Urk. 2 S. 2) und verzichtete auf eigene berufsberaterische Abklärungen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer gemäss den im Gutachten notierten Angaben zur Selbsteinschätzung erklärt hat, er sei sicher, in diesem Zustand nicht arbeiten zu können, und hoffe auf eine Invalidenrente (Urk. 7/161/36). Jedoch handelt es sich dabei lediglich um die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer medizinischen Begutachtung, wogegen die beteiligten Gutachterpersonen, auf deren Einschätzung in beweismässiger Hinsicht abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2009 vom 2. November 2009 E. 3), keine mangelnde Eingliederungsbereitschaft feststellten. Sowohl in der interdisziplinären Beurteilung als auch in der psychiatrischen Teilbegutachtung wurde die unmittelbare Aufnahme der Wiedereingliederung empfohlen und die Prognose als günstig bezeichnet (Urk. 7/161/52, 7/161/77). Die fehlende Motivation zum beruflichen Wiedereinstieg bezog sich gemäss der psychiatrischen Befundaufnahme auf die bisherige berufliche Tätigkeit und wurde vom Beschwerdeführer mit den Knieschmerzen begründet (Urk. 7/161/72).
Nachdem der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner Stellungnahme vom 17. August 2016 (Urk. 7/164/1) als auch im Einwand vom 30. November 2016 (Urk. 7/168/1) seinen Eingliederungswillen ausdrücklich bekunden liess, wäre die Beschwerdegegenerin bei der gegebenen Aktenlage im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (BGE 110 V 48 E. 4a) gehalten gewesen, hierzu weitere Abklärungen zu tätigen. Zwar spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2005 trotz ärztlich attestierter Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keiner Arbeit nachgegangen ist, nicht für einen ausgesprochenen Eingliederungswillen. Jedoch sind den Akten keine Angaben zur Frage zu entnehmen, ob sich der Beschwerdeführer seither um Stellen bemüht hat und aus welchem Grund ein Wiedereinstieg gescheitert ist.
Soweit die Beschwerdegegnerin die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint hat, ist der Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
Das Alter des im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 52-jährigen Versicherten lässt eine Umschulung mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer nicht ohne Weiteres als unverhältnismässig erscheinen. Zur Beurteilung des Umschulungsanspruchs reicht der Hinweis auf die erwähnten Faktoren, welche die Eingliederung allenfalls erschweren könnten, nicht aus. Ob es möglich ist, einen Eingliederungsplan zu formulieren, lässt sich vielmehr nur auf der Grundlage einer konkreten, die spezifischen Verhältnisse des Beschwerdeführers einbeziehenden berufsberaterischen Abklärung beurteilen. Eine solche fand bisher nicht statt oder ist jedenfalls nicht aktenmässig dokumentiert.
Die Sache ist daher zur Abklärung der Erfordernisse eines Anspruchs auf Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG wie auch der weiteren beruflichen Massnahmen nach Art. 14a, 15 und 18 IVG, welche keinen Mindestinvaliditätsgrad erfordern, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang jedoch mit Nachdruck auf seine Mitwirkungspflicht und den Grundsatz, wonach die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vorgeht (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen), hinzuweisen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch ohne Eingliederungsmassnahmen in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, ob die Beschwerdegegnerin mithin zu Recht eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der mit Urteil IV.2010.00475 vom 22. September 2010 bestätigten Verfügung vom 16. April 2010 und damit einen Rentenanspruch verneint hat.
4.2
4.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.2.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
4.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin, welche auf die Neuanmeldung vom 24. Februar 2015 letztlich eingetreten war, ging bei der Prüfung des Rentenanspruchs gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 17. Februar 2016 davon aus, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprünglich rentenverweigernden Verfügung vom 16. April 2010 in somatischer Hinsicht dahingehend verschlechtert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr noch eine arbeitsmarktlich verwertbare Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zuzumuten ist. Der Verfügung vom 16. April 2010 lag noch die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugrunde (Urk. 2; bestätigt mit Urteil IV.2010.00475 vom 22. September 2010).
5.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dass im Rahmen der MEDAS-Begutachtung seine Einschränkungen im Bereich Schultern und Hände ungenügend abgeklärt worden seien, weshalb die Sache zur erneuten Überprüfung der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk.1 S. 7).
6.
6.1 Der mit Urteil IV.2010.00475 vom 22. September 2010 bestätigten Abweisung eines Rentenanspruchs lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 17. September 2009 zugrunde. Dr. B.___ mass den diagnostizierten schweren Pangonarthrosen in beiden Knien die Eignung bei, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen zu verursachen. Er erachtete den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als nur noch zu 30 % (im administrativen Bereich), in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit kurzem Stehen und Gehen bis zu 5 Minuten und kurzen Gewichtsbelastungen bis 10 Kilogramm dagegen als voll arbeitsfähig (vgl. E. 4.2 und 4.3 im Urteil IV.2010.00475 vom 22. September 2010, Urk. 7/127).
6.2 Im hier im Streite stehenden Neuanmeldeverfahren ging ein Bericht der Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 18. September 2013 ein, in welchem zusätzlich Handgelenksganglione links mehr als rechts diagnostiziert wurden (Urk. 7/130/1; vgl. auch beigelegten Bericht des D.___ vom 6. April 2011, Urk. 7/130/7).
Gemäss Bericht der Spezialsprechstunde Knie des D.___ vom 5. Dezember 2014 sei mittel- bis längerfristig eine Versorgung mittels einer Knietotalprothese sehr wahrscheinlich. Wann dieser Eingriff letztlich durchgeführt werde, bestimme der Leidensdruck des Beschwerdeführers. Ob damit die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gesteigert werden könne, sei fraglich; anzustreben wäre sicherlich eine weniger kniebelastende Tätigkeit (Urk. 7/132).
Mit Verlaufsbericht vom 18. Juni 2015 erklärte Dr. C.___, die Symptomatik sei progredient. Der Beschwerdeführer leide an zunehmenden Knieschmerzen mit Bewegungseinschränkung und Einschränkungen in der Belastbarkeit. Zusätzlich bestünden Schulterschmerzen und Schmerzen in den Händen bei Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis. Weiter findet sich in ihrem Bericht die Diagnose einer mittelscheren depressiven Episode (Urk. 7/143).
Eine fachärztliche neurologische Abklärung bei Dr. med. E.___ vom 5. Juni 2015 führte zur Diagnose einer leichten, rechtsbetonten Druckneuropathie des Nervus medianus im Karpaltunnel. Dr. E.___ empfahl eine Entlastung mittels Handgelenksschiene rechts; eine Operationsindikation liege nicht vor (Urk. 7/143/3-4).
Rheumatologische Abklärungen im D.___ führten gemäss Bericht vom 18. Juni 2015 zum Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis mit Hauptlokalisation an beiden Händen bei Erstmanifestation im August 2014 (Urk. 7/143/11 ff.).
Die polydisziplinäre Abklärung in der MEDAS F.___ vom 8. bis 13. Oktober 2015 umfasste eine orthopädische, eine neurologische, eine psychiatrische und eine Abklärung im Bereich innere Medizin (vgl. Urk. 7/161). Die interdisziplinäre Beurteilung führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/161/50):
- Fortgeschrittene Gonarthrose beidseits
- Bei Status nach komplexem Kniebinnentrauma rechts 1993 und
- Status nach komplexem Kniebinnentrauma links 1995
- Mit Status nach arthroskopischen Kniegelenksoperationen
- Wiederkehrende Lumbalgien bei degenerativen Wirbelsäulen-veränderungen.
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde unter anderem den wiederkehrenden Arthralgien an beiden Händen ohne humorale Entzündungsaktivität, dem Handgelenksganglion links und dem leichten Karpaltunnelsyndrom beidseits beigemessen. Auch erachteten die beteiligten Gutachter die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Sensibilitätsstörungen in den Beinen und die beginnende Fusswurzelarthrose sowie die festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung mit Problemen der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.1 und Z73) als irrelevant für das Ausmass der Arbeitsfähigkeit.
Seit der letzten Rentenverfügung vom 16. April 2010 sei es zu einer graduellen, langsamen Verschlechterung der beidseitigen Gonarthrose gekommen. Jedoch habe diese Verschlechterung kein Ausmass erreicht, welches eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erlaube.
Für ideal angepasste Tätigkeiten sei es nur zu einer geringen rein medizinisch-theoretischen Leistungseinbusse in Höhe von etwa 20 % gegenüber der letzten Verfügung gekommen. Die seit der letzten Verfügung neu aufgetretenen Befunde an den Händen stellten keine Veränderungen des Gesundheitszustandes dar, die ein Ausmass erreichten, welches eine Andersbeurteilung bedingen würde. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht erforderlich; die Prognose erscheine insbesondere aus psychiatrischer Sicht günstig. Mit einer Wiedereingliederungsmassnahme könne unmittelbar begonnen werden (Urk. 7/161/52).
Im positiven Fähigkeitsprofil lägen leichte körperliche Arbeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit einem starken Überwiegen des Sitzanteils. Zu vermeiden seien mittelschwere und schwere körperliche sowie kniebelastende Tätigkeiten wie das Steigen und Stehen auf Treppen und Leitern, kniende Tätigkeiten und solche in unebenem Gelände sowie Arbeiten mit Stoss- und Stauchungsbelastungen der Kniegelenke. Lange statische Belastungen der Wirbelsäule, Wirbelsäulenhaltungsmonotonien und Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse seien ebenfalls nicht ideal. Das Hebelimit liege bei 10 Kilogramm. Nicht mehr gearbeitet werden sollte unter Stress. Für den Zeitraum des Bestehens des Karpaltunnelsyndroms sollten zudem keine laufend mittelschweren Tätigkeiten mit den Händen durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen liege die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 80 % Leistung bei einem Zeitpensum von 8,5 Stunden pro Tag (Urk. 7/161/51).
6.3 Der Vergleich der im hier zu beurteilenden Neuanmeldeverfahren eingegangenen ärztlichen Berichte mit dem im Urteil IV.2010.00475 vom 22. September 2010 als beweisrelevant erachteten orthopädischen Gutachten von Dr. B.___ vom 17. September 2009 (Urk. 7/101) zeigt auf - wovon denn auch die Beschwerdegegnerin ausging - dass sich der gesundheitliche Zustand hinsichtlich der Kniegelenksarthrosen über die Jahre graduell verschlechtert hat. Dabei legte der orthopädische Teilgutachter der MEDAS A.___ in einlässlicher und überzeugender Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten unter Einbezug seiner Befunde sowie der Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers dar, dass sich im Zusammenhang mit der Kniegelenksproblematik lediglich die Annahme einer geringen Leistungseinbusse gegenüber der Einschätzung von Dr. B.___ aus dem Jahr 2009 rechtfertigt (Urk. 7/161/43 ff.). Die Degenerationen im Bereich der Lendenwirbelsäule fanden bereits Eingang in die Diagnostik von Dr. B.___ im Jahr 2009 (Urk. 7/101/48). Im Rahmen des Gutachtens der MEDAS A.___ wurde eine Leistungseinschränkung bei langen statischen Belastungen der Wirbelsäule und Wirbelsäulenhaltungsmonotien sowie Belastungen ausserhalb der Körperachse (Urk. 7/161/47) anerkannt, was nachvollziehbar erscheint.
Ebenfalls zu überzeugen vermag das Gutachten der MEDAS A.___ hinsichtlich der Beurteilung der Hand(gelenks)- und Fussgelenksbeschwerden des Beschwerdeführers. Neben dem Umstand, dass im Rahmen der Untersuchung abgesehen von einer geringen Schwellung des linken Mittelfingers keinerlei Endzündungszeichen festgestellt wurden, stellte der Beschwerdeführer die Hand- und Fussbeschwerden anamnestisch offensichtlich gänzlich in den Hintergrund und unterzog sich diesbezüglich auch keiner Behandlung abgesehen vom Tragen einer Handschiene (vgl. insbesondere Urk. 7/161/43 f.). Was den im Raume stehenden Verdacht auf eine beginnende rheuamtoide Arthritis anbelangt (vgl. Bericht des D.___ vom 18. Juni 2015: Urk. 7/143/11), erscheint der Verzicht die MEDAS A.___ auf ergänzende Abklärungen angesichts der fehlenden Entzündungszeichen und des offensichtlich geringen Leidensdrucks als begründet und schmälert den Beweiswert der Beurteilung nicht. Im Rahmen der neurologischen Abklärung erklärte der Beschwerdeführer denn auch, Anlass zur Neuanmeldung sei die Verschlechterung seiner Knieleiden gewesen; die seit 2014 aufgetretenen Schwellungen und Missempfindungen in den Händen und Füssen boten dazu offensichtlich nicht Anlass (Ur. 7/161/54).
Der neurologische Teilgutachter der MEDAS A.___ legte sodann in sorgfältiger und nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit der Aktenlage dar, dass die nächtlichen Parästhesien der vier radialen Finger beidseits – wie von Dr. E.___ festgestellt – auf einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom beruhten, dass aber gemäss der Abklärung von Dr. E.___ (Urk. 7/143/3-4) lediglich eine geringe elektrodiagnostische und klinische Befundausprägung vorliege. Deshalb sollten zwar keine Tätigkeiten mit einer laufend mittelschweren oder schweren Belastung durchgeführt werden; im Übrigen resultiere aber hieraus, wie auch infolge der neu geklagten leichten Sensibilitätsstörungen im Bereich der Unterschenkel und Füsse, keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/161/60-62). Auch diese Schlussfolgerungen überzeugen.
Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, angeblich nicht abgeklärte Schulterproblematik anbelangt, fällt auf, dass sich einzig im Bericht von Dr. C.___ vom 18. Juni 2015 die Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis beidseits findet (Urk. 7/143/1). Noch im Bericht des Departements Medizin, Rheumatologie und muskuloskelettale Rehabilition des D.___ vom 18. Juni 2015 zur Untersuchung vom 13. November 2014 (Urk. 7/143/11) wurden weder anamnestisch noch im Befund Schulterbeschwerden erwähnt; die Schultergelenke wurden im Status als unauffällig bezeichnet (Urk. 7/143/12). Auch anlässlich der Begutachtung in der MEDAS A.___ klagte der Beschwerdeführer offensichtlich über keine Schulterbeschwerden. Der orthopädische Untersuchungsbefund präsentierte sich gänzlich unauffällig (vgl. Urk. 7/161/35, 7/161/37 und 7/161/44). Weiterer Abklärungsbedarf bestand diesbezüglich offensichtlich nicht.
Letztlich rechtfertigen sich auch an der psychiatrischen Diagnosestellung und dem Ausschluss einer leistungsrelevanten psychischen Störung keine Zweifel, was vom Beschwerdeführer denn auch unbestritten blieb (Urk. 1 S. 7).
Zusammenfassend erweist sich die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Restarbeitsfähigkeit durch die MEDAS A.___ im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) als überzeugend und nachvollziehbar sowie auf allseitiger Aktenkenntnis und den notwendigen medizinischen Abklärungen beruhend. Gestützt darauf ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers leicht verschlechtert hat und er in einer ideal angepassten Tätigkeit ab dem Gutachtensdatum zu 80 % arbeitsfähig ist, wobei die so definierte Arbeitsfähigkeit gemäss der ausdrücklichen Klarstellung auf Seite 52 des Gutachtens dahingehend zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines zeitlich uneingeschränkten Pensums 80 % Leistung erbringen kann (Urk. 7/161/52).
7.
7.1 Im Weitern ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, ob durch die gesundheitliche Verschlechterung mithin ein rentenrelevanter Schwellenwert überschritten wird.
7.2 Was die rechtlichen Grundlagen der Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen und den massgebenden Zeitpunkt für den Einkommensvergleich anbelangt, wird auf die diesbezüglichen Erwägungen 5.2.1 und 5.2.2 im Urteil IV.2010.000475 vom 22. September 2010 verwiesen.
Frühest möglicher Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns im Neuanmeldeverfahren ist gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG der 1. August 2015.
7.3
7.3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid von einem ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) von Fr. 79‘198.50 für das Jahr 2016 aus (Urk. 2 S. 2) und stützte sich dabei auf die standardisierten Löhne des Bundesamtes für Statistik (Lohnstrukturerhebung, LSE), wobei sie die LSE 2014 und dabei den Lohn für Männer im Gastgewerbe im höchsten Kompetenzniveau 4 beizog (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Ziffer 55, Kompetenzniveau 4).
Der Beschwerdeführer stellte sich dem zu Recht nicht entgegen, hat sich doch das Bundesgericht in BGE 142 V 178 E. 2.5.7 für die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung (Art. 28 ff. IVG), im Neuanmeldungsverfahren nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie grundsätzlich auch im Revisionsverfahren ausgesprochen.
Da der Rentenbeginn nach der Neuanmeldung frühestens per 1. August 2015 zur Diskussion steht, steht der Anwendung der LSE 2014, welche dem System der LSE 2012 folgt und damit ebenfalls zum Beweis geeignet erscheint, nichts entgegen.
Der von der Verwaltung zu Recht als relevant bezeichnete Bruttolohn für Männer gemäss Ziffer 55 der Tabelle TA1 LSE 2014 im höchsten Kompetenzbereich 4 beträgt Fr. 6‘114.--. Angesichts der betriebsüblichen Arbeitszeit im Gastgewerbe im Jahr 2015 von 42,4 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02) sowie unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes für Männer im Bereich Gastgewerbe und Beherbergung von 0,3 % gegenüber 2014 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2015) resultiert ein Jahreseinkommen für das Jahr 2015, den hypothetischen Rentenbeginn, von Fr. 78‘003.40 (Fr. 6‘114.-- : 40 x 42.4 x 12 x 1.003).
7.3.2 Hinsichtlich der Bestimmung des hypothetischen Einkommens nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen) stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu Recht auf die Tabellenlöhne 2014 ab. Dabei zog sie den Zentralwert für mit einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beschäftigte Männer in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors heran. Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 5‘312.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1).
Aufgrund des ärztlichen Zumutbarkeitsprofils und der vom Beschwerdeführer im Bereich Administration während seiner selbständigen Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten könnte grundsätzlich auch der Zentralwert im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) in Betracht gezogen werden, was zu einem höheren hypothetischen Einkommen führen würde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist hiervon im Folgenden abzusehen.
Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bei den Männern im Jahr 2015 von 0.3 % angepasst, führt der Beizug des Zentralwerts aus dem Kompetenzniveau 1 zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 53‘321.60 für das Jahr 2015 bei einem Pensum von 80% (Fr. 5‘312.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 0,8).
7.3.3 Was den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), gilt, dass, sofern das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE ermittelt wird, der entsprechende Ausgangswert gekürzt werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.1).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf einen Leidensabzug mit der Begründung, die MEDAS A.___ habe die Leistungseinschränkungen bereits in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt (Urk. 2 S. 2). In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin noch in der mit Urteil IV.2010.00475 vom 22. September 2010 bestätigten Verfügung vom 16. April 2010 einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % gewährte. Jedoch gilt entsprechend der revisionsrechtlichen Regel, wonach bei Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu überprüft und festgesetzt werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_646/20100 E. 4.3; AHI 2002 S. 164 E. 2a, I 652/00), dass die Elemente der Invaliditätsbemessung auch hier neu geprüft werden können. Dies gilt umso mehr, als im Urteil IV.2010.00475 vom 22. September 2010 der von der Verwaltung gewährte Abzug als grosszügig bezeichnet wurde (vgl. E. 5.3 im Urteil IV.2010.00475 vom 22. September 2010) und zudem nicht abschliessend überprüft werden musste, da selbst der rechtsprechungsgemäss maximale Abzug vom Tabellenlohn keinen Rentenanspruch zur Folge gehabt hätte.
Vorliegend stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass die MEDAS A.___ das Leistungsprofil – mithin die zusätzlichen Limitierungen - bereits in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt hat (Urk. 2 S. 2). Zwar ist der Beschwerdeführer aufgrund des im Gutachten der MEDAS A.___ definierten Zumutbarkeitsprofils auf leichte wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten eingeschränkt. Auch fallen zusätzliche Einschränkungen im Bereich knie- und wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten und eine Gewichtsbeschränkung von 10 Kilogramm an (Urk. 7/161/41 und 7/161/44). Jedoch lässt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit der MEDAS A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass diese allfällig lohnmindernden Faktoren bereits ganz wesentlich mitberücksichtigt sind, erachteten doch die zuständigen Gutachter den Beschwerdeführer offensichtlich als zeitlich uneingeschränkt arbeitsfähig, berücksichtigten aber in ihrer Schätzung eine 20%ige Leistungseinbusse (vgl. Urk. 7/161/44).
Ob diese Einbusse dem erhöhten Zeitbedarf für Positionswechsel oder gelegentliches Aufstehen, welche den 20%igen behinderungsbedingten Abzug im Urteil IV.2010.00475 vom 22. September 2010 als vertretbar erscheinen liess, geschuldet ist oder sonstigen durch die Einschränkungen bedingten Verzögerungen, ist nicht abschliessend feststellbar. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass die attestierte 20%ige Leistungseinschränkung den zusätzlichen Behinderungen auch bei einer körperlich leichten Tätigkeit Rechnung tragen soll. Insofern drängt sich in diesem Zusammenhang kein zusätzlicher Abzug auf, zumal gewisse Einschränkungen wie die Notwendigkeit, wechselnde Positionen einzunehmen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu vermeiden sowie Hebe- und Traglimiten zu beachten rechtsprechungsgemäss keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, wenn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs-und Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2011 vom 30. September 2011 E. 4.3). Vorliegend ist insbesondere in Anbetracht der jahrelangen selbständigen Tätigkeit als Wirt mit unter anderem auch administrativen Aufgaben davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine hinreichend grosse Palette (einfacher und repetitiver) Tätigkeiten zumutbar ist.
Des Weitern ist insbesondere bei der vorliegenden Anwendung des tiefsten Kompetenzniveaus bei einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinbusse unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" kein Abzug gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_939/2011 2012 vom 18. Juni 2013 E. 5.2.3). Auch bildet das Lebensalter des Beschwerdeführers keinen Abzugsgrund (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1-4.2). Zusammenfassend sah die Beschwerdegegnerin damit zu Recht von einem Abzug vom Tabellenlohn ab.
Wird das Valideneinkommen von Fr. Fr. 78‘003.40 dem Invalideneinkommen von Fr. 53‘321.60 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘681.80 und somit ein ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von knapp 32 %. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufzuheben ist. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien zu je zur Hälfte aufzuerlegen.
9.2 Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, aufgehoben wird. Die Sache wird diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen prüfe und hernach über den Anspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer