Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00033
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 23. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, absolvierte nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Damencoiffeuse, welche sie im Jahre 1986 erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 12/4). Sie arbeitete in der Folge aber nicht in diesem Beruf, sondern verrichtete zwischen 1986 und 1992 diverse Hilfsarbeitertätigkeiten in der Industrie und in der Reinigungsbranche (Urk. 12/44). In den Jahren 1992/93 besuchte sie einen Vorkurs an der Schule für Gestaltung in Z.___ (Urk. 12/10/4, Urk. 12/44), vom 18. Juli 1994 bis zum 30. September 1995 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. Juni 1995) war sie in der Buchbinderei A.___ AG in H.___ als Mitarbeiterin Broschuren erwerbstätig (Urk. 12/14) und ab dem 1. Oktober 1995 arbeitete sie als Löterin/Bestückerin bei der B.___ AG in H.___ (Urk. 12/12). Wegen einer Endometriose meldete sie sich am 28. April 1997 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 3. Dezember 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. März 1997 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/23).
1.2 Mit Schreiben vom 18. Juli 1999 teilte X.___ der IV-Stelle mit, sie habe trotz grosser Konkurrenz die Aufnahmeprüfung für die Fachklasse für bildende Kunst an der Hochschule für Gestaltung und Kunst C.___ bestanden und bewerbe sich im Moment für ein Stipendium. Sie möchte wissen, ob ihr trotzdem weiterhin die halbe Invalidenrente ausgerichtet werde. Die Anzahl Schultage entspreche nur etwa der Hälfte der Arbeitstage für eine volle Erwerbstätigkeit und sie sei bei der Gestaltung der Präsenzzeit sehr flexibel, was ihr bei ihrer Krankheit (Endometriose) sehr entgegenkomme. Da sie leider sehr einseitig begabt sei, wäre sie nach vielen Leidensjahren in einer Fabrik ausserdem endlich in der Lage, sich entsprechend ihrer Fähigkeiten und ihrer Begabung für eine Lebensaufgabe auszubilden. Dies würde sich sicher positiv auf ihre Psyche auswirken. An dieser Schule würden Arbeitsweisen und -techniken vermittelt, welche es ihr zweifelsohne ermöglichen würden, ihre Existenz besser zu sichern als bisher (Urk. 12/36/1-4). Nach diversen Abklärungen hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 1999 an der Ausrichtung der halben Rente fest (Urk. 12/40). Die Versicherte beendete ihr noch in einem 50%-Pensum bestehendes Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG per 22. Oktober 1999 (Urk. 12/47/1) und nahm am 25. Oktober 1999 das Studium an der Hochschule für Kunst und Gestaltung auf (Urk. 12/46/1). Die IV-Stelle klärte die berufliche Situation ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 10. August 2000 die Übernahme der Kosten einer zweijährigen Handelsschule an der Sprach- und Handelsschule in H.___ im Umfang von Fr. 16‘768.-- (als eine der ursprünglichen Ausbildung als Coiffeuse gleichwertige Ausbildung) zu, wobei sie festhielt, dass die Versicherte austauschweise einen entsprechenden Beitrag an ihre Ausbildung an der Schule für Kunst und Gestaltung erhalte (Urk. 12/63). Mit Verfügung vom 25. September 2001 hob die IV-Stelle die berufliche Massnahme auf, da die Versicherte die Ausbildung an der Schule für Kunst und Gestaltung aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen (Urk. 12/83). Mit Verfügungen vom 27. Juni 2002 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2001 eine halbe Invalidenrente (Wiederausrichtung der Rente vor Beginn der beruflichen Massnahme) und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/101; vgl. Urk. 12/92).
1.3 Nach einem von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren teilte die
IV-Stelle der Versicherten am 2. Juni 2005 mit, bei der Überprüfung habe keine Änderung festgestellt werden können, weshalb sie unverändert eine ganze Invalidenrente erhalte (Invaliditätsgrad: 100 %) (Urk. 12/113).
1.4 Im Juni 2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 12/116). Dabei holte sie die Arztberichte von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Juli 2008 (Urk. 12/118) und von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH Gynäkologie & Geburtshilfe, Kantonsspital F.___, vom 25. Juli 2008 (Urk. 12/119/7-8) ein. Am 5. Februar 2009 teilte die Hochschule C.___, Abteilung Design & Kunst, der IV-Stelle mit, erfreulicherweise könne die Zusammenarbeit mit der Versicherten fortgesetzt werden. Sie könne ihr Studium ohne erneute Prüfung wiederaufnehmen. Das Anliegen werde von der Schule unterstützt und die IV darum gebeten, der Versicherten die nötige Unterstützung zukommen zu lassen. Sie habe darlegen können, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand sehr positiv entwickelt habe, und es seien berechtigte Hoffnungen vorhanden, dass sie ihr Studium ohne weitere Unterbrüche zu Ende bringen könne. X.___ sei eine Vollblutkünstlerin. Die Schule glaube, dass eine solche Persönlichkeit in der „konventionellen“ Arbeitswelt nicht wirklich gut aufgehoben sei. Die eigene Besetzung mit Aufgaben und Projekten, die sie ihrem Rhythmus und ihren Kräften entsprechend realisieren könne, erscheine erfolgsversprechend und könne ihr Selbstvertrauen weiter stärken (Urk. 12/121). Die IV-Stelle liess das polydisziplinäre Gutachten des G.___ vom 20. März 2009 erstellen (Urk. 12/127/2-24). Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2009 teilte sie der Versicherten mit, die bisherige ganze Rente werde infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 12/140). X.___ liess am 18. August 2009 durch den Sozialarbeiter Y.___ mitteilen, sie habe keinen Einwand gegen den Vorbescheid anzubringen, sie ersuche aber um Stellungnahme zur Frage, warum die IV-Stelle nicht bereit sei, ihr die Ausbildung an der Hochschule C.___ zu finanzieren (Urk. 12/142). Die
IV-Stelle holte die weiteren Arztberichte von Dr. D.___ vom 2. November 2009 (Urk. 12/148/1-5), des Kantonsspitals H.___ vom 18. November 2009 (Urk. 12/149) und von Prof. Dr. E.___ vom 24. November 2009 (Urk. 12/150/5-6) ein. Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2010 teilte sie der Versicherten erneut mit, die ganze Rente werde auf eine halbe herabgesetzt, da zwischenzeitlich nur eine vorübergehende Verschlechterung vom 24. August bis zum 4. September 2009 stattgefunden habe (Urk. 12/155). Nachdem gegen diesen Vorbescheid keine Einwände erhoben worden waren, sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. März 2010 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 12/158).
1.5 Mit Schreiben vom 14. November 2012 liess X.___ den Antrag stellen, es sei ihr rückwirkend ab 1. März 2012 erneut eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 12/161). Am 10. Dezember 2012 stellte Dr. D.___ der IV-Stelle den Bericht über seine Einschätzung des aktuellen Gesundheitszustandes und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 12/165). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2012 teilte med. pract. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit, sie unterstütze den Antrag um Erhöhung der Invalidenrente voll und ganz (Urk. 12/166). Am 31. Januar 2013 beantwortete sie der IV-Stelle sodann zusätzliche Fragen (Urk. 12/167-168). Die IV-Stelle liess in der Folge das bidisziplinäre (psychiatrisch/rheumatologisch) Gutachten von Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von Dr. med.
K.___, Rheumatologie FMH, vom 30. Juli 2013 erstellen (Urk. 12/185/1-18, Urk. 12/186/1-18, unter anderem unter Beilage des Berichts der psychiatrischen Privatklinik L.___ vom 23. Mai 2013, Urk. 12/185/20-24). Mit Vorbescheid vom 28. November 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2010 werde die bisher ausgerichtete Invalidenrente aufgehoben (Urk. 12/189). Gegen diesen Vorbescheid liess X.___ am 17. Dezember 2013 Einwand erheben (Urk. 12/193). Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 17. Februar 2014 in Wiedererwägung der Verfügung vom 3. März 2010 die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 12/197). In Gutheissung der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde, hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2015 die angefochtene Verfügung auf, und es stellte fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (Urk. 12/209). Dieses Urteil setzte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 3. August 2015 (Urk. 12/218) und vom 26. August 2015 (Urk. 12/229) um.
1.6 Mit Schreiben vom 30. September 2016 (Eingang bei der IV-Stelle am 3. Oktober 2016) ersuchte X.___ die IV-Stelle um rückwirkende Gewährung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab dem 1. Januar 2016 (Urk. 12/234). Ihrem Rentenerhöhungsgesuch legte sie den Arztbericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. September 2016 bei (Urk. 12/233). Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle nahm dazu am 18. Oktober 2016 Stellung (Urk. 12/236/3). Mit Vorbescheid vom 3. November 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten gedenke (Urk. 12/237). Nachdem gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht ein (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___, vertreten durch Y.___, am 12. Januar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die bisherige halbe Invalidenrente sei rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie die weiteren Berichte von Dr. M.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3) sowie von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2016 (Urk. 3/4) bei. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2017 mitgeteilt (Urk. 13). Am 2. April 2017 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. M.___ vom 30. März 2017 (Urk. 15) ein. Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Wird ein Gesuch um Erhöhung respektive Revision der Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2016 (Urk. 12/234) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hiervor). Soweit in der Beschwerde die Zusprache von höheren Rentenleistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 1), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor). Anzumerken gilt es in diesem Zusammenhang jedoch, dass gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV bei einem Revisionsgesuch der Versicherten die Erhöhung der Rente nicht rückwirkend, sondern erst von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Warum die Beschwerdeführerin entgegen dieser Bestimmung eine rückwirkende Rentenerhöhung verlangt, hat sie nicht begründet.
2.2 Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintretensverfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten Berichte von Dr. M.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3) sowie vom 30. März 2017 (Urk. 15) und von Dr. D.___ vom 27. Dezember 2016 (Urk. 3/4) sind daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu berücksichtigen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2016 damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rentenerhöhungsgesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 bringt sie ausserdem vor, den von der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftung einer Verschlechterung eingereichten medizinischen Berichten könne nicht entnommen werden, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgt sei (Urk. 11).
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, aus den Berichten der behandelnden Ärzte gehe klar hervor, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit der Gewährung der halben Invalidenrente erheblich verschlechtert habe (Urk. 1).
4. Vergleichszeitpunkt für die Prüfung, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheint, bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2014 (Urk. 12/197), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals umfassend geprüft hat. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist mit Urteil vom 29. Mai 2015 (Urk. 12/209) zwar zum Ergebnis gelangt, dass die halbe Invalidenrente entgegen der Verfügung vom 17. Februar 2014 nicht aufzuheben ist, was jedoch nichts am Vergleichszeitpunkt ändert. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Februar 2014 waren gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015 (Urk. 12/209) folgende medizinischen Berichte massgeblich:
4.1
4.1.1 Laut dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 20. Juli 2008 (Urk. 12/118) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Endometriose, Status nach mehrfacher Laparaskopie, Status nach Hysterektomie im April 2008, ein chronischer Erschöpfungszustand und ein chronisches Schmerzsyndrom bei panvertebralem Syndrom bei Fehlform (Skoliose), generalisiertem myofascialem Schmerzsyndrom, abdominalen Schmerzen bei Endometriose, Migräne, eine rezidivierende Depression sowie eine Polyallergie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ausserdem eine Hypertonie, eine rezidivierende Nephrolithiasis, Doppelniere links, sowie ein Status nach Cholecystektomie vorhanden. In der Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit mindestens 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe aus gesundheitlichen Gründen nie auf diesem Beruf gearbeitet. Der Versuch einer künstlerischen Ausbildung sei an gesundheitlich bedingten Unterbrüchen und Abwesenheiten gescheitert. Bezüglich der Endometriose sei drei Monate nach Hysterektomie noch keine sichere Prognose möglich, der bisherige Verlauf sei günstig. Bezüglich der übrigen Diagnosen sei mit einem fluktuierenden Verlauf zu rechnen. Es sei aus diesem Grund zur Zeit keine Erwerbstätigkeit möglich. Eventuell könne die Beschwerdeführerin auf längere Sicht eine angepasste Tätigkeit von 20 bis 50 % ausüben.
4.1.2 An dieser Einschätzung hielt Dr. D.___ im Bericht vom 2. November 2009 im Wesentlichen fest (Urk. 12/148/1-4).
4.1.3 Im Schreiben vom 1. Dezember 2013 (Urk. 12/192/18; vgl. Schreiben vom 10. Dezember 2012, Urk. 12/165) führte Dr. D.___ aus, die somatischen Diagnosen hätten sich nicht geändert, und es habe sich wiederholt gezeigt, dass eine normale körperliche Belastung nicht möglich sei, da die Beschwerden des Bewegungsapparates dadurch exacerbierten. Eine Beschäftigung als Coiffeuse sei somit nicht mehr denkbar, auch die teilzeitliche Tätigkeit im Museum habe eingestellt werden müssen. Die vom G.___ bescheinigten Einschränkungen bestünden weiterhin, und die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin sei unverändert gegeben.
4.2
4.2.1 Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 25. Juli 2008 (Urk. 15/119/7-8) liegt bei der Beschwerdeführerin zurzeit ein gutes anatomisches und funktionelles Resultat vor. Es bestünden eine auffallende Müdigkeit, ein chronique fatigue-Syndrom sowie eine Fibromyalgie. Der Gesundheitszustand sei stationär. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Ob eine Verbesserung erreicht werden könne, sei nicht beurteilbar.
4.2.2 Im Bericht vom 24. November 2009 (Urk. 12/150/5-6) hielt Prof. Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich vom 22. bis zum 28. August 2009 im Kantonsspital H.___ wegen eines entzündlichen Konglomerattumors im Unterbauch hospitalisiert gewesen. Das Kantonsspital H.___ habe für die Zeit vom 24. August bis zum 4. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt, und gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bestehe diese bis auf weiteres.
4.2.3 Im Schreiben an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 9. April 2014 (Urk. 12/204) führte Prof. Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin leide aktuell unter Darmblutungen mit entsprechenden Beschwerden, die möglicherweise eine Endometrioseproblematik beinhalteten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht mehr menstruiere und menopausal wäre, könne sie trotzdem an den Folgen der Endometriose leiden wie Fibrose und Vernarbungen nebst Defektbildungen. Letztlich könne nur durch eine Bauchspiegelung erhärtet werden, ob die Beschwerdeführerin frei von Endometrioseherden und frei von endometrioseassoziierten Pathologien sei.
4.3 Die Ärzte des G.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 20. März 2009 folgende Diagnosen (Urk. 12/127/20):
1. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1.Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
2.Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
3.Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80)
- freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
2. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Atopische Diathese (ICD-10 L20)
- anamnestisch saisonale Rhinitis allergica (ICD-10 J30.1)
2.Chronisch rezidivierende rechtsbetonte Unterbauchschmerzen
- Beschwerderegredienz seit Hysterektomie seit 04/08 im Rahmen einer symptomischen Endometriose
-aktuell im Rahmen der Diagnose 1.2
3.Anamnestisch rezidivierende Migräne (ICD-10 G43)
4. Hypertoner Blutdruckwert
-kontrollbedürftig
5.Status nach Nephrolithiasis rechts 03/01
6.Status nach Nikotinabusus bis 1999
Die Beschwerdeführerin habe den erlernten Beruf als Coiffeuse nie ausgeübt. Seit dem Abbruch ihres 1999 begonnenen Kunststudiums arbeite sie einzelne Stunden pro Tag als selbständige Künstlerin, erziele hierbei jedoch kein Einkommen. Es sei somit von dieser angestammten Tätigkeit auszugehen. Aus Sicht des Bewegungsapparates wirke sich das chronische panvertebrale Schmerzsyndrom nicht auf die angestammte oder andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus. Lediglich für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht wirkten sich die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. In einer aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit resultiere hierdurch bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Aufgrund der anamnestisch bekannten atopischen Diathese mit saisonaler Rhinokonjunktivitis seien Tätigkeiten mit erhöhter Staubbelastung und Pollenexposition ungeeignet. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere für die angestammte Tätigkeit als Künstlerin sowie für andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 40 %, entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Juli 2008, mit Sicherheit seit Februar 2009. Aufgrund der Angaben in den Akten und der zugesprochenen ganzen IV-Rente wegen einer symptomatischen Endometriose sei davon auszugehen, dass zuvor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen habe. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, wonach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für unqualifizierte Tätigkeiten ausserhalb des Kunstbetriebs bestehe, sei durch die Selbstlimitierung, wie sie oft im Rahmen somatoformer Schmerzstörungen beobachtet werden könne, durch regressive Tendenzen sowie durch die Entwöhnung von der Arbeit zu begründen. Ausserdem bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den klinisch nur geringen objektivierbaren Befunden. Die antidepressive Medikation nehme die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben nur unregelmässig oder in deutlich tieferer als der angegebenen Dosis ein. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der langjährigen Entwöhnung von der Arbeit und der subjektiven Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten ausserhalb des Kunstbetriebes nicht Erfolg versprechend und somit nicht zu empfehlen.
4.4 Med. pract. O.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in der Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (Urk. 12/137/4) aus, nach Aktenlage sei in Anlehnung an das G.___-Gutachten seit Juli 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es sei von der im Gutachten festgelegten Arbeitsfähigkeit auszugehen und nach zwei Jahren eine Revision vorzunehmen.
4.5
4.5.1 Laut dem Schreiben der Psychiaterin med. pract. I.___ vom 16. Dezember 2012 (Urk. 12/166) leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an schwerwiegenden psychischen Erkrankungen (rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung nach frühem Verlust der Mutter, Angststörung). Ihr Vater sei vor zwei Jahren an einer Karzinomerkrankung verstorben, was bei der Beschwerdeführerin zu einer Retraumatisierung geführt habe. Ihr Gesundheitszustand habe sich seither destabilisiert und verschlechtert. Zudem hätten Arbeitsversuche und Schulbesuch gezeigt, dass sie nur sehr eingeschränkt belastbar sei und eine durchschnittliche Erwerbsfähigkeit von nur 20 % habe erreicht werden können. Seit etwa zwei Monaten leide die Beschwerdeführerin erneut an einer sehr ausgeprägten depressiven Symptomatik mit starker depressiver Stimmung, Rückzug, Konzentrationsstörungen und verstärkten Ängsten und sei deshalb mindestens bis Ende Jahr, voraussichtlich länger, zu 100 % arbeitsunfähig.
4.5.2 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt med. pract. I.___ am 31. Januar 2013 (Urk. 12/168) fest, die depressive Symptomatik sei aktuell so stark, dass eine stationäre Therapie indiziert sei. Die Beschwerdeführerin studiere seit 1999 an der Hochschule für Design und Kunst. Ihre Seminarbelegungen hätten einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 20 % entsprochen. Im Moment könne sie nicht einmal für einige Stunden die Schule besuchen oder kreativ arbeiten. Dank ihrer Begabung und ihres Durchhaltewillens sei die Schule aber bereit, die Studienbedingungen und die Studiendauer ihrem Gesundheitszustand anzupassen. Auch nach Abklingen der aktuellen depressiven Episode könne in absehbarer Zeit nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 20 % gerechnet werden.
4.6 Dr. J.___ und Dr. K.___ hielten in der interdisziplinären Beurteilung
ihres psychiatrisch-rheumatologischen Gutachtens vom 30. Juli 2013 (Urk. 12/185/17) fest, es bestünden bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht Ganzkörperschmerzen ohne ein erkennbares somatisches Substrat. Angesichts von degenerativen Veränderungen an der distalen Lendenwirbelsäule könne eine leichte organische Teilkomponente für die geklagten Rückenschmerzen nicht ausgeschlossen werden, doch müssten die Rückenbeschwerden in erster Linie im Rahmen der extrasomatisch begründeten Panalgie aufgefasst werden. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht wurden eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) diagnostiziert (Urk. 12/185/7). Es habe von März 2009 bis Ende 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit bzw. beim Studium von 30 % bestanden. Bis Mitte März 2013 habe sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 % reduziert und sei dann wieder auf 70 % angestiegen (Urk. 12/185/17). Bezüglich des Verlaufs des Gesundheitszustands hielt Dr. J.___ fest (Urk. 12/185/13), es habe sich seit der letzten Revision keine andauernde Veränderung des Gesundheitszustands eingestellt. Es handle sich im Wesentlichen um einen unveränderten Gesundheitszustand. Allerdings müsse die ungenügende medikamentöse Compliance berücksichtigt werden. Eine genügende medikamentöse Therapie werde zu einer Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit führen. Die Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen fixiert, sie äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Es lägen ungünstige krankheitsfremde Faktoren wie eine lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, eine vorerst unbefriedigende Berufswahl und ein langwieriges Hochschulstudium vor (Urk. 12/185/8-9). Es könne von einer psychischen Komorbidität im leichten bis selten mittelgradigen Bereich ausgegangen werden. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung habe nicht diagnostiziert werden können. Die soziale Integration der Beschwerdeführerin sei nicht verloren gegangen. Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei eher auffällig, die Schmerzsymptomatik sei progredient und chronifiziert. Insgesamt würden somit zwar mehrere Kriterien, welche gegen die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen würden, zutreffen, jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass von einer über 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 12/185/9-10).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin reichte zur Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes den Arztbericht des Psychiaters Dr. M.___ vom 27. September 2016 (Urk. 12/233) ein. Laut diesem bestehen bei ihr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1.) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F.41.1), (2.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.1), (3.) eine (komplexe) Traumafolgestörung (ohne Kodierung), (4.) ein Verdacht auf adultes Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F90.0), (5.) eine Endometriose mit schmerzhaften Verwachsungen im ganzen Bauchraum, (6.) ein belastungsinduziertes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Skoliose sowie (7.) ein Verdacht auf Fibromyalgie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem (8.) eine arterielle Hypertonie, (9.) eine Polyallergie, (10.) dyspeptische Beschwerden sowie (11.) eine Osteopenie. Während frühere Behandler die Angstsymptome unter der rezidivierenden depressiven Störung gesehen hätten, sehe Dr. M.___ diese als eigenständige Erkrankung. Die Beschwerdeführerin habe in verschiedenen Situationen Ängste und ein entsprechendes Vermeidungsverhalten. Nur in ihrer Wohnung fühle sie sich sicher, reagiere aber dort auf Lärm und Geräusche schnell mit Angst. Es lägen Zeugnisse vor, wonach die Beschwerdeführerin bereits als kleines Kind psychisch auffällig gewesen sei. Als Teenager habe sie zwei Suizidversuche mit Tabletten begangen, einmal sei sie schwanger gewesen und habe ihr Kind verloren. Die psychischen Probleme seien nicht alleine die Folge der Endometriose, sondern seien schon davor als eigenständige Krankheit nachgewiesen. In der Therapie hätten eine Vielzahl von Traumata und traumatisch erlebten Ereignissen herausgearbeitet werden können. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Kindheit seelische, körperliche und sexuelle Gewalt und in Beziehungen körperliche und sexuelle Gewalt erlebt. Eingriffe und Fehlbeurteilungen bis hin zur Leugnung ihrer Endometriose habe die Beschwerdeführerin als sehr kränkend und teils traumatisch erlebt. Es hätten sich auch deutliche Hinweise eines adulten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms gezeigt und die Beschwerdeführerin sei anamnestisch schon einmal mit Ritalin behandelt worden, habe dies aber nicht vertragen. Die Endometriose sei im 12. Lebensjahr aufgetreten, aber erst im 16. Lebensjahr diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin sei mit Unverständnis für ihre Schmerzen konfrontiert und nicht ernst genommen worden. Sie stehe seit dem 30. April 2014 in Behandlung. Durch die ressourcenfördernde Therapie hätten anfangs Fortschritte erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin habe, wenn auch mit grosser Anstrengung, ihr Studium in C.___ abschliessen und einzelne Ausstellungen machen können. Verschiedene Psychopharmaka seien in der Vergangenheit eingesetzt worden, hätten aber alle aufgrund von Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden müssen. Für den Behandlungszeitraum ab dem 30. April 2014 könne eine 60- bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Mit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % sei die Beschwerdeführerin lediglich in der Lage, ihren Haushalt einigermassen zu führen, in ihrer Freizeit zu Hause Kunstgegenstände anzufertigen und über das Internet Kontakte zu pflegen und ihre Arbeiten darzustellen. Darüber hinaus betätige sich die Beschwerdeführerin im Bereich „selfempowerment” und Vernetzung von Menschen mit psychischer Erkrankung. Was die Erwerbstätigkeit angehe, so sei diese zu 90 % eingeschränkt, zeitweise sogar zu 100 %. Die 10 % verbleibende Erwerbsfähigkeit bedeute, dass die Beschwerdeführerin einen halben Tag pro Woche oder auch gebündelt 1 bis 1 ½ Tage pro Monat einer Arbeit in ihrem Beruf als Master of Fine Arts nachgehen könne, die zum Erwerbseinkommen beitrage. In einer anderen Tätigkeit als die von ihr gewählte künstlerische Arbeit sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der komplexen psychischen Erkrankung nahezu unmöglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
5.2 Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. N.___ vom 18. Oktober 2016 (Urk. 12/236/3) führt Dr. M.___ im Bericht vom 27. September 2016 bisher schon bekannte Befunde und Diagnosen auf, erweitere diese noch, indem er aus bekannten Befunden neue Diagnosen kreiere und eine neue Bewertung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit anbringe. Es handle sich jedoch um eine andere Bewertung des gleichen medizinischen Sachverhalts. Anhand dieses Arztberichts lasse sich keine Verschlechterung, aber auch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ableiten.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem mit ihrem Rentenerhöhungsgesuch vom 30. September 2016 (Urk. 12/234) zur Glaubhaftmachung der wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingereichten Bericht von Dr. M.___ vom 27. September 2016 (Urk. 12/233) weiterhin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, welche in jenem Zeitpunkt leicht bis mittelgradig ausgeprägt war. Mithin stellte Dr. M.___ in diesem Punkt dieselbe Diagnose wie bereits die Ärzte des G.___ im Gutachten vom 20. März 2009 (Urk. 12/127/20) und Dr. J.___ im Gutachten vom 30. Juli 2013 (Urk. 12/185/7). Wohl stellte Dr. M.___ zusätzlich die Diagnose einer generalisierten Angststörung, dabei handelt es sich aber nicht um ein neues Leiden, sondern um eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes, hält doch Dr. M.___ ausdrücklich fest, frühere Behandler hätten die Angstsymptome unter der rezidivierenden depressiven Störung gesehen (Urk. 12/233/2). Die Angstsymptome sind im Vergleichszeitraum nicht neu hinzugetreten, sondern sie werden nunmehr von Dr. M.___ nur anders bewertet. Ausserdem wird eine Angststörung bereits im Bericht von med. pract. I.___ vom 16. Dezember 2012 (Urk. 12/166) erwähnt. Bezüglich des adulten Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms äusserte Dr. M.___ sodann eine blosse Verdachtsdiagnose, ausserdem ergibt sich auch bei diesem nicht, dass es sich um ein Leiden handeln würde, welches neu hinzugetreten wäre. Nicht als neu erweist sich auch der Umstand, dass der behandelnde Psychiater die Arbeitsunfähigkeit als höher einstuft als die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Gutachter. So lag die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss der Einschätzung der damals behandelnden Psychiaterin med. pract. I.___ vom 31. Januar 2013 (Urk. 12/168) bei durchschnittlich 20 %. Es ergibt sich sodann auch aus der Beurteilung von Dr. M.___ nicht, zu welchem Zeitpunkt nach dem 17. Februar 2014 sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert haben soll. Dr. M.___ attestiert der Beschwerdeführerin ab Behandlungsbeginn vom 30. April 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % und – was gar nicht seine Aufgabe, sondern jene der Beschwerdegegnerin ist – eine Erwerbsunfähigkeit von 90 % bzw. zeitweise 100 %. Inwiefern im O.___en Zeitraum zwischen dem 17. Februar 2014 und dem 30. April 2014 sich am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin etwas wesentlich verändert hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist Dr. M.___ offensichtlich der Ansicht, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit schon lange vor dem Behandlungsbeginn bestand.
6.2 Insgesamt vermag damit der Bericht von Dr. M.___ vom 27. September 2016 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem 17. Februar 2014 nicht glaubhaft zu machen. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3, Urk. 3/4, Urk. 15) wurden verspätet beigebracht und sind für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten. Ausserdem vermögen auch sie keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, sondern es wird lediglich eine andere Beurteilung des unverändert gleichen Gesundheitszustandes vorgenommen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.
8.1 Mit ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 29. Januar 2017 (Urk. 7) reichte sie zur Substantiierung ihres Gesuchs das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) und verschiedene Belege (Urk. 9/1-6) ein.
8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft sind; eine Partei, die über eine Rechtschutzversicherungsdeckung verfügt, hat mithin zunächst bei ihrem Versicherer um Kostenübernahme nachzusuchen.
8.3 Nach eigener Angabe verfügt die Beschwerdeführerin über eine Rechtsschutzversicherung, unterliess es allerdings, diese um Kostenübernahme zu ersuchen (Urk. 8 S. 2). Damit hat sie nicht sämtliche Mittel, die ihr zur Finanzierung des Prozesses zur Verfügung stehen, ausgeschöpft. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger