Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2017.00035

damit vereinigt

IV.2017.00036 und IV.2017.00037




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 16. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


dieser substituiert durch Rechtsanwalt Michael Keiser

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, Mutter von drei Kindern, stand bis zum 30. November 2006 in einem Arbeitsverhältnis in einem Pensum von 50 % im Alterszentrum Y.___ (Urk. 9/8). Am 4. Juli 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Unfall mit Schultergelenksverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Aufgrund der Ergebnisse ihrer Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art sowie der Erhebungen über die häusliche Situation sprach die IV-Stelle der Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügungen vom 30. November 2016 eine ganze befristete Invalidenrente für die Zeiträume von Januar bis Mai 2007 (Urk. 9/259 = Urk. 2), von März bis Juni 2009 (Urk. 9/262 = Urk. 5/2) und von Februar bis Mai 2012 zu (Urk. 9/253 = Urk. 6/2; zum Sachverhalt vgl. auch Urteile vom 22. April 2014 im Prozess Nr. IV.2014.00109, Urk. 9/156, und vom 24. November 2015 im Prozess Nr. IV.2015.00983, Urk. 9/189).


2.    Gegen die drei Verfügungen vom 30. November 2016 (Urk. 2, Urk. 5/2 und Urk. 6/2) erhob die Versicherte am 13. Januar 2017 je eine Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2007 ununterbrochen eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 5/1 und Urk. 6/1). Die Verfahren wurden am 18. Januar 2017 vereinigt (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017, welche der Beschwerdeführerin am 7. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

    Am 13. April 2017 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf eine öffentliche Hauptverhandlung zurück (Urk. 11).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Laut Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob er für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des Arztes oder der Ärztin in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin eine für die Zeiträume von Januar bis Mai 2007, von März bis Juni 2009 und von Februar bis Mai 2012 befristete ganze Invalidenrente zu mit der Begründung, es sei kein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, in somatischer Hinsicht bestehe jedoch eine erhebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit, so dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Pflegeassistentin arbeiten könne, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Unter Berücksichtigung, dass sie zwischen 20 und 30 % im Haushalt tätig wäre, resultiere aus der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit kein Invaliditätsgrad, ausser während der Perioden, während derer sie aufgrund der Schulteroperationen im Erwerb und im Haushalt vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), aus dem Gutachten der Z.___ gehe hervor, dass sie in psychischer Hinsicht zufolge der schweren psychiatrischen Diagnosen auch für eine Verweisungstätigkeit nicht arbeitsfähig sei (S. 9 Ziff. 2.4.2). Sie sei im Zeitpunkt des Unfallereignisses, das zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, als Pflegehelferin tätig gewesen, nachdem sie den Kurs Pflegehelferin SRK erfolgreich abgeschlossen habe. Angesichts ihrer guten Qualifikationen hätte sie mit Sicherheit weitere Karriereschritte im Pflegebereich unternommen und ein höheres Einkommen als von der Beschwerdegegnerin angenommen erzielen können (S. 12 Ziff. 2.5.2). Sie habe eine körperlich schwere Tätigkeit ausgeübt, weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen sei (S. 15 Ziff. 2.6.2). Die Anwendung der gemischten Methode sei rechtswidrig (S. 15 f. Ziff. 2.7). Schliesslich werde mit einer Einschränkung von lediglich 32.15 % im Haushalt ihrer gesundheitlichen Situation nicht Rechnung getragen (S. 16 Ziff. 2.8.1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin seit Januar 2007 ununterbrochen Anspruch auf eine Rente hat.


3.

3.1    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

3.2    Anlässlich der erstmaligen Haushaltsabklärung im September 2010 (Abklärungsbericht vom 5. November 2010, Urk. 9/65) gab die Beschwerdeführerin an, sie würde ohne Gesundheitsschaden zum gleichen Pensum (50 %) einer Erwerbsarbeit nachgehen. In Zukunft würde sie das Pensum auf 80 % erhöhen, wobei sie den Zeitpunkt nicht nennen könne. Sie gehe jedoch davon aus, dass sie bis zum Schuleintritt des jüngsten Kindes mit der Erhöhung des Pensums zuwarten würde (S. 3 Ziff. 2.6). Hieran hielt sie gemäss Abklärungsbericht vom 27. April 2015 (Urk. 9/171) fest und ergänzte, dass sie spätestens zwei bis drei Monate nach dem Schuleintritt des jüngsten Kindes, mithin ab Oktober oder November 2013 ihr Arbeitspensum auf 80 % erhöht hätte (S. 3).

    Gestützt auf diese Aussagen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bis Ende Oktober 2013 zu einem Pensum von 50 % einer Erwerbsarbeit nachgegangen wäre und ab November 2013 zu einem Pensum von 80 % einer Erwerbsarbeit nachginge. Dies ist nicht zu beanstanden.

    Das Urteil der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sache Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) steht der vorliegenden Anwendung der gemischten Methode nicht entgegen (vgl. Revisionsurteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4.1-4.4 und IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 31. Oktober 2016).


4.

4.1    Am 29. Februar 2008 (Urk. 9/14) diagnostizierte Dr.  A.___, Fachärztin für Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, residuelle Schulterschmerzen rechts bei Status nach offener AC-Gelenksresektion sowie eine depressive Entwicklung im Sinne einer Anpassungsstörung (S. 9). Sie behandle die Beschwerdeführerin seit Juni 2006 und habe ihr wegen der bestehenden Schwangerschaft ein pflanzliches Antidepressivum mit Aufbaumittel verschrieben und sie vor allem in Techniken zur Entspannung und Schmerzdistanzierung instruiert. Die Übungen habe sie schnell und gut gelernt und auch zu Hause angewendet. Bis Ende 2006 habe sie sie insgesamt 6 Mal gesehen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Mai 2007 erneut bei ihr gemeldet, weil sich nebst den bestehenden Schmerzen auch Schlafprobleme entwickelt hätten (S. 10). Zwischen Juli und Dezember 2007 habe sie - wie es ihrem Naturell entspreche - wieder versucht, aus eigener Kraft auf die Beine zu kommen. Erst am 18. Dezember 2007 habe sie sich wieder gemeldet. Zurzeit sei sie körperlich und psychisch nicht in der Lage, berufstätig zu sein (S. 12).

4.2    Dr. med. B.___, leitender Arzt der Klinik für Orthopädische Chirurgie am C.___ diagnostizierte im Bericht vom 10. Juli 2008 (Urk. 9/22/7-8) residuelle Schulterschmerzen rechts bei einem Status nach axialer Distorsion der rechten Schulter im März 2005 und einem Status nach offener AC-Resektion vom 26. Oktober 2006. Klinisch zeige sich ein symmetrisches Schulterrelief ohne Rötung oder Überwärmung im Bereich des AC-Gelenks. Die Narbe sei reizlos, es zeige sich eine diffuse Druckdolenz über der gesamten kranialen Seite der rechten Schulter mit Punktum maximum im Bereich des Resektionsgap des AC-Gelenks als auch über dem Acromion. Die passive Schulterbeweglichkeit sei frei, die Rotatorenmanschette soweit beurteilbar intakt, die Impingement-Tests negativ.

    Auch unter psychiatrischer Betreuung und Beizug einer schmerzdistanzierenden Therapie mit Citalopram habe keine Verbesserung erzielt werden können, und es sei zu einem relativ hohen Analgetika-Konsum und einem Fortbestehen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen.

4.3    Dr. med. D.___, Leitender Oberarzt Orthopädie an der E.___ Klinik, berichtete am 25. August 2008 (Urk. 9/24), die Beschwerdeführerin sei seines Wissens wegen den beträchtlichen Restbeschwerden seit dem 26. Oktober 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Sie sei ihm zum Ausschluss einer möglichen somatischen Ursache am 10. Juni 2008 zugewiesen worden. Es sei die Möglichkeit einer Schulterarthroskopie evaluiert worden. Im Moment sei die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

    Nachdem am 1. Dezember 2008 eine diagnostische Schulterarthroskopie rechts mit Bursektomie, sparsamer Acromioplastik, Resektion des AC-Ligaments, Débridement von Narbengewebe und sparsamer Nachresektion der posterioren Clavicula rechts durchgeführt hatte, berichtete er am 21. Januar 2009 (Urk. 9/34/4-5), dass sich die Situation verbessert habe. Es bestehe weiterhin eine Belastungsintoleranz und beim Verrichten alltäglich anfallender Haushaltsarbeiten wie Bügeln und Staubsaugen sei die Beschwerdeführerin weiterhin eingeschränkt. Die Schmerzmedikation habe im Verlauf reduziert werden können.

    Am 12. August 2009 (Urk. 9/48) berichtete Dr. D.___, die Beschwerdeführerin beklage weiterhin Restbeschwerden. Aus schulterorthopädischer Sicht bestünden keine weiteren Möglichkeiten. Insgesamt habe eine gewisse Linderung erzielt werden können, Tatsache sei aber, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Restbeschwerden im Bereich des resezierten AC-Gelenks beklage.

4.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete nach einer Arthro-MRI-Kontrolle am 14. September 2009 (Urk. 9/57/1-2), nach wie vor sei der dorsale Anteil des AC-Gelenkes mit dem Akromion in Kontakt. Daneben zeige die Untersuchung auch eine instabile Bicepssehne am Bicepssehnenanker. Dies erkläre auch die Bicespssehnen-Instabilität und die Bicespssehnen-Schmerzhaftigkeit, höchstwahrscheinlich durch eine chronische Tendinitis verursacht. Als drittes sei die nach wie vor existierende, hochgradige Impingement-Symptomatik erkennbar. Trotz Défilée-Erweiterung und Akromioplastik sei ein Rezidiv-Impingement entstanden, da die Rotatorenmanschette wegen der Einengung und des Abklemmens der Sehne ihre zentrierende Funktion nicht wahrnehmen könne.

4.5

4.5.1    Am 9. Februar 2010 erstatteten Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/59 S. 20):

- Verdacht auf Restimpingement mit leichter Bursitis subacromialis bei deutlicher Supraspinatussehnentendinose und Status nach offener AC-Gelenksresektion Oktober 2006 sowie arthroskopischer Acromioplastik mit Bursektomie, Resektion des AC-Ligaments, Débridement von Narbengewebe und sparsamer Nachresektion der posterioren Clavicula Dezember 2008

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom F32.11 bestehend seit Juli 2009

- Zustand nach leichter bis mittelgradiger depressiver Episode F32.0, F32.1 bestehend von Januar 2007 bis Juni 2009

- Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion F43.21 bestehend von Januar bis Dezember 2006

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Hüftschmerzen links und eine Präadipositas (S. 20).

4.5.2    Das Ausmass der Schulterschmerzen rechts und der abnormen Untersuchungsbefunde der rechten Schulter kontrastiere mit den Befunden im MRI, wo lediglich Zeichen eines Restimpingements bei staker Tendinose der Supraspinatussehne sichtbar seien. Ein Teil der Beschwerden, insbesondere der in den Nacken ausstrahlenden, seien durch die bei der Untersuchung bestätigten Myogelosen der Schultergürtelmuskulatur respektive der paravertebralen Muskulatur, insbesondere rechts, bedingt (S. 6).

    Aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik hätten sich ab Januar 2006 Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion entwickelt, und es sei ab Januar 2007 zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit leichter bis mittelgradiger depressiver Episode gekommen. Ab Juli 2009 habe sich das psychische Zustandsbild weiter verschlechtert, und es bestehe seither eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Aufgrund dieser mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Konzentrationsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit reduziert (S. 16).

    Aufgrund der psychiatrischen Diagnose liessen sich bei der Beschwerdeführerin wenig Ressourcen und Restaktivitäten erheben. Es bestehe zwar ein relativ strukturierter Tagesablauf, und die Beschwerdeführerin verrichte leichte Tätigkeiten im Haushalt und beschäftige sich mit dem jüngsten Kind während die älteren in der Schule seien und versuche, ausser Haus zu gehen. Auch liessen sich gewisse Interessen und eine gewisse Motivation erkennen (S. 17).

4.5.3    Körperlich schwere Arbeiten, die mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5-10 kg sowie mit Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, könnten aus orthopädischer Sicht aufgrund der gestellten Diagnosen nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin betrage dementsprechend seit September 2009 60 %. Leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie ohne Arbeiten über der Horizontalen, seien zu 90 % zumutbar (S. 6).

    Aus psychiatrischer Sicht, ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden, bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit Juli 2009. Von Januar 2007 bis Juni 2009 habe bei leichter bis mittelgradiger depressiver Episode eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. In behinderungsangepasster Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit seit Juli 2009 und für den Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2009 habe eine solche von 70 % bestanden (S. 17).

    Aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin seit Juli 2009 50 %, da bei mittelgradig depressiver Episode mit somatischem Syndrom die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation, die Konzentrationsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit reduziert seien. Von Januar 2007 bis Juni 2009 habe gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei leichter bis mittelgradiger Depression vorgelegten (S. 20). Körperlich leichte Tätigkeiten, die nicht mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, sowie geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastung sowie ohne vermehrte Kundenkontakte seien gesamthaft von Januar 2007 bis Juni 2009 zu 70 % und seit Juli 2009 zu 60 % zumutbar (S. 21). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, nämlich einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom eingeschränkt (S. 21).

4.6    Dr. med. J.___, Chefarzt der Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie am C.___, berichtete am 8. April 2011 (Urk. 9/75/6), es sei am 11. Oktober 2010 eine Karpaltunnelspaltung links mit Beugesehnenscheidenganglion Dig. III Höhe Metacarpophalangelenk (MCP) und am 11. Januar 2011 eine Karpaltunnelspaltung rechts vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin sei seit der letzten Konsultation beschwerdefrei. Eine Einschränkung aus dem genannten Krankheitsbild resultiere in keiner Weise.

4.7    Dr. A.___ berichtete am 24. September 2012 (Urk. 9/115), es liege eine reaktive Erschöpfungsdepression im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (F331.1) vor. die Beschwerdeführerin sei am 1. November 2011 erneut an der Schulter operiert worden. Sie habe immer noch schwere Schmerzen zu ertragen und sei auf Unterstützung in praktisch allen Alltagshandlungen angewiesen. Sie erlebe sich ausgeliefert und ohnmächtig und dies führe zu Stimmungsschwankungen bis zu Lebensüberdruss. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.8

4.8.1    Am 31. Dezember 2014 erstatteten pract. med. K.___, Assistenzarzt, und Dr. med. L.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, PD Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, und Dr. med. et phil. P.___, Facharzt für Neurologie, Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/166). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6.1):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)

- Schulter-Arm-Syndrom rechts bei Partialruptur nach Schulterverletzung März 2005 (F75.4)

- Status nach mehrfachen AC (Acromioclavicular)-Gelenksinfiltrationen

- Status nach offener AC-Gelenksresektion im Oktober 2006

- Status nach Schulter-Arthroskopie rechts mit Bursektomie, sparsamer Akromioplastik, Resektion des Coroacoacrominal-Ligaments, Débridement von Narbengewebe und sparsamer Nachresektion der posterioren Clavicula rechts Dezember 2008

- anamnestisch Status nach offener Operation bei Rotatorenmanschettenruptur zirka 2011, mit Reoperation bei störenden Titanschrauben ebenso 2011

- klinisch aktuell kein Nachweis einer persistierenden Affektion neuronaler Strukturen bei möglicher intermittiernder Reizung des Plexus brachialis rechts

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

- aktuell ohne Anhalt für radikuläres Reiz- oder sensomotorisches Ausfallsyndrom

    Ferner nannten sie als Diagnose, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, einen Status nach sensomotorischem Karpaltunnelsyndrom beidseits (S. 37 Ziff. 6.2).

4.8.2    Aus psychiatrischer Sicht erfülle die Beschwerdeführerin alle Kriterien für eine schwere depressive Episode. Sie sei deutlich herabgestimmt, habe eine schwere Anhedonie und einen stark verminderten Antrieb. Sie erlebe sich als mehrheitlich entscheidungsunfähig. Weiter habe sie einen Verlust des Selbstvertrauens. Sie mache sich Selbstvorwürfe und habe Schuldgefühle. Sie habe teilweise starke Suizidgedanken und einen chronifizierten passiven Sterbewunsch. Sie sei unschlüssig und unentschlossen und psychomotorisch gehemmt. Sie klage über Schlafstörungen. Weiter komme es zu einem Libido-Verlust. Im Beck-Depressions-Inventar (BDI) erreiche sie 39 Punkte, was einer schweren depressiven Symptomatik entspreche (S. 39).

    Aus orthopädischer Sicht finde sich im Bereich der rechten Schulter ein deutlich bewegungseingeschränktes, schmerzhaftes Schultergelenk mit deutlichem Kraftverlust und erheblicher Impingementsymptomatik im Vergleich zur linken Gegenseite. Die Beschwerden der rechten Schulter würden glaubhaft berichtet und die Ausstrahlungssymptomatik im Bereich der HWS zeige sich auch durch eine klinisch verifizierbare Verhärtung des Musculus levator scapulae und trapezius. Eine ausstrahlende Beschwerdesymptomatik im Bereich des Oberarms lasse sich durch eine druckschmerzhafte Insertion des Musculus deltoideus und eine schmerzhafte Palpation des Biceps und Triceps verifizieren. Zudem bestehe eine LWS-Beschwerdesymptomatik, welche die Arbeitsfähigkeit weiterhin einschränke. So zeige sich neben der anamnestischen Beschwerdeschilderung mit Ausstrahlung der lumbalen Beschwerden in die linke untere Extremität auch klinisch ein Muskelhartspann paravertebral und eine bewegungseingeschränkte LWS (S. 39).

    Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der aktuell erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikulären Ausfall, chronische Schulterschmerzen rechts mit möglicher intermittierender Reizung des unteren Armplexus rechts sowie ein Status nach Karpaltunnelsyndrom beidseits ohne signifikante Restbeschwerden (S. 39).

    Aus internistischer Sicht bestünden keine relevanten somatischen Erkrankungen (S. 39).

4.8.3    Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihren früheren (angestammten) Tätigkeiten als Pflegehilfe oder als Verkäuferin und in jeder anderen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (S. 40 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.3). Aufgrund der schweren depressiven Störung könne sie sich nur noch rudimentär an Regeln und Routinen anpassen. Ihr Leben sei geprägt durch sozialen Rückzug und eine völlig eingeschränkte Möglichkeit, das Leben aktiv zu gestalten. Das Anpassen an Regeln und Routinen in einem Arbeitsprozess sei als schwer beeinträchtigt zu beurteilen. Sie sei mittelgradig bis schwergradig in der Planung und Strukturierung von Aufgaben eingeschränkt. Sie könne ihren Tag gerade noch in einer sehr beschränkten Art und Weise gestalten. Die Flexibilität und Umstellfähigkeit sei durch die Antriebshemmung schwer beeinträchtigt. Fachliche Kompetenzen könne sie aufgrund der kognitiven Fähigkeiten noch anwenden, aufgrund der schnellen Ermüdbarkeit seien aber auch diese Faktoren mindestens leichtgradig beeinträchtigt. Die Entscheidungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit seien aufgrund der schweren depressiven Störung schwer beeinträchtigt. Es gelinge ihr kaum mehr, sich selbst zu behaupten und sich in Konfliktsituationen durchzusetzen (S. 40 Ziff. 7.2).

    Aus orthopädischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der Schultergelenksbeschwerdesymptomatik nicht möglich, über der Horizontalen zu arbeiten, schwere Gewichte über 4 bis 5 kg zu heben und zu tragen, repetitive handwerkliche Tätigkeiten auszuüben oder Tätigkeiten durchzuführen, die eine andauernde Bewegung oder Belastung des rechten Schultergelenks erforderten. Aufgrund der LWS-Beschwerdesymptomatik sei es ihr zudem nicht zumutbar, länger in Zwangshaltungen und vorn übergebeugt arbeiten zu müssen und mehrfach schwere Gewichte über 30 kg heben oder tragen zu müssen (S. 40 Ziff. 7.2).

    Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin, Pflegehilfe und Küchenhilfe nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen körperlichen Leistungsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin somit für diese Berufe zu 50 % arbeitsfähig (S. 40 Ziff. 7.2). Für leichte adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 40 Ziff. 7.3).

    Aus rein neurologischer Sicht bestünden keine die Arbeitsfähigkeit signifikant einschränkenden Erkrankungen. Bezüglich der Rückenschmerzen sei bei fehlendem Hinweis auf eine Affektion neuronaler Strukturen auf die orthopädische Beurteilung zu verweisen. Das Karpaltunnelsyndrom beidseits sei erfolgreich operiert worden. Diesbezüglich bestünden, wenn überhaupt, nicht signifikante Restbeschwerden, aus denen sich ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 40 Ziff. 7.2).

    Zusammenfassend dürfte die schwere depressive Episode in Kombination mit dem chronifizierten Schulter-Arm-Syndrom und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen sei, ausschlaggebend für die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit sein. Aufgrund der in der psychiatrischen Begutachtung ausführlich dargelegten Defizite bestehe somit, obwohl aus medizinischer, neurologischer und orthodischer Sicht mindestens eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten vorliege, kumulativ eine komplette Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl für den angestammten Beruf als auch für alle Verweistätigkeiten (S. 41 Ziff. 7.3).

4.8.4    Da die Arbeitsunfähigkeit mehrheitlich auf den psychiatrischen Diagnosen gründe, dürfte rückblickend aufgrund der beschriebenen klinischen Symptome für das Tätigkeitsfeld als Verkäuferin und Pflegehilfe von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit 2010 ausgegangen werden. Zudem dürfte davon ausgegangen werden, dass nach jeder erfolgten Intervention im Bereich der Schulter postoperativ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jeweils 4 Monate bestanden habe. Dies gelte auch für den Zeitraum seit dem Unfall bis zur ersten Operation (S. 41 Ziff. 7.4).

4.8.5    Die Befundsituation von Seiten des Schultergelenks zeige sich im Vergleich zur Begutachtung im Jahre 2010 nahezu unverändert. Im Gutachten von 2010 werde hingegen die aktuell diagnostizierte LWS-Beschwerdesymptomatik nicht erwähnt, weshalb sie als neu aufgetreten bewertet werden müsse. Auch aus psychiatrischer Sicht müsse von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da im Gutachten von 2010 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, aktuell jedoch eine schwere depressive Episode vorliege. Insgesamt müsse von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (S. 41 f. Ziff. 7.7).

4.9    Der psychiatrische Gutachter, Dr. N.___, beantwortete am 3. März 2016 (Urk. 9/206) Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin und verteidigte im Wesentlichen seine Einschätzung in Bezug auf die gestellten Befunde, die Diagnose und die Arbeitsfähigkeit.


5.

5.1    Bezüglich Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Z.___ und erwog, dass die Beschwerdeführerin seit dem 28. Mai 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr möglich sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr jedoch noch zu 80 % zumutbar (Urk. 9/240/3). Nach der Gelenksresektion vom 26. Oktober 2006, der Schulterarthroskopie vom 1. Dezember 2008, und der Schulterarthrotomie vom 1. November 2011 sei die Beschwerdeführerin jeweils vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/240/4-7). Unberücksichtigt liess sie allerdings die Meinung der Z.___-Gutachter, dass auch für den Zeitraum seit der Schulterverletzung bis zur ersten Operation, mithin seit Mai 2005 bis 26. Oktober 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.

    Aus den Unfallakten (Urk. 9/11/4-5) geht hervor, dass der damalige Hausarzt Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie der behandelnde Orthopäde Dr. B.___ (vgl. E. 4.2) der Beschwerdeführerin zu Händen des Unfallversicherers seit dem 27. Mai 2005 durchgehend bis Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Dr. D.___ wies im Bericht vom 25. August 2008 (E. 4.3) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Oktober 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei und berichtete am 12. August 2009, dass sie nach der Operation vom 1. Dezember 2008 weiterhin Restbeschwerden beklage. Dr. F.___ (E. 4.4) schliesslich erachtete die geklagten Beschwerden am 14. September 2009 als nachvollziehbar. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erfolgte erst durch Dr. G.___ im Gutachten der I.___ vom 9. Februar 2010 (E. 4.5.3), so dass mangels anderer echtzeitlichen Atteste und weil sich Dr. G.___ lediglich zur durch Dr. D.___ im August 2008 bescheinigten Arbeitsfähigkeit, welche er retrospektiv aus gutachterlicher Sicht nicht beurteilen konnte, äusserte, bis Januar 2010 (Untersuchungsdatum) auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen ist und in somatischer Hinsicht bis Dezember 2009 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

    Seit der Begutachtung im Dezember 2009 durch das I.___ ist in somatischer Hinsicht mit der Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Pflegehelferin und einer solchen von 80 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen, wobei während vier Monaten nach der Operation im November 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

5.2    Da in somatischer Hinsicht bis zur Begutachtung durch die Ärzte der I.___ im Januar 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung und seit wann an einem psychischen Gesundheitsschaden gelitten hat, offen bleiben.

    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, in Abweichung der psychiatrischen Teilgutachten der I.___ und der Z.___ bestehe keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende psychiatrische Erkrankung. Hierbei stützte sie sich auf die interne Beurteilung durch med. pract. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. Juni 2016 (Urk. 9/211), welcher sich in Bezug auf das Z.___-Gutachten auf den Standpunkt gestellt hatte, aus kritischer versicherungspsychiatrischer Sicht könne angesichts des bei der Begutachtung gezeigten Funktionsniveaus keine schwere depressive Episode vorliegen, sondern lediglich eine (die Arbeitsfähigkeit nicht tangierende) leichte depressive Episode (Urk. 9/211 S. 3). Zur früheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten der I.___ äusserte er sich am 4. Juni 2016 nicht.

    Selbiger med. pract. R.___ hatte am 8. Januar 2015 erklärt, das Z.___-Gutachten erscheine schlüssig und empfahl, darauf abzustellen (vgl. Feststellungsblatt vom 31. Mai 2016, Urk. 9/216 S. 3). Weshalb er das Gutachten in der Zwischenzeit als nicht mehr tauglich erachtete, bleibt offen. Damit erscheint die Beurteilung durch med. pract. R.___ widersprüchlich und ist aus diesem Grund nicht geeignet, die medizinischen Schlussfolgerungen des Z.___-Experten in Zweifel zu ziehen.

5.3    Bereits im Gutachten der I.___ vom 9. Februar 2010 diagnostizierte Dr. H.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom F32.11 bestehend seit Juli 2009 (E. 4.5.1), aufgrund welcher die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation, Konzentrationsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit reduziert seien (E. 4.5.2), und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit als Pflegehelferin von 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 40 % (E. 4.5.3). Dieses (Teil)gutachten erachtete Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, als nachvollziehbar, und er empfahl, darauf abzustellen und die Beschwerdeführerin aufzufordern, im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht, die psychiatrische Behandlung weiterzuführen (vgl. Feststellungsblatt vom 5. Juli 2011, Urk. 9/81 S. 8). Die Beschwerdeführerin führte die psychiatrische Behandlung weiter und unterzog sich im November 2011 erneut einer Schulteroperation, die in Bezug auf die Schmerzen wiederum erfolglos blieb. Weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht auf dieses Gutachten abstützen will, hat sie nie erklärt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Schlussfolgerungen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Dass zwischen den beiden Begutachtungen in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, wird im Z.___-Gutachten nachvollziehbar begründet.

    Es kann somit bezüglich des psychiatrischen Gesundheitsschadens sowohl auf das I.___-Gutachten als auch auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden, und es ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht seit Januar 2010 (Untersuchungszeitpunkt I.___) in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig war und dass spätestens seit September 2014 (Untersuchungszeitpunkt Z.___) in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine solche von 80 % gegeben war.

5.4    Hinsichtlich des Karpaltunnellsyndroms, welches im Oktober 2010 links und im Januar 2011 rechts operiert wurde, klagte die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der I.___ über keine Beschwerden. Nach den durchgeführten Operationen berichtete Dr. J.___ (E. 4.6), dass aus dem genannten Krankheitsbild keine Einschränkung resultiere.

5.5    Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2005 bis Dezember 2009 vollständig, ab Januar 2010 bis August 2014 in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 40 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und seit September 2014 zu 80 % eingeschränkt ist, wobei während der Rekonvaleszenz der Schulteroperation vom 1. November 2011 bis Ende Februar 2012 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.


6.

6.1    Rechtsprechungsgemäss hat sich die Invaliditätsbemessung auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns zu beziehen, wobei späteren Änderungen, welche sich vor dem Verfügungserlass anspruchsrelevant ausgewirkt haben könnten, gegebenenfalls durch einen erneuten Einkommensvergleich Rechnung zu tragen ist (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2).

    Die Beschwerdeführerin beklagt seit Mai 2005 einen Gesundheitsschaden (vgl. Urk. 9/11/41) und meldete sich am 4. Juli 2007 zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 S. 8). Damit könnte der Rentenanspruch frühestens ab Juli 2006 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Da die Beschwerdeführerin allerdings bis Ende November 2006 in einem Arbeitsverhältnis stand (vgl. Urk. 9/8 Ziff. 2.1), ist der mutmassliche Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2006 zu legen.

6.2

6.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

6.2.2    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

6.2.3    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.2.4    Laut Arbeitgeberbericht vom 10. August 2007 (Urk. 9/8) arbeitete die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2002 zuletzt zu einem Pensum von 50 % (Ziff. 2.9) als Pflegehelferin (Ziff. 2.7). Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum erzielte sie ein jährliches Einkommen von Fr. 55'027.-- (Ziff. 2.10). Per 30. November 2006 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin gekündigt. Als Gründe wurden Reorganisation und erhöhte Ausbildungsansprüche, welche die Beschwerdeführerin nicht erfüllte, angegeben (Ziff. 2.2).

    Nachdem das Arbeitsverhältnis aus invaliditätsfremden Gründen per 30. November 2006 gekündigt worden ist und keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass sie - wie behauptet (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 2.5.2) - im Pflegebereich eine Weiterbildung zur Pflegeassistentin in Angriff genommen hätte, ist das Valideneinkommen ab 1. Dezember 2006 aufgrund der Tabellenlöhne festzusetzen.

6.2.5    Gemäss Tabelle T1_skill_level der LSE 2012 beträgt der durchschnittliche Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen Fr. 4'700.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden. Unter Berücksichtigung von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BUA, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02) ergibt dies ein Jahreseinkommen für ein Arbeitspensum von 100 % von Fr. 58'515.--.

6.3    Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind die Tabellenlöhne auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens heranzuziehen.

    Der durchschnittliche Lohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art sämtlicher Wirtschaftsabteilungen (Kompetenzniveau 1) betrug für Frauen gemäss LSE im Jahr 2012 Fr. 4'228.-- pro Monat. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (T 03.02 der BUA) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 52'892.--. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt dies ein Einkommen von Fr. 31'735.-- und bei einer solchen von 20 % von Fr. 10'578.--. Unter Berücksichtigung, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehrheitlich auf den psychiatrischen Diagnosen gründet (vgl. E. 4.8.4), die bereits bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ihre Berücksichtigung fanden, ist von einem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) abzusehen. Damit beträgt die Lohneinbusse bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % Fr. 26'780.-- (Fr. 58'515.-- - Fr. 31'735.--) beziehungsweise 45.8 % und bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % Fr. 47'937.-- (Fr. 58'515.-- - Fr. 10'578.--) beziehungsweise 81.9 %. Bei einer Gewichtung von 50 % Erwerbsarbeit und 50 % Haushalt resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 22.9 %, bei einer Gewichtung von 80 % Erwerbsarbeit und 20 % Haushalt von 36.64 % respektive 65.52 %.

    Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von Dezember 2006 bis Dezember 2009 von 50 %, von Januar 2010 Oktober 2011 von 45.8 %, von November 2011 bis Februar 2012 von 50 %, von März 2012 bis Oktober 2013 von 22.9 %, von November 2013 bis September 2014 von 36.64 % und ab September 2014 von 65.52 %.


7.    

7.1    Was die Einschränkungen im Haushalt betrifft, hat die Haushaltsabklärung laut Bericht vom 5. November 2010 (Urk. 9/65) ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31. Mai 2010 zu 32.15 % und aufgrund des neu diagnostizierten Karpaltunnelsyndroms ab 1. Juni 2006 zu 60.2 % eingeschränkt war. Eine Einschränkung anerkannt wurde in der Ernährung, der Wohnungspflege, beim Einkauf und weiteren Besorgungen, bei der Wäsche und Kleiderpflege sowie bei der Kinderbetreuung.

    Dass sich das Karpaltunnelsyndrom derart auf die Haushaltsführung ausgewirkt haben soll, dass die Beschwerdeführerin darin zu 60.2 % eingeschränkt war, ist nicht glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich dieses nicht zusätzlich auf die Haushaltsführung ausgewirkt hatte, wirkte es sich doch auch nicht auf die Erwerbsfähigkeit aus (vgl. oben E. 5.4).

    Gegen die Beurteilung der Einschränkungen in den einzelnen Aufgaben hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, weshalb von einer Einschränkung im Haushalt von 32.15 % ausgegangen werden kann.

7.2    Laut Haushaltsabklärungsbericht vom 27. April 2015 (Urk. 10/171) könne der Haushaltsbereich im Grossen und Ganzen als eine angepasste Tätigkeit betrachtet werden, weswegen die Unterschiede zur Erwerbsarbeit nur marginal seien. Die prozentuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gemäss Z.___-Gutachten könne auf den Haushalt übertragen werden. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der übrigen Familienmitglieder könne auf eine Einschränkung im Haushalt von 70 % geschlossen werden. Diese Einschätzung erscheint unter Berücksichtigung der schweren Depression als plausibel.

7.3    Zusammenfassend ist damit von einer Einschränkung im Haushalt von 32.15 % und seit September 2014 (Zeitpunkt der Z.___-Begutachtung) von einer solchen von 70 % auszugehen. Jeweils während 4 Monaten nach den Schulteroperationen ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch im Haushalt auszugehen, mithin vom 26. Oktober 2006 beziehungsweise 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 und vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009, und vom 1. November 2011 bis 28. Februar 2012.

    Bei einer Gewichtung von 50 % Erwerbsarbeit und 50 % Haushalt ergibt dies einen Invaliditätsgrad im Haushalt von 16.08 % bis Oktober 2013. Bei einer Gewichtung von 80 % Erwerbsarbeit und 20 % Haushalt ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 6.43 % von November 2013 bis August 2014 und von 12.00 % ab September 2014. Während der Rekonvaleszenz nach den Schulteroperationen vom 26. Oktober 2006 respektive 1. Dezember 2006 bis 26. Februar 2007, vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 und vom 1. November 2011 bis 28. Februar 2012 beträgt der Invaliditätsgrad bei einer Gewichtung von 50 % Erwerbsarbeit und 50 % Haushalt 50 %.


8.    Zusammenfassend ergibt dies punkto Gesamtinvaliditätsgrad und - in Beachtung der Dreimonatsfrist von Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) - Rentenanspruch:

Zeitraum

Invaliditäts-grad

Renten-anspruch

von

bis

Dezember 2006

- 26. Februar 2007

100 %

ganze

Dezember 2006

Juni 2007

27. Februar 2007

- November 2008

66.08 %

Dreiviertel

Juni 2007

Februar 2009

Dezember 2008

- März 2009

100 %

ganze

März 2009

Juni 2009

April 2009

- Dezember 2009

66.08 %

Dreiviertel

Juli 2009

März 2010

Januar 2010

- Oktober 2011

38.98 %

-

November 2011

- Februar 2012

100 %

ganze

Februar 2012

Mai 2012

März 2012

- Oktober 2013

38.98 %

-

November 2013

- August 2014

43.07 %

Viertel

November 2013

November 2014

ab September 2014

77.52 %

ganze

Dezember 2014

9.

9.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2016 (Urk. 2, Urk. 5/2, Urk. 6/2) aufgehoben werden mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf eine ganze Rente von Dezember 2006 bis Juni 2007, von März bis Juni 2009, von Februar bis Mai 2012 und unbefristet ab 1. Dezember 2014, auf eine Dreiviertelsrente von Juli 2007 bis Februar 2009, von Juli 2009 bis März 2010 sowie eine Viertelsrente von November 2013 bis November 2014.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Keiser unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher