Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00040
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 11. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, abgeschlossene KV-Lehre, arbeitete zuletzt vom 1. August 2012 bis 31. Mai 2014 bei der Y.___ als Kaufmann (Urk. 17/5/1, Urk. 17/12, Urk. 17/18/10). Nach Anmeldung zur Früherfassung durch die berufliche Vorsorge meldete sich der Versicherte am 16. Mai 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein seit der Geburt bestehendes ADHS sowie diverse körperliche und psychosomatische Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 17/8). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 17/17) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 17/13, Urk. 17/26, Urk. 17/28) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 17/12) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 17/14, Urk. 17/27) ein. Am 8. Juli 2015 bzw. am 21. September 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Ausrichtung eines grossen Taggeldes Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 6. Juli bis 2. Oktober 2015 (Urk. 17/40) sowie für ein Aufbautraining vom 5. Oktober 2015 bis am 4. April 2016 bei der Z.___ (Urk. 17/50). Am 21. April 2016 sprach die IV-Stelle X.___ einen Arbeitsversuch bei der A.___ vom 5. April bis 5. Juli 2016 unter gleichzeitiger Durchführung eines Job-Coachings bei der Z.___ zu (Urk. 17/62). Vom 6. Juli bis 5. Oktober 2016 war X.___ bei der A.___ als Sachbearbeiter Finanzbuchhaltung angestellt. Am 13. Oktober 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen vom 17. Oktober 2016 bis 16. Januar 2017 in Form von Arbeitsvermittlung zu (Urk. 17/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. August 2016 [Urk. 17/76]) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 5. Januar rückwirkend für den Zeitraum 1. Dezember 2014 bis Juli 2015 eine ganze Invalidenrente und – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 47% - ab Juli 2016 (Abschluss der Taggeldzahlungen) eine Viertelsrente zu (Urk. 2 = Urk. 17/82 [Verfügungsteil 2], Urk. 17/87). In dieser Verfügung wurde die Rente in masslicher Hinsicht ab 1. Januar 2017 festgesetzt, für den Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015 sowie 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 verwies die IV-Stelle auf nachfolgende Verfügungen.
2. Gegen diese Verfügung legte der Versicherte mit Eingabe vom 12. Januar 2017 Beschwerde ein (Urk. 1). Nachdem dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt worden war (Urk. 6) und die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers einen Verlaufsbericht zu den Akten gereicht hatte (Urk. 7-8), beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2017 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer halben Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10, Urk. 11/1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, laut den medizinische Berichten sei der Beschwerdeführer seit dem 13. Dezember 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Von 1. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015 stehe ihm deshalb eine ganze IV-Rente zu. Der Gesundheitszustand habe sich in der Folge verbessert und berufliche Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden können. Während dieser Zeit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Seit dem Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen könne dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zugemutet werden. Aus dem Vergleich der hypothetischen Einkommen ergebe sich ein IV-Grad von 47 %, welcher zu einer Viertelsrente ab 1. Juli 2016 berechtige (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was sich aus dem Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 18. Januar 2017 ergebe. Insbesondere sei er nervös und habe Panikattacken. Da er auch finanzielle Probleme habe, würde ihm eine halbe IV-Rente guttun (Urk. 1, Urk. 10).
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im zu Händen der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 13. Juni 2016 (Urk. 17/69) aus, im Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer aus eigener Initiative und dank glücklicher Umstände eine 50%-Anstellung (vier Stunden vormittags) bei der A.___ gefunden, die er am 5. Januar 2016 angetreten habe. Ab dem 5. Juli 2016 werde diese Stelle im kaufmännischen Bereich in eine reguläre, aber auf drei Monate befristete Anstellung umgewandelt. Diese Anstellung erfülle seine Idealvorstellungen: Arbeit im kleinen Team mit wertschätzender Arbeitsatmosphäre, guter Einarbeitung, klaren Vorlagen, einem ergonomischen Arbeitsplatz und sozialen Rückzugsmöglichkeiten. Offenbar habe der Beschwerdeführer bis jetzt sein 50%-Arbeitspensum zufriedenstellend bewältigen können. Er erwähne aber, dass unvorhergesehene Ereignisse (zum Beispiel unangekündigte Teamsitzungen) seinen Arbeitsablauf in irritierender Weise störten und er mit der gewohnten Stresssymptomatik seines bestehenden Krankheitsbildes reagiere (Urk. 17/69/1).
Es sei ein hoher emotionaler Anspannungszustand mit somatischen Symptomen wie Übelkeit, Brechreiz, Erbrechen, Spannungskopfschmerzen und verkrampfter Körperhaltung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer könne vor und während des Arbeitsprozesses keine Nahrung zu sich nehmen. Er habe ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten und verzichte auf Erholungspausen, weil sie den Arbeitsfluss in irritierender Weise unterbrächen. Um seine Arbeitsleistung zu erreichen, brauche es einen stark erhöhten Energieaufwand, der folglich zu einer schnellen Erschöpfbarkeit führe. Sodann bestünden stark ausgeprägte soziale Ängste und Defizite. Aufgrund eines schwach ausgebildeten Einfühlungsvermögen könne der Beschwerdeführer nur begrenzt in den sozialen Kontakt mit anderen treten, die geforderte Kommunikation im Team sei mit grossen Unsicherheiten und Ängsten verbunden. Es habe sich ein deutliches Vermeidungsverhalten im sozialen Bereich entwickelt (Urk. 17/69/1-2). Leider sei es nicht möglich, diese Einschränkungen/Defizite mit therapeutischen Mitteln ausreichend zu bessern. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung würden diese Krankheitsmerkmale weiterbestehen. Die Prognose zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei ungünstig, das heisse, die obere Belastungsgrenze bei der Arbeitsfähigkeit werde 50 % nicht übersteigen können (Urk. 17/69/2).
3.2 Dem beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 18. Januar 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 = Urk. 11/1 = Urk. 17/107) können folgende Diagnosen entnommen werden:
- rezidivierende depressive Störung, zwischen mittelgradig und schwer schwankend mit somatischem Syndrom (seit Jugendalter) (ICD-10 F33.2)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (seit Jugendalter) (ICD-10 F61.0)
- Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität, seit Kindheit (Ritalin-Substitution seit 2010) (ICD-10 F90.0)
Die behandelnde Psychiaterin hielt fest, es sei ein Arbeitspensum von maximal 50 % vereinbart worden, vormittags vier Stunden, angepasst an die krankheitsbedingten Einschränkungen mit direkter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8 S. 1).
Unter Gabe des Medikaments „Focalin" habe der Beschwerdeführer zwar eine hohe Konzentrationsstärke im Arbeitsbereich für vier Stunden aufrechterhalten können, im Alltag habe er aber aufgrund der dadurch bedingten Einengung der Wahrnehmung in gravierender Weise die Übersicht verloren. Die Verträglichkeit des „Focalins" habe sich in letzter Zeit verschlechtert, Magenbeschwerden und Übelkeit hätten zugenommen, so dass der Versuch einer Dosisreduktion habe vorgenommen werden müssen. Die Arbeitsleistung werde dadurch vermutlich weiter abnehmen. Mit diesem verschlechterten Krankheitsbild sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, eine Anstellung über 50 % auf dem freien Arbeitsmarkt zu erfüllen, was er aber aufgrund der zugesprochenen Viertelsrente aus existentiellen Gründen machen müsste, um seinen Grundbedarf zu decken. Die Anstellung bei der A.___ sei beendet und habe den Beschwerdeführer, rückblickend gesehen, bereits an die Grenzen der Belastbarkeit geführt. Aus medizinisch-psychiatrischer Beurteilung habe sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf über 50 % erhöht. Es werde als dringend indiziert erachtet, eine neue Rentenbeurteilung vorzunehmen (Urk. 8 S. 2).
3.3 Die für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) tätige Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 29. Juni 2016 fest, Persönlichkeitsstörungen seien tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Eine Behandlung von Persönlichkeitsstörungen sei schwierig und langwierig (über mehrere Jahre) und nicht unbedingt erfolgreich. Aufgrund des Krankheitsbildes und in Kenntnis dessen, dass vor allem Persönlichkeitsstörungen mit den hier angegebenen Anteilen wenig beeinflusst werden könnten, könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand nicht nachhaltig verbessern werde. Viele Symptome könnten durch eine adäquate multimodale Therapie verringert werden. Wichtig sei vor allem auch die psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung komorbider Störungen (depressive Episode, Panikattacken). Die depressiven Episoden seien am ehesten im Rahmen der Persönlichkeitsstörung zu sehen. Es sollte weiterhin eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung stattfinden. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in entsprechender Therapie. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen könnten die Diagnosen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) und eines ADHS (ICD-10 F90.0), beide Diagnosen mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, plausibel nachvollzogen werden. Ein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ausgewiesen (Urk. 17/79/5-6).
4.
4.1 Laut den Ausführungen von Dr. B.___ und der Einschätzung von RAD-Ärztin C.___ war der Beschwerdeführer ab dem 12. Dezember 2013 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % erwerbsunfähig. Diese Beurteilung ist weder strittig noch gibt sie Anlass zu Weiterungen. Dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist und aufgrund dessen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden konnten, ist ebenfalls nicht umstritten.
4.2 Strittig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2016. Vom 6. Juli 2015 bis am 5. Juli 2016 bezog der Beschwerdeführer noch Taggelder der Invalidenversicherung.
4.2.1 Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten der behandelnden Psychiaterin sowie der Einschätzung der RAD-Ärztin C.___ ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zufolge seiner psychischen Beeinträchtigungen (depressive Symptomatik, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität) eine Erwerbstätigkeit von maximal 50 % zugemutet werden kann, was nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entspricht sodann auch den Feststellungen im Rahmen der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen bei der Z.___ (Bericht vom 21. Juni 2016 [Urk. 17/72]). Aus den Berichten der Z.___ geht hervor, dass während des externen Arbeitseinsatzes dem Beschwerdeführer eine Präsenz von vier Stunden täglich möglich gewesen sei. Eine weitere Steigerung des Pensums wurde nicht empfohlen, da sich der Beschwerdeführer momentan an seiner Belastbarkeitsgrenze befinde. Der Arbeitseinsatz habe viel Energie erfordert und der Beschwerdeführer habe die Regenerationsphasen an den Nachmittagen benötigt. Auch sozialer Kontakt könne für ihn noch sehr anstrengend sein. Zudem sei es ihm weiterhin nicht gelungen, auswärts Nahrung zu sich zu nehmen, was ebenso gegen eine Pensumserhöhung spreche (Urk. 17/72/2). Der Beschwerdeführer verzeichnete während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen keine massgeblichen Abwesenheiten (Urk. 17/72/4). Die Leistungsfähigkeit wurde auf 50 % geschätzt (verteilt auf fünf Tage pro Woche) (Urk. 17/72/2). Nach Beendigung des Einsatzes bei der A.___ im Oktober 2016 wurde im Abschlussberichts des Coachings vom 10. Januar 2017 festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich wieder auf Stellensuche für eine 50%-Stelle im Bereich Rechnungswesen begeben (Urk. 17/92/1).
4.2.2 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise insbesondere eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend, unter Hinweis auf den neusten Bericht der behandelnden Psychiaterin. Dem Bericht ist hierzu zu entnehmen, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf über 50 % erhöht habe. Eine medizinische Verschlechterung legt Dr. B.___ jedoch nicht dar und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Vielmehr bestätigt Dr. B.___ auch im Bericht vom 18. Januar 2017 – ergo nach Beendigung des externen Arbeitseinsatzes bei der A.___ – dass diese Anstellung den Beschwerdeführer an die Grenzen der Belastbarkeit gebracht hat und eine Tätigkeit von mehr als (”über”) 50 % nicht zumutbar wäre; dies aufgrund der zugesprochenen Viertelsrente, da er eine höhere Rente brauche, um den Grundbedarf zu decken (E. 3.2). Somit hält Dr. B.___ an ihrer früheren Einschätzung (E. 3.1) fest. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus finanziellen Gründen auf die Ausrichtung einer höheren Rente angewiesen, ist er damit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz nicht zu hören. Wenn ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei zufolge seiner 50%igen Erwerbstätigkeit im Alltagsleben dekompensiert, so ist deswegen nicht auf eine höhere Erwerbsunfähigkeit zu schliessen.
4.2.3 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 12. Dezember 2013 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Vor oder spätestens im Rahmen der Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Nicht strittig ist die Zusprache einer befristeten ganzen Rente ab 1. Dezember 2014. Zu diesem Zeitpunkt sind die sechsmonatige Wartefrist seit der Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und das erforderliche Wartejahr, welches im Dezember 2013 begann (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), erfüllt. Während des Bezugs von Taggeldern während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (in casu 6. Juli 2015 bis 5. Juli 2016) besteht sodann kein Anspruch auf Rentenzahlungen (vgl. Art. 22 Abs. 5bis und Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG). Spätestens ab Juli 2016 kann angenommen werden, dass die Verbesserung des Gesundheitszustands voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Es bleibt im Folgenden angesichts der ab dem 1. Juli 2016 bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit die Bemessung des Invaliditätsgrades seit diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
5.2
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
5.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann für die Bemessung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt bei der Y.___ erzielte Einkommen abgestellt werden, da die Kündigung gemäss den Angaben des Arbeitgebers aus Gründen der Umstrukturierung des Betriebs und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist bzw. es diese Stelle nicht mehr gibt (Urk. 17/12/1). Vielmehr sind für die Bemessung des Valideneinkommens die Tabellen der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik beizuziehen. Dabei sind die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2). Auf der Basis der LSE 2014 ist von einem monatlichen Einkommen von männlichen Bürokräften im Finanz- und Rechnungswesen von Fr. 5’327.— (LSE 2014, Tabelle T17, Ziff. 43, Männer, 30-49 Jahre) auszugehen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02 03.01.04.01, Ziff. 77-82) und angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2016 (Bundesamtes für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016; Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 67’533.-- (Fr. 5‘327.-- x 12 : 40 x 41.9 : 2220 x 2239).
5.4 Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit befristet war und der Beschwerdeführer diese nicht mehr ausübt ist auch für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE 2014 abzustellen. Es ist auf den Zentralwert für männliche Hilfsarbeitskräfte abzustellen (T17, Männer, 30-49 Jahre, Ziff. 9). Es resultiert ein Wert von Fr. 67‘980.-- pro Jahr (Fr. 5‘388.—x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2239). Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33’990.--.
5.5 Wird das Valideneinkommen 2016 von Fr. 67’533.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘990.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33’543.--, was einem Invaliditätsgrad von 49,67, gerundet 50 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht und einen Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2016 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung begründet.
6. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2017 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Damit sind auch allfällige spätere Verfügungen zu den Rentenbetreffnissen Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2016 zu korrigieren.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Januar 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann