Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00041


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 16. März 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 24. September 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___, geboren 1961, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'040.-- sowie akzessorische Kinderrenten für die beiden Töchter Z.___, geboren 1992, und X.___, geboren 1996, in der Höhe von je Fr. 416.-- zu (Urk. 11/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sprach ausserdem ebenfalls mit Verfügung vom 24. September 2009 der Tochter X.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 eine Waisenrente (Vaterwaise) von Fr. 693.-- zu (Urk. 11/20). Mit Verfügungen vom 24. Januar 2011 erhöhte die IV-Stelle die Kinderrente für die Töchter mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf je Fr. 423.-- pro Monat (Urk. 11/44). Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 erhöhte die Ausgleichskasse die Waisenrente für die Tochter X.___ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 auf Fr. 705.-- pro Monat (Urk. 11/48). Am 3. Juli 2015 teilte die Ausgleichskasse Y.___ mit, der Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter X.___ erlösche, da diese ihre Ausbildung im August 2015 beende. Die Kinderrente werde deshalb im August 2015 letztmals ausbezahlt (Urk. 11/77). Nachdem die Versicherte Bescheinigungen über die Ausbildung bzw. die aktuelle berufliche Situation der Tochter X.___ eingereicht hatte (Urk. 11/83/1-5), richtete die Ausgleichskasse die Kinderrente weiterhin aus. Am 1. Januar 2016 stellte sie Y.___ erneut die Einstellung der Zahlung der Kinderrente per Ende Februar 2016 in Aussicht, da X.___ die Ausbildung im Februar 2016 beende (Urk. 11/89). In der Folge wurden die Kinderrenten aber trotzdem bis zum 31. August 2016 weiter ausgerichtet. Mit Vorbescheid vom 30. November 2016 teilte die IV-Stelle Y.___ mit, sie müsse die zu viel ausgerichteten Kinderrenten für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 31. August 2016 von Fr. 2'574.-- (6 x Fr. 429.--) zurückbezahlen (Urk. 11/104). Nachdem gegen diesen Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war, forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2017 von Y.___ den Betrag von Fr. 2'574.-- an zu viel bezahlten Kinderrenten für die Tochter X.___ zurück (Urk. 11/107).

1.2    Am 26. März 2015 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ wegen eines seit Geburt bestehenden ADHS, für dessen Behandlung die In-
validenversicherung bereits verschiedene Leistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 3/8-10), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die Berufsberatung der IV-Stelle führte diverse Abklärungen über die beruf-lichen Eingliederungsmöglichkeiten der Versicherten durch (vgl. Verlaufs-protokoll Berufsberatung vom 9. März 2016, Urk. 9/15). Am 9. März 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie habe derzeit keinen Anspruch auf Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sie einen mehrmonatigen Kosmetiklehrgang an einer privaten Schule besuche, welchen sie privat finanziere (Urk. 9/16). Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 forderte die Ausgleichskasse X.___ auf, zur Belegung ihres weiteren Anspruchs auf die Waisenrente, einen Ausbildungsnachweis einzureichen (Urk. 9/18). Mit Verfügungen vom 1. September 2016 forderte sie sowohl von X.___ als auch von deren Mutter Y.___ den Betrag von Fr. 4'284.-- (6 x Fr. 714.--) an zu viel bezahlten Waisenrenten für die Zeit vom 1. März bis zu 31. August 2016 zurück (Urk. 9/19-20). Per 1. Oktober 2016 trat X.___ ein auf ein Jahr befristetes Praktikum im Detailhandel beim A.___ mit einem Arbeitspensum von 100 % und einem Bruttolohn von Fr. 600.-- pro Monat an (Urk. 9/30). Mit Verfügung vom 25. November 2016 wies die IV-Stelle den Anspruch von X.___ auf eine Kinderrente ab, da das von ihr ausgeübte Praktikum nicht als Ausbildung anerkannt werden könne (Urk. 9/32). Die Versicherte reichte darauf neue Unterlagen ein, wonach sie vom 14. November 2016 bis zum 16. November 2017 bei der B.___ AG einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Kosmetikerin absolvierte (Urk. 9/34). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Kinderrente erneut ab, da der Ausbildungsaufwand insgesamt nur 18 Stunden pro Woche betrage und sich die Versicherte somit nicht überwiegend dem Ausbildungsziel widme (Urk. 2).


2.     Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 13. Januar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr ab dem 14. November 2016 eine Halbwaisenrente für die Dauer ihrer Ausbildung zur Kosmetikerin auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

    Anspruch auf eine Waisenrente haben nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

    Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

    Zweck der Bestimmung über den Anspruch auf Waisenrente während der Ausbildung ist die Förderung der beruflichen Ausbildung (Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, Art. 25 Rz 5). Das volljährige Kind eines invaliden Elternteils soll durch die Invalidität seines Vaters oder seiner Mutter in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein (BGE 139 V 122 E. 4.3)

2.2

2.2.1    Der Bundesrat hatte von seiner Kompetenz, festzulegen, was als Ausbildung gilt, ursprünglich keinen Gebrauch gemacht. Auf den 1. Januar 2011 hat er die Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) um die Art. 49bis und Art. 49ter ergänzt. Grund für diese Ergänzung war gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011 (nachfolgend: BSV-Erläuterungen) die Zunahme unklarer Fälle. Angesichts der vielfältigen Ausbildungswege der jungen Leute sei nicht mehr immer eindeutig, ob sie sich in Ausbildung befinden oder nicht. Unter anderem solle durch den Erlass von Art. 49bis AHVV die Möglichkeit genutzt werden, Brückenangebote wie Motivationssemester und Vorlehren als Ausbildung anzuerkennen (BGE 139 V 122 E. 3.2). Bei der Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV könne es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Weiterbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handeln (Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz 3358).

2.2.2    Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind nunmehr in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

    Nach Art. 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.

2.2.3    Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2).

2.2.4    Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidge-nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht.

    Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz 3359). Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (zum Beispiel 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (RWL Rz 3360). RWL Rz 3360 nennt das folgende Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen (vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2).

2.2.5    Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Beispiel: Praktikum in einer Filmproduktionsfirma nicht als Ausbildung anerkannt gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 1. April 2008; 9C_223/2008) (RWL Rz 3362).

2.2.6    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen).


3.    Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 2) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente verneint hat. Über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente liegt dagegen kein Entscheid vor und dieser bildet somit im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Zu befinden ist vorliegend einzig über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung.


4.

4.1    Es ist unstrittig und durch die Bestätigung der B.___ AG, Fachschule für Kosmetik vom 30. November 2016 (Urk. 9/34) belegt, dass die Beschwerdeführerin einen Lehrgang als Kosmetikerin vom 14. November 2016 bis zum 16. November 2017 besuchte bzw. sich zumindest dafür anmeldete und diesen zu besuchen beabsichtigte. Strittig ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit der Absolvierung dieses Kurses einen Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche hatte und somit die Annahme getroffen werden kann, sie habe sich überwiegend dem Ausbildungsziel gewidmet (vgl. E. 2.2.4).

4.2    Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie habe für die Ausbildung als Kosmetikerin einen Aufwand von weit mehr als 20 Stunden pro Woche. Massgeblich sei dabei auch die Tatsache, dass sie an Einschränkungen, unter anderem einer ärztlich attestierten Lernschwäche leide. Gemäss Schulplan habe sie Lektionen von 15.75 Stunden (2 x 3.75, 1 x 8.25) Wegen erschwertem Lernen und zusätzlichen Prüfungsvorbereitungen entstehe ihr sodann ein weiterer Aufwand von insgesamt 10 Stunden pro Woche, so dass sie für ihre Ausbildung zur Kosmetikerin mindestens 25.75 Stunden pro Woche aufwenden müsse (Urk. 1).

4.3    Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Berufs- und Erwerbssituation der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederungsberatung geprüft. Ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Für den von der Beschwerdeführerin angetretenen Kosmetiklehrgang habe sie aber eine Kostengutsprache abgewiesen, nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Unterstützung bei erstmaliger beruflicher Ausbildung verzichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Bestätigung der B.___ AG für die Teilnahme am Lehrgang zur Kosmetikerin eingereicht. Die Abklärungen bei der Schule hätten ergeben, dass neben den Unterrichtsstunden montags von 9 bis 17.15 Uhr sowie jeweils am Dienstag- und Donnerstagabend von 18.15 bis 22.00 Uhr ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von durchschnittlich ca. 2 Stunden zu Hause anfalle (act. 9/36). Daraus resultiere ein Ausbildungsaufwand pro Woche von ca. 14 bis 18 Stunden und es könne ein Gesamtaufwand von 18 Stunden pro Woche angerechnet werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin falle kein zusätzlicher Aufwand für das Selbststudium an, weil keine Hausaufgaben erteilt würden (act. 8).


5.

5.1    Gemäss der Bestätigung der B.___ AG vom 30. November 2016 (Urk. 9/34) absolviert die Beschwerdeführerin vom 14. November 2016 bis zum 16. November 2017 die Ausbildung zur Kosmetikerin und besucht die Schule jeweils am Dienstag- und am Donnerstagabend von 18.15 Uhr bis 22.00 Uhr und am Montag ganztags von 09.00 Uhr bis 17.15 Uhr, somit während 15.75 Stunden pro Woche. Zu berücksichtigen ist sodann der Umstand, dass die gesamte Ausbildung laut den Angaben der B.___ AG 920 Lektionen umfasst, was mithin durchschnittlich 17.7 Lektionen (920:52) bzw. unter der Annahme von 6 schulfreien Wochen 20 Lektionen (920:46) pro Woche ergibt.

5.2    Neben den Präsenzstunden in der Schule ist von einem zusätzlichen Aufwand für die Vor- und Nachbereitung auszugehen. Gemäss telefonischer Auskunft der B.___ AG vom 14. Dezember 2016 (Urk. 9/36) beträgt dieser rund zwei Stunden pro Woche, wobei keine Hausaufgaben erteilt werden. Wie sich aus den Akten ergibt, bestehen bei der Beschwerdeführerin ein ADHS bzw. eine Lernschwäche, ein leicht unterdurchschnittlicher IQ, Planungsschwierigkeiten, verminderte kognitive Flexibilität sowie eine markante Beeinträchtigung der geteilten Aufmerksamkeit. Gemäss verhaltensneuropsychologischer Untersuchung vom 16. Juli 2015 benötigt die Beschwerdeführerin gut strukturierte Arbeitsabläufe und ein wohlwollendes Umfeld, um im beruflichen Alltag bestehen zu können (Urk. 9/15/2). Es ist damit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin einen erhöhten zeitlichen Aufwand beim Erlernen von Schulstoff hat. Es scheint angemessen, zusätzlich zu den Schulstunden von 15.75 Stunden einen Aufwand von rund 6 Stunden pro Woche anzurechnen, so dass sich der gesamte Aufwand auf rund 21.75 Stunden pro Woche beläuft. Die erforderlichen 20 Stunden werden damit übertroffen. Die Beschwerdeführerin hat sich daher in einer Ausbildung befunden, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung begründet.


6.     In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2016 (Urk. 2) aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 14. November 2016 bis zum 16. November 2017 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung hat, soweit sie während dieser Zeit den Lehrgang zur Kosmetikerin mit Diplom Fachschule bei der B.___ AG besucht hat.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Dezember 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 14. November 2016 bis zum 16. November 2017 Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung hat, soweit sie während dieser Zeit den Lehrgang zur Kosmetikerin mit Diplom Fachschule bei der B.___ AG besucht hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger