Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00042


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 18. April 2018

in Sachen

Stadt O.___

Sozialbehörde

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    X.___

Beigeladene


2.    Y.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.

1.1    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, sprach dem 1964 geborenen Z.___ mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 mit Wirkung ab 1. Juni 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt zweier Kinderrenten zu, wobei die Kinderrenten zufolge Überversicherung gekürzt wurden (Urk. 8/240 = 9/111). Die Gesamthöhe der bis Ende November 2015 aufgelaufenen Rentenbetreffnisse (inklusive Kinderrentenbetreffnisse) betrug Fr. 66'315.--. Gestützt auf Verrechnungsanträge wurden von dieser Nachzahlungsumme Fr. 42'928.-- an den Sozialdienst der Stadt O.___, welcher den Versicherten von 1. Juni 2012 bis Ende Mai 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 51'510.65 unterstützt hatte (Urk. 8/233 = 9/137), und Fr. 13'886.-- an die Alimentenstelle der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, welche die Alimente bevorschusst hatte, die der Versicherte an seine 2004 geborene Tochter A.___ zu leisten gehabt hätte (Urk. 8/235 = 9/133), ausbezahlt (Urk. 8/240 = 9/111).

1.2    In der Folge wurde festgestellt, dass der Versicherte als Einzelperson vom Sozialdienst der Stadt O.___ unterstützt worden war und demzufolge in den ausbezahlten Nachzahlungsbetrag zu Unrecht Kinderrentenbetreffnisse einbezogen worden waren. Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2016 wurde in Aussicht gestellt, dass der zu Unrecht ausbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 10'953.-- zurückgefordert werde (Urk. 8/268 S. 2-5 = Urk. 9/47 S. 2-5). Gleichentags wurde verfügt, dass die Kinderrenten an die sorgeberechtigten Mütter nachbezahlt würden (Urk. 8/265 = 9/48 und 8/266 = 9/50), wobei ein Teil der für X.___ bestimmten Nachzahlung zufolge Vorschussleistungen an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ausgerichtet wurde (Urk. 8/265 = 9/48). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wandte der Sozialdienst der Stadt O.___ gegen die Rückerstattungsverpflichtung sinngemäss ein, die Kinderrentenbetreffnisse seien an die Mütter der beiden Kinder weitergeleitet worden, nämlich Fr. 4'150.-- an X.___ und Fr. 6'803.-- an Y.___, weshalb man nicht bereit sei, den zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurückzuerstatten (Urk. 8/268 S. 1 = 9/47 S. 1). Mit Verfügung vom 29. November 2016 wurde der Sozialdienst der Stadt O.___ verpflichtet, den zu Unrecht ausbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 10'953.-- zurückzuerstatten; einer dagegen gerichteten allfälligen Beschwerde wurde ausserdem die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 8/274 = 9/33]).



2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 29. November 2016 richtet sich die Beschwerde der Sozialbehörde der Stadt O.___ vom 9. Januar 2017, mit welcher die Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung beantragt wird (Urk. 1).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 und 9/311) und legte die Verfahrensakten auf (Urk. 8/1-281 und 9/1-310).

2.3    Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 wurde die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin sinngemäss auf Erstattung einer Replik (Urk. 11). Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurden X.___ und Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 12). Während Y.___ mit Eingabe vom 21. Juni 2017 sinngemäss erklärte, sie habe den von der Stadt O.___ erhaltenen Betrag gutgläubig entgegengenommen und im Interesse ihres Sohnes ausgegeben (Urk. 14), liess sich X.___ innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde die Eingabe der Beigeladenen Y.___ den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).

2.4    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

    Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 dritter Satz IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).

2.2    Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG); Nachzahlungen von Leistungen können jedoch unter anderem der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit sie Vorschusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 ATSG). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

2.3    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG), wobei nebst dem Bezüger auch Dritte oder Behörden, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt respektive an welche die Leistungen nachbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Wenn allerdings ein Inkasso- beziehungsweise Zahlstellenverhältnis vorliegt, ergeben sich für den Dritten keine eigenen Rechte und Pflichten aus dem Leistungsverhältnis; entsprechend ist er in einem solchen Fall nicht zur Rückerstattung verpflichtet (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 35 zu Art. 25).



3.

3.1    Der Sozialdienst der Stadt O.___ unterstützte den Versicherten als Einzelperson mit wirtschaftlicher Hilfe. Entsprechend hätten die Kinderrentenbetreffnisse nicht in den an die Stadt O.___ auszurichtenden Nachzahlungsbetrag einbezogen werden dürfen. Ab Beginn des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente am 1. Juni 2012 bis Ende Mai 2015 sind ohne Kinderrentenansprüche Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 31'975.-- (7 x Fr. 882.-- + 24 x Fr. 889.-- und 5 x Fr. 893.--) aufgelaufen (Urk. 8/240 S. 2 = Urk. 9/111 S. 2). Der Stadt O.___, welche den Versicherten bis Ende Mai 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt hatte, hätte daher bloss diese Summe ausbezahlt werden dürfen. Beim darüber hinaus ausgerichteten Betrag handelt es sich somit um eine Leistung, welche an eine nichtberechtigte Stelle ausbezahlt worden war. Die verfügte Nachzahlung der Kinderrenten an die Stadt O.___ erweist sich bei dieser Sachlage als zweifellos unrichtig. Da es um zwei Kinderrenten für einen Zeitraum von 36 Monaten geht, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Die Verwaltung durfte demzufolge wiedererwägungsweise auf die Verfügung zurückkommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 25 ATSG grundsätzlich zurückfordern (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 38 zu Art. 25).

3.2    Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der ausbezahlte Betrag im Umfang der einbezogenen Kinderrentenbetreffnisse nicht mit der an den Versicherten im fraglichen Zeitraum ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe verrechnet werden durfte, sondern den sorgeberechtigten Elternteilen der Kinder zustand. Die entsprechende Summe in Höhe von Fr. 10'953.-- zahlte sie daher im März respektive Juni 2016 an die Mütter der betroffenen Kinder aus, nämlich Fr. 4'150.-- an X.___ und Fr. 6'803.-- an Y.___ (vgl. Urk. 3/4 und 3/5).

3.3    Gegen die Rückforderung wendet die Beschwerdeführerin nun ein, dass sie als Inkasso- respektive Zahlstelle zu betrachten sei (Urk. 1 S. 3 f.). Als Zahlstelle wird ein Dritter bezeichnet, an welchen ein Schuldner mit Ermächtigung des Gläubigers mit befreiender Wirkung leisten kann; die Ermächtigung kann bei Begründung der Forderung oder nachträglich, ausdrücklich oder stillschweigend sowie durch vertragliche Abrede oder einseitiges Rechtsgeschäft erteilt werden (Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 2086). Mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung der Beschwerdeführerin zur Entgegennahme von Zahlungen der Beschwerdegegnerin zugunsten der Kindsmütter stellt sich die Frage, ob die Ermächtigung konkludent erteilt wurde.

    Nach den Aussagen von X.___ wurde sie von der Beschwerdeführerin informiert, dass dem Kindsvater zufolge eingetretener Invalidität eine akzessorische Kinderrente für ihre Tochter zugesprochen worden sei. Ein Teil der Kinderrentenbetreffnisse sei ihr daraufhin von der Beschwerdeführerin mit dem Vermerk überwiesen worden, die anderen Betreffnisse seien dem Kindsvater ausgerichtet worden. Vom Kindsvater habe sie allerdings weder etwas erhalten, noch sei sie von jenem orientiert worden (Urk. 9/97). Auch die Beigeladene Y.___ erklärte, dass sie von der Beschwerdeführerin kontaktiert und ihr mitgeteilt worden sei, dass eine Kinderrente zur Invalidenrente des Vaters fällig geworden sei. Daraufhin sei ihr das Geld ohne weitere Formalitäten auf ihr Konto überwiesen worden (Urk. 14). Wenn die Berechtigten die als Kinderrentenbetreffnisse deklarierten Zahlungen ohne Widerspruch entgegennahmen, haben sie die Beschwerdeführerin aber nachträglich zur Entgegennahme der Rentenbetreffnisse mit befreiender Wirkung in konkludenter Weise ermächtigt. Daran ändert nichts, dass zwischen der Beschwerdeführerin und beiden sorgeberechtigten Müttern zuvor keine Rechtsbeziehung bestand, da letztere weder in der Stadt O.___ wohnhaft waren noch dort Sozialhilfeleistungen bezogen haben. Irrelevant ist schliesslich, dass die Stadt O.___ Beträge in unterschiedlicher Höhe an die Beigeladenen ausbezahlt hatte; dieser Umstand wirkt sich bloss auf die Höhe der jeweiligen Restschuld aus.

    Wenn die Beschwerdeführerin aber als Zahlstelle für die beiden sorgeberechtigten Mütter fungierte, kann sie nicht zur Rückerstattung des zunächst fälschlicherweise ausbezahlten Betrages angehalten werden.

3.4    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis des Umstandes, dass mindestens ein Teil des fälschlicherweise an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Betrages bereits an X.___ überwiesen worden war (vgl. Urk. 9/97), die Nachzahlung der Kinderrenten an die sorgeberechtigten Mütter angeordnet hat (Verfügungen vom 6. Oktober 2016, Urk. 8/265 = 9/48 und 8/266 = 9/50, wobei ein Teil der für X.___ bestimmten Nachzahlung zufolge Vorschussleistungen an die Sozialen Dienste der Stadt P.___ ausgerichtet wurde).


4.    Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet werden, der Beschwerdegegnerin denjenigen Betrag zurückzuerstatten, welcher den ihr ausbezahlten Kinderrentenbetreffnissen in Höhe von Fr. 10'953.-- entspricht. Die Rückforderungsverfügung vom 29. November 2016 ist daher in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.

5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Rückforderungsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 29. November 2016 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt O.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- X.___

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




VogelKlemmt