Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00044



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 29. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1972 geborene X.___ war ab dem 1. Juni 2001 als Haushelferin bei der Stiftung Y.___ tätig (Urk. 10/27). Am 27. März 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine und einen operierten Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. August 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 10/63). Mit Mitteilungen vom 24. Februar 2005 und 24. Juli 2007 bestätigte sie jeweils den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 10/84 und Urk. 10/91). Per 31. August 2007 wechselte die Versicherte ihren Wohnsitz in die Türkei (Urk. 10/92), woraufhin die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überwiesen wurden (Urk. 10/95).

1.2    Im Rahmen des im Jahre 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IVSTA die Versicherte psychiatrisch-psychotherapeutisch begutachten (Expertise vom 29. August 2011; Urk. 10/179) und teilte ihr mit Vorbescheid vom 23. Mai 2012 mit, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe (Urk. 10/199). Auf Einwand der Versicherten hin (Urk. 10/203, Urk. 10/211 und Urk. 10/229) tätigte die IVSTA weitere medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch die Gutachtensstelle Z.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, nephrologisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 30. September 2015; Urk. 10/315).

    Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/339) teilte die IVSTA der Versicherten erneut mit, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe. Am 23. Februar 2016 nahm die Versicherte wiederum im Kanton Zürich Wohnsitz (Urk. 10/356), woraufhin die IVSTA die Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwies (Urk. 10/359). Mit Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 13. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte unter anderem, die Verfügung vom 29. November 2016 sei infolge Unzuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich aufzuheben bei Weiterausrichtung der bisherigen Rente und die Sache sei zur weiteren Bearbeitung an die IVSTA zu überweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung infolge Unzuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Zürich nichtig sei, und es sei ihr entsprechend weiterhin die bisherige Rente auszurichten und die Sache zur weiteren Bearbeitung an die IVSTA zu. Zudem beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen (S. 9). Am 17. Februar 2017 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 20. April 2017 (Urk. 13) präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Anträge insofern, als sie subeventualiter neu beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei ausgehend von einem 20 % übersteigenden Invaliditätsgrad zur ergänzenden beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärung und danach zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Weiterausrichtung einer Rente an die hierfür zuständige IV-Stelle zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 25. April 2017 (Urk. 15) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr für das Verfahren Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zuständig gewesen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2016 aus der Türkei in den Kanton Zürich zog (Urk. 10/356). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit gemäss Art. 40 Abs. 2ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf die IV-Stelle im Tätigkeitsbereich des schweizerischen Wohnsitzes über. Nach der Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin überwies die IVSTA die Akten damit zu Recht an die Beschwerdegegnerin, welche für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung kann nicht die Rede sein, zumal die durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassene Verfügung ohnehin nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar wäre (BGE 143 V 66 E. 4.2). Die Zuständigkeit ging im Übrigen aufgrund des Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen auf die Beschwerdegegnerin über. Es ist somit nicht der IVSTA anzulasten, dass diese für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mehr zuständig war. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 5) erging vor Inkrafttreten des Art. 40 Abs. 2ter IVV (1. Januar 2012) und ist damit vorliegend nicht massgebend.


2.     

2.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

    Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

2.2    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft nicht angehört werden müssen.

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).

2.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derart verbessert hat, dass die bisher ausgerichtete ganze Rente einzustellen ist.

3.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3    Im im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 29. August 2011 (Urk. 10/179) hielt Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 14):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)

- mit depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4)

    Dazu führte er aus, dass Dr. B.___ am 9. Dezember 2002 (Urk. 10/46/3-7) die Arbeitsunfähigkeit allein mit den subjektiven körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin begründet habe. Die depressive Episode sei von Dr. B.___ bereits dannzumal als remittiert beurteilt worden. Die ICD-Kriterien einer depressiven Episode seien gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt. Aufgrund der Akten sei von einer Remission eines eigenständigen (komorbiden) depressiven Syndroms ab Dezember 2002 auszugehen (S. 15-17). Die Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung sei als objektiv leicht einzustufen, eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht dadurch nicht begründbar. Diese Einschätzung sei aufgrund der aktuellen Untersuchung sicher ab Juni 2011 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 2008/2009 anzunehmen. Ob dies jedoch gegenüber 2002 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes darstelle, müsse offen bleiben, da unter anderem die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei (S. 19).

3.4    Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Nephrologie, Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, vom Z.___ stellten in ihrem auf Einwand der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2012 (Urk. 10/203-204) hin eingeholten Gutachten vom 30. September 2015 (Urk. 10/315) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25):

- Membranöse Glomerulonephritis, Nierenbiopsie 31. Juli 2007 (ICD-10 N06.2)

- DD: im Rahmen eines systemischen Lupus erythematodes

- normale Nierenfunktion

- leichte Proteinurie im nicht-nephrotischen Bereich, circa 0,2 g/Tag

- Polyarthralgien unklarer Spezifität (ICD-10 M25.5)

- DD: bei Tendenz zu Hyperlaxität, im Rahmen einer Autoimmunerkrankung

- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)

- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 links 2001

- Multietagen-Diskopathie der BWS (MRI 2013)

    Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 26):

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.41)

- Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1)

- Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10 K76.9)

- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 09/2001

- Adipositas, BMI 31,4 kg/m2 (ICD-10 E66.0)

- Status nach Fettschürzenoperation 02/2015

- Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9)

- Status nach Hysterektomie und Salpingektomie rechts 18. März 2015

- Nikotinabusus, 30 packyears (ICD-10 F17.1)

    Dazu führten sie zum Verlauf aus, dass seit der Rentenzusprache für körperlich schwere Tätigkeiten bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit und für körperlich mittelschwere Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit nur leichter Rückenbelastung und Möglichkeit zu Wechselpositionen und nur leichter Belastung der Hände ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Retrospektiv könne die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für leichte, adaptierte Tätigkeiten nicht festgelegt werden, sie sei jedoch mit Sicherheit seit der aktuellen Begutachtung anzunehmen und habe wahrscheinlich schon bei der Begutachtung durch Dr. A.___ so vorgelegen (S. 27).


4.

4.1    In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin zunächst Folgendes aus:

    „Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden Sie in der Beilage. Auf diesen Grundlagen beruht unser Entscheid.“

    Anschliessend hielt sie in Bezug auf das Abklärungsergebnis fest:

    „Der Vorbescheid vom 13. Januar 2016 wurde von der IV Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.

    Die medizinischen Abklärungen ergaben einen verbesserten Gesundheitszustand seit Juni 2011. Frau X.___ wurde als voll Arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten beurteilt. Der Einkommensvergleich ergab folgende Einschränkung:

    Einkommensvergleich (monatlich):

    ohne Behinderung CHF 4543.88

    mit Behinderung CHF 38'33.01

    Erwerbseinbusse CHF 710.87 = Invaliditätsgrad von 16%

    Ihren Einwand mit dem Antrag auf mindestens eine Viertelsrente haben wir erhalten. Sie haben als Begründung ein Bericht aus der Türkei vom Januar 2016 beigelegt.

    Der Türkische Arzt geht neu von einer Persönlichkeitsstörung aus. Eine solche wurde im umfassenden Abklärungsverfahren nicht diagnostiziert. Der türkische Arzt leitet seine Diagnosen nicht her. Neue medizinische Tatsachen, die weitere Abklärungen benötigen, wurden keine geltend gemacht.

    Ein Leidensabzug von 25% ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

    Wir halten an unserem Entscheid fest. Die Rente wird mit IV Grad von 16% eingestellt.“

    Der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2017 (Urk. 9) sind Ausführungen zur Zuständigkeit der IV-Stelle zu entnehmen. In Bezug auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes verwies die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Z.___ (E. 3.4 hievor), den Vorbescheid vom 13. Januar 2016 (Urk. 10/339) sowie die Verfahrensakten.

4.2    Zusammen mit der Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ein mit „Renten - Relevante gesetzliche Grundlagen“ betiteltes Blatt zu (Urk. 10/361/5). Darin sind Art. 7 und 16 ATSG, Art. 28, 28a, 29 und 31 IVG sowie Art. 88a und Art. 88bis IVV zitiert. Der für das vorliegende Revisionsverfahren massgebende Art. 17 ATSG hingegen fehlt.

    Ob ein in der Verfügung angebrachter Verweis auf beigelegte Gesetzesartikel dem Anspruch auf rechtliches Gehör der versicherten Person grundsätzlich zu genügen vermag, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es erscheint aber fraglich. Denn ebenso wie eine sachgerechte Anfechtung einer Verfügung durch das Aneinanderreihen von Textbausteinen erschwert wird (vgl. zur Verwendung von Textbausteinen Mosimann, Entscheidbegründung, Begründung und Redaktion von Gerichtsurteilen und Verfügungen, 2013, S. 48 Rz 104), wird sie durch eine Nennung von zahlreichen kaum einschlägigen Gesetzesartikeln gehemmt. Offensichtlich verletzt ist der Gehörsanspruch jedoch, wenn wie vorliegend die relevante gesetzliche Grundlage der Verfügung beziehungsweise deren Beilage gerade nicht zu entnehmen ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausführte, dass ihr Entscheid auf den beigelegten gesetzlichen Grundlagen beruhe.

4.3    In Revisionsfällen, in denen die gesundheitliche Entwicklung im Zentrum steht, lässt sich die massgebende Frage der wesentlichen Veränderung nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall beantworten, wobei die Grundsätze zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten unter besonderer Berücksichtigung des Beweisthemas im Rahmen von Rentenrevisionen zu beachten sind. Eine revisionsbegründende Veränderung resultiert aus einer Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises bildet somit das Vorhandensein einer in einem revisionsbegründenden Ausmass erheblichen Differenz tatsächlicher Art, welche sich aus den medizinischen Unterlagen ergibt. Die blosse Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befundes und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung, erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheblich, wenn sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens ist davon abhängig, ob sich dieses ausreichend auf das Beweisthema - eine erhebliche Sachverhaltsveränderung also - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in aller Regel am rechtlich verlangten Beweiswert, wenn sich die von einer früheren abweichende ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, es sei denn, eine solche wäre evident. Die Feststellung einer seit der früheren Beurteilung eingetretenen tatsächlichen Veränderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Wenn die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, es sei eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten und die Arbeitsfähigkeit habe sich im Vergleich zu früheren Beurteilungen verbessert, so muss sie im Revisionsverfahren deutlich machen, worin sie die wesentliche Veränderung erblickt. Es ist nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, die eine Veränderung belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Sie hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen.

4.4    In Bezug auf den Gesundheitszustand führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einzig aus, dass sich dieser gemäss den medizinischen Abklärungen seit Juni 2011 verbessert habe; die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Weder ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, gestützt auf welche medizinischen Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu dieser Überzeugung gelangte, noch ist ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert haben soll. Ebenso wenig wird dargelegt, weshalb die Verbesserung seit Juni 2011 bestehen soll (wohl Begutachtung bei Dr. A.___), stellt doch dieser Zeitpunkt gar keine Vergleichsbasis dar (vgl. E. 3.2 hievor). Der Verfügung ist auch nicht zu entnehmen, worauf sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit stützt. Der Einkommensvergleich kann aus der Verfügung zudem überhaupt nicht nachvollzogen werden. All diese Punkte bedürften einer ausführlicheren Begründung, dies umso mehr, als Gutachter Dr. A.___ offen lassen musste, ob seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegenüber 2002 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes darstellt (E. 3.3 hievor) und sich die Gutachter des Z.___ zur gesundheitlichen Veränderung seit der Rentenzusprache gar nicht äusserten, obwohl dies im Revisionsverfahren grundsätzlich unabdingbar ist (E. 4.3 hievor). Sie hielten lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (E. 3.4 hievor), sodass unklar bleibt, worauf die von der Beschwerdegegnerin angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit fusst. Ein erst in der Beschwerdeantwort getätigter pauschaler Verweis auf das Z.___-Gutachten und die Verfahrensakten genügt zur Begründung der Verfügung offensichtlich nicht. Ebenso wenig darf der Vorbescheid (Urk. 10/339) als Ersatz für die in der Verfügung fehlende Begründung herangezogen werden. Auf den Vorbescheid verwies die Beschwerdegegnerin ohnehin erst in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich.

4.5    Die angefochtene Verfügung hält deshalb den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Es kann nicht angehen, dass die Beschwerdeführerin in den Verfahrensakten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Überlegungen seitens der Beschwerdegegnerin suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie den rentenaufhebenden Entscheid anfechten soll. Die Beschwerdeführerin wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren diesbezüglich nicht weiter vernehmen liess (vgl. die Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2017, Urk. 9) - namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend.

    Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).

4.6    Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 2.3 hievor) ist daher die angefochtene Verfügung vom 29. November 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Durchführung des beantragten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 3) zu verzichten.


5.    

5.1    Mit Erlass der angefochtenen Verfügung entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Rente (Urk. 1 S. 2 und Urk. 13 S. 2).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenabwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Rz 129 zu Art. 30-31 unter Hinweis auf BGE 105 V 266).

5.2    Vorliegend hätte die Gutheissung des Antrags auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens eine ganze Invalidenrente ausrichten müsste. Stellte sich im weiteren Verfahren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist - heraus, dass kein oder nur ein tieferer Anspruch auf weitere Rentenzahlungen besteht, hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich die bis zum Verfahrensabschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.

    Die Beschwerdegegnerin hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des Wegfalls des Renteneinkommens bestehende Interesse der Beschwerdeführerin, während der Verfahrensdauer die Fürsorge nicht in Anspruch nehmen zu müssen, überwiegt dasjenige der Beschwerdegegnerin nicht klar, zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann, inwieweit eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Die Prozessaussichten im weiteren Verfahren sind somit nicht eindeutig. Daher und da vorliegend nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt missbräuchlich provoziert, ist dem Begehren um Weiterausrichtung der bisherigen Rente nicht stattzugeben.


6.    

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Nach Einsicht in die Kostennote vom 20. April 2017 (Urk. 14) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘263.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘263.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher