Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00046


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 30. Juni 2018

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___


Beigeladener




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren am 27. September 1994, wohnte bis zum vierten Lebensjahr bei seiner Grossmutter in Brasilien und zog dann zu seiner Mutter in die Schweiz (Urk. 6/12, Urk. 6/57). Er wurde unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens, der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor der Vollendung des 9. Altersjahres auch behandelt worden sind) von seiner Mutter erstmals im Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/2). Das Istituto delle assicurazioni sociali, ufficio dell’assicurazione invalidità del Cantone Ticino, erteilte X.___ mit Verfügung vom 5. August 2002 erstmals Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 vom 14. April 2002 bis am 30. April 2007 (Urk. 6/10/2). Nach dem Umzug des Beschwerdeführers in den Kanton Zürich im September 2003 (Urk. 6/48) verfügte die neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kostenübernahme für eine ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 von 22. März 2004 bis 31. März 2006 (Urk. 6/15). Diese Kostengutsprache wurde in der Folge mehrfach verlängert, zunächst bis 30. April 2007 (Urk. 6/22), 30. April 2008 (Urk. 6/30), 30. April 2010 (Urk. 6/35) und letztmals bis 30. April 2012 (Urk. 6/41). Die IV-Stelle übernahm zudem weiterhin die Kosten zur Behandlung des Geburtsgebrechens (medizinische Massnahmen) bis 30. April 2012 (Urk. 6/29).

1.2    Im August 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente, Urk. 6/46). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten unter anderem psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 9. März 2016 [Urk. 6/122]).

1.3    Die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) als zuständiger Krankenversicherer sandte der IV-Stelle am 3. Februar 2016 die von ihr bezahlten Rechnungen für die Weiterführung der Psychotherapie 2013/2014 zu. Sie bat um Durchführung der nötigen medizinischen Abklärungen und um Mitteilung, ob die ambulant und stationär durchgeführten Behandlungen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen stünden und die Kosten von der Invalidenversicherung übernommen würden (Urk. 6/115). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Juni 2016 [Urk. 6/125], Einwand der SWICA Krankenversicherung AG vom 25. August 2016 [Urk. 6/130]) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 das Gesuch um Kostenübernahme für ambulante und stationäre Behandlung ab (Urk. 6/142 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob die SWICA Krankenkasse AG mit Eingabe vom 13. Januar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen im Rahmen von Psychotherapien zwischen 1. Juni 2013 und 8. Juli 2014 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 zu übernehmen und ihr zurückzuerstatten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 6/1-161]). Das hiesige Gericht lud mit Verfügung vom 2. März 2017 X.___ zum Prozess bei (Urk. 7). Innert der angesetzten Frist zur Stellungnahme liess sich der Beigeladene nicht vernehmen, was den Parteien mit Verfügung vom 8. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2. 

2.1    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

2.2    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Mit der rechtsgenüglichen Anmeldung (Art. 65 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) bei der IV-Stelle wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle ihre zu diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehenden Leistungsansprüche gegenüber der Invalidenversicherung, selbst wenn sie diese im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angibt. Macht sie später geltend, sie habe abgesehen von den verfügungsmässig zugesprochenen oder verweigerten Ansprüchen noch Anrecht auf eine andere Versicherungsleistung und sie habe sich hierfür rechtsgültig angemeldet, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch mitumfasst; dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 46 N 3-4 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 121 V 195 E. 2, 111 V 261 E. 3b sowie SVR 2013 UV Nr. 16).

2.3    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf medizinische Massnahmen mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG). Dies gilt auch, wenn ein Versicherungsträger eine hinreichend substantiierte Anmeldung übersieht. Diesfalls sind mehr als zwölf Monate vor der Neuanmeldung zurückliegende Leistungen untergegangen (absolute Verwirkungsfrist; Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2011 vom 22. Juni 2011, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4    Nach Art. 64 ATSG wird die Heilbehandlung, soweit Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen (Abs. 1). Die Heilbehandlung geht, wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt sind, im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten der Militärversicherung (lit. a), der Unfallversicherung (lit. b), der Invalidenversicherung (lit. c) und der Krankenversicherung (lit. d).

    Nach dem in Art. 64 Abs. 1 ATSG verankerten Grundsatz der absoluten Priorität hat ausschliesslich eine einzige Sozialversicherung die Heilbehandlung - soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind - zu übernehmen. Ein in der Prioritätenordnung von Art. 64 Abs. 2 ATSG subsidiärer Sozialversicherungsträger wird nicht leistungspflichtig (BGE 134 V 1 E. 6.1).

2.5    Art. 70 ATSG sieht vor, dass wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann (Abs. 1). Die Krankenversicherung ist für Sachleistungen und Taggelder vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Abs. 2). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden (Abs. 3).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin vertritt in der angefochtenen Verfügung den Standpunkt, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2016 sei verspätet eingereicht worden, da die Psychotherapie bereits in den Jahren 2013 und 2014 stattgefunden habe. Es liege auch kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor. Zudem liege kein von der Invalidenversicherung anerkanntes Geburtsgebrechen vor (Urk. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, sie habe die Kosten der Behandlungen zwischen dem 14. März 2013 und 30. September 2014 im Rahmen von Vorleistungen nach Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG übernehmen müssen. Die Kosten seien nur entstanden, da die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen zu dieser speziellen Therapieform aufgefordert habe. Ein behandlungsbedürftiges Geburtsgebrechen 404 habe bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres bestanden. Dies sei bislang nicht bestritten worden und ergebe sich überdies aus dem Gutachten von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM. Die Anmeldung zum Leistungsbezug wegen eines Geburtsgebrechens aus dem Jahr 2002 umfasse auch die vorliegend interessierende Psychotherapie. Eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs sei nicht eingetreten (Urk. 1).


4. 

4.1    Dr. med. Z.___, FMH Kinder- und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 12. Juli 2002 zu Händen der IV-Stelle Tessin fest, der Beigeladene leide am Geburtsgebrechen Ziff. 404 und empfahl den Beginn einer Ritalin-Behandlung ab Beginn der Klasse 2a, Logopädie sowie allenfalls Psychotherapie (Urk. 6/4). Die Beschwerdegegnerin sprach der Beigeladenen erstmals mit Verfügung vom 5. August 2002 für den Zeitraum zwischen 14. April 2002 und am 30. April 2007 medizinische Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens zu (Urk. 6/10/2) und erteilte mit Verfügung vom 5. August 2004 Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 von 22. März 2004 bis 31. März 2006 (Urk. 6/15).

4.2    Dr. Y.___ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 9. März 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/122/21):

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) mit unreifen Anteilen (ICD-10 Z73.1)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Gutachten keine zu entnehmen (Urk. 6/122/21).

    Dr. Y.___ führte aus, im März 2013 sei es zu einem stationären Aufenthalt im Sanatorium A.___ gekommen, wo die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gestellt worden sei. Nahtlos sei der Beigeladene in die psychiatrische Klinik B.___, ins Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation, eingetreten. Dort sei die im A.___ gestellte Diagnose bestätigt worden. Nach diesem Aufenthalt sei eine ambulante psychotherapeutische Behandlung erfolgt (Urk. 6/122/22). Diagnostisch müsse von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Aufgrund der anamnestisch mehrfach geschilderten impulsiven Durchbrüche bestehe ein impulsiver Subtypus gemäss ICD-10 F60.30. Die Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsproblematik sei weiterhin aktiv, weshalb die entsprechende Diagnose weitergeführt werden müsse. Aufgrund der Aktenlage, der eigenen klinischen Einschätzung, aber auch den fremdanamnestischen Angaben sei der Beigeladene nicht in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Ausbildung zu absolvieren. Er werde auch nicht als Hilfsarbeiter innerhalb des ersten Arbeitsmarktes bestehen können, weshalb hier von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Eine Fortsetzung der bisherigen psychiatrischen Behandlung sollte sicher stattfinden (Urk. 6/122/24). Durch eine Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung, mindestens im zweiwöchentlichen, besser einwöchentlichen Setting, könne eine Verbesserung möglich werden. Es sei von einem langwierigen therapeutischen Prozess auszugehen. Es bestehe zwischenzeitlich eine adäquate Behandlung, welcher der Beigeladene nachkomme (Urk. 6/122/26-27).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die Psychotherapie im Zeitraum zwischen 1. Juni 2013 und 30. September 2014 zu Recht verweigert hat.

5.2    In den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin als Krankenversicherer im Zeitpunkt der Leistungserbringung Zweifel an ihrer Leistungspflicht gehabt hätte. Die Leistungsübernahme erfolgte vielmehr voraussetzungslos. Sie wurde zudem stets über die zugesprochenen Leistungen durch die Invalidenversicherung informiert. Daraus ergibt sich, dass es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall von Art. 70 ATSG handelt, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat (Urk. 2 S. 1). Der Einschätzung ihres Rechtsdienstes folgend ging die Beschwerdegegnerin von einer verspäteten Anmeldung aus und wies deshalb eine Kostenübernahme für die ambulante und stationäre Psychotherapie aus den Jahren 2013 und 2014 ab (Urk. 6/115).

5.3    Nicht nachvollziehbar erscheint das Argument der Beschwerdegegnerin, es sei das Geburtsgebrechen des Beigeladenen nie anerkannt worden (Urk. 2 S. 2), zumal bereits im Jahr 2002, im Alter des Beigeladenen von 8 Jahren, dessen Geburtsgebrechen diagnostiziert (E. 4.1) und nachfolgend mehrfach Leistungen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit diesem Geburtsgebrechen zugesprochen wurden. Die Psychotherapie (ambulant/stationär), für welche die Beschwerdeführerin um Kostenübernahme ersuchte, steht nach Einschätzung des Gutachters Dr. Y.___ denn auch noch immer im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen (E. 4.2). Der Beigeladene war zum Zeitpunkt der Therapie noch unter 20 Jahre alt. Es handelt sich um eine Fortsetzung der bisherigen Behandlung, für welche die Beschwerdegegnerin bis im April 2012 noch ausdrücklich Kostengutsprache erteilt hatte. Weitere Kostengutsprachen sind den Akten nicht zu entnehmen, was der Beschwerdeführerin in casu jedoch nicht zum Nachteil gereicht.

    Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die am 3. Februar 2016 beantragte Kostenübernahme in zeitlicher Hinsicht das Gesuch der Beschwerdeführerin von jenem Datum (Urk. 6/115) als massgeblich erachtete und sie sämtliche Ansprüche für Psychotherapien im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen, welche länger als ein Jahr zurückliegen, als verwirkt erachtet hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zu beachten ist, dass die vorliegende Streitigkeit weder auf der Anmeldung des Beigeladenen vom 23. August 2013 zum Bezug einer Rente respektive beruflicher Massnahmen noch auf dem Gesuch vom 3. Februar 2016 beruht, sondern auf der Anmeldung der Mutter des Beigeladenen vom 4. Juli 2002 (Urk. 6/2). Die damalige Anmeldung zum Leistungsbezug steht einer Verwirkung in casu entgegen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass es sich bei der in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführten Psychotherapie (ambulant/stationär) um die Fortführung der bisherigen Therapie handelt, für welche seit 22. März 2004 bis durchgehend 30. April 2012 Kostengutsprache erteilt worden war (Urk. 6/15, Urk. 6/22, Urk. 6/30, Urk. 6/35, Urk. 6/41). Auch medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 wurden seit 14. April 2002 durchgehend bis 30. April 2012 vergütet (Urk. 6/10/2, Urk. 6/29). In diesem Sinne ist nicht einzusehen, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für sämtliche Kostenübernahmen, welche vor dem 3. Februar 2015 erfolgt sind, verwirkt sein sollten.

5.4    Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Rückerstattung der bezahlten Rechnungen verhält, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Denn mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2016 entschied die Beschwerdegegnerin über ihre Leistungspflicht für den Zeitraum vom 14. März 2013 bis 30. September 2014 (vgl. Urk. 2), und nicht über ihre allfällige Rückerstattungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2008 vom 14. Oktober 2008, E. 8.1). Erst wenn entschieden ist, welcher Sozialversicherungszweig letztendlich leistungspflichtig ist, kann in einem nächsten Schritt der entsprechende Ausgleich gegenüber dem vorleistenden Sozialversicherungszweig in Frage kommen. Bezüglich einer allfälligen Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin fehlt es daher an einem Anfechtungsobjekt, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


5.5    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist – gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2016 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin für die ambulante und stationäre Psychotherapie der Versicherten auch für die Zeit zwischen 1. Juni 2013 und 8. Juli 2014 im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV leistungspflichtig ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen obsiegt, sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Dezember 2016 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass diese für die ambulante Psychotherapie von X.___ vom 1. Juni 2013 bis 8. Juli 2014 im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV leistungspflichtig ist. Im übrigen Umfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann