Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00047
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 20. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___, Mutter eines Kindes (Jahrgang 1997), war von 2006 bis 2010 als Mitarbeiterin Verkauf bei Y.___ angestellt (Urk. 7/10, Urk. 7/60). Seit 2011 ist sie als Reinigungsangestellte für die Z.___ tätig (Urk. 7/107 Ziff. 5.4, Urk. 7/129). Am 11. Juli 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf ein „chronisches rezidivierendes und invalidisierendes cervicospondylogenes Syndrom und Cervicocephalsyndrom” bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere bidisziplinär begutachten (Expertise vom 15. Januar 2011; Urk. 7/55/1-25) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 20. August 2012 sprach sie der Versicherten eine von Oktober 2010 bis Februar 2011 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/76).
1.2 Erneut meldete sich die Versicherte am 15. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/80). Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/87).
1.3 Am 20. Oktober 2014 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf „Lendenwirbelschmerzen, mit Verspannungen, Muskelschmerzen, Kopfweh bis Migräne, starke Depressionen” wiederum zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/107). Mit Verfügung vom 20. August 2015 trat die IV-Stelle auf das abermalige Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/143).
1.4 Erneut meldete sich die Versicherte am 23. September 2016 unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Zwangsstörung, eine generalisierte Angststörung, eine Agoraphobie mit Panikstörung, soziale Phobien, eine rezidivierende depressive Störung, eine Essstörung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/157). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/162, Urk. 7/164, Urk. 7/167) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. November 2016 auf das erneute Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 7/171 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. November 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle mit der Anweisung, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und dann die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen (S. 2). Am 23. Februar 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor-zugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
1.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser-heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2016 (Urk. 2) das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin damit, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 20. August 2015, mit welcher das Leistungsbegehren abgewiesen worden sei, wesentlich verändert hätten (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs habe im Rahmen der Ver-fügung vom 20. August 2012 stattgefunden (Ziff. 16). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Gutachten von 2011 sei mit dem Bericht der psychiatrischen Polyklinik am A.___ vom 5. September 2016 zumindest glaubhaft gemacht worden (Ziff. 17 ff.) und gehe auch aus dem Bericht der B.___ vom 6. Dezember 2016 hervor (Ziff. 20). Im Übrigen sei ein Statuswechsel von 80 % auf 100 % Erwerbsanteil zu berücksichtigen (Ziff. 22).
2.3 Die letzte umfassende materielle Prüfung fand im Jahr 2012 statt. Im Rahmen der nachfolgenden Neuanmeldungen trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 15. Januar 2013 und 20. August 2015 jeweils nicht auf die Leistungsbegehren ein (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/143). Strittig und zu prüfen ist, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2012 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän-dert hat.
3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der rechtkräftigen Verfügung vom 20. August 2012 (Urk. 7/76) zugrundeliegende Sachverhalt. Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des C.___ vom 15. Januar 2011 (Urk. 7/55/1-25; psychiatrisches Teilgutachten: Urk. 7/55/26-43).
Die C.___-Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 f. Ziff. 7.1):
- leichte Spondylarthrose L4/5 und Discusprolaps median ohne wesent-liche Kompression
- rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden, bestehend seit März 2009 (ICD-10 F33.0, ICD-10 F33.10)
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, bestehend seit Jahren bei Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung von etwa 1997 bis 2000 (ICD-10 F62.0, ICD-10 F43.1)
Die Beschwerdeführerin leide seit 2008 an Nackenschmerzen und nachdem die konservative Behandlung erfolglos gewesen sei, habe der Orthopäde Dr. D.___ in Zürich am 6. Juli 2010 bei therapieresistentem invalidi-sierendem Cervico-Occipital-Syndrom mit Brachialgien linksseitig bei deutlicher Discusprotrusion und Osteochondrose mit Segmentsinterung C5/6 eine Cloward-Spondylodese C5/6 mit ventralem Zugang von links, Implant-Design-Cage-Einbau, Discektomie und Foraminotomie links durchgeführt. Postoperativ hätten die Nackenschmerzen zwar nachgelassen, bestünden aber weiterhin und bedingten eine regelmässige Schmerzmitteleinnahme. Die Nackenschmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Halswirbelsäule könnten bei altersentsprechend normalem radiologischem Befund, insbesondere des MRI's, nicht vollumfänglich objektiviert werden. Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt an der E.___ vom 13. Juli bis 18. August 2009 habe keine wesentliche Linderung der Nackenschmerzen bewirkt. Es manifestierten sich seit Juni 2009 therapieresistente lumbale Schmerzen, die in das Gesäss beidseits sowie in die Fusssohle beidseits ausstrahlten und die körperliche Leistungs-fähigkeit subjektiv einschränkten. Die lumbalen Schmerzen und die pathologischen objektiven Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule könnten zum Teil auf die im MRI dargestellte leichte Spondylarthrose L4/5 mit medianem Discusprolaps ohne wesentliche Kompression der Nervenwurzel L5 zurückgeführt werden (S. 21).
Im psychischen Zustand lasse sich bei der Beschwerdeführerin eine ungünstige Persönlichkeitsentwicklung mit Traumatisierungen in der Kindheit mit Gewalt durch den Vater erheben und diese traumatisierenden Erlebnisse hätten sich in der Ehe mit Gewalt und Bedrohung fortgesetzt. Besonders von 1997 bis 2000 sei es durch den Ex-Mann zu wiederholten Gewaltanwendungen bis zu Drohungen, sie zu erschiessen, gekommen. Sie habe Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt und bei Gewalt und Bedrohungen mit Angstzuständen, Verzweiflung, psychovegetativen Beschwerden mit Erbrechen, sozialem Rückzug und Schlafstörungen reagiert. In der Folge hätten bis zur Scheidung 2008 weiterhin Stimmungsschwankungen, wiederholte Angststörungen mit dem Gefühl eines ständigen Bedroht-Seins und ein sozialer Rückzug bestanden. Hinzu seien zunehmende Belastungen durch einen hyperaktiven Sohn mit zunehmender Überforderung gekommen. Seit etwa März 2009 habe die Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden entwickelt und es lasse sich vor allem von März bis August 2009 eine mittelgradige depressive Episode erheben. Diese habe sich unter stationärer Behandlung an der E.___ gebessert und seither lasse sich eine überwiegend leichte depressive Episode feststellen mit kurzen verstärkten depressiven Verstimmungen, besonders in Belastungssituationen im Zusammenhang mit den Problemen und Überlastungen durch den Sohn.
Auch zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt bestünden Symptome einer leichten depressiven Störung. Aufgrund der durchgemachten Traumatisierungen infolge mehrjähriger Gewalteinwirkungen hätten sich in den letzten Jahren Merkmale einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erheben lassen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit der stationären Behandlung an der E.___ im August 2009 in ambulanter psychologischer Behandlung an der F.___. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger depressiver Episode und inzwischen leichter depressiver Episode sowie der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode und gleichzeitiger andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen, womit die Begutachtete nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüge und diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar seien. Bei Vorliegen einer leichten depressiven Episode sei keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung gegeben, sodass die Beschwerdeführerin dann auch ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen verfüge und diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar seien (S. 22).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin führten die Gutachter aus, seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bestehe gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsfähigkeit 40 %, richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit 40 %, vgl. Urk. 7/55/40 und Urk. 7/63/4 unten; S. 23 Ziff. 8.1).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von März bis August 2009 zu 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %) und seit September 2009 zu 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) zugemutet werden. Vom 6. Juli 2010 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation auch für adaptierte Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 %) bestanden. Seither könnten adaptierte Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz wieder zu 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) zugemutet werden (S. 23 Ziff. 8.2).
4.
4.1 Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 23. September 2016 (Urk. 7/157) gingen folgende medizinische Berichte ein:
4.2 Mit verschiedenen Arztzeugnissen wurde vom A.___ vom 21. August bis 4. Oktober 2015 (Urk. 7/147/7-8), von der Tagesklink für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie, I.___, vom 30. September 2015 bis 31. Januar 2016 (Urk. 7/147/3-6) und von der G.___ vom 8. April bis 9. Mai 2016 (Urk. 7/151/4) jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
4.3 Die Fachpersonen der Tagesklink für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie, I.___, führten mit Bericht vom 2. März 2016 (Urk. 7/151/2-3) aus, die Beschwerdeführerin sei von Juni 2014 bis Januar 2016 bei ihnen in Behandlung gewesen (S. 1 Ziff. 1) und nannten folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):
- rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episoden (ICD-10 F33.0 - F33.1), gegenwärtig leichte Episode
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) bei mehrjähriger Gewalterfahrung in der Ehe und in der Kindheit. Retraumatisierung in den letzten Jahren durch Gewaltandrohungen des heute 18-jährigen Sohnes
- pschophysischer Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73) bei psychosozialer Belastungssituation
Im Sommer 2015 habe sich die Beschwerdeführerin im Spital Winterthur einer Operation unterziehen müssen. Danach sei sie erneut in eine komplette Erschöpfung und Überforderung geraten. Mit einer mittelschweren depressiven Episode sei sie in die G.___ zur stationären Akutbehandlung eingewiesen worden (Aufenthalt vom 27. August bis 14. September 2015). Im Anschluss sei ihr eine stationäre Traumatherapie nahegelegt worden, wo sie aber aufgrund einer Warteliste erst am 7. Januar 2016 habe eintreten können (S. 1 unten).
Von Dezember 2015 bis Januar 2016 sei die Beschwerdeführerin von ihnen zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 2 Ziff. 5).
4.4 Die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ führten mit Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/155) aus, seit der letzten IV-Beurteilung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Zwangsstörung (ICD-10 F42.9), Putz-, Ordnungs-, Waschzwang
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- soziale Phobien (ICD-10 F40.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Essstörung (ICD-10 F50.9)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Zudem nannten sie folgende, hier gekürzt angeführte somatische Diagnosen:
- degenerative Veränderungen des Skeletts
- degenerative Veränderung Schulter links mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung.
Die Beschwerdeführerin sei vom 7. Januar bis 20. April 2016 auf ihrer offen geführten Spezialstation für Traumafolgestörungen in stationärer Behandlung gewesen (S. 3 Ziff. 4).
Die Ärzte führten aus, im gesamten Beobachtungszeitraum sei die nachfolgend beschriebene und interpretierte Symptomatik aufgefallen (S. 1 f. Ziff. 2):
- (1) komplexe Posttraumatische Belastungsstörung: Vermeidungsverhalten, Intrusionen, Übererregung (Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, Reizbarkeit, Hypervigilanz, Unruhe, Nervosität), Albträume (Vater, Kindheit), Dissoziationsphänomene (bei Panikattacken). Zusätzliche Symptome, die für die komplexe Posttraumatische Belastungsstörung sprechen würden: Schwierigkeiten in der Affektregulierung, Störungen der Sexualität, Gefühle von Hilflosigkeit, Schuld und Insuffizienz, Veränderungen von sozialen Beziehungen mit Rückzug, Isolation sowie Zukunftsängsten, Gefühlen der Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung (Kriterien nach Herman, 1992).
- (2) Putz-, Ordnungs- und Waschzwang; Kompensatorisches Putzen, Aufräumen der Wohnung bei innerer Anspannung, zu Hause mehrfach täglich auftretend. Unruhe und Angstgefühle bei Nicht-Durchführen der Zwangshandlung. Peinliche Ordnung und Struktur in allen Utensilien, Unterlagen.
- (3) generalisierte Angststörung: ständige fluktuierende Anspannung, Besorgnis, diffuse Ängste ohne einen Grund dafür angeben zu können. Vegetative Symptome (Tachykardie, Schwitzen, feinschlägiger Tremor aller Extremitäten, Mundtrockenheit), Symptome Thorax und Abdomen betreffend (Hyperventilieren, Beklemmung, Nausea) psychische Symptome (Schwindel, Unwirklichkeitsgefühl). Die Patientin traue sich zu Hause nicht ans Fenster oder auf den Balkon, schleiche an Wänden und auf dem Boden entlang, vermeide alles, was Geräusche erzeugen könnte.
- (4) Agoraphobie, mit Panikstörung (ÖV-Benutzung, Menschenansammlungen): mit Vermeidung derartiger Situationen. Hohe Anspannung, Angst in oben genannten Situationen, vegetative, Thorax- und psychische Symptome wie in (3) beschrieben. Ausserdem übertriebene Schreckreaktionen, die zu Panikattacken führten.
- (5) soziale Phobien: Versagens- und Insuffizienzängste im Kontakt mit Anderen („wie in der Schule"), Gefühl nicht zu genügen, abgelehnt zu werden. Extreme Angst vor Autoritätspersonen, Bestrafung erwartend. Hierbei seien Panikattacken mit Hyperventilation und Dissoziation beobachtet worden.
- (6) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode: gedrückte depressive Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit; vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuld- und Wertlosigkeitsgefühle, Zukunftsangst, Schlafstörungen mit Morgentief. Aus den Unterlagen der Vorbehandler (ambulante Psychotherapeutin Fr. H.___, I.___; Akutstation für Erwachsene AKE2 der G.___) seien frühere Episoden mittelgradiger und schwerer depressiver Zustände bekannt (Hospitalisation in 2015 wegen Suizidversuch), weshalb sie die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stellten.
- (7) Essstörung: Die Patientin leide an chronischer Übelkeit, Magendruck, gelegentlich mit Erbrechen. Sie gebe ein Gefühl "wie zugeschnürt" an, wenn sie vor dem Essen sitze. Zu Beginn der stationären Behandlung habe sie fast keine Nahrung zu sich genommen, zu Hause koche sie sich nur selten, kaufe aus Aversion kaum Nahrungsmittel.
- (8) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren: Die Patientin benötige seit Längerem eine fixe medikamentöse Behandlung mit hochdosiert Analgetika (Oxycodon, Diclofenac) und Muskelrelaxantien (Tizanidin).
Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie würden darum bitten, ihr Arbeitspensum beim letzten Arbeitgeber (Z.___) in die Beurteilung einzubeziehen: Wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten und Leistungs-einbussen sei sie von bei Stellenantritt 100 % auf 50 % und am Schluss 30 % Arbeitszeit schrittweise rückgestuft worden (S. 3 Ziff. 3).
4.5 Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 (Urk. 7/166/2) aus, die neu vorgelegten Arztberichte wiesen die bereits bekannten Diagnosen auf. Auch die Befunde liessen nicht auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes schliessen. Es bestünden anhaltende psychosoziale Belastungen (Familienkonflikte). Es lägen also keine neuen, bisher unberücksichtigten medizinischen Sachverhalte vor.
4.6 Nach Verfügungserlass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde folgender Bericht eingereicht (Urk. 3): Dr. med. D.___ führte mit Bericht vom 6. Dezember 2016 aus, seit seiner letzten Kontrolle vom 15. Mai 2016 seien folgende Überlegungen besprochen worden: Seines Erachtens stünde radiologisch die Etage L2/3 mit Fazettenerguss und Segmentinstabilität im Vordergrund. Es stelle sich die Frage, ob man hier erneut eine Fazetteninfiltration L2/3 beidseits unter BV durchführen sollte. Die letzte Infiltration sei im November 2014 gemacht worden.
5.
5.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 20. August 2012 (Urk. 7/76) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.5). Fraglich ist daher, ob die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Berichte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu belegen vermögen.
5.2 Vorab ist zu bemerken, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2012 (Urk. 7/76) zirka 4.5 Jahre vor der vorliegend angefochtenen Verfügung ergangen ist. Da die frühere Verfügung damit schon längere Zeit zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.2).
5.3 In psychischer Hinsicht gingen die C.___-Gutachter im Gutachten vom 15. Januar 2011 von einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden, und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aus (vorstehend E. 3). Aus dem Bericht der Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ von September 2016 (vorstehend E. 4.4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Zwangsstörung, einer generalisierten Angststörung, einer Agoraphobie mit Panikstörung, an sozialen Phobien, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, einer Essstörung, und an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet. Demnach liegen neue Diagnosen vor.
Im C.___-Gutachten 2011 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei Gewalt und Bedrohungen von 1997 bis 2000 durch den Ex-Mann mit Angstzuständen, Verzweiflung, psychovegetativen Beschwerden mit Erbrechen, sozialem Rückzug und Schlafstörungen reagiert. In der Folge hätten bis zur Scheidung 2008 weiterhin Stimmungsschwankungen, wiederholte Angststörungen mit dem Gefühl eines ständigen Bedroht-Seins und ein sozialer Rückzug bestanden (vorstehend E. 3). Die Gutachter hielten damals fest, unter einer stationären Behandlung in der E.___ 2009 habe eine Besserung des Zustandsbildes erreicht werden können (vorstehend E. 3). Im Untersuchungszeitpunkt 2011 liessen sich keine Angstsymptome erkennen (Urk. 6/55/16). Nunmehr berichteten die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ unter anderem von einer ständigen fluktuierenden Anspannung, Besorgnis, diffusen Ängsten, vegetativen Symptomen, Symptomen Thorax und Abdomen betreffend, psychi-schen Symptomen und führten aus, die Beschwerdeführerin traue sich zu Hause nicht ans Fenster oder auf den Balkon, schleiche an Wänden und auf dem Boden entlang, vermeide alles, was Geräusche erzeugen könnte.
Auch aus der übrigen detaillierten Befundnahme der Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) gehen Hinweise für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. So leidet die Beschwerdeführerin beispielsweise an chronischer Übelkeit, Magendruck, gelegentlich mit Erbrechen. Zu Beginn der stationären Behandlung in der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ nahm sie fast keine Nahrung zu sich. Im C.___-Gutachten wurde zwar erwähnt, dass sie bei Problemen mit dem Sohn nicht mehr essen könne (vgl. Urk. 7/55/14), aber die Situation scheint sich verschlechtert zu haben. Des Weiteren war 2011 keine Rede davon, dass die Beschwerdeführerin die öV-Benutzung und Menschenansammlungen meide und an Schreckreaktionen, die zu Panikattacken führen, leide.
Während die C.___-Gutachter von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen waren (vorstehend E. 3), attestierten ihr die Ärzte der Psychiatrischen Polyklinik am A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.4).
Auch der Bericht der Fachpersonen der Tagesklink für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie von März 2016 enthält Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wurde darin doch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nach einer Operation im Sommer 2015 in eine komplette Erschöpfung und Überforderung geraten sei, und sie attestierten von Dezember 2015 bis Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.3).
Die Argumentation des RAD-Arztes Dr. J.___, die vorgelegten Arztberichte wiesen die bereits bekannten Diagnosen auf und auch die Befunde liessen nicht auf eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes schliessen (vorstehend E. 4.5), ist damit nicht stichhaltig.
5.4 In somatischer Hinsicht diagnostizierten die C.___-Gutachter 2011 eine leichte Spondylarthrose L4/5 und einen Discusprolaps median ohne wesentliche Kompression (vorstehend E. 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Rückenleiden habe sich erheblich verschlechtert (vorstehend E. 2.2). Ob dies mit Bericht der B.___ (vorstehend E. 4.6) glaubhaft gemacht wurde und ob dieser Bericht überhaupt zu berücksichtigen ist, obschon er nach Verfügungserlass verfasst und eingereicht worden ist, kann letztlich offen bleiben, hat die Beschwerdegegnerin doch aufgrund einer glaubhaft gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auf die Neunanmeldung einzutreten und die Sache allseitig materiell abzuklären.
5.5 Nach dem Gesagten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. November 2016 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller