Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00049
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 9. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. O.___, Leistungen und Services Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1987, meldete sich am 10. Dezember 2012 unter Hinweis auf eine Angststörung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 = Urk. 7/7/6-14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 (Urk. 7/19) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Am 2. Mai 2014 wurde der Versicherte durch seine behandelnde Neurologin unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/20 = Urk. 7/22). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Potentialabklärung (Urk. 7/45), eines Arbeitsversuches vom 1. Mai bis 31. Oktober 2015 (Urk. 7/61 = Urk. 7/69), das jedoch vorzeitig per 19. August 2015 abgebrochen wurde (vgl. Urk. 7/67), sowie eines Belastbarkeitstrainings vom 12. Januar bis 11. April 2016 (Urk. 7/78), das ebenfalls vorzeitig per 26. Februar 2016 abgebrochen wurde (vgl. Urk. 7/83). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 6. April 2016 den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 7/87). Zudem holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 27. August 2016 erstattet wurde (Urk. 7/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/105; Urk. 7/110-111; Urk. 7/120 = Urk. 3) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Januar 2017 (Urk. 7/124 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab 1. August 2015 zu.
2. Der Versicherte erhob am 16. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das eingeholte Gutachten die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ AG nicht mehr möglich sei. Für angepasste Tätigkeiten bestehe jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für die Bemessung des Invalideneinkommens seien die Zahlen des Bundesamtes für Statistik beigezogen worden, woraus – nach Vergleich mit dem ermittelten Valideneinkommen – ein Invaliditätsgrad von 42 % resultiere. Es könne nicht auf das effektiv erzielte Einkommen von monatlich Fr. 2'000.-- abgestellt werden, da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte (S. 4 f.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grundsätzlich fest und führte ergänzend aus, dass nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden könne und deshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne heranzuziehen seien (S. 2 Rz 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass mangels entsprechender Indizien der Vermutung zu folgen sei, dass der seit dem 1. Dezember 2016 erzielte monatliche Lohn von Fr. 2'000.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) ein Äquivalent zur entsprechenden Arbeitsleistung darstelle, weshalb bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades von einem Invalideneinkommen von Fr. 26'000.-- auszugehen sei. Zudem entspreche das derzeitige Arbeitspensum von 50 % dem medizinisch-theoretisch als möglich eingeschätzten Arbeitspensum, er also genau eine solche Tätigkeit ausübe, wie es das medizinisch-theoretisch bestimmte Belastungsprofil vorsehe. Dabei ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 % und somit einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (S. 4 f. Ziff. II.1.3.2-2).
2.3 Strittig ist die Berechnung des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrem Bericht vom 26. September 2014 (Urk. 7/31/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2012 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Multiple Sklerose, schubförmig-remittierender Verlauf, sicher nach den McDonald-Kriterien, Erstdiagnose Februar 2014
- multiple unspezifische Beschwerden bei Angststörung
- Tremor, möglicherweise milder essentieller Tremor, eventuell ausschliesslich vegetativer Tremor
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Wachmann bei der Y.___ AG bestehe schätzungsweise eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine angepasste Tätigkeit sei in einem Pensum von schätzungsweise 50 % möglich (Ziff. 1.7).
3.2 Die Ärzte der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 25. März 2015 (Urk. 7/56) eine seit 2012 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie eine seit 2014 bestehende Erstmanifestation einer multiplen Sklerose als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der depressiven Symptomatik und den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit als Sicherheits-Mitarbeiter sei dem Beschwerdeführer aktuell aufgrund der psychopathologischen Symptome nicht zumutbar. Ein angepasstes Tätigkeitsprofil mit klar strukturierten Arbeitsabläufen, der Möglichkeit bedarfsgerechter Pausen wäre je nach weiterem Verlauf prinzipiell möglich (Ziff. 1.7). Ab dem 24. April 2015 sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem 40%-Pensum möglich (Ziff. 1.9).
3.3 Dr. Z.___ nannte in ihrem Bericht vom 31. August 2015 (Urk. 7/70/2-6) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Multiple Sklerose, schubförmig-remittierender Verlauf, sicher nach den McDonald-Kriterien, Erstdiagnose Februar 2014
- Angststörung, wechselnd depressive Stimmungslage
- Tremor, eventuell essentieller Tremor, eventuell vegetativer Tremor bei Angststörung
Sie führte aus, dass für mehrere Monate eine Sehstörung bestanden habe, welche dann abgeklungen sei. Nun bestünden Beinbeschwerden beziehungsweise eine Gangstörung bei einer akuten demyelinisierenden Läsion im thoraken Myelon sowie eine Angststörung mit depressiver Stimmungslage. Die Einschränkungen führten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. Juli 2015. Die bisherige Tätigkeit als Angestellter bei der Y.___ AG sei dem Beschwerdeführer zumutbar (Ziff. 1.7) Es sei zu erwarten, dass wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Ziff. 1.8).
3.4 In ihrem Bericht vom 13. April 2016 (Urk. 7/88) stellte Dr. Z.___ die zusätzliche Diagnose eines rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndroms, generalisierte Myogelosen, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe keine Ausbildung gemacht, sei diversen Tätigkeiten nachgegangen, sei unter anderem bei der Y.___ AG angestellt gewesen und habe vorübergehend in der Landi gearbeitet. Ihm sei ein 50%-Pensum beziehungsweise zirka 4 ½ Stunden täglich möglich. Leichte Gartenarbeit sei ihm zu 50 % zumutbar (Ziff. 2.1; vgl. Ziff. 2.2).
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neurologisch-psychiatrische Gutachten am 27. August 2016 (Urk. 7/101).
Der neurologische Gutachter nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. C.4):
- Encephalomyelitits disseminata mit schubförmigem Verlauf (Erstdiagnose Februar 2014) behandelt mit Gilenya seit dem 2. April 2014 mit
- sensibler Hemisymptomatik links
- links- und beinbetonter Extremitätenataxie
- Gangstörung mit eingeschränkter Gehfähigkeit
- Visusminderung links bei Zustand nach Neuritis Nervi Optici
- leichtgradig ausgeprägte kognitive Beeinträchtigung mit insbesondere Störung der Konzentrationsfähigkeit auf Dauer sowie verbaler wie auch visuell-mnestischer Prozess bei Rekrutierungsstörung
- Fatigue
Der psychiatrische Gutachter nannte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. D.9.a). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er hingegen (S. 18 Ziff. D.9.b):
- Panikattacken (ICD-10 F41.0)
- depressive Episode derzeit remittiert unter antidepressiver Behandlung (ICD-10 F32.4)
- Status nach Konsum von Cannabis, Kokain und anderen Stimulanzien (ICD-10 F12.20, ICD-10 F14.20, ICD-10 F15.20), angeblich seit Jahren abstinent
In Rahmen der Konsensbesprechung führten die Gutachter aus, dass die Panikstörung und die depressive Symptomatik unter medikamentöser Behandlung abgenommen hätten. Aus rein psychiatrischer Sicht, ungeachtet der neurologischen Problematik, sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Y.___-Mitarbeiter als arbeitsfähig zu beurteilen. Aus neurologischer Sicht bestehe hingegen in der vorgängigen Tätigkeit als Y.___-Mitarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr. In angepasster Tätigkeit mit nur geringen Anforderungen an die Gehfähigkeit ohne mehr als leichte bis höchstens mässige körperliche Belastung sowie ohne erhöhte Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und an die Fähigkeit, die Konzentration auf Dauer aufrecht zu erhalten, sei ab dem Zeitpunkt der Diagnose der Encephalitis Disseminata, also ab Februar 2014, von einer 50%ige Beeinträchtigung auszugehen. Die Beeinträchtigung in angepasster Tätigkeit erkläre sich insbesondere durch die vermehrte Ermüdbarkeit und verminderte Belastbarkeit im Rahmen der Multiple Sklerose bei Multipler-Sklerose-Fatigue. Die Gutachter kamen schliesslich zum Schluss, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (S. 24).
3.6 Med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2016 (Urk. 7/103/3-4) zum Schluss, das bidisziplinäre Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen aus den erhobenen medizinischen Befunden seien plausibel, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne.
4.
4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Multiplen Sklerose die angestammte Tätigkeit als Y.___-Mitarbeiter nicht mehr ausüben kann; eine angepasste Tätigkeit ist ihm jedoch unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 3.5) zu 50 % zumutbar (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1; vorstehend E. 2.1). Unbestritten ist ebenfalls der Rentenanspruchsbeginn per 1. August 2015 (vgl. Urk. 1; Urk. 2 S. 4 oben).
Strittig ist hingegen die Höhe des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers, namentlich ob auf Tabellenlöhne oder auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen ist (vorstehend E. 2.1-2.2).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.3 Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (vgl. Urk. 7/102; vorstehend E. 3.4). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer zuletzt vom 8. Juni 2010 bis 28. Februar 2013 bei der Y.___ AG als uniformierter Y.___-Mitarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 4. Oktober 2012 war (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 7/29/1-11; Urk. 7/29/19-20). Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) auf das im Jahr 2011 bei der Y.___ AG erzielte Einkommen von Fr. 50'367.-- ab (vgl. Urk. 7/72).
Das von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung errechnete Valideneinkommen von Fr. 51'700.-- für das Jahr 2015 (Urk. 2 S. 4 Mitte; vgl. Urk. 7/102) ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. II.2), weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
4.5 Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit als Y.___-Mitarbeiter nicht mehr möglich, eine angepasste Tätigkeit ist ihm jedoch unter Berücksichtigung eines näher umschriebenen Belastungsprofils zu 50 % zumutbar (vorstehend E. 4.1). Der Beschwerdeführer konnte per 1. Dezember 2016 eine neue Anstellung bei der Firma E.___ AG als Lagermitarbeiter in einem 50%-Pensum antreten, wo er ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 26'000.-- (13 x Fr. 2'000.--; Urk. 7/119/1-2 = Urk. 3/2-3) erzielt.
Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 5. Januar 2017 (Urk. 2) war seit dem Arbeitsantritt am 1. Dezember 2016 erst rund ein Monat verstrichen, weshalb es vorliegend am zwingenden Erfordernis des besonders stabilen Arbeitsverhältnisses fehlt (vgl. vorstehend E. 4.4). Dies gilt umso mehr, als dass in der Vergangenheit ein Arbeitsversuch und ein Belastbarkeitstraining bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurden (Urk. 7/67; Urk. 7/83; vgl. Urk. 7/80 S. 1 unten; Urk. 7/86 S. 1 unten), weshalb das Fortbestehen des neuen Arbeitsverhältnisses ungewiss ist. Somit kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, sondern es sind die Tabellenlöhne heranzuziehen.
4.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
4.7 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich vorliegend, auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Das im Jahr 2014 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘312.-- (LSE 2014, Tabellengruppe TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau - Schweiz), mithin Fr. 63‘744.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % (Nominallohnindex 1993-2016, Tabelle T1.93, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit) ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘719.-- (Fr. 63‘744.-- x 1.004 : 40 x 41.7) für das Jahr 2015 bei einem 100%-Pensum, mithin rund Fr. 33'360.-- für ein 50%-Pensum.
4.8 Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % infolge der Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 5 oben; vgl. Urk. 7/102) erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden, weshalb es dabei zu belassen ist.
Das Invalideneinkommen ist demnach unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 30'024.-- festzulegen (Fr. 33'360.-- x 0.9).
4.9 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 51'700.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 30'024.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 21'676.-- und damit einen eine Viertelsrente begründenden Invaliditätsgrad von rund 42 %. Die Zusprache einer Viertelsrente per 1. August 2015 ist somit nicht zu beanstanden.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger