Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2017.00050




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Beschluss vom 25. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle

Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen

Beschwerdegegnerin




1.    Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (Datum Poststempel; Urk. 1) liess X.___, geboren 1972, vertreten durch Y.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 30. November 2016 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 2). Überdies liess er beantragen, die Verfügung vom 25. September 2015 betreffend die Abweisung einer Invalidenrente sei in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei ihm ab dem 1. April 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen, um den Invaliditätsgrad zu bestimmen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2).


2.    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Beschwerdeführer wie in der Beschwerdeschrift behauptet seit mehr als zwei Jahren in der Stadt Zürich Wohnsitz hat (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 30. November 2016 ist direkt beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu erheben. Darauf wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung zur erwähnten Verfügung korrekt hingewiesen (Urk. 2 S. 2). Da es an der örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mangelt, ist auf die Beschwerde vom 16. Januar 2017 nicht einzutreten. Die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG an das zuständige Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen.


3.    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).

    Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 25. September 2015 (vgl. Urk. 1 und 5), ist mangels örtlicher und sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Es ist zur Behandlung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zu überweisen.


4.    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

    Es fehlt die erforderliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weshalb der Prozess von vorneherein aussichtslos war. Damit mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Gesuch vom 16. Januar 2016 ist daher abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wasserstrasse 44, 9000 St. Gallen, zur Behandlung überwiesen.

2.    Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Januar 2017 wird nicht eingetreten.

    Eine Kopie des Wiedererwägungsgesuchs (Urk. 1) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zur Behandlung überwiesen.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2017 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft).

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Gohl Zschokke