Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00051
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 15. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, reiste im Jahr 1974 aus der Türkei in die Schweiz ein. Im Jahr 2010 erlangte sie das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 7/3/1). Sie arbeitete zuletzt vom 1. Dezember 2010 bis 30. Juni 2014 (letzter effektiver Arbeitstag: 14. Juli 2013 [Urk. 7/15/2]) bei der Y.___ als Produktionsmitarbeiterin in der Pralinenherstellung (Urk. 7/3/4, Urk. 7/13, Urk. 7/15, Urk. 7/27). Am 13. Dezember 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/7, Urk. 7/14) und medizinischer (Urk. 7/16, Urk. 7/17) Hinsicht und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/8, Urk. 7/13, Urk. 7/18). Alsdann erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine vom 4. bis 29. August 2014 dauernde Potentialabklärung (Urk. 7/35, Urk. 7/48) und anschliessend ein zweimonatiges Belastbarkeitstraining (Urk. 7/42). Die Ziele des Belastbarkeitstrainings konnten nicht erreicht werden (Urk. 7/58). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass derzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb nun geprüft werde, ob allenfalls ein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 7/60).
In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2. Juli 2015 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei (Urk. 7/81). Nachdem am 31. August 2015 und 4. September 2015 die Z.___ AG als Gutachtensstelle und die Namen der vorgesehenen Gutachter bekannt gegeben worden waren (Urk. 7/89, Urk. 7/90), reichte die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2015 zunächst Arztberichte zuhanden der Gutachter ein (Urk. 7/94) und erhob sodann am 15. September 2015 gegen zwei Gutachter Einwände (Urk. 7/101). Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 hielt die IV-Stelle an den Gutachtern fest (Urk. 7/116). Danach setzte die Z.___ AG vier andere Gutachter für die Begutachtung ein, worüber die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 28. Januar 2016 informierte (Urk. 7/119). Die Versicherte wurde schliesslich im März und April 2016 gutachterlich untersucht. Am 17. Juni 2016 erstattete die Z.___ AG ihr Gutachten (nachfolgend: Z.___-Gutachten, Urk. 7/126).
Hernach kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. August 2016 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 7/129). Dagegen liess die Versicherte am 14. September 2016 Einwand erheben (Urk. 7/133). Nach Prüfung dieses Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. November 2016 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 16. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2016 sei festzustellen, dass sie mit Wirkung ab Juli 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Es sei durch das Gericht ein medizinisches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-140]).
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 16. Januar 2017 an ihren Anträgen fest (Urk. 9). Am 31. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass innert Frist keine Duplik der Beschwerdegegnerin eingegangen sei (Urk. 12).
2.2 Alsdann übermittelte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Urk. 13) einen bei ihr eingereichten Arztbericht mit Datum vom 6. Juni 2017 (Urk. 14).
2.3 Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 ersuchte das Gericht den psychiatrischen Experten der Z.___ AG um Beantwortung von zwei Fragen zu seinem Gutachten (Urk. 16).
Die Z.___ AG liess sich dazu mit Eingabe vom 25. Mai 2018 vernehmen (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; A.___ Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Mit angefochtener Verfügung vom 30. November 2016 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 17. Juni 2016 (Urk. 7/126; vgl. Urk. 2 S. 2-3). An diesem Gutachten waren Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, und C.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beteiligt (Urk. 7/124/1, Urk. 7/126/24).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Z.___-Gutachten vom 17. Juni 2016 nicht beweiskräftig sei. Sie bringt unter anderem vor, dass alle Z.___-Gutachter Ärzte aus Deutschland seien. Sie hätten keine Praxisadresse in der Schweiz und seien hierzulande nicht praktisch tätig. Die Gutachter seien offensichtlich primär in Deutschland tätig und würden nur für die Teilnahme an von der IV in Auftrag gegebenen Begutachtungen in die Z.___ kommen. Die Gutachter Dr. B.___ und Dr. A.___ dürften bei Ausbildungsabschlüssen im Jahr 1976 beziehungsweise 1977 im Pensionsalter stehen und gar nicht mehr praktizieren. Zudem sei die Anerkennung der deutschen Medizinaltitel in der Schweiz erst im April 2014 (Dr. C.___) beziehungsweise im April 2015 (Dr. A.___) und Juni 2015 (Dr. B.___) erfolgt. All diese Umstände seien ein deutliches Indiz dafür, dass alle beteiligten Gutachter aus rein kommerziellen Interessen gutachterlich tätig seien, womit angesichts der Interessenlage des Auftraggebers und damit der Gutachter keine Gewähr für eine objektive und neutrale Begutachtung bestehen würde, was durch die notorisch versicherungsfreundliche Haltung der MEDAS Z.___ AG bestätigt werde (Urk. 1 S. 4, Urk. 9 S. 2). Die Gutachter würden jedenfalls den Anschein der Befangenheit erwecken, womit auf das Z.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 4-5, Urk. 9 S. 2).
3.
3.1 Zum psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 11. April 2016 bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor, dessen psychiatrische Exploration vom 1. März 2016 habe nur etwa 50 Minuten gedauert. Sie habe das Gespräch als schlimm und als äusserst unangenehm erlebt. Sie habe sich gefühlt, als habe sie Dr. A.___ von Anfang an nicht ernst genommen und zum Vornherein abgestempelt. Dr. A.___ habe in raschem Tempo Fragen gestellt und fortlaufend in sein Diktiergerät gesprochen. Eine vernünftige Kommunikation sei unmöglich gewesen und eine vertiefte Befragung sei gar nicht zustande gekommen, zumal noch sprachliche Erschwerungen hinzugekommen seien. Sie verstehe und spreche zwar einigermassen gut Deutsch. Bei komplizierten Sachverhalten, wie eben gerade einer psychiatrischen Exploration, brauche sie aber viel mehr Zeit, als eine muttersprachliche Person, um alles richtig zu verstehen und einzuordnen und sich dann möglichst differenziert auszudrücken (Urk. 1 S. 5). Die von ihr erlebte “Schnoddrigkeit“ von Dr. A.___ mit dem Abhaken einer Checkliste als “Befragung“ und fortlaufendem Diktat entspreche im Übrigen dem, was zahlreiche Patienten und Exploranden von Dr. A.___ im Internet in Blogeinträgen über diesen Arzt geäussert hätten (Urk. 1 S. 5-6). Die Rede sei hier von “unmöglicher Arzt“, “ein Menschenvernichter ohne Skrupel“, eine “Katastrophe“ etc. Es komme hinzu, dass eine psychiatrische Begutachtung bestehend aus einem einzigen Gespräch von nicht einmal einer Stunde als völlig ungenügend für eine seriöse Beurteilung angesehen werden müsse. Zudem habe Dr. A.___ auch keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt (Urk. 1 S. 6).
3.2
3.2.1 Nebst diesen Vorbringen machte die Beschwerdeführerin ebenfalls geltend, dass Dr. A.___ in seinem “psychiatrischen Befund“ geschrieben habe, dass sie mit dem Ehemann angereist sei, welcher bei der Untersuchung sogar zugegen gewesen sei. Richtig sei aber, dass sie zu allen drei Terminen allein mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist sei. Ihr Ehemann habe sie nie begleitet. Angesichts dieser tatsachenwidrigen Feststellungen des Gutachters stelle sich zwingend die Frage, ob sich die Angaben des Gutachters tatsächlich auf die Beschwerdeführerin beziehen oder hier nicht (zumindest teilweise) eine Verwechslung vorliege (Urk. 1 S. 6).
3.2.2 Der begutachtende Psychiater führte in seinem Teilgutachten aus, die Versicherte sei mit ihrem Ehemann angereist; dieser sei auch bei der Untersuchung mit zugegen gewesen (Urk. 7/126/38).
Bei einer Begutachtung geht es darum, dem Experten eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen; deshalb sind diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen, die aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten dazu geeignet sind. Die Begutachtung soll deshalb möglichst ohne äussere Einflussnahmen vorgenommen werden (BGE 132 V 443 E. 3.5). Im Rahmen der für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens erforderlichen körperlichen Untersuchung oder psychiatrischen Exploration ist nebst der zu begutachtenden Person die Teilnahme weiterer Personen in der Regel nicht notwendig. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist damit im Regelfall nicht zu erwarten. Eine ergänzende Fremdanamnese kann gegebenenfalls auch nachträglich noch eingeholt werden Um den Begutachtungsauftrag erfüllen zu können, ist es unumgänglich, dass sich der Experte einen zuverlässigen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen kann. Die Gegenwart einer dritten Person während der Exploration und Untersuchung, für die sich keine ärztliche Notwendigkeit ergibt, kann sich unter Umständen als kontraproduktiv erweisen und die Tatsachenfeststellung erschweren oder der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts sonstwie abträglich sein. Sowohl bei einer psychiatrischen als auch bei einer somatischen Begutachtung besteht nämlich die Gefahr, dass die Begleitperson das Wort ergreift, die Gesprächsführung für die zu begutachtende Person übernimmt und damit ihre eigene Einschätzung einbringt oder dass die versicherte Person sich nicht getraut, eigene Aussagen zu machen (Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 26. Juni 2007 E. 4.5 mit Hinweis). Gerade letzteres ist im Falle des Beiseins von Ehegatten anlässlich einer psychiatrischen Exploration nicht von der Hand zu weisen. Aus demselben Grund wurde in der medizinischen und juristischen Lehre die Regel entwickelt, dass ein Untersuchungsgespräch zwischen psychiatrischem Sachverständigem und zu explorierender Person nicht von einem Familienmitglied übersetzt werden soll. Angehörige (und sinngemäss auch Freunde und Bekannte) eignen sich nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und Zwang zu "familienrollenkonformem" Verhalten befangen sind. Befangenheit in der Untersuchuchungssituation kann auch auf Seiten des Exploranden bestehen, weil er sich dem Untersucher so präsentieren muss, wie er es auch in der Familie tut oder weil er gehemmt ist, in Gegenwart von Angehörigen über psychische Leiden zu berichten (BGE 140 V 260 E. 3.2.4). Falls es einmal ausnahmsweise sinnvoll erscheinen sollte, zumindest einen Teil einer Exploration in Anwesenheit beziehungsweise unter Einbeziehung eines Angehörigen durchzuführen, muss aus dem Gutachten klar hervorgehen, welche Angaben vom Exploranden selber und welche vom Angehörigen stammten. Die Interaktion in einem solch erweiterten Setting und mögliche Auffälligkeiten sind zu beschreiben und in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 140 V 260 E. 3.2.3).
Im vorliegenden Fall hat es der Gutachter unterlassen, auszuführen, weshalb er eine Exploration der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehemannes für geboten hielt. Ausführungen zur Frage, welche Angaben von der versicherten Person stammen, und zur Interaktion der Ehegatten lassen sich keine finden. Entsprechend leidet das psychiatrische Teilgutachten an einem erheblichen Mangel, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.
3.2.3 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, es treffe nicht zu, dass sie mit ihrem Ehemann angereist sei und dieser der Untersuchung beigewohnt habe. Wenn es sich so verhalten würde - was gemäss schriftlicher Auskunft der Begutachtungsstelle vom 25. Mai 2018 nicht mehr erstellt werden kann (Urk. 18) -, könnte auf das psychiatrische Teilgutachten ebenfalls nicht abgestellt werden: Wenn sich der Experte über einen derart offensichtlichen Umstand irren sollte, könnte dies ohne weiteres erhebliche Zweifel an seiner Sorgfalt begründen, welche die Beweiskraft des gesamten Teilgutachtens in Frage stellt. Selbst wenn dem Experten Unsorgfalt vorzuwerfen wäre, würde dies allerdings nicht rechtfertigen, in einer Beschwerdeschrift nicht belegbare Hasskommentare aus einschlägigen Blogs zu kolportieren.
3.3
3.3.1 Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein neues psychiatrisches Gutachten einholt. In einem ersten Schritt wird sie dabei in medizinischer Hinsicht zu prüfen haben, ob sich das Z.___-Gutachten vom 17. Juni 2016 auf diesem Weg ergänzen lässt. Gegebenenfalls wird sie eine erneute polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen haben. Die Untersuchungen in den Fachrichtungen Neurologie, Innere Medizin, und Orthopädie fanden am 1. und 3. März sowie 5. April 2016 in der Z.___ AG Bern statt (Urk. 7/126/1). Nach der neuen psychiatrischen Untersuchung müssten die Z.___-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung mithin unter anderem Befunde würdigen, die zeitlich beträchtlich auseinanderliegen.
3.3.2 Dementsprechend muss auf die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Z.___-Gutachten vom 17. Juni 2016 (Urk. 7/126; Urk. 1 S. 4-11) vorliegend nicht eingegangen zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vom 16. Januar 2017 (Urk. 1) geben jedoch zu folgender Bemerkung Anlass: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass bei der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. A.___ unter anderem auch “sprachliche Erschwerungen“ bestanden hätten (Urk. 1 S. 5). Vor den Untersuchungen bei der Z.___ AG erklärte die Beschwerdeführerin aber auf einem von ihr am 12. Februar 2016 eigenhändig unterzeichneten Formular, dass sie zwar türkischer Muttersprache sei, aber keinen Dolmetscherdienst benötige (Urk. 19). Dies deckt sich mit der Angabe, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 1974 in die Schweiz einreiste und am 1. Juni 2010 das Bürgerrecht einer Zürcher Gemeinde erlangte (Urk. 7/3).
4. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 30. November 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13, Urk. 14, Urk. 18 und Urk. 19
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher