Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00052
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 13. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, wurde am 19. Dezember 1997 wegen eines Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11/2 Ziff. 5.2-5.3, Urk. 11/5 Ziff. 3.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten Sonderschulmassnahmen zu (vgl. Urk. 11/11). Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 (Urk. 11/42) erteilte sie Kostengutsprache für eine Lehre zum Betriebspraktiker. Die Ausbildung erfolgte in einer geschützten Werkstätte (vgl. Urk. 11/37 S. 4).
Der Versicherte meldete sich am 7. Dezember 2006 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/45). Die Ausbildung zum Betriebspraktiker wurde schliesslich in eine Anlehre zum Hauswartmitarbeiter abgeändert (Urk. 11/59, Urk. 11/64), die der Versicherte erfolgreich abschloss (Urk. 11/74). Die IV-Stelle schloss die beruflichen Massnahmen daraufhin am 20. August 2008 ab (Urk. 11/77). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 11/83, Urk. 11/79) sprach sie dem Versicherten ab dem 1. August 2008 eine halbe Rente zu.
Der Versicherte arbeitete ab dem 1. September 2009 als Hauswartmitarbeiter im Unternehmen seines Vaters (Urk. 11/84 S. 1 und 4).
1.2 Im September 2011 wurde eine Revision eingeleitet (vgl. Urk. 11/87 S. 3). Am 22. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass unverändert Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 11/92).
Im Mai 2016 wurde eine weitere Revision eingeleitet (vgl. Urk. 11/101). Die IV-Stelle erliess am 15. Dezember 2016 den Vorbescheid (Urk. 11/115). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 (Urk. 11/118 = Urk. 2) sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Januar 2017 eine Viertelsrente zu. Weiter stellte sie fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 kein Rentenanspruch bestanden habe und ab dem 1. Januar 2015 nur ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, und stellte die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Renten in Aussicht.
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 15. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2016 (Urk. 2). Er beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 forderte die IV-Stelle vom Versicherten für zu Unrecht bezogene Renten Fr. 25‘560.-- zurück (Urk. 7 S. 2). Der Versicherte erhob am 5. März 2017 auch gegen diese Verfügung Beschwerde (Urk. 6).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
2.2 Am 20. Juni 2017 fand am hiesigen Gericht eine Instruktionsverhandlung statt (Urk. 14).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 6. Juli 2017 neu eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 16 S. 1). Weiter gab sie an, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit für eine weitergehende Reduktion der Rückforderung beziehungsweise für einen Teilerlass der Forderung bestehe (Urk. 16 S. 2). Der Beschwerdeführer nahm am 18. Juli 2017 (Urk. 19) dazu Stellung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Wurde eine Rente wegen Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente rückwirkend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt oder aufgehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
1.2 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, vom 29. Oktober 2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATS sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 133 V 579 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Angefochten ist die am 22. Februar 2017 verfügte Rückforderung in der Höhe von Fr. 25‘560.-- (Urk. 7). Die Verfügung vom 28. Dezember 2016 (Urk. 2) regelt lediglich den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2017, wozu sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht äusserte (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung damit, dass für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente bezogen hatte, ein Invaliditätsgrad von 32 % und somit kein Rentenanspruch bestanden habe. Seit dem 1. Januar 2015 bestehe neu bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7 S. 1).
Ab dem 1. Januar 2013 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor (Urk. 7 S. 3 oben). Das Erwerbseinkommen sei erheblich gesteigert worden. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto und dem Fragebogen für Arbeitgeber vom 1. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer effektiv einen Lohn von Fr. 57‘200.-- erhalten, wobei ein Leistungslohn von Fr. 3‘200.-- festgesetzt worden sei (Urk. 7 S. 3 unten).
Ergänzend stellte die Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2017 fest, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 habe korrekterweise bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden. Folglich reduziere sich der Rückforderungsbetrag. Die Beschwerdegegnerin beantragte daher neu eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 16 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, sein Vater habe ihm in bester Absicht den normalen Durchschnittslohn eines Betriebspraktikers bezahlt, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, ohne dass er zusätzlich Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beanspruchen müsse. Offenbar sei mit der Art und Weise, wie der Lohn ausbezahlt worden sei, ein Fehler gemacht worden, dies aber nicht bewusst oder gar mit Absicht (Urk. 1 S. 2).
2.3 Strittig ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 25‘560.--.
Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein möglicher Erlass der Rückforderung, da hierüber noch nicht verfügt worden ist.
3.
3.1 Die Verantwortlichen des Vereines Y.___, Zürich, gaben in einem Bericht vom 26. März 2008 (Urk. 11/67) vor dem Abschluss der Ausbildung des Beschwerdeführers an, dass er bei einer stark schwankenden Leistung (10-60 %) bei voller Präsenzzeit an einem Nischenarbeitsplatz wohl ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa Fr. 1‘200.-- bis Fr. 1‘500.-- erzielen könne (Ziff. 11 und 12, vgl. auch Urk. 11/76 S. 3 Mitte).
Die Beschwerdegegnerin übernahm das angenommene mutmassliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers für die Rentenberechnung (vgl. E. 1.5 hiervor) und stellte auf ein Invalideneinkommen von Fr. 17‘550.-- (Fr. 1‘350.-- x 13 = Fr. 17‘550.--) ab, welchem ein Valideneinkommen von Fr. 39‘000.-- gegenüberstellt wurde (vgl. Urk. 11/70). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 11/83) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daher bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab dem 1. August 2008 eine halbe Rente zu.
3.2 Der Beschwerdeführer war in der Folge seit dem 1. September 2009 im Unternehmen seines Vaters als Hauswartmitarbeiter angestellt. Vertraglich vereinbart waren ein Leistungspensum von 40 % und ein Monatslohn von Fr. 1‘350.-- (Urk. 11/84 S. 1 oben).
Die Arbeitgeberin berichtete am 27. Februar 2012, dass der Beschwerdeführer bei einem Arbeitstag von zirka acht Stunden je nach Verfassung zirka 50 % einer normalen Arbeitsleistung erbringe (Urk. 11/90 S. 4 Ziff. 3).
3.3 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Verlaufsbericht vom 19. September 2016 an, der Beschwerdeführer erbringe hinsichtlich der 100 %-Stelle eine Leistung von 60 % (Urk. 11/107 Ziff. 1.3).
3.4 Dem Arbeitgeberbericht vom 1. Dezember 2016 (Urk. 11/110) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2015 und auch im Jahr 2016 einen Monatslohn von Fr. 4‘400.-- sowie jeweils einen 13. Monatslohn erhalten hat (S. 5 Ziff. 5.3). Im Bericht wurde weiter angegeben, dass der Anteil Leistungslohn Fr. 3‘200.-- betrage und zusätzlich ein Soziallohn von Fr. 1‘200.-- ausgerichtet werde. Die Arbeitgeberin erklärte hierzu, dass der Beschwerdeführer im Durchschnitt zirka 60 % einer normalen Leistung erbringe, da er nur beschränkt selbständig arbeiten könne und er immer einen Mitarbeiter benötige, der ihn kontrolliere und korrigiere. Da er mit einem Lohn von Fr. 3‘200.-- seinen Lebensunterhalt nur schwierig finanzieren könne, bekomme er zudem einen Soziallohn (S. 5 Ziff. 5.2).
4.
4.1 Dem Arbeitgeberbericht vom 1. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass der Leistungslohn des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2013 Fr. 3‘200.-- betrug. Zusätzlich wurde ihm ein Soziallohn von Fr. 1‘200.-- ausgerichtet.
Die Beschwerdegegnerin erhielt erst mit dem Bericht vom 1. Dezember 2016 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2013 einen höheren Lohn erhielt als Fr. 1‘350.--, welcher Lohn der Rentenzusprache vom 16. Oktober 2008 zugrunde lag. Die veränderten Einkommensverhältnisse hätten der Beschwerdegegnerin nach der Regelung in Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 77 IVV umgehend gemeldet werden müssen. Es liegt daher eine Verletzung der Meldepflicht vor, wobei von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen ist. Eine solche genügt nach der Rechtsprechung für den Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht (E. 1.2 hiervor). Unabhängig von der Verletzung der Meldepflicht ist anzuerkennen, dass von Seiten der Familienmitglieder erhebliche Anstrengungen unternommen wurden und werden, dass der Beschwerdeführer im Betrieb seines Vaters arbeiten kann, wodurch allfällige höhere Leistungen der Invalidenversicherung oder der öffentlichen Hand vermieden werden.
Die Beschwerdegegnerin reagierte umgehend nach Kenntnisnahme des Arbeitgeberberichtes und erliess am 22. Februar 2017 die Rückforderungsverfügung (Urk. 10). Die zu beachtenden (E. 1.3 hiervor) Verwirkungsfristen sind daher gewahrt.
Zu prüfen bleibt die Höhe der Rückforderung.
4.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV).
Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 324 vom 27. November 2013 betrug das aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer unverändert Fr. 77‘000.-- im Jahr.
4.3 Für die Invaliditätsbemessung ist gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV nach Vollendung von 21 Altersjahren bis vor Vollendung von 25 Altersjahren von einem Prozentsatz von 80 % und damit vom Fr. 61‘600.-- (Fr. 77‘000.-- x 0.8) auszugehen. Für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2013 sind daher ein Valideneinkommen von Fr. 61‘600.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 41‘600.-- (Fr. 3‘200.-- x 13) gemäss dem effektiven Leistungslohn des Beschwerdeführers zu veranschlagen. Damit resultieren eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘000.-- und ein Invaliditätsgrad von rund 32.5 %, welcher unter 40 % liegt. Für das Jahr 2013 bestand daher kein Rentenanspruch.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 2013 25 Jahre alt. Für das Jahr 2014 ist daher vom höheren Prozentsatz von 90 % von Fr. 77‘000.-- und damit von einem Valideneinkommen von Fr. 69‘300.-- (Fr. 77‘000.-- x 0.9) auszugehen. Bei einem unveränderten Invalideneinkommen von Fr. 41‘600.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27‘700.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 40 % entspricht. Für das Jahr 2014 bestand daher ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
Für das Jahr 2015 ist von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘250.-- (angepasst gemäss IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014) und einem Invalideneinkommen von Fr. 41‘600.-- auszugehen. Damit resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32‘650.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 44 % entspricht. Demzufolge bestand auch für das Jahr 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.4 Der Verfügung vom 22. Februar 2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 eine ausserordentliche Invalidenrente (halbe Rente) in Höhe von Fr. 780.-- pro Monat erhielt. In den Jahren 2015 und 2016 belief sich die Rente auf Fr. 784.-- pro Monat. Damit ergibt sich ein Betrag von 24 x Fr. 780.-- (= Fr. 18‘720.--) und 24 x Fr. 784.-- (= Fr. 18‘816.--). Dem Beschwerdeführer wurden daher in den Jahren 2013 bis 2016 Renten in Höhe von Fr. 37‘536.-- (Fr. 18‘720.-- + Fr. 18‘816) ausgerichtet. Hiervon ist der korrekte Rentenanspruch abzuziehen.
Wie erwähnt, besteht bereits seit dem 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente in Höhe von Fr. 499.-- (Urk. 7 S. 2). Dies führt zu einer höheren Nachzahlung von Fr. 17‘964.-- (36 x Fr. 499.--). Die Rückforderung beträgt daher neu Fr. 19‘572.--(Fr. 37‘536.-- ./. Fr. 17‘964.--) anstatt Fr. 25‘560.-- wie in der angefochtenen Verfügung ausgewiesen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass bereits ab dem 1. Januar 2014 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestand. Die Rückforderung beträgt daher neu Fr. 19‘572.--. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG. Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- anzusetzen. Sie sind aufgrund der teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Februar 2017 dahingehend abzuändern als festgestellt wird, dass der Versicherte der IV-Stelle Fr. 19‘572.-- zurückzubezahlen hat.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die IV-Stelle zur Behandlung des Erlassgesuches überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger