Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00053


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 16. Juli 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene X.___ war im Haupterwerb ab 1. November 1997 bei der Y.___ als Schichtleiter tätig. Die Kündigung per Ende April 2006 erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen, wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit des Versicherten um einen Monat verlängerte. Im Nebenerwerb war der Versicherte von Januar 1995 bis September 2007 für die Z.___ und seither für die A.___ als Hauswart tätig. Im November 2007 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit circa 20 Jahren bestehende Angsterkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab; insbesondere holte sie bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein (Gutachten vom 10. März 2010, Urk. 7/41). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 23. Juli 2010 einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 2011 ab, unter Hinweis darauf, dass die zuletzt erwähnten gesundheitlichen Probleme (Diskushernie, neuste Entwicklung der HIV-Erkrankung) im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens geltend zu machen seien (vgl. zum Ganzen Urk. 7/60 S. 2, Urk. 7/81 S. 2).

    Am 9. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/62). Diese holte bei den behandelnden Fachärzten Verlaufsberichte ein, stellte mit Vorbescheid vom 24. April 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 12. Juni 2014 fest (Urk. 7/77). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. September 2014 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/81).

    In der Folge veranlasste diese die polydisziplinäre Abklärung des Versicherten (C.___-Gutachten vom 18. März 2016; Urk. 7/125). Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2016 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/133) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. November 2016 fest (Urk. 7/160 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 17. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung damit, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung ausgewiesen sei; sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitspensum von 100 % zuzumuten (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass entgegen der Einschätzung im C.___-Gutachten von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei und nicht bloss von einer Persönlichkeitsakzentuierung. Weiterhin sei die Behauptung zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis 2006 beruflich und sozial bestens funktioniert habe. Aktenwidrig sei die Annahme der C.___-Gutachter, dass die depressive Episode im Herbst 2016 gut habe therapiert werden können, sofern überhaupt von einer solchen auszugehen gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f.). Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sowie der nunmehr achtjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt wären zudem (eventualiter) Eingliederungsmassnahmen angezeigt (S. 5 f.).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 23. Juli 2010 (Urk. 7/49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Dezember 2011 bestätigt wurde (Urk. 7/60). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 10. März 2010, welcher von der Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ ausging (ICD-10 F41.2). Gestützt darauf sei im konkreten Fall keine relevante längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründbar (Urk. 7/41 S. 18).


3.

3.1    Im Zusammenhang mit einem Suizidversuch am 25. August 2015 weilte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. August bis 25. September 2015 erstmals im D.___ zur stationären Behandlung (Urk. 7/111).

    Die für den Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 11. November 2015 verantwortlichen Fachpersonen gingen dabei von der Hauptdiagnose Angst und depressive Störung, gemischt, Panikstörung, aus (ICD-10 F41.2; Urk. 7/114 S. 1). Zu Beginn habe sich der Beschwerdeführer in einem "mittelgradig-schwer" depressiven Zustandsbild gezeigt (S. 3). Für den Zeitraum des stationären Aufenthalts sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aktuell würden sie eine mittel- bis längerfristige Arbeitsunfähigkeit von 100 % sehen, wobei die Tätigkeit als Schichtleiter am E.___ aus ihrer Sicht nicht mehr zu empfehlen sei. Das depressive Zustandsbild sei bei Austritt teilweise remittiert gewesen (S. 4). Bei Fortführung der psychiatrischen Medikation sowie bei regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, wenn möglich unter Reduktion der Medikation und der Benzodiazepine, könne längerfristig mit der Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 5).

3.2    Ein weiterer stationärer Aufenthalt im D.___ erfolgte in der Zeit vom 10. Februar bis 12. März 2016. Die für den vorläufigen Austrittsbericht vom 11. März 2016 verantwortliche Fachärztin erwähnte dabei als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), DD: Dysthymie (Urk. 7/119).

3.3    Die für das C.___-Gutachten vom 18. März 2016 verantwortlichen Fachärzte konnten keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen (Urk. 7/125 S. 17):

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)

- Selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch (ärztlich verordnete) Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

- Schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1)

- Schädlicher Gebrauch von Methamphetamin (ICD-10 F15.1)

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mehr als links, aktuell ohne Zeichen einer radikulären Defizitsymptomatik mit leichtgradiger Bewegungseinschränkung

- chronisches Lumbovertebralsyndrom, zur Zeit beschwerdefrei

- HIV-Infektion

- Zustand nach Ureteolithiasis

- Prostatahypertrophie

    Der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vorwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen unter Vermeidung von Zwangshaltungen (Überkopfarbeiten) auszuüben. Aufgrund der Ängste seien Tätigkeiten an stark frequentierten Orten sowie mit besonderen Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit und an die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit nicht geeignet. Aufgrund des Suchtmittelgebrauchs seien auch Tätigkeiten mit Suchtmittelkontakt zu vermeiden, ebenso wie solche mit unregelmässigen Arbeitszeiten und Nachtschichten (S. 18). Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit 100 %. Vom 25. August bis 25. September 2015 sei aufgrund des stationären Aufenthalts von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen (S. 19).

    Seit der am 23. Juli 2010 erfolgten Rentenablehnung sei es insofern zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, als dass der Beschwerdeführer nun seit 2015 regelmässig Kokain und Methamphetamin konsumiere. Das psychiatrische Gutachten von 2010 sei gut nachvollziehbar; es würden sich dazu keine Diskrepanzen ergeben (S. 25).

3.4    In der Zeit vom 5. bis 24. August 2016 fand im D.___ eine dritte Hospitalisation statt. Die für den Austrittsbericht vom 14. September 2016 verantwortlichen Fachärzte stellten dabei die folgende Hauptdiagnose (Urk. 7/148 S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- aktuell latente Suizidalität, Status nach mehrfachen Suizidversuchen, u.a. mittels Medikamentenintoxikationen

- langmonatig unter Cipralex, seit ca. 4 Wochen unter 60 mg Cymbalta

    Als Nebendiagnosen erwähnten die behandelnden Fachärzte die folgenden gesundheitlichen Störungen:

- Angst und depressive Störung, gemischt, Panikanteile (ICD-10 F41.2)

- Chronischer Benzodiazepin-Gebrauch

- Sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (selbstunsicher, narzisstisch; ICD-10 F60.8)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Methamphetamin, schädlicher Gebrauch

- Crystal Meth-Raucher

- Mögliche neurologische Folgeschäden, noch zu testen

- HIV-Infektion, ED vor ca. 7 Jahren, in Behandlung bei Dr. F.___, G.___

- Unter HAART Viruslast anamnestisch nicht nachweisbar, CD4 1200/ml vor ca. 2 Monaten

    Analog der letzten beiden Hospitalisationen sei es zu einer freiwilligen Zuweisung gekommen, bei Zunahme der depressiven Symptomatik mit angstbedingten Rückzugstendenzen und Suizidgedanken (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich in der Klinik rasch stabilisieren können. Die Teilnahme am Therapieprogramm habe ihm Struktur gegeben und wie bereits anlässlich der letzten beiden Hospitalisationen zu einer Verbesserung des Zustandes geführt. Aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur sei es einige Male zu Konflikten mit dem Behandlungsteam gekommen. Der Beschwerdeführer sei jedoch vor allem im Verlauf sehr gesellig gewesen, habe sich um Mitpatienten gekümmert und sich rege am Therapieprogramm beteiligt, was zu einer deutlichen Stimmungsaufhellung geführt habe. Während des Wochenendurlaubes am 3. August 2016 (richtig wohl 21./22. August) habe er Kokain, Ketamin und GHB konsumiert und danach erneut depressiv und mit Suizidgedanken reagiert. Aufgrund dieses Verstosses gegen die Stationsregeln sei es nach erfolgter Stabilisierung zur vorzeitigen Entlassung gekommen (S. 3).

3.5    Am 24. Oktober 2016 nahmen die Gutachter des C.___ insbesondere zum vorerwähnten Austrittsbericht vom 14. September 2016 Stellung. Dabei hielten sie fest, dass die darin gestellten Diagnosen nicht miteinander kompatibel seien. Angst und depressive Störung, gemischt, könne dabei nur dann diagnostiziert werden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreiche, das eine entsprechende einzelne Diagnose rechtfertigen würde. Nach Durchsicht des Berichts sei mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit aber die Diagnose F41.2 die Zutreffende. Auffällig sei jedenfalls die für eine schwere depressive Episode ungewöhnlich kurze Therapiedauer in der Klinik (nur 19 Tage). Auch habe sich der Beschwerdeführer in der Therapie gesellig gezeigt und sich um andere Patienten gekümmert, was gegen eine schwere depressive Episode spreche. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe schon zu Beginn keine schwere depressive Episode vorgelegen, zumindest wäre eine solche sehr gut therapierbar gewesen (Urk. 7/155).


4.

4.1    Zu prüfen ist vorliegend, ob es seit der letztmaligen Rentenverweigerung mit Verfügung vom 23. Juli 2010 zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Die Gutachter des C.___ legen dabei den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar; insbesondere äussern sie sich ausdrücklich zum Gutachten von Dr. B.___ vom 10. März 2010 sowie zur Einschätzung der Sachlage durch die behandelnden Fachärzte des Sanatoriums D.___.

    Vergleicht man die Beurteilung von Dr. B.___ mit jener des aktuellen polydisziplinären Gutachtens, ergibt sich schon aufgrund der diagnostischen Einschätzung sowie der attestierten Arbeitsfähigkeit ein weitgehend unveränderter Zustand. Die C.___-Gutachter äussern sich denn auch dahingehend, dass eine Veränderung allein im seit 2015 bestehenden regelmässigen Kokain- und Methamphetaminkonsum zu sehen sei. Dieser schädliche Substanzgebrauch bleibt aber gemäss Gutachten ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sodass insgesamt von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist.

    An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte der behandelnden Fachpersonen des Sanatoriums D.___ nichts zu ändern. Nachzuvollziehen sind dabei insbesondere die Ausführungen der C.___-Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 24. Oktober 2016; insbesondere kann aufgrund der nach der ersten Hospitalisation veränderten Hauptdiagnose nicht auf einen verschlechterten Gesundheitszustand geschlossen werden. So wurde anlässlich der ersten stationären Behandlung die Hauptdiagnose Angst und depressive Störung, gemischt, gestellt (ICD-10 F41.2; Urk. 7/114 S. 1) und lediglich im Text auf ein bei Eintritt mittelgradig-schwer depressives Zustandsbild hingewiesen. In den Berichten über die zweite und dritte stationäre Unterbringung scheint nun die Eintrittsdiagnose zur Hauptdiagnose geworden zu sein, obwohl sich bei allen Unterbringungen eine rasche Besserung einstellte. Der Einschätzung der C.___-Gutachter, dass vor diesem Hintergrund die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt, wohl die (zumindest nach kurzer Behandlung) Zutreffende sei, ist dabei nicht in Frage zu stellen. Gegen eine andauernde erhebliche depressive Erkrankung spricht auch, dass der Beschwerdeführer etwa im Anschluss an die stationäre Unterbringung im März 2016 einen zweimonatigen Auslandaufenthalt antreten konnte (Urk. 7/148 S. 2).

    Hinsichtlich der Tatsache, dass die behandelnden Fachärzte des D.___ bereits anlässlich der ersten stationären Unterbringung von einer mittel- bis langfristigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).    

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

    Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass für das vorliegende Verfahren die angefochtene Verfügung vom 25. November 2016 die zeitliche Grenze der Überprüfungsbefugnis darstellt. Inwieweit sich die erneute stationäre Unterbringung ab 13. Dezember 2016 auf einen allfälligen Leistungsanspruch auswirkt, kann dabei offen bleiben. Hinzuweisen ist immerhin, dass auch anlässlich der vierten stationären Behandlung eine Stabilisierung erzielt werden konnte (Urk. 3/3).

4.2    Zusammenfassend ist (bezogen auf den hier massgebenden Zeitraum) gestützt auf die nachvollziehbare und umfassende Einschätzung der C.___-Gutachter von einem im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen, sodass kein Neuanmelde- respektive Revisionsgrund (E. 1.3) gegeben ist. An dieser Einschätzung ändert auch die neuere Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 nichts, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Denn soweit keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, spielt es keine Rolle, ob allenfalls ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Rechtsprechung rechtlich anders eingeordnet würde. Die Rechtsprechungsänderung allein stellt keinen Neuanmeldungs- oder Revisionsgrund dar (vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3 hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörungen).

    In Abweisung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung demnach zu bestätigen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty