Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2017.00056 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 16. März 2017
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchstellerin
gegen
X.___
Gesuchsgegner
vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Gesuch vom 17. Januar 2017 beantragte, dass im Rahmen einer prozessualen Revision das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2016 (Verfahrensnummer IV.2015.00149) und damit auch der Rentenanspruch von X.___ ab dem 1. Januar 2015 aufzuheben sei (Urk. 1),
nach Einsicht in die Gesuchsantwort vom 27. Februar 2017 (Urk. 7), mit welcher X.___ die Gutheissung des Gesuches vom 17. Januar 2017 beantragte,
in Erwägung,
dass gestützt auf Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) von den am Verfahren Beteiligten Revision gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts verlangt werden kann, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,
dass die Gesuchstellerin ihren Antrag auf prozessuale Revision damit begründet, dass sie erst am 25. November 2016 und damit nach Rechtskraft des Urteils vom 27. Juni 2016 über das vom Gesuchsgegner seit Januar 2015 erzielte rentenausschliessende Erwerbseinkommen Kenntnis erlangte,
dass dies der Aktenlage entspricht und der Gesuchsgegner die Gutheissung des Gesuchs auf prozessuale Revision beantragte (Urk. 7),
dass die Sache sich somit als spruchreif erweist und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2016 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Gesuchsgegner ab dem 1. Januar 2015 keinen Anspruch auf eine Viertelsrente hat,
dass über die Kosten des Verfahrens IV.2015.00149 neu zu befinden ist und entsprechend dem Ausgang des Revisionsverfahrens die Prozesskosten nicht hälftig zu teilen, sondern vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind und der Gesuchsgegner keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (§ 32 GSVGer i.V.m. Art. 333 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]; vgl. Rohner/Mohs, in: Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 12 zu Art. 333; Herzog, in: Basler Kommentar zur ZPO, Basel 2013, 2. Aufl., N 5 f. zu Art. 333),
dass die auf Fr. 1‘000.-- festzulegenden Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren (§ 32 GSVGer i.V.m. Art. 95 ff. ZPO; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, N 229 zu Art. 61) ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird das Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Juni 2016 (IV.20015.00149) aufgehoben.
2.
2.1 Die Beschwerde von X.___ wird abgewiesen und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Januar 2015 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 keinen Rentenanspruch mehr hat.
2.2 Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden X.___ auferlegt unter Anrechnung der bereits bezahlten Fr. 400.--. Rechnung und Einzahlungsschein für die noch zu bezahlenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Die von der Gesuchstellerin bezahlten Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
2.3 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. X.___ wird verpflichtet, die ihm gestützt auf Dispositiv Ziffer 3 des aufgehobenen Urteils vom 27. Juni 2016 ausbezahlte Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 7
- Fürsprecher Frank Goecke
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler