Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00057


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 31. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer

Studer Anwälte AG

Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 24. November 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Mai 2012 zu, die sie plafonierte (Urk. 10/212). Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 teilte sie ihm mit, aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau per 1. Januar 2012 bestehe rückwirkend ab 1. Mai 2012 ein Anspruch auf eine entplafonierte Rente (Urk. 10/238). In Ergänzung dazu verfügte sie am 29. November 2016 die entsprechenden Rentennachzahlungen. Dabei verrechnete sie auch eine Rückforderung der SUVA im Umfang von Fr. 23‘819.-- mit ihrem Nachzahlungsbetrag von Fr. 117‘020.-- (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 29. November 2016 liess X.___ am 16. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Vergung sei in Bezug auf die Verrechnung von Fr. 23‘819.-- aufzuheben. Die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm die Invalidenrente auch im Umfang von Fr. 23‘819.-- auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 den Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine reformatio in peius anzudrohen. Zudem beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls am hiesigen Gericht hängigen Verfahren IV.2016.00042 (Urk. 7). In der Replik vom 8. Mai 2017 respektive in der Duplik vom 12. Juni 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Organe der Invalidenversicherung sind nicht befugt, über Bestand und Höhe einer Rückerstattungs- respektive Verrechnungsforderung der Unfallversicherung verfügungsweise zu befinden (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3, I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.2). Sofern eine Rückforderung des Unfallversicherers zur Verrechnung gebracht werden soll, hat die IV-Stelle die Rentenverfügung zu erlassen und diese mit einem Nachzahlungs- und Verrechnungsvermerk zu versehen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Rückforderung und die Verrechnung mit dem Rentennachzahlungsbetrag ist ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung zu richten (Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung, Rz 4007, 4009; Urteil des Eidg. Versicherungsgericht C 42/05 vom 16. Mai 2006 E. 1.2).


2.    In ihrer Verfügung vom 29. November 2016 weist die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hin, dass wer mit der Rückforderung anderer Sozialversicherer, unter anderem der Unfallversicherung, nicht einverstanden sei, das Rechtsmittel gegen die Verfügung des entsprechenden Sozialversicherungsträgers ergreifen müsse. Nur bei Rückforderungen Dritter (Arbeitgeber, Sozialhilfe etc.) sei das Rechtsmittel gegen die IV-Verfügung anzuwenden (Urk. 2 S. 3 ”wichtige Hinweise”). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend, dass sich die SUVA geweigert hat, eine Verfügung hinsichtlich der Verrechnung von Fr. 23‘819.-- zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Dies führt aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass die SUVA wie ein Dritter zu behandeln wäre. Das Verhalten der SUVA ändert nichts an ihrer Zuständigkeit. Zu Recht hat der Beschwerdeführer denn auch Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die SUVA erhoben (vgl. dazu der Prozess UV.2017.00062). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.4).

    Am Nichteintretensentscheid ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die Vorsorgeeinrichtung der Y.___ gegen die IV-Verfügung vom 24. November 2015 (plafonierte Rente, vorne Sachverhalt E. 1) Beschwerde erhoben hat (Prozess IV.2016.00042). Denn auf diese ist mangels Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung nicht einzutreten; der entsprechende Entscheid des Gerichts erfolgt mit heutigem Datum. Da es in jenem Prozess an einer Prozessvoraussetzung fehlt, besteht folglich kein Raum für die (materielle) Überprüfung des Rentenanspruchs im vorliegenden Verfahren. Auch die blosse Rentennachzahlung mit Verfügung vom 29. November 2016 (entplafonierte Rente) bildet keine genügende Grundlage hierfür. Sowohl von einer Prozessvereinigung als auch einer Androhung einer reformatio in peius ist daher abzusehen.


3.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dieter Studer unter Beilage eines Doppels von Urk. 14

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger