Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00058
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 29. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 8/10, Postfach 9814, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1987, wurden mit Sekretariatsbeschlusses des IV-Sekretariats der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 10. September 1993 zur Behandlung ihres Geburtsgebrechens Nr. 426 (angeborene Schwachsichtigkeit) am rechten Auge medizinische Massnahmen zugesprochen (Urk. 10/6). Am 3. April 2006 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. September 2006 ab (Urk. 10/10). Von Juni 2007 bis April 2008 absolvierte die Versicherte, welche über keine Ausbildung verfügt (Urk. 10/1/2, Urk. 10/26/1), ein Praktikum im Service (Urk. 10/21/2, Urk. 10/26/5)
Am 14. Januar 2008 hatte sich die Versicherte wegen psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/14). Vom 3. November 2008 bis 30. Januar 2009 absolvierte die Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen ein Arbeitstraining in der Y.___ Stiftung (Urk. 10/29, Urk. 10/31) und ab Februar 2009 eine IV-Anlehre Hauswirtschaft, welche sie vorzeitig per Ende Juli 2009 vor Umwandlung der Anlehre in eine Ausbildung als Hauswirtschaftspraktikerin abbrach (Urk. 10/44, Urk. 10/53-54, Urk. 10/60/1). Mit Verfügung vom 30. November 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 10/70).
1.2 Am 20. August 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/76). Vom 23. August 2010 bis Mitte März 2011 war sie stundenweise als Reinigungskraft tätig (Urk. 10/144/2, Urk. 10/176/7). Vom 14. März bis 9. September 2011 fand im Auftrag der IV-Stelle ein Aufbautraining der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte Z.___ statt (Urk. 10/90, Urk. 10/97, Urk. 10/113). Ein im Anschluss begonnenes Praktikum in einem Nähstudio in einem 50%igen Pensum brach die Versicherte per Ende Oktober 2011 ab (Urk. 10/117/1). Mit Verfügung vom 13. September 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab September 2011 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu (Urk. 10/130, Urk. 10/138).
1.3 Anfang 2015 eröffnete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 10/145). Gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 30. Juni 2015 (Urk. 10/156) und des Ambulatoriums für Erwachsene B.___ vom 11. August 2015 (Urk. 10/158) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 25. September 2015 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine (Dreiviertels-)Rente habe (Urk. 10/160).
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Urk. 10/167). Die IV-Stelle holte daraufhin das Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2016 ein (Urk. 10/175). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 23. September 2016 die Einstellung der bisherigen Dreiviertelsrente an (Urk. 10/178). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 7. Oktober 2016, ergänzt mit Schreiben vom 11. November 2016, Einwände (Urk. 10/179, Urk. 10/182). Mit Verfügung vom 28. November 2016 hob die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 S. 1).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Januar 2016 (richtig: 2017) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 28. November 2016 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten sowie, das Gutachten vom 17. August 2016 sei aus dem Recht zu weisen; eventualiter sei ein Obergutachten durch einen vorgeschlagenen Gutachter anzuordnen; subeventualiter sei das Verfahren zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin die Berichte der Akutstation für Erwachsene 2 des B.___ vom 28. Dezember 2016 (Urk. 3/3b) und des Ambulatoriums für Erwachsene des B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3a) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der
Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 1). Mit Verfügung vom 14. April 2017 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für dieses Verfahren bestellt (Urk. 11 S. 6). In der Replik vom 26. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Mit Eingabe vom 28. April 2017 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2017 ein (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Mai 2017 auf eine Duplik (Urk. 16). Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (Urk. 20 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 8. Februar 2018 (Urk. 23), die Beschwerdeführerin unter Beilage des Berichts von Dr. D.___ vom 26. Januar 2018 (Urk. 26/11/1) mit Eingabe vom 2. März 2018 Stellung (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Dabei bedarf es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren. Die Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der rentenaufhebenden Verfügung vom 28. November 2016 auf den Standpunkt, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 (Urk. 10/175) davon auszugehen, dass kein langandauernder Gesundheitsschaden und keine Arbeitsunfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mehr vorliege, zumal keine psychiatrische Diagnose mehr habe gestellt werden können. Dies lasse sich auch aus der Beurteilung der durchgeführten Integrationsmassnahme schliessen, welche von einer Arbeitsleistung von über 70 % ausgehe (Urk. 2 S. 1 f.).
In der Stellungnahme zur geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 418 brachte die Beschwerdegegnerin vor, da im Gutachten vom 17. August 2016 kein psychisches Leiden diagnostiziert worden sei und an der gutachterlichen Beurteilung nicht zu zweifeln sei, habe die Rechtsprechungsänderung keinerlei Einfluss auf den vorliegenden Fall (Urk. 23).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Beurteilung das rechtliche Gehör, die Untersuchungs- beziehungsweise Offizialmaxime, die rechtlichen Vorgaben und das Willkürverbot verletzt. So hätte sie bei den behandelnden Ärzten aktualisierte Beurteilungen einfordern und rechtsentsprechend würdigen müssen, als ihr der Klinikeintritt beim B.___ im November 2016 bekannt geworden sei. Sie würde sich zudem in unkritischer Weise auf das Gutachten vom 17. August 2016 stützen. Dies obschon das Gutachten zur Evaluierung einer Schizophrenie und Persönlichkeitsstörung auf unklarer Befundlage ohne eine genügende Einbettung in den klinischen Kontext basiere. Namentlich seien die Verwendung von Beschwerdevalidierungstests (BVT) wie den strukturierten Fragebogen simulierter Symptome (SFSS) wissenschaftlich mangelhaft validiert und umstritten. Zudem sei das Gutachten inhaltlich mangelhaft, habe unwahre Behauptungen und fehlerhafte Diagnosen aufgestellt. Das Gutachten sei daher aus dem Recht zu weisen. Mit den Berichten der behandelnden Ärzte des B.___ vom 28. Dezember 2016 und vom 7. Januar 2017 würden zudem fachärztliche Beurteilungen und Diagnosen vorliegen, welche das Gutachten vom 17. August 2016 grundlegend in Frage stellen würden, was weder im Gutachten noch in der angefochtenen Verfügung angemessen berücksichtigt worden sei. Auch dem Bericht von Dr. D.___ sei zu entnehmen, dass eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04) und/oder eine Angst- und Panikstörung (ICD-10 F40.01) vorliege. Die Dekompensation im Zusammenhang mit der angekündigten Rentenstreichung demonstriere ferner, dass sie aufgrund der bestehenden Erkrankungen keinerlei zusätzliche Belastungen zu prästieren vermöge, wie dies gesunde und erwerbsfähige Menschen vermögen würden (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 12 S. 2 ff.).
Zur geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 418 führte die Beschwerdeführerin des Weiteren aus, das Gutachten von Dr. C.___ sei nicht im Sinne der aktuellen Rechtsprechung erstellt worden. Daher bestehe vermutlich keine umfassend geklärte Sachlage, weshalb vorerst ein beweiswertiges Gutachten zu veranlassen sei und sodann unter Berücksichtigung der Beschwerdebilder Schizophrenie und Angst- bzw. Panikstörung fallkonkret zu entscheiden wäre, wie weitgehend das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen sei. Eine Beurteilung anhand des strukturierten, indikatorengerichteten Rasters würde mit den vorliegenden Arztberichten jedenfalls ergeben, dass eine Arbeitsfähigkeit aktuell und bis auf weiteres nicht gegeben sei (Urk. 25 S. 2 ff.).
2.3 Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige Dreiviertelsrente per Ende Dezember 2016 aufgehoben hat.
Es ist hierzu zu klären, ob und inwiefern sich der Invaliditätsgrad seit der Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 10/130, Urk. 10/138) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) in rentenerheblichem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
Die von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren eingereichten Berichte der Akutstation für Erwachsene 2 des B.___ vom 28. Dezember 2016 (Urk. 3/3b) und des B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3a) wurden zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) erstellt. Jedoch betreffen sie einen Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt, weshalb sie in diesem Verfahren beachtlich sind. Die Berichte von Dr. D.___ vom 27. April 2017 (Urk. 14) und vom 26. Januar 2018 (Urk. 26/11/1) betreffen dagegen hauptsächlich die ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ ab dem 12. Januar 2017, weshalb sie für dieses Verfahren lediglich insofern beachtlich sind, als sie Rückschlüsse auf den Sachverhalt des Überprüfungszeitraums bis am 28. November 2016 (Urk. 2) erlauben.
3.
3.1 Bei der Zusprache der bisherigen Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab September 2011 (Verfügung vom 13. September 2012; Urk. 10/130, Urk. 10/138) war die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (unvollständige Remission; ICD-10 F20.04) massgeblich (Urk. 10/122/2, Urk. 10/130). Laut dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2012 (Urk. 10/122) erfolgte dies gestützt auf die Stellungnahme von med. pract. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 10. Januar 2012. Diese war zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Arztberichts der B.___ vom 12. Dezember 2011 davon auszugehen sei, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 2007 eine 60 bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit respektive eine 30 bis 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Hilfstätigkeit mit angenehmem Arbeitsklima und grundsätzlichem Wohlwollen gegenüber der Beschwerdeführerin, vorzugsweise bei einem Arbeitgeber mit Erfahrung im Umgang mit Menschen mit ihrer Erkrankung (Urk. 10/122/2).
Gemäss dem Bericht der B.___ vom 12. Dezember 2011 litt die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04) seit 2007. Die Symptome bei schizophrenem Residuum (Minussymptome) im Sinne von Kontaktstörung (eine reduzierte Fähigkeit, soziale Kontakte aufzunehmen und zu unterhalten), Verflachung der Affekte (verminderte Fähigkeit zum gefühlsmässigen Mitschwingen) seien weiterhin vorhanden. Ausdauer und Belastbarkeit seien daher immer noch sehr vermindert. Es bestehe weiterhin auch eine erhöhte Kränkbarkeit, erhöhtes Misstrauen und Unsicherheit über die eigene Identität, was zu deutlichem subjektivem Leiden und deutlicher Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit führe. Die Beschwerdeführerin sei seit 2007 zirka zu 60 bis 70 % arbeitsunfähig. Im Verlauf seien bisherige Versuche, die Beschwerdeführerin durch Integrationsprogramme wieder einzugliedern, gescheitert, was die Chronifizierung der Symptomatik in der letzten Zeit gefördert haben dürfte. Während der Monate September/Oktober 2011 habe sie ihre Leistung bei der Z.___ und im Nähstudio zu 50 % in einer Kombination geleistet. Ende Oktober 2011 habe sie die Arbeit im Nähstudio abgebrochen, kurz darauf auch jene in der Z.___. An beiden Arbeitsorten habe sie sich überfordert gefühlt (Urk. 10/117/1-3).
Von dieser medizinischen Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
3.2
3.2.1 In dem nach der Eröffnung des Revisionsverfahrens (Urk. 10/145) eingeholten Verlaufsbericht des Ambulatoriums des B.___ vom 11. August 2015 wurde ausgeführt, dass weiterhin eine inkomplette Remission der paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit leicht schwankendem Verlauf bei grundsätzlich stationärem Gesundheitszustand vorliege. Seit einem halben Jahr würden sich deutliche Stabilisierungstendenzen zeigen. Die Beschwerdeführerin wirke weniger angespannt. Dennoch seien weiterhin schon kleine Probleme, etwa ein gut geplanter Umzug, der erst in mehreren Monaten stattfinde, eine grosse aktuelle Belastung für sie, die zu vermehrten Befürchtungen und Ängsten führe. Aufgrund der psychischen Störung sei wie bisher zu 100 % keine berufliche Tätigkeit möglich und es bestehe eine 100%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Es seien die Umstellungsfähigkeit und die Flexibilität deutlich sowie die Durchhaltefähigkeit etwas herabgesetzt. Ausserdem bestünden ausgeprägte Unsicherheiten im Bereich der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie deutliche Unsicherheiten bezüglich der Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 10/158).
3.2.2 Dr. C.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2016 (Urk. 10/175), auf das sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid stützte (Urk. 2 S. 1), aus, die Beschwerdeführerin habe Beobachtungsgefühle und Stimmen geschildert, die sie indirekt höre, ohne sich dazugehörig zu fühlen (Urk. 10/175/38), welche in der (einmaligen) Untersuchungssituation nicht hätten objektiviert werden können. Auch habe in der Untersuchungssituation kein Kriterium der Schizophrenie überzeugend dargestellt oder befundet werden können. Die Beschwerdeführerin habe überwiegend zielgerichtet auf das gutachterliche Gespräch gewirkt und die geschilderte Symptomatik könne auch Teil einer sozialphobischen Komponente sein (Urk. 10/175/48). Dr. C.___ kam schliesslich zum Schluss, dass aufgrund der festgestellten Aggravation in Kombination mit auftretenden Inkonsistenzen zum Begutachtungszeitpunkt (am 2. März 2016, Urk. 10/175/1) eine vorbeschriebene paranoide Schizophrenie definitionsgemäss überwiegend wahrscheinlich nicht vorgelegen habe. Vielmehr seien die psychotischen Phänomene, die 2007 aufgetreten seien, einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) zuzuordnen, möglicherweise auch aufgrund von Cannabiskonsum und/oder kombiniertem Alkoholkonsum. Dies deshalb, weil bereits im Arztbericht von Dr. med. F.___ (vom B.___ vom 29. Oktober) 2010 (Urk. 10/84) keine psychotischen Phänomene im Sinne von Sinnestäuschungen oder wahnhaften Elementen mehr im psychischen Befund aufgeführt worden seien. Gegen die Diagnose einer sozialen Phobie würden sodann die Erkenntnisse beispielsweise aus der Integrationsmassnahme (der KAP) Trampolin sprechen, wo sehr wahrscheinlich eine soziale Phobie beziehungsweise soziale Ängste mit wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht hätten vorliegen können. Sonst wären die Organisation und Betreuer nicht davon ausgegangen, die Arbeitsleistung in einem Teamumfeld auf über 70 % erhöhen zu können (Urk. 10/175/64-65). Ab Anfang 2008 müsse von einer grundsätzlich 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit verstärkten Pausen, hauptsächlich Routinetätigkeiten, Aussprachemöglichkeit mit den Vorgesetzten und ohne Nachtdienste ausgegangen werden. Die psychischen Befunde der Vorbehandler würden auf eine Remission der psychotischen Symptomatik schliessen und keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Die Arbeitsfähigkeit hätte nach der psychotischen Episode 2007 monatlich um 10 % ansteigend bis zu 100 % gesteigert werden können (Urk. 10/175/75-77).
3.2.3 Bezüglich der Zeit nach der Begutachtung durch Dr. C.___ ist dem Bericht der Akutpsychiatrie für Erwachsene des B.___ vom 28. Dezember 2016 (Urk. 3/3b) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 9. bis 30. November 2016 auf der Akutstation stationär behandelt worden sei. Es hab sich um einen freiwilligen Eintritt zur Krisenintervention auf Initiative des sozialen Umfeldes hin gehandelt. Bei Eintritt sie das Zustandsbild durch ein ängstlich-paranoides Syndrom mit Aufmerksamkeits- und Gedächtnisschwierigkeiten, starkem sozialem Rückzug und starkem Vermeidungsverhalten gekennzeichnet gewesen. Seit einem Monat seien zunehmend soziale und Existenzängste, Panikattacken, sozialer Rückzug, Beeinträchtigungsideen, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisschwierigkeiten aufgetreten. Das seit dem Jugendalter bestehende psychische Zustandsbild mit sozialen Ängsten, Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen habe sich Anfang 2016 im Zusammenhang mit der Überprüfung der IV-Rente verschlechtert. Als Diagnosen seien eine Agoraphobie mit Panikstörung und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (ICD-10 F40.10) und eine sekundäre soziale Phobie (ICD-10 F40.1) gestellt worden. Anamnestisch sei zudem eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) zu erwähnen, die Kriterien für diese Diagnose hätten sie indes als nicht erfüllt angesehen. Die gestellten Diagnosen seien nicht abschliessend und es werde einen längeren Beobachtungszeitraum empfohlen. Hinweise auf Drogen hätten sich keine gefunden. Aktuelle bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3b).
Gemäss dem Bericht vom 9. Januar 2017 der B.___, wo die Beschwerdeführerin seit 2007 behandelt werde, besteht trotz intensiver Therapie weiterhin eine Negativsymptomatik mit Konzentrationsproblemen, Erschöpfbarkeit, Antriebsminderung, Affektverflachung und Ratlosigkeit bei inkompletter Remission der paranoiden Schizophrenie. Die Diagnose eines schizophrenen Residuums (ICD-10 F20.5) sei ihrerseits unbestritten. Im Beobachtungszeitraum habe sich bei der Beschwerdeführerin sekundär eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelt. Ein Alkohol- und Drogenkonsum sei nicht bekannt und sei nie ein Thema gewesen. Nach allmählicher leichter Besserung des psychischen Zustandsbildes unter Wegfall von Stress und Belastung sowie bei geringer sozialer Interaktion sei es aktuell erneut zu einer psychischen Dekompensation im Zusammenhang mit der Überprüfung und Streichung der IV-Rente gekommen. Hierbei seien häufige Panikattacken, starke soziale und agoraphobische Ängste mit Vermeidungsverhalten, teils zwanghaftes Sorgenmachen bis hin zu Katastrophendenken, Insuffizienzgefühle, Beziehungs-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen, Affektverflachung und Verstärkung der Konzentrationsprobleme aufgetreten. Simulative Tendenzen in der Beschwerdeschilderung hätten sich weder im Verlauf noch in den unterschiedlichen Belastungssituationen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Symptompräsentation authentisch gezeigt und auch nach Zusammenschau aller Befunde seien die geschilderten Beschwerden hinreichend plausibel und im Rahmen des zugrundeliegenden Krankheitsmodelles erklärbar. Der Verdacht der Aggravation, also der bewussten, absichtlichen und zielgerichteten Verstärkung der vorhandenen Symptome, könne nicht bestätigt werden und in der Testpsychologie werde keine hinreichende Beweisführung gesehen. Dass in der gutachterlichen Situation eine Verdeutlichung stattgefunden habe, welche in einer einmaligen Sitzung schwer von einer Aggravation abzugrenzen sei, sei durchaus anzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin immer wieder paradoxe Affekte (leichte Parathymie) zeige. Es sei von einer Leistungsfähigkeit von 60 bis 70 % bei einem Pensum von maximal 30 bis 40 % im freien Arbeitsmarkt auszugehen. Der Aufbau der Arbeitstätigkeit solle schrittweise über einen Arbeitsversuch in einer Tätigkeit mit wohlwollendem Arbeitsklima mit wenig Leistungsdruck erfolgen, um zu testen, ob die Beschwerdeführerin den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes tatsächlich gerecht werden könne. Zur genauen Quantifizierung werde eine Potenzialabklärung empfohlen (Urk. 3/3a).
4.
4.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann vor dem Hintergrund dieser Aktenlage auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 nicht als Grundlage für eine Rentenrevision und Aufhebung der Rente per Januar 2017 abgestellt werden.
Denn die Einschätzung von Dr. C.___ entspricht im Wesentlichen einer rückwirkenden Neubeurteilung des psychischen Gesundheitszustandes ab 2007 und weist keine eigentliche erhebliche Verbesserung (oder Verschlechterung) des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 10/130, Urk. 10/138) im Sinne eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) aus. So verneinte Dr. C.___ das Vorliegen einer paranoide Schizophrenie auch rückwirkend und führte aus, dass diese nie vorgelegen habe, sondern lediglich eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) im Sinne einer vorübergehenden psychotischen Phase im Jahr 2007 (Urk. 10/175/48, Urk. 10/175/58-59, Urk. 10/175/64-65). Dementsprechend erachtete er rückwirkend und durchgehend bereits ab 2008 bis zum Begutachtungszeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar (Urk. 10/175/75).
Eine Aufhebung der Rente gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ wäre damit nur mit substituierter Begründung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen) möglich. Hierzu besteht jedoch keine Grundlage. Die in den Jahren nach der Neuanmeldung vom 20. August 2010 (Urk. 10/76) zuständigen Ärzte hatten im Jahr 2011 auf eine paranoide Schizophrenie im Ausmass einer unvollständigen Remission (ICD-10 F20.04) mit einer zirka 60 bis 70%igen Arbeitsunfähigkeit geschlossen (Urk. 10/117/2-3), was Grundlage für die rechtskräftige erstmalige Rentenzusprache ab September 2011 bildete. Dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache im September 2012 darauf abgestellt hatte (Urk. 10/130), war bei damaliger Aktenlage indes vertretbar und zumindest nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2 und I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2). Dies auch mit Blick darauf, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin während eines Aufbautrainings
von März bis September 2011 im Rahmen der beruflichen Massnahme (Urk. 10/114-115) mit 5 x 3,5 Stunden pro Woche im gestützten Rahmen des Z.___ gemäss dem Schlussbericht der Z.___ vom 14. September 2011 aufgrund der psychischen Verfassung und der schwierigen familiären Situation nicht hatte gesteigert werden können (Urk. 10/113/3).
Dr. C.___ - und mit ihm die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - ging diesbezüglich fälschlicherweise davon aus, es habe sich während der Integrationsmassnahme in der Z.___ gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, bis zu einem Pensum von 70 % in der Produktion zu arbeiten und dass ihr gemäss dem Schlussbericht der Z.___ eine höhere Arbeitsleistung zugetraut worden sei (Urk. 10/175/63-65). Gemäss dem Schlussbericht der Z.___ vom 14. September 2011 war die Beschwerdeführerin jedoch lediglich in der Lage, bei einer Präsenzzeit von 5 x 3,5 Stunden pro Woche, mithin in einem Arbeitspensum von 42 %, im gestützten Rahmen des Z.___ eine reduzierte Leistung von 50 bis 70 % zu zeigen, was insgesamt einer Arbeitsfähigkeit von rund 25 % entspricht. Da die Steigerung des Arbeitspensums nicht erreicht wurde, wurde die Integrationsmassnahme nicht mehr weitergeführt (Urk. 10/113). Auch ist dem Schlussbericht eine Aussage darüber, dass der Beschwerdeführerin von den Betreuern im Jahr 2011 mehr zugetraut worden wäre, nicht zu entnehmen.
Eine Bestätigung des angefochtenen Entscheides mit substituierter Begründung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen) fällt in diesem Verfahren daher ausser Betracht und wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht geltend macht.
4.2
4.2.1 Hinzu kommt, dass Dr. C.___ seine Schlussfolgerungen im Gutachten vom 17. August 2016 auf der Grundlage weiterer falscher Annahmen zog und/oder diese nicht nachvollziehbar begründete.
So ging der Gutachter fälschlicherweise von einer unauffälligen psychiatrischen Familienanamnese aus (Urk. 10/175/41), obschon aus dem Austrittsbericht der Klinik G.___ der B.___ vom 27. September 2007 hervorging, dass die Mutter an einer schizoaffektiven Störung und der Vater an einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch instabilen Zügen leide (Urk. 10/19/11; vgl. auch Bericht des gemeindepsychiatrischen Zentrums des B.___ vom 29. Januar 2008 Ziff. 6.3, Urk. 10/20/6). Dieser Bericht hatte dem Gutachter vorgelegen (Urk. 10/175/29). Dies hätte bei der ätiologischen Beurteilung der strittigen psychiatrischen Diagnosen, der Beurteilung der psychosozialen Einflüsse und der sozialen Ressourcen ins Gewicht fallen können.
Falsch ist des Weiteren die Annahme von Dr. C.___, die Beschwerdeführerin habe eine zweijährige Coiffeurlehre absolviert. Auf seine Schlussfolgerungen, dass damals daher ein positives Aktivitätenniveau bestanden habe (Urk. 10/175/73) und dass die Beschwerdeführerin im Kundenkontakt - auch aktuell weiterhin - Ressourcen habe, die mobilisierbar seien (Urk. 10/175/64), kann daher nicht abgestellt werden. Auch ist im Gutachten nicht vermerkt (Urk. 10/175/41, Urk. 10/175/59, Urk. 10/175/63), dass die Beschwerdeführerin die Sekundarschule zwei Monate vor Ende aufgrund von Konflikten mit Klassenkameraden abgebrochen hat und dass sie keine Ausbildung absolviert hat (Urk. 10/20/4, Urk. 10/33/3-4).
Ferner führte Dr. C.___ aus, es würden Hinweise aus Arztberichten, zum Beispiel (aus dem Jahr) 2007, bestehen, dass unregelmässig Cannabis und Alkohol konsumiert worden sei. Cannabis könne psychotische Episoden auslösen, so auch
im vorliegenden Fall (Urk. 10/175/56, Urk. 10/175/59, Urk. 10/175/65). Diese Feststellung ist insofern nicht ganz korrekt, als lediglich in einem einzigen Bericht, nämlich im Austrittbericht der Klinik G.___ des B.___ vom 27. September 2007 erwähnt worden war, dass ein unregelmässiger Gebrauch von Alkohol und Cannabis gegeben sei (Urk. 10/19/11). In diesem Bericht war die Diagnose des Verdachts auf eine akute polymorphe (differentialdiagnostisch: organische) Psychose (ICD-10 F23.0) gestellt worden, wobei auf die näheren Umstände ihres Auftretens nicht eingegangen wurde (Urk. 10/19/9). Ob diese Psychose tatsächlich durch den Konsum von Cannabis ausgelöst wurde, ist daher nicht erwiesen. Im darauffolgenden Bericht des gemeindepsychiatrischen Zentrums des B.___ vom 29. Januar 2008 - und auch in den folgenden Arztberichten der behandelnden Ärzte - war ein Substanzengebrauch zudem bereits kein Thema mehr und in der Folge wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.09) unabhängig davon gestellt (Urk. 10/20/3). Im Übrigen schliesst eine durch den Konsum von Cannabis ausgelöste Psychose das anschliessende Auftreten einer Schizophrenie bei bestehender Vulnerabilität und prädisponierenden Faktoren, die von Dr. C.___ nicht ganz respektive teilweise falsch erfasst wurden, nicht aus.
Wie Dr. D.___ im Bericht vom 27. April 2017 überzeugend ausführte (Urk. 14 S. 3), ist die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) zudem nicht nachvollziehbar. Denn dazu hätte die schizophrene Symptomatik gemäss ICD-10 nicht länger als einen Monat andauern dürfen, danach wäre die Diagnose in Schizophrenie (ICD-10 F20) zu ändern gewesen (vgl. Dilling, Mombour, Schmidt, ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 147). Die unstrittig im August 2007 aufgetretene schizophrene Symptomatik wurde jedoch auch noch im Bericht des Gemeindepsychiatrischen Zentrums des B.___ vom 29. Januar 2008 im Sinne einer Negativsymptomatik bei medikamentöser Behandlung und mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit unklarem Verlauf (ICD-10 F20.09) aufgeführt (Urk. 10/20/3).
Das Vorliegen der Diagnose einer Schizophrenie unter dem Titel "Gutachterliche Beurteilung" verneinte Dr. C.___ dagegen ohne nachvollziehbare Begründung, indem er ohne erkennbaren Bezug ausführte, "wie zuvor ersichtlich" habe kein Kriterium der Schizophrenie in der Untersuchungssituation überzeugend dargestellt oder befundet werden können. Der Befund wurde indes lediglich mit allgemeiner, mit Kreuzen ausgefüllter Tabelle und die Kriterien der Schizophrenie wurden durch Abbildung der gesamten ICD-10-Ausführungen der F20.0 bis F20.3-Diagnosen wiedergegeben, ohne dass der Gutachter im Einzelnen ausführte, was mit "zuvor ersichtlich" gemeint sei (Urk. 10/175/42-48).
Des Weiteren verneinte Dr. C.___ die Diagnose einer sozialen Phobie ohne überzeugende Begründung mit dem Hinweis auf die Umstände in der Integrationsmassnahme der Z.___. Dabei nahm er - wie hiervor erläutert - fälschlicherweise an, die Organisatoren und Betreuer seien davon ausgegangen, dass die Arbeitsleistung in einem Teamumfeld über 70 % erhöht werden könne (Urk. 10/175/65). Dem Bericht der Z.___ vom 14. September 2011 sind zudem durchaus Hinweise auf Ängste zu entnehmen. So wurde aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr kontrolliert gewirkt habe und versucht habe, möglichst keine Fehler zu machen. Die Zuständige vom B.___ habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin stetig von der Angst begleitet werde. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten sei fast schon überkorrekt gewesen. Wenn sie Fragen gehabt habe, habe sie diese eher zurückgehalten aus Angst, jemanden zu stören (Urk. 10/113/1-2). Im Übrigen hielt Dr. C.___ im Gutachten selbst fest, dass
die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik von Beobachtungsgefühlen und -ängsten Teil einer sozialphobischen Komponente sein könnte
(Urk. 10/175/48).
4.2.2 Die im Gutachten vom 17. August 2016 aufgeführte Aggravation der Beschwerdedarstellung sodann hatte Dr. C.___ mittels Selbstbeurteilungstest SFSS (Strukturierter Fragebogen Simulierter Symptome) in der Untersuchung vom 2. März 2016 ermittelt. Die Selbstbeurteilung habe bedeutsame negative Antwortverzerrungen gezeigt (Urk. 10/175/50-51). Dr. C.___ schloss bereits auf-
grund dieser Ergebnisse des SFSS-Tests auf eine schwere Aggravation (Urk. 10/175/53-54), was dem Testergebnis jedoch eine zu hohe Bedeutung in der psychiatrischen Gesamtbeurteilung zumisst. Denn der Einsatz eines solchen Selbstbeurteilungstests kann in begründeten Einzelfällen bestenfalls lediglich einen Baustein in der umfassenden Gesamtbeurteilung liefern (vgl. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde [DGPPN], Stellungnahme Nr. 3 / 28. Januar 2011; Urk. 3/7 S. 3). Wie zudem aus der an der Universität Bremen angenommenen Dissertation "Diagnostik der Beschwerdenvalidität von psychischen Störungen in der sozialmedizinischen Begutachtung" (Januar 2015; https://elib.suub.uni-bremen.de/edocs/00104647-1.pdf) hervorgeht, fehlen im deutschsprachigen Raum Studien, die insbesondere den Einsatz des SFSS in Kontexten ausserhalb der Forensik beleuchten. Ergebnisse der Dissertations-Studie würden darauf hinweisen, dass der SFSS möglicherweise nicht geeignet sei, um negative Antwortverzerrungen in der sozialmedizinischen Begutachtung zu erfassen und auch andere Studien würden Hinweise darauf geben, dass der SFSS wenig spezifisch hinsichtlich der Diagnostik von negativen Antwortverzerrungen sei sowie vermutlich das Auftreten von simulativen Tendenzen überschätze (S. 81 f.). Die Ursachen sowie Erklärungen für negative Antwortverzerrungen beziehungsweise Simulationen oder Aggravationen seien vielfältig. Nicht zwangsläufig bewusste Täuschungen würden eine Verzerrung bewirken, sondern auch Erkrankungen, Hinweise der Gutachter oder eine zugrundeliegende Motivation (S. 88).
Dem Ergebnis der SFSS-Testung der Beschwerdeführerin kommt daher entgegen der Gewichtung im Gutachten von Dr. C.___ keine entscheidende Bedeutung zu, zumal Dr. C.___ nicht besprochen hat, ob die negativen Antwortverzerrungen ganz oder teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als sowohl die behandelnden Ärzte des Ambulatoriums für Erwachsene der B.___ als auch Dr. D.___ darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführerin immer wieder paradoxe Affekte im Sinne einer leichten Parathymie (affektive Inadäquatheit) zeige (Urk. 3/3a S. 3, Urk. 14 S. 2).
Ausserdem kann aus dem Testergebnis im Jahr 2016 nicht auch verlässlich rückwirkend für die Zeit ab 2008 auf Aggravation geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Zeit stets in regelmässiger psychiatrischer Behandlung war und weder von den damaligen Ärzten noch von den Organen der beruflichen Massnahmen Hinweise auf Aggravation oder Selbstlimitierungen festgehalten worden waren.
4.2.3 Die von Dr. C.___ in seinem Gutachten grundsätzlich zu Recht auf Inkonsistenzen geprüften Umstände, welche er an zwei Stellen des Gutachtens unterschiedlich aufführte (Urk. 10/175/54-56 [unter dem Titel I. Gesundheitsschaden], Urk. 10/175/68-70 [unter dem Titel V. Konsistenz]), sind sodann nur teilweise nachvollziehbar. So führte er mit Bezug auf das Kriterium der üblichen zeitlichen Entwicklung von Krankheitsfolgen aus, es müsse aufgrund der Informationen über die Symptomatik von einer im Jahr 2007 zeitlich begrenzten psychotischen Episode ausgegangen werden. Eine überdauernde Schizophrenie erscheine überwiegend unwahrscheinlich (Urk. 10/175/69-70). Dies stellt jedoch nicht eine Inkonsistenz in der Krankheitsentwicklung, sondern eine neue psychiatrische Beurteilung dar. Auch hat Dr. C.___ hierzu die von den behandelnden Ärzten im Verlauf klassifizierte Diagnose nach ICD-10 F20.04 einer unvollständigen Remission der paranoiden Schizophrenie mit verbleibender Negativsymptomatik und teilweiser Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/117/2-3) nicht diskutiert. Auch bei der weiteren Frage einer Inkonsistenz in der psychopathologischen Befundung richtete sich die Betrachtung von Dr. C.___ hauptsächlich auf die Aspekte Wahn und Sinnestäuschungen (Urk. 10/175/55, Urk. 10/175/68), wogegen die Diagnosekriterien einer Schizophrenie nach ICD-10 F20.04 viele weitere mögliche Symptome beinhalten.
Zur Begründung einer Inkonsistenz hinsichtlich der dokumentierten Beschwerdeentwicklung führte Dr. C.___ die Einschätzung der behandelnden Ärzte gemäss dem Verlaufsbericht des Ambulatoriums für Erwachsene des B.___ vom 11. August 2015 (Urk. 10/158) an. Seine Ausführungen betreffen indes nicht die Frage der Inkonsistenz bezüglich Anamnese/Beschwerdeschilderung (in der Untersuchung) und der dokumentierten Beschwerdeentwicklung gemäss der vorhandenen Aktenlage, sondern stellen lediglich eine kritische Besprechung dieses Berichtes dar. Dieser kann zudem nicht gänzlich gefolgt werden. So bezeichnet Dr. C.___ die im Bericht beschriebenen verstärkten Ängste im Zusammenhang mit einem Umzug als häufiger auftretendes allgemeines Phänomen, welches nicht einer
remittierten Schizophrenie oder psychotischen Episode zuzuordnen sei (Urk. 10/175/55). Im B.___-Bericht wurde jedoch erklärt, dass weiterhin bereits kleinere Probleme eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellen würden, die zu vermehrten Befürchtungen und Ängsten führen würden. Beispielsweise hätten die Ängste betreffend einen gut geplanten, in mehreren Monaten stattfindenden Umzug ein Ausmass angenommen, das einem augenblicklich stattfindenden, ungeplanten Problem-Umzug entspreche (Urk. 10/158/1). Die B.___-Ärzte beschreiben damit Ängste und eine Einschränkung der Belastbarkeit, welche den normalen Rahmen im Sinne eines "häufiger auftretenden allgemeinen Phänomens" gerade überschreiten. Auch trifft es nicht zu, was Dr. C.___ ausführte, dass ein positives Profil bezüglich Spontanaktivität, Fähigkeiten zur familiären und intimen Beziehungen sowie der Gruppenfähigkeit beschrieben worden sei (Urk. 10/175/55). Es wurde im B.___-Verlaufsbericht vom 11. August 2015 lediglich festgehalten, dass Selbstpflege, Spontan-Aktivitäten, die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen nicht herabgesetzt seien. Die Gruppenfähigkeit wurde lediglich als teilweise und im Rahmen der beschriebenen Einschränkungen vorhanden bezeichnet, mithin im Rahmen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit deutlich herabgesetzter Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, ausgeprägten Unsicherheiten im Bereich Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, etwas herabgesetzter Durchhaltefähigkeit und deutlichen Unsicherheiten in der Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 10/158/3).
Die Aussage von Dr. C.___, eine vorbeschriebene paranoide Schizophrenie habe aufgrund der festgestellten Aggravation in Kombination mit auftretenden Inkonsistenzen definitionsgemäss nicht vorgelegen (Urk. 10/175/64), vermag angesichts dieser Ungereimtheiten nicht zu überzeugen.
4.2.4 Dr. C.___ ist zumindest insofern zuzustimmen, als die im Bericht vom 11. August 2015 von den B.___-Ärzten attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/158/3) in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar ist. Denn in diesem Verlaufsbericht wurde bei leicht schwankendem Verlauf der unvollständigen Remission der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie eine deutliche Stabilisierungstendenz seit einem halben Jahr bei ansonsten stationärem Gesundheitszustand festgehalten (Urk. 10/158/1). Dies bedeutet, dass zumindest keine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit bis Mitte 2015 stattfand, wobei im letzten Bericht des B.___ vom 12. Dezember 2011 noch eine 30-40%ige Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestiert worden war (Urk. 10/117/3), weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit fraglich erscheint. Des Weiteren korreliert das im Gutachten beschriebene Aktivitätsniveau (Urk. 10/175/55, Urk. 10/175/69) mit regelmässigen Sportaktivitäten, Führung des Haushaltes und Ferienreisen ins Ausland mit der Familie (Urk. 10/175/61-62) sowie die im Bericht des B.___ vom 11. August 2015 aufgeführte Fähigkeit, Regeln und Routinen bei nicht zu grosser Belastung weitgehend einhalten zu können (Urk. 10/1583), nicht mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit oder einer schweren Schizophrenie. Darin ist allerdings keine Inkonsistenz bezüglich Anamnese/Beschwerdeschilderung und der dokumentierten Beschwerdeentwicklung gemäss der vorhandenen Aktenlage zu sehen, sondern lediglich eine nicht nachvollziehbar begründete ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass eine Restsymptomatik der Erkrankung die Leistungsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigt.
Angesichts der weiteren Aktenlage betreffend den Gesundheitszustand nach der Begutachtung, mithin nach dem 2. März 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im November 2016, ist eine anhaltende, stabile Besserung des Gesundheitszustandes insbesondere auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung hin jedenfalls nicht erwiesen (vgl. E. 5 hernach).
4.3 Im Gutachten von Dr. C.___ wurde schliesslich weder erwähnt noch berücksichtigt (Urk. 10/175/40), dass die Beschwerdeführerin an einem Geburtsgebrechen mit erheblicher Sichteinschränkung am rechten Auge leidet (Urk. 10/6). In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3. April 2006 hatte die Beschwerdeführerin dazu angegeben, sie sei in einem Taxi geboren worden und sei seither auf dem rechten Auge blind (Urk. 10/1/3). Zur allfälligen aktuellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch diese gesundheitliche Beeinträchtigung hat die Beschwerdegegnerin denn auch keine aktuellen somatisch-medizinischen Abklärungen vorgenommen.
4.4 Insgesamt stellt das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. August 2016 nach dem Gesagten keine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage dar, weshalb darauf nicht abzustellen ist und der Nachweis einer erheblichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit damit nicht erbracht ist. Auch die weiteren ärztlichen Berichte, welche nach der Begutachtung im März 2016 erstellt wurden, lassen nicht auf eine anhaltende erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes schliessen.
5.
5.1 Vielmehr enthalten die Berichte der Akutpsychiatrie für Erwachsene des B.___ vom 28. Dezember 2016 (Urk. 3/3b) und des B.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 3/3a) Hinweise auf eine erhebliche Instabilität des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zeit nach der Begutachtung am 2. März 2016 (Urk. 10/175/1). Insbesondere ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) hin aufgrund der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin auf der akutpsychiatrischen Station für Erwachsene 2 der B.___ vom 9. bis 30. November 2016 (Urk. 3/3b S. 1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen. Des Weiteren wurde auch für die Zeit nach dem Austritt aus der Akutklinik am 30. November 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit der Empfehlung zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit jedoch erst nach deutlicher Verbesserung des Zustandsbildes attestiert (Urk. 3/3b S. 3).
5.2 Der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Einwand, die in diesen Berichten beschriebene psychische Dekompensation sei als Folge von psychosozialen Belastungsfaktoren unbeachtlich, da sie im Zusammenhang mit der Überprüfung/Streichung der IV-Rente stehe (Urk. 9 S. 2), ändern nichts daran, dass damit jedenfalls keine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Ob die in den Berichten beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 3/3a-b) einen (ansonsten bisher nicht erwiesenen) Rentenrevisionsgrund darstellt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Denn aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV könnte dies gegebenenfalls frühestens nach drei Monaten zu einer Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente führen, mithin nach dem hier massgeblichen Überprüfungszeitraum (BGE 132 V 220 E. 3.1.1).
Auch die Beurteilung, ob, inwiefern und ab wann nach Austritt der Beschwerdeführerin aus der Akutstation am 30. November 2016 (Urk. 3/3b S. 1) wiederum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, fällt ausserhalb den Überprüfungszeitraum dieses Verfahrens und ist hier daher offen zu lassen. Jedenfalls wären dabei auch die Berichte von Dr. D.___ vom 27. April 2017 (Urk. 14) vom 26. Januar 2018 (Urk. 26/11/1) und allfällige Einschränkungen zufolge der angeborenen Schwachsichtigkeit am rechten Auge (Urk. 10/6) zu beachten.
5.3 Nach dem Gesagten ist abschliessend festzuhalten, dass das Eintreten einer Besserung des Gesundheitszustandes per Ende November 2016 nicht erwiesen ist.
Die mit Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 2) erlassene Rentenaufhebung ist daher nicht zu bestätigen, weshalb die Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
6.
6.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
6.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Corinne Schoch, steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 19. März 2018 (Urk. 28/1-4) festzusetzen ist.
In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 15. Dezember 2016 bis 2. März 2018 von total 36 Stunden und 5 Minuten (respektive 2'165 Minuten) zu Fr. 220.-- pro Stunde sowie von Fr. 339.40 Spesen (inklusive Kopien) mit einem Gesamtbetrag von Fr. 8'804.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aufgeführt (Urk. 28/1-4). Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung der massgeblichen, hiervor genannten Kriterien bei Weitem zu hoch und im Folgenden wie folgt zu kürzen:
Für das Abfassen der 19-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1) wurde inklusive Aktenstudium, Abklärungen und Besprechung mit der Mandantin ein Zeitaufwand von insgesamt 1'240 Minuten respektive 20,65 Stunden eingesetzt (Aufwand vom 15. Dezember 2016 bis 17. Januar 2017), was der Sache nicht angemessen ist. Der Aktenumfang ist zwar nicht gering, jedoch auch nicht besonders gross. Auch ist keine ausserordentliche Besonderheit in der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache auszumachen. Für den Aufwand bis zum 17. Januar 2017 wird daher ein Zeitaufwand von 10 Stunden à Fr. 220.-- berücksichtigt.
Für die Zeit vom 26. Januar bis 17. März 2017 wurde ein Aufwand von insgesamt einer Stunde und 25 Minuten im Zusammenhang mit dem Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit und der Entgegennahme von zwei Gerichtsverfügungen geltend gemacht, was angemessen erscheint.
Betreffend die Zeit vom 10. April bis 16. Mai 2017 wurden eine 2,5-seitige Replik vom 26. April 2017 (Urk. 12) und mit separatem zweizeiligem Begleitschreiben ein Arztbericht (Urk. 13-14) eingereicht, ausserdem wurden das Schreiben der Gegenpartei zu deren Verzicht auf Duplik und zwei Verfügungen entgegengenommen (Urk. 15-17). In diesem Zusammenhang wurde ein Aufwand von insgesamt 220 Minuten respektive 3 Stunden 40 Minuten geltend gemacht, was für die nicht umfangreichen Leistungen zu hoch ist und auf angemessene 2,5 Stunden zu kürzen ist.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurde die Parteien zur Stellungnahme zur neuen Rechtsprechung aufgefordert (Urk. 20). Diesbezüglich wurde ebenfalls ein zu hoher Aufwand für zwei Fristerstreckungsgesuche (Urk. 22, Urk. 24) und eine 13-seitige Stellungnahme (Urk. 25) mit Beilagen (Urk. 26/1-3) von insgesamt 620 Minuten respektive 10 Stunden 20 Minuten geltend gemacht. Dies ist auf angemessene 4 Stunden zu kürzen.
Insgesamt ist damit ein Zeitaufwand von gerundet 18 Stunden à Fr. 220.--, mithin Fr. 3'960.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu vergüten.
Die geltend gemachten Spesen respektive Barauslagen von Fr. 339.40 sind ungewöhnlich hoch und daher auf Fr. 150.-- zu kürzen, zumal die Akten jeweils kostenlos in Kopie von der IV-Stelle bezogen werden können und die Anzahl Eingaben ans Gericht im üblichen Rahmen lagen.
Die Prozessentschädigung ist dementsprechend auf Fr. 4'436.15 festzusetzen und berechnet sich wie folgt:
Fr. 3'960.-- + Fr. 150.-- = Fr. 4'110.--
+ MwSt 8 % für 14 Stunden (2016 und 2017) plus Barauslagen auf Fr. 3'230.-- (Fr. 3'080.-- + Fr. 150.--) = Fr. 258.40
+ MwSt 7,7 % für 4 Stunden (2018) auf Fr. 880.-- = Fr. 67.75
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. November 2016 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Corinne Schoch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'436.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Corinne Schoch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann