Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00060


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 26. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 während mehrerer Jahre als Hilfsschlosser und bezog seit 1997 periodisch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 12/55). Ferner entrichtete ihm die Suva Leistungen (Taggeld- und Heilkostenleistungen) für die Folgen zweier Unfallereignisse (1997 und 1999). Am 11. Juni 2003 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Y.___ unter Angabe von „massiven Kopfschmerzen nach Unfall 1997 und 1999“ zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Diese ermittelte gestützt auf das beim Z.___, in Auftrag gegebene Gutachten vom 3. Februar 2006 (Urk. 12/36) einen Invaliditätsgrad von 19 % und verneinte am 8. Februar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/52/20-21), was sie mit Einspracheentscheid vom 18. April 2006 bestätigte (Urk. 12/52/24-33). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Y.___ mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 rechtskräftig ab (Urk. 12/52/1-18). Am 23. Juni 2008 ersuchte der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut um Zusprache einer Rente (Urk. 12/67; Urk. 12/71). Die mit Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 12/112) auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 15. März 2010 (Urk. 12/104) gestützte Abweisung des Leistungsbegehrens wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. April 2011 (Urk. 12/129) bestätigt.

1.2    Unter Auflage eines Berichts des Schmerzzentrums des A.___ vom 24. Dezember 2013 (Urk. 12/134) meldete sich X.___ am 16. März 2016 wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/135). Nach mehrmaliger Erstreckung der von der IV-Stelle angesetzten Frist zur Einreichung von Beweismitteln (Urk. 12/137) liess der Versicherte das Schreiben von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 31. August 2016 (Urk. 12/147/1), das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C.___, FA Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juni 2010 (Urk. 12/147/2-4) sowie den Bericht von Dr. med. D.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 18. März 2016 (Urk. 12/147/5-6) auflegen. In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. September 2016 (Urk. 12/150) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2016 trat das hiesige Gericht mangels Anfechtungsobjekt nicht ein (Beschluss vom 24. Oktober 2016, Urk. 12/153). Nach der wiedererwägungsweisen Aufhebung (Urk. 12/157) der inzwischen ergangenen Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Urk. 12/151) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (Urk. 12/166 [=Urk. 2]) ab.


2.    Hiergegen liess X.___ am 18. Januar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 12/1-166), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Februar 2017 (Urk. 13) angezeigt wurde. Mit Eingabe vom 17. März 2017 (Urk. 14) liess der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. D.___ vom 8. März 2017 (Urk. 15) auflegen, was der Beschwerdegegnerin am 20. März 2017 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.3    Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die aus somatischer Sicht erhobenen Diagnosen stimmten weitgehend mit dem Ergebnis der RAD-Untersuchung vom 15. März 2010 überein und die in psychiatrischer Hinsicht abgegebene Beurteilung von Dr. C.___ entspreche einer anderen Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes liege damit nicht vor (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer dafür, im Bereich der Schulter bestehe ein struktureller Befund und aus psychiatrischer Sicht sei gegenüber dem Jahr 2010 neu eine Depression zu diagnostizieren. Zudem lasse das Zeugnis von Dr. B.___ vom 31. August 2016 den Schluss zu, dass er gänzlich arbeitsunfähig sei. Sollte auf die vorliegenden Unterlagen nicht abgestellt werden können, so sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Sachverhalt ordentlich abzuklären (Urk. 1).


3.

3.1    

3.1.1    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2010 stützte sich auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 15. März 2010 (Urk. 12/104; 12/111/3). Danach bestanden die Diagnosen einer leichten depressiven Störung (ICD-10: F33.0) sowie einer somatoformen Störung (ICD-10: F45). Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ nicht wesentlich verändert. Allenfalls könnte eine leichte depressive Episode zusätzlich diagnostiziert werden, was aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Mithin sei die Einschätzung des Z.___ unverändert gültig. Danach sei der Versicherte für körperlich leichte bis mittelschwere, nicht dem Lärm ausgesetzte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei eine Leistungseinbusse von maximal 20 % bestehe.

    Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit April 2006 – mithin seit der Begutachtung im Z.___ (Expertise vom 3. Februar 2006, Urk. 12/36) – bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Mai 2010 nicht anspruchserheblich verschlechtert habe, bestätigte das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 20. April 2011 (Urk. 12/129).

3.1.2    Aus somatischer Sicht hatten die Gutachter des Z.___ im Januar 2006 einen (1) Status nach Schädelkontusion am 22.8.1997 (Arbeitsunfall) mit chronischer posttraumatischer Cephalea bei Verdacht auf Analgetika-induzierte Schmerzkomponente und Verdacht auf funktionelle Überlagerung und mit leichtem rechtsseitigem Zervikalsyndrom sowie einen (2) Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 7.6.1999 mit konservativ behandelter Claviculafraktur und Status nach fraglicher Armplexusläsion rechts diagnostiziert (Urk. 12/36/25). Die Gutachter hatten zusammenfassend festgehalten, es liessen sich effektiv nur sehr geringgradige Befunde objektivieren. Unter Berücksichtigung der Gesamtlage sei von einem organischen Kern eines initialen Zustandes nach Schädelprellung und später Schulterverletzung auszugehen. In den letzten Jahren habe sich aber zunehmend eine erhebliche funktionelle Überlagerung mit Verarbeitungsstörung in den Vordergrund gestellt. Dem Exploranden seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfstellung der Arme, ohne schwere Trage- und Hebebelastungen bis 10 kg insbesondere im Bereich des rechten Armes ganztägig zumutbar, wobei aufgrund der residuellen Funktionsstörung eine Leistungsminderung von höchstens 20 % wegen erhöhtem Pausenbedarf nachvollzogen werden könne. Aus internistischer Sicht hatten die Gutachter auf das progrediente metabolische Syndrom, basierend auf der Adipositas, hingewiesen, welches zwar mittel- bis langfristig den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, nicht aber dessen Arbeitsfähigkeit aus kurz- oder mittelfristiger Sicht beeinflusse (Urk. 12/36/26).

3.2    Zur Geltendmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit der mit Verfügung vom 11. Mai 2010 ergangenen Leistungsverweigerung liess der Beschwerdeführer folgende Aktenstücke auflegen:

3.2.1    Im Bericht vom 14. Juni 2010 (12/147/2-4) nannte Dr. C.___ die Diagnose eines chronifizierten, von der Ausprägung her schwergradigen somatischen Schmerzsyndroms (F45) sowie einer leicht- bis mittelgradig schweren depressiven Störung (F33.1). Unter Hinweis auf seinen Bericht vom Juni 2006 erklärte der Psychiater, neben dem depressiven Beschwerdekomplex prägten weiterhin chronische Kopfschmerzen und Schwindelattacken das Krankheitsgeschehen. Der Beschwerdeführer verbringe in den letzten Jahren weiterhin ganze Tage im Bett, unfähig, unter dem Einfluss der Schmerzen auch nur irgendeiner Alltagsaktivität nachzugehen. Er ziehe sich in den letzten Jahren mehr denn je ganz auf seine häusliche Umgebung zurück und verzichte auf den Besuch von Freunden oder Familienmitgliedern. Im Laufe der Behandlung hätten sich die Schwindelproblematik wie auch die virulente Schlafstörung nur teilweise zurückbilden lassen, da Ausmass und Umfang der berichteten Beschwerden deutlich schwanken würden, was ebenso für die depressive Störung gelte, welche daher dem über einen längeren Zeitraum hinweg beobachteten Mittelwert zugeordnet worden sei. Neben Phasen von relativer Symptomfreiheit in Bezug auf die Körperbeschwerden würden nach einigen Tagen immer wieder massive Probleme auftreten, woran bis zum aktuellen Tag auch die verschiedenen psychopharmakologischen Behandlungsversuche nicht wirklich etwas hätten ändern können. Aus psychiatrischer Sicht sei das Ausmass der Störung derartig, dass eine verwertbare Arbeitsfähigkeit trotz guter Motivation und Kooperation des Versicherten bei maximal 10 – 20 % anzusiedeln sei.

3.2.2    Am 24. Dezember 2013 (Urk. 12/134) diagnostizierten die Ärzte des A.___ ein chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Unfall am 22.8.1997 mit rechts hochcervikaler segmentaler Funktionsstörung, posttraumatischen Kopfschmerzen sowie dem Verdacht auf Medikamentenüberkonsum. Sie berichteten, dass die genannte segmentale Funktionsstörung differenzialdiagnostisch zu Kopfschmerzen führen könne, obgleich sich die Bildgebung weitgehend unauffällig dargestellt habe. Sodann seien die geklagten Bewusstseinsstörungen mehrfach abgeklärt worden, ohne dass sich neurologische Ausfälle hätten finden lassen. Im Verlauf sei es gelungen, den Beschwerdeführer deutlich zu aktivieren. Dabei sei es mit der Aktivität und dem Stopp von Schmerzmedikamenten zu einer massiven Unruhe gekommen, welche in der Folge von Dr. C.___ mit Psychopharmaka behandelt worden sei.

3.2.3    Mit Bericht vom 18. März 2016 (Urk. 12/147/5-6) erklärte Dr. D.___, es bestehe eine unklare PHS tendopathica wahrscheinlich vom Supraspinatustyp rechts mit myofaszialen Schmerzen und unklarer Kraftminderung im Bereich der gesamten rechten Körperseite. Da doch gewisse Hinweise für eine strukturelle Alteration in der Schulter rechts bestünden, werde noch eine sonografische Untersuchung veranlasst mit der Frage nach einer Tendinopathie, Bursitis oder Teilruptur. Da die physiotherapeutische Behandlung bislang keine Wirkung gezeigt habe, wünsche der Beschwerdeführer keine weitere Physiotherapie.

    Am 8. März 2017 (Urk. 15) berichtete Dr. D.___ hinsichtlich Schulterbeschwerden, es habe sich am 21. März 2016 sonographisch keine wesentliche Pathologie erheben lassen. Die sonographische Untersuchung des rechten Fusses vom 19. Oktober 2016 habe altersentsprechende Befunde geliefert. Ebenso hätten die radiologischen Untersuchungen der HWS und des Sprunggelenkes rechts keine Hinweise auf eine bedeutsame Arthrose oder Arthritis zu Tage gefördert.

3.2.4    Dr. B.___ notierte am 21. August 2016 (Urk. 12/147/1), der Beschwerdeführer befinde sich seit Anfang 2016 in ihrer Behandlung. Seither habe sich bezüglich psychiatrischer Diagnosen keine Veränderung ergeben. Es sei von einem chronifizierten Krankheitsgeschehen mit stationärer Prognose auszugehen. Die Ressourcen des Versicherten seien begrenzt und es seien nur minimale Behandlungsschritte möglich. Rheumatologisch liege im Bereich der Schulter ein struktureller Befund vor, welcher von Dr. D.___ behandelt werde.


4.

4.1    Formell trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 16. März 2016 ein. In der Sache hielt sie den Beschwerdeführer indes vorerst an, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Ohne diese Beweismittel könne das Gesuch nicht geprüft werden und müsse Nichteintreten verfügt werden (Urk. 12/137). Die Beschwerdegegnerin liess es in der Folge denn auch zu Recht dabei bewenden (E. 1.3), die – nach mehrmaliger Fristerstreckung – vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte zu den Akten zu nehmen, ohne eigene Abklärungen zu tätigen. Schliesslich ersuchte sie den RAD darum, die eingereichten Unterlagen auf die Frage hin zu überprüfen, ob Nichteintreten zu verfügen sei (Urk. 12/148/2). Dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung irrtümlich abwies, statt auf dieses nicht einzutreten, ändert nichts daran, dass sie in der Sache nicht auf die Neuanmeldung eintrat, kommt es für diese Frage doch auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung beziehungsweise auf den Umfang und die Qualität der durch die Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungsschritte an.

    Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit der letztmaligen Rentenüberprüfung im Mai 2010 glaubhaft zu machen.

4.2    Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen hierfür jedoch keinerlei Hinweise.

    Dem Bericht der Ärzte des A.___ (E. 3.2.2) lässt sich nichts entnehmen, was nicht bereits seit Längerem aktenkundig ist. So war nicht nur das von ihnen genannte Schmerzsyndrom bereits im Gutachten des Z.___ von Januar 2006 angeführt, sondern es waren auch posttraumatische Kopfschmerzen und der Verdacht auf Medikamentenüberkonsum bereits namhaft gemacht (E. 3.1.2). Sodann hatten sich die von Dr. D.___ genannten Hinweise auf eine Pathologie in der rechten Schulter nicht erhärten lassen und war weder am rechten Fuss noch an der HWS eine bedeutsame Erkrankung festzustellen (E. 3.2.3). Eine Veränderung aus somatischer Sicht ist demnach nicht erkennbar.

4.3    Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht. Abgesehen davon, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 20. April 2011 festgehalten hatte, die Ausführungen von Dr. C.___ seien widersprüchlich und seine medizinischen Beurteilungen sowie Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar (Urk. 12/129, E. 4.3), lässt sich seinem Bericht vom 14. Juni 2010 keine erhebliche Verschlechterung entnehmen. So bezog sich der Arzt ausdrücklich auf eine frühere Beurteilung aus dem Jahr 2006 und seine Feststellungen, der Beschwerdeführer verbringe „in den letzten Jahren weiterhin” ganze Tage im Bett und er ziehe sich „in den letzten Jahren” mehr denn je ganz in seine häusliche Umgebung zurück (E. 3.2.1), enthalten keine Hinweise auf eine Veränderung, sondern es ist gegenteils zu schliessen, dass der vom Psychiater bereits früher beschriebene Zustand unverändert andauert. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Schreiben von Dr. B.___, welche keine Veränderung festzustellen vermochte (E. 3.2.4), eine Verschlechterung glaubhaft darzutun.

4.4    Wie bereits ausgeführt (E. 1.3), spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, im Neuanmeldungsverfahren nicht. Entsprechend erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht ordentlich abgeklärt (Urk. 1 S. 5), als unbegründet. Da die der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (E. 1.2) entnommen werden konnten, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine eigenen, weitergehenden Erhebungen anstellte.


5.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 10), ist seinem Gesuch vom 18. Januar 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

6.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

6.3    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Honorarnote vom 12. April 2017 (Urk. 17) machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger einen Aufwand von 6.416 Stunden zu Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 107.-- und damit insgesamt Fr. 1'640.10 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint der Streitsache gerade noch als angemessen, weshalb die Entschädigung auf Fr. 1'640.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

6.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Bernhard Zollinger verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:


In Bewilligung des Gesuchs vom 18. Januar 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'640.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler