Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00061
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 17. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war seit l. November 2005 bei der Y.___ AG als Metallbauer angestellt, als er am 4. November 2005 einen Unfall erlitt, bei dem er sich am linken Ellbogen verletzte (vgl. Urk. 3/6). Am 12. Februar 2013 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, bei dem die linke Schulter betroffen war (vgl. Urk. 8/34/91). Am 29. April 2013 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 8/10, Urk. 8/30, Urk. 8/34). Sodann sprach sie dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu (Urk. 8/42), welche im September 2015 erfolglos abgeschlossen wurde (Urk. 8/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/69; Urk. 8/73) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 eine vom l. März bis 30. November 2014 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/80; Urk. 8/79).
2. Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Dezember 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf dessen Aufhebung sowie auf Zusprache einer unbefristeten ganzen, eventuell einer Dreiviertelsrente (Urk. l S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit März 2013 erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und habe keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können. Ab September 2014 sei er in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig; der Invaliditätsgrad betrage nur noch 18 %. Damit werde die ganze Rente per l. Dezember 2014 aufgehoben. Die medizinische Sachlage sei klar und es seien keine weiteren Abklärungen zu treffen (S. 3).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. l), er sei aus somatischen Gründen auch in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. Sein linker Arm sei aufgrund der Rotatorenmanschettenruptur und der Ellbogenarthrose kaum mehr einsetzbar. Weiter leide er an einer chronifizierten depressiven Störung, welche durch seine psychosoziale Belastung aufrechterhalten und durch seine vulnerable, kränkbare Persönlichkeit begründet werde. Die Depressionstherapie werde konsequent eingehalten. Er sei deshalb aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. Insgesamt betrage seine Arbeitsunfähigkeit 100 %, maximal jedoch 50 % (S. 4 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 30. November 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Somit ist zu prüfen, ob ab September 2014 im Vergleich zum 1. März 2014 eine anspruchsrelevante Verbesserung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Orthopädie A.___ Klinik, stellte mit Bericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 8/13) folgende Diagnosen (S. l):
- Schulter links, adominant:
- transmurale Supraspinatussehnen- und kraniale Subscapularissehnenruptur
- Status nach mehrmaliger subacromialer Infiltration
- Acromion Typ III
- beginnende Humeroradialarthrose und Arthrofibrose bei Status nach arthroskopischer Synovektomie 2007 und Ellbogenfraktur 2005
Der Beruf als Mechaniker bereite zunehmend Probleme und bereits in den Vorjahren habe eine schwierige Situation mit psychischen Begleiterkrankungen bestanden. Eine Tätigkeit als Mechaniker und insbesondere Tätigkeiten in Überkopfpositionen und das Hantieren mit mittelschweren und schweren Gegenständen in körperferner Position sei auf lange Sicht sicherlich nicht mehr zumutbar (S. 2). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im angestammten Beruf sei nach der geplanten Gelenktoilette frühestens 2-3 Monate postoperativ realistisch (S. 3).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6.5), stellte mit Bericht vom 19. Juli 2013 (Urk. 8/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- transmurale Supraspinatussehnenruptur
- kraniale Subscapularissehnenruptur
- schwere Arthrose aufgrund von Luxation
- Depression
Als Metallbauer sei der Beschwerdeführer seit 18. Juni 2013 zu 100 % und vom 28. Juni bis 15. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
3.3 Am 13. September 2013 wurden eine arthroskopische Tenotomie der langen Bizepssehne, eine Acromioplastik, eine AC-Gelenksresektion sowie eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette durchgeführt (Urk. 8/19). Anlässlich der Konsultation vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/22) stellte Dr. Z.___ fest, dass in Abduktionsstellung noch erhebliche Schmerzen vorhanden seien. Der Beschwerdeführer berichte auch über starke Ellbogenschmerzen. Dr. Z.___ attestierte für weitere drei Monate volle Arbeitsunfähigkeit (S. l).
Am 12. März 2014 berichtete Dr. Z.___ erneut (Urk. 8/25) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über starke Schmerzen im Ellbogen und in der operierten Schulter klage. Klinisch bestehe weiterhin eine deutliche Funktionseinschränkung, was durch Arbeitsplatzverlust und Depression begleitet werde. Bis 1. Juni 2014 bestehe volle Arbeitsunfähigkeit als Metallbauschlosser.
Zum Belastungsprofil äusserte sich Dr. Z.___ am 28. März 2014 (Urk. 8/34/234-235) wie folgt: Zumutbar seien rein körperlich leichte Tätigkeiten, vorzugsweise in sitzender oder gehender Position. Wechselbelastung sei ebenfalls möglich, Heben und Tragen sei nur bis Brusthöhe möglich und mit einer Hebebelastung von maximal 4 kg. Kauern und Knien sei nicht zumutbar. Rotieren im Sitzen und Stehen sei zumutbar. Auf Leitern und Gerüste steigen sei nicht zumutbar. Treppensteigen sei uneingeschränkt möglich. Das Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt; die Fahrtauglichkeit sei nicht eingeschränkt
(S. 2).
3.4 Mit Bericht vom 4. Juni 2014 (Urk. 8/27) führte Dr. Z.___ aus, dass der Verlauf konstant und für den Beschwerdeführer frustrierend sei. Es stelle sich nun leider eine konstante Schmerzhaftigkeit der gesamten linken oberen Extremität dar, welche sich mittels chirurgischen Massnahmen kaum verbessern lasse. Eine Reintegration in die Arbeit als Bauschlosser sei unrealistisch. Eine Arbeitstätigkeit sei lediglich in stark angepasster Form möglich; eine Belastbarkeit der linken oberen Extremität könne nicht mehr vorausgesetzt werden. Darauf müsste eine Arbeitstätigkeit sicherlich Rücksicht nehmen. Im Juni 2014 habe er nochmals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1-2).
3.5 Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 8/37/1-5) ein Impingementsyndrom der linken Schulter, eine Bewegungseinschränkung bei Arthrose im linken Ellbogen sowie eine Depression (Ziff. 1.1). Als Metallbauschlosser sei der Beschwerdeführer seit l. September 2014 bis auf weiteres zu 30 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). In der bisherigen Tätigkeit seien keine Arbeiten über Kopf und kein permanentes Heben und Tragen von schweren Gegenständen möglich. Die bisherige Arbeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Sie sei vollschichtig mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar (Ziff. 1.7). Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien ab 1. September 2014 zu 100 % zumutbar (Urk. 8/37/5).
3.6 Dr. med. C.___, Psychiatriezentrum Clienia D.___, stellte mit Bericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 8/65) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, chronischer Verlauf, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Status nach Burn-out 2012
Seit 14 Jahren komme es immer wieder zu depressiven Episoden und medikamentöser Behandlung (S. 2). Aufrechterhaltend für den chronischen Verlauf der Depression seien zum einen die weiterhin bestehende psychosoziale Belastungssituation, die abhanden gekommene Autonomie und die fehlende Fähigkeit, sich wie bisher selbst zu versorgen. Dies stelle für den Patienten eine massive Kränkung dar, vor dem Hintergrund, für alle Eventualitäten gesorgt zu haben (diverse Versicherungen abgeschlossen) und dennoch mit einschneidenden, einschränkenden Ereignissen konfrontiert zu sein. Zum andern bestehe die aktuell massiv vulnerable, kränkbare Persönlichkeit des Patienten, die jedoch prämorbid nicht bestanden habe und eher eine Folge der dekompensierten hypernormen Persönlichkeit sei. Es müsse von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden. Eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde alle 2-3 Wochen statt und der Beschwerdeführer nehme Parotexin ein (S. 4).
Angestammt als Metallbauschlosser sei der Beschwerdeführer ab l. Juli 2015 zu 50 % arbeitsunfähig. Zuvor sei er ebenfalls psychisch belastet, aber aus somatischen Gründen zu 100 % krank geschrieben gewesen. Im Rahmen der depressiven Erkrankung bestünden Konzentrationsstörungen, verlangsamtes Denken, Ein- und Durchschlafstörungen, Störungen der Vitalität, des Antriebs, des Selbstwerts und der Frustrationstoleranz. Dadurch komme es auch zu eingeschränkter Motivation, Flexibilität und Konfliktfähigkeit (S. 4).
In einer angepassten Tätigkeit mit wenig Leistungsdruck, wenig körperlichem Einsatz, klarer Aufgabenstellung und Zuständigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Diese Einschränkungen liessen sich mit dem Weiterführen der Therapie, vor allem aber mit einer Klärung der psychosozialen Situation vermindern, da sich diese aktuell sehr negativ auf das psychische Zustandsbild auswirke (S. 5).
Ergänzend hielt Dr. C.___ fest (S. 9), der Patient stehe meistens gegen 9 Uhr auf, helfe seiner Ehefrau bei den Vorbereitungen für das Mittagessen, manchmal gingen sie zusammen einkaufen. Ansonsten gehe er keinen sozialen Aktivitäten ausserhalb der Familie nach. Er habe kein Interesse mehr daran und auch nicht die finanziellen Mittel dafür. Termine versuche er einzuhalten, was meistens gelinge. Die Nächte seien oft quälend, da er Mühe habe abzuschalten und oft aufwache. Als Ressourcen seien die Familie, die Beziehung zu den Kindern und die Partnerschaft zu nennen. Der Patient gehe folgenden Aktivitäten nach: Saxofon spielen, Dokumentationen über Wissenschaft schauen, spazieren gehen, Musik hören. Die depressive Störung scheine eher schlechter zu werden. Der gesamte Zustand könne sich sicher verbessern, sobald existentielle Faktoren wie Wohnung, Einkommen und Perspektive gesichert seien.
3.7 Med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 21. Januar 2016 (Urk. 8/67/6-7) ans, Dr. C.___ habe objektiv keine Konzentrationsprobleme festgestellt. In der Prognose weise sie auf die psychosoziale Belastungssituation hin. Die genannten Einschränkungen in Form von Konzentrationsstörungen, Antriebsstörungen und eingeschränkter Motivation seien objektiv nicht bemerkbar gewesen. Eine Antriebsstörung habe durchgehend nicht vorgelegen. Eine durchgehende Freud- und Lustlosigkeit kontrastiere mit den Angaben, wonach der Beschwerdeführer Saxophon spiele und Dokumentationen schaue.
Zudem liefere der Befund keine ausreichenden Belege für das somatische Syndrom. Aus psychiatrischer Sicht würden die Kernsymptome einer Depression nicht erfüllt. Weiter sei der Gesundheitszustand gemäss Angaben von Dr. C.___ von den psychosozialen Umständen abhängig. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht liege somit kein relevantes Leiden vor.
4.
4.1 Nach Ablauf des Wartejahrs im März 2014 war dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen die angestammte Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr zumutbar. Zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. Z.___ am 28. März 2014 und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer wechselbelastende leichte Tätigkeiten, vorzugsweise in sitzender oder gehender Position, mit Einschränkungen hinsichtlich Trage- und Hebebelastung und ohne Kauern und Knien sowie ohne Gerüste und Leitern besteigen zumutbar seien (vgl. vorstehend E. 3.3). Dr. Z.___ machte jedoch keine Angaben zum zumutbaren Pensum. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Juni 2014 (vorstehend E. 3.4).
4.2 Dr. B.___ ging mit Bericht vom 5. September 2014 (vorstehend E. 3.5) davon aus, dass dem Beschwerdeführer behinderungsangepasste Arbeiten ab 1. September 2014 zu 100 % zumutbar seien. Er begründete diese - wie auch seine Einschätzung, wonach die angestammte Tätigkeit wieder zu 70 % zumutbar sei - jedoch in keiner Weise. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass er, obwohl der Beschwerdeführer gemäss fachärztlicher Beurteilung durch Dr. Z.___ seine linke obere Extremität nicht mehr belasten kann, keine Angaben zur Beidhändigkeit machte (vgl. Urk. 8/37/5). Auch einem weiteren, undatierten Bericht (Urk. 8/66/1-4) ist nichts Verlässliches zu entnehmen. Zudem ist Dr. B.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin grundsätzlich nicht genügend befähigt, zu den Auswirkungen der orthopädischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Auf seine Einschätzung kann somit nicht abgestellt werden.
4.3 Somit liegen keine genügend aussagekräftigen Berichte über die somatischen Auswirkungen der Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vor. Es ist nicht schlüssig nachvollziehbar, in welchem Umfang er behinderungsangepasst arbeitsfähig ist. Dies gilt, wie nachfolgend zu zeigen ist, auch für die Beurteilung aus psychiatrischer Sicht.
4.4 Dr. C.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung, chronischer Verlauf mit somatischem Syndrom, und erachtete den Beschwerdeführer deshalb als zu 50 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.6). An dieser Einschätzung ist zunächst zu bemängeln, dass Dr. C.___ über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. www.medregom.ch), was den Beweiswert ihrer Expertise erheblich schmälert. Damit liegt auch in psychiatrischer Hinsicht kein genügend aussagekräftiger Arztbericht vor. Die Beurteilung durch med. pract. E.___ (vorstehend E. 3.7) kann dies nicht beheben: Zwar verfügt dieser über die fachärztliche Ausbildung, aber bei seiner Stellungnahme handelt es sich nicht um einen Arztbericht im eigentlichen Sinn (vgl. vorstehend E. 1.5). Angesichts des Umstands, dass eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers jedoch nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist - immerhin nimmt der Beschwerdeführer nach Lage der Akten eine entsprechende Therapie wahr und Antidepressiva ein - und gemäss Dr. C.___ nicht nur psychosoziale Faktoren dafür verantwortlich sein sollen, bedarf die Frage der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht näherer Abklärung. Dies auch, da das Bundesgericht kürzlich die Beurteilungskriterien bei psychischen Gesundheitsschäden geändert hat.
4.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsamamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
4.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Angesichts der wie dargelegt noch offenen Fragen fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist ungenügend abgeklärt: Ob im September 2014 im Vergleich zum März 2014 eine anspruchsrelevante Verbesserung eingetreten ist, kann nicht beurteilt werden.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen in somatischer und psychischer Hinsicht sowie unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt von 7.7 %) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard