Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00070
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 31. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, reiste im Juni 2009 von Portugal in die Schweiz ein und arbeitete seither als Bauarbeiter. Zuletzt war der Versicherte vom 9. Februar bis zum 29. Juli 2015 bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Urk. 7/1 und Urk. 7/12). Am 17. Dezember 2015 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein femoroacetabuläres Impingement beidseits mit CAM-Deformität bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem Standortgespräch ein, das am 29. Januar 2016 stattfand (Urk. 7/11). Weiter holte sie die Akten der Kranken-taggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 7/16), den Bericht der Universitätsklinik Z.___, Orthopädie, vom 18. Februar 2016 (Urk. 7/20) und den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin, vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/21) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungs-begehrens in Aussicht (Urk. 7/32). Dagegen erhob dieser am 13. Juli 2016 Einwand (Urk. 7/42), unter Beilage weiterer Berichte der Universitätsklinik Z.___ und der Orthopädie B.___ (Urk. 7/37-41). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 11 % einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Januar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Am 26. Januar 2017 schlossen die Parteien eine Vereinbarung für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August 2017, welche die Vermittlung einer Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt zum Ziel hatte (Urk. 7/58).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter gemäss ihren medizinischen Abklärungen seit dem 5. Juni 2015 nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (überwiegend sitzende Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung) sei ihm seit Januar 2016 aber zu 100 % zumutbar. Da er in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter ein Erwerbseinkommen von Fr. 66'918.25 und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein solches von Fr. 59'807.80 erzielen könnte, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'110.45 und damit ein Invaliditätsgrad von 11 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. Der Antrag auf berufliche Unterstützung werde separat zur Rentenverfügung geprüft (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich im MRI vom 20. Mai 2016 eine fortschreitende Degeneration des rechten Hüftgelenks mit beginnender Arthrose gezeigt habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er nach Ablauf des Wartejahres in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem sei bereits im Juli 2016 eine chirurgische Hüftluxation rechts geplant gewesen und im September 2016 durchgeführt worden. Er habe sich somit andauernd in Behandlung befunden, weshalb die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Dementsprechend leiste auch der Krankentaggeldversicherer nach wie vor Taggeld. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe per 1. Juni 2016 ein Rentenanspruch (Urk. 1 S. 5).
2.3 Da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich im Januar 2017 bereits einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung bejaht hat (vgl. Sachverhalt E. 2), ist nachfolgend einzig der Anspruch auf eine Rente zu prüfen.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie der Universitätsklinik Z.___, stellte im Bericht vom 18. Februar 2016 (Eingangsdatum: 25. Februar 2016) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20/6):
(1) Status nach palliativer Hüft-Arthroskopie rechts mit anterolateraler Labrumresektion, Pfannenrandtrimmung, Resektion Os ad acetabuli, Kopf-/Halsübergang-taillierung am 24. November 2015 bei:
- femoroacetabulärem Impingement rechts
(2) Status nach palliativer Hüft-Arthroskopie links mit anterolateraler Labrumresektion, Resektion Os acetabuli, Pfannenrandtrimmung und Kopf-/Halsübergang-taillierung am 12. August 2015 bei:
- femoroacetabulärem Impingement links
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ keine. Er erklärte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der erheblichen degenerativen Schäden beider Hüftgelenke eine schwere Tätigkeit bereits heute nicht mehr möglich sei. In einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit oder in einer körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit, in der Lasten von maximal 10 kg getragen werden müssten und der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich gehend oder stehend tätig sei, bestehe ab dem 5. Januar 2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 7/20/6-8).
3.2 Dr. A.___ stellte im Bericht vom 8. Februar 2016 (Eingangsdatum: 26. Februar 2016; Urk. 7/21) dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie Dr. C.___ von der Universitätsklinik Z.___ im Bericht vom 18. Februar 2016 (Urk. 7/20/6). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie ebenfalls keine fest. Dr. A.___ gab an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 30. Juli 2015 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Da er in seiner Heimat die Matura gemacht habe, seien diverse Umschulungsmöglichkeiten gegeben, wobei er ohne Belastung der Hüftgelenke wieder in einem vollen Pensum arbeiten könne.
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 22. März 2016, dass in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem 5. Juni 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in knieender oder kniebeugender Körperhaltung sowie überwiegende Geh- und Stehbelastung sollten vermieden werden. Überwiegend sitzend ausgeübte (angepasste) Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung seien medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar (Urk. 7/31/4).
3.4 Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ führten im an Dr. A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 12. April 2016 aus, dass sich (nach der Hüft-Arthroskopie vom 24. November 2015) weiterhin ein schleppender Verlauf mit nur leichter Beschwerdelinderung zeige. Aus ihrer Sicht sei die Schmerzpersistenz durch die Überlagerung der nur schwach trainierten Muskulatur bedingt. Sie würden daher in einem nächsten Schritt eine diagnostisch-therapeutische Infiltration der rechten Hüfte durchführen, um eine bessere physiotherapeutische Beübung zu ermöglichen. Sollte sich hierunter eine Schmerzlinderung zeigen, würden sie vorschlagen, in etwa drei bis vier Wochen mit einem schrittweisen Aufbau der Arbeitstätigkeit zu beginnen (Urk. 7/38).
3.5 Im Sprechstundenbericht vom 30. Mai 2016 führten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ zuhanden von Dr. A.___ aus, dass die Anamnese, die klinische Untersuchung und das MRI eine nun fortschreitende Degeneration des rechten Hüftgelenks mit beginnender Arthrose zeigen würden. In der MRT hätten keine strukturell-morphologischen Korrelate gefunden werden können, die arthroskopisch zur Verbesserung der Situation angegangen werden könnten. In einem fortgeschrittenen Beschwerdezustand mit entsprechendem Leidensdruck könne die Infiltration in Abständen von mindestens vier Monaten bedarfsweise wiederholt werden. Sie hätten auch besprochen, dass bei ausgeschöpften Massnahmen im Sinne einer Belastungsreduktion und wiederholter Infiltrationen und dennoch steigendem Leidensdruck als nächster Schritt die Implantation einer Totalprothese erwogen werden müsse. Optimal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit mit teilweise sitzender und teilweise gehender und stehender Ausübung. In einem solchen Arbeitsfeld wäre der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/40).
3.6 Die Ärzte der Orthopädie B.___ führten anfangs Juli 2016 weitere Röntgen- und Arthro-MRI-Untersuchungen des Beckens und der Hüfte rechts durch und diagnostizierten im an Dr. A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 7. Juli 2016 Restbeschwerden Hüften beidseits, rechtsbetont, und im Zusammenhang mit dem Status nach Hüft-Arthroskopie rechts vom 24. November 2015 aktuell Kapsellücken, kapsulo-ossäre und kapsulo-labrale Adhäsionen, postoperativer anterolateraler Knorpelschaden Femurkopf. Die klinische Untersuchung lasse ein persistierendes Impingement vermuten. Möglich sei auch eine Schmerzerzeugung durch die bestehenden Adhäsionen oder die Kapsellücken. Sie erklärten, dass sie in Anbetracht der Schäden intraartikulär eine gute Chance sehen würden, einen Grossteil der Beschwerden verbessern zu können, indem über eine chirurgische Hüftluxation die Kapsel adhäsiolysiert und verschlossen werde. Auch wenn diese Operation sicher als Rettungsversuch angesehen werden müsse, so sei der Beschwerdeführer ihrer Überzeugung nach zu jung und die Knorpelschäden intraartikulär zu gering ausgeprägt, als dass einfach bis zur Hüft-Totalprothese-Implantation zugewartet werden sollte (Urk. 7/41).
3.7 RAD-Arzt Dr. D.___ erklärte in der Stellungnahme vom 16. September 2016, dass er nach Einsicht in die neu vorgelegten Berichte der Universitätsklinik Z.___ und der Orthopädie B.___ empfehle, an seiner Stellungnahme vom 22. März 2016 festzuhalten. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit in der Stellungnahme vom 22. März 2016 stimme mit derjenigen von Dr. med. E.___ von der Universitätsklinik Z.___ im Bericht vom 30. Mai 2016 überein (Urk. 7/45/2-3).
3.8 Die Ärzte der Orthopädie B.___ gaben im Austrittsbericht vom 25. September 2016 zuhanden von Dr. A.___ an, dass der Beschwerdeführer vom 23. bis zum 25. September 2016 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Am 23. September 2016 sei eine chirurgische Hüftluxation rechts mit Lösen ausgeprägter Verklebungen zwischen Labrum und Kapsel sowie zwischen Schenkelhals und Kapsel nebst Optimierung der Taille am Schenkelhalsübergang durchgeführt worden. Der weitere postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer sei bei reizlosen Wundverhältnissen in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (Urk. 3/3).
3.9 Im an Dr. A.___ gerichteten Sprechstundenbericht vom 22. November 2016 hielt Prof. Dr. med. F.___, Leiter Hüft- und Beckenchirurgie der Orthopädie B.___, fest, dass sich insgesamt ein guter Verlauf zeige. Der Beschwerdeführer gehe in der Zwischenzeit bereits ohne Stöcke, habe aber noch ein muskuläres Defizit und hinke entsprechend. Wesentliche Schmerzen würden verneint. Es bestehe noch ein Rehabilitationsdefizit betreffend Beweglichkeit und Abduktorenkraft. Beides gelte es physiotherapeutisch anzugehen (Urk. 3/4).
3.10 Im Sprechstundenbericht vom 15. Dezember 2016 (Urk. 3/5) berichteten die Ärzte der Orthopädie B.___ zuhanden von Dr. A.___, dass am 21. Oktober 2016 (richtig wohl: 21. November 2016; vgl. Urk. 3/4) die Trochanterschrauben rechts (ambulant) entfernt worden seien. Das Gangbild sei hinkfrei und flüssig. Die heute gezeigten Schmerzen und Schmerzpunkte würden sich allesamt auf die periartikuläre respektive pelvofemorale Muskulatur beziehen.
4.
4.1 Fest steht und unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem 5. Juni 2015 infolge seiner beidseitigen Hüftproblematik nicht mehr zumutbar ist (vgl. E. 2.1 und E. 3.3).
Die Wartezeit, während welcher die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG mindestens 40 % betragen muss, begann vorliegend daher am 5. Juni 2015 und endete am 4. Juni 2016 (vgl. E. 1.3).
4.2 Im Weiteren geht aus den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ und der Orthopädie B.___ aus dem Zeitraum vom 24. Februar bis zum 7. Juli 2016 (Urk. 7/37-41) im Wesentlichen hervor, dass der Heilverlauf nach der Hüft-Arthroskopie rechts vom 24. November 2015 schleppend war und der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte klagte. Es wurden diagnostisch-therapeutische Infiltrationen durchgeführt, die keine dauerhafte erhebliche Besserung brachten, und es folgten weiteren Abklärungen. Im Rahmen der anfangs Juli 2016 in der Orthopädie B.___ durchgeführten bildgebenden Untersuchungen zeigten sich in der rechten Hüfte dann Kapsellücken, kapsulo-ossäre und kapsulo-labrale Adhäsionen sowie ein postoperativer anterolateraler Knorpelschaden des Femurkopfs, was die Indikation für einen weiteren operativen Eingriff darstellte. Der Heilverlauf nach dem zweiten Eingriff (chirurgische Hüftluxation), der am 23. September 2016 in der Orthopädie B.___ stattfand (Urk. 3/3), war erfreulich. Knapp zwei Monate später war der Beschwerdeführer – wie dem Bericht der Orthopädie B.___ vom 22. November 2016 zu entnehmen ist (Urk. 3/4) - nicht mehr auf Stöcke angewiesen und verneinte auch wesentliche Schmerzen.
4.3 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage kann daher nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass dem Beschwerdeführer auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit von Juni 2016 (Ablauf des Wartejahres) bis Ende November 2016 nicht möglich und zumutbar war. Dies aufgrund der glaubhaft persistierenden Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte, für welche offenbar eine organische Ursache gefunden werden konnte, und nach dem operativen Eingriff vom 23. September 2016 auch wegen der hiermit verbundenen Rehabilitation. Ab dem 15. Dezember 2016 ist in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit dem von RAD-Arzt Dr. D.___ detailliert umschriebenen Belastungsprofil (Urk. 7/31/4; E. 3.10) jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen werden kann.
4.4 Ab Juni 2016 bestand daher eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % und damit auch ein Invaliditätsgrad von 100 %. Demnach hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2-3).
Für die Zeit ab April 2017 (gesundheitliche Verbesserung ab Dezember 2016 zuzüglich 3 Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) kann sodann auf den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1. Dezember 2016 (Urk. 2) vorgenommenen Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 11 % ergab, verwiesen werden. Die Grundlagen dieses Einkommensvergleichs wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen (Urk. 1), und für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). Der ab dem 1. Juni 2016 bestehende Rentenanspruch ist daher bis zum 31. März 2017 zu befristen (vgl. E. 1.2-3).
5. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2016 bis zum 31. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Das Gerichtsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die auf Fr. 600.-- anzusetzenden Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über die zuzusprechende befristete ganze Rente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Die Entschädigung ist gestützt auf § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Dezember 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2016 bis zum 31. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl