Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00076



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 27. Juni 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1

1.1.1    Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 10. Dezember 2007 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter anderem ein Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einholte (Gutachten vom 10. November 2008, Urk. 8/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. März 2009, Urk. 8/37, Einwand vom 4. Mai 2009, Urk. 8/40, und Ergänzung dazu vom 8. Juni 2009, Urk. 8/44), in deren Rahmen Dr. Y.___ eine ergänzende Stellungnahme abgab (Stellungnahme vom 16. Juni 2009, Urk. 8/46, und Stellungnahme des Versicherten dazu vom 8. September 2009, Urk. 8/50), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/52).

    Dagegen erhob der Versicherte am 20. November 2009 Beschwerde (Urk. 8/53/3-8), wobei er mit Replik vom 29. April 2010 (Urk. 8/57/3-8) ein Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Februar 2010 auflegte (Urk. 8/57/11-27). Mit Urteil vom 31. Januar 2011 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 8/69).

1.1.2    Am 28. März 2011 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 8/71), worauf die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Abklärung in der A.___ erteilte (Mitteilung vom 28. Juni 2011, Urk. 8/81). Mit Mitteilung vom 13. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab und hielt fest, dass der Versicherte eine Überprüfung des medizinischen Sachverhalts wünsche (Urk. 8/97). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor, wobei sie bei Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag gab (Mitteilung vom 18. Juli 2012, Urk. 8/115), welches dieser am 24. Oktober 2012 erstattete (Urk. 8/123). Mit Vorbescheid vom 14. November 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/135). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Dezember 2013 Einwand (Urk. 8/139).

    Am 13. Februar 2014 reichte der Versicherte beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2011 ein und beantragte, es sei ihm in Gutheissung des Revisionsgesuchs in Aufhebung des Urteils vom 31. Januar 2011 rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8/142/3-12). Das hiesige Gericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 19. Dezember 2014 ab (Urk. 8/147). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2015 bestätigt (Urk. 8/152). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 8/154).

1.2    Am 23. August 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/159). In der Folge forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Fristansetzung auf, aktuelle Beweismittel einzureichen um glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass bei fehlenden Beweismitteln das Gesuch nicht geprüft und Nichteintreten verfügt würde (Schreiben vom 31. August 2016, Urk. 8/164). In der Folge berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der IV-Stelle (Bericht vom 31. August 2016, Urk. 8/165), wobei er einen Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt, und med. pract. E.___, Stationsärztin, von der psychiatrischen Klinik F.___ vom 26. April 2016 beilegte (Urk. 8/166). Mit Vorbescheid vom 8. September 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/169). Dagegen erhob der Versicherte am 27. September 2016 Einwand (Urk. 8/170) und reichte einen Bericht von Dr. med. G.___, Oberarzt, H.___, nach (Bericht vom 13. Oktober 2016, Urk. 8/174; Urk. 8/175). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 23. Januar 2017 durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Beschwerde und beantragte, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Zudem beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. April 2017 an seinen Anträgen festgehalten hatte (Urk. 11), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 angezeigt (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

1.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 108 E. 5.4 mit Hinweis).

1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

1.4    Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 E. 5.2.5).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 7. Dezember 2016 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, aus den eingereichten Berichten gingen keine neuen medizinischen Tatsachen hervor. Die geschilderten Symptome und Diagnosen seien seit ihrer letzten Beurteilung unverändert. Es sei somit weiterhin keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein, aus den eingereichten Berichten gehe hervor, dass sich seine gesundheitliche Situation massiv verschlechtert habe und aktuell verschiedene Symptome und Diagnosen vorlägen, die bisher noch nicht respektive nicht in dieser Intensität berücksichtigt worden seien. So habe er im Sommer 2016 ein fremdaggressives Verhalten eines Ausmasses gezeigt, wie es bisher noch nicht vorgekommen sei. Zudem stehe fest, dass auch das selbstaggressive Verhalten sich verstärkt und er am 16. September 2016 einen Selbstmordversuch unternommen habe (Urk. 1 und Urk. 11).



3.

3.1    Das hiesige Gericht hatte im Urteil vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/69), mit welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/52) bestätigt wurde, festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. Y.___ aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer ab Januar 2007 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Spätestens ab Januar 2008 sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (E. 3.4).

    Im Rahmen der Abklärungen, welche im Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 8/154) mündeten, holte die Beschwerdegegnerin unter anderem das Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012 (Urk. 8/123) ein. Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus (ICD-10 F60.30) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; Urk. 8/123/17). Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer sowohl für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/123/23). Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. B.___ lediglich um eine andere Beurteilung des bisherigen medizinischen Sachverhalts handle (Urk. 8/154/2; Feststellungsblatt, Urk. 8/153/2, und Urk. 8/133/4-5). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.2

3.2.1    Im aktuellen Neuanmeldeverfahren erklärte Dr. C.___ mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 31. August 2016 (Urk. 8/165), in der Zwischenzeit habe sich die Lage dramatisch verändert. Der Beschwerdeführer zeige in der Zwischenzeit ein massiv aggressives Verhalten, insbesondere gegenüber den Behörden. Diesbezüglich laufe ein Strafverfahren gegen ihn, da er eine Angestellte des Sozialamtes angespuckt habe. Aus gesundheitlicher Sicht sei der körperliche Zustand unverändert. Allerdings hätten sich die psychiatrischen Diagnosen massiv verschlechtert. Es bestehe ein grosses Aggressionspotential. Er beurteile den Beschwerdeführer weiterhin als nicht arbeitsfähig. Da sich die psychiatrischen Diagnosen massiv verschlechtert hätten, werde der Beschwerdeführer auch nicht vermittelbar sein.

3.2.2    Der Beschwerdeführer hielt sich vom 7. bis 11. März 2016 in der psychiatrischen Klinik F.___ auf. Im Austrittsbericht vom 26. April 2016 (Urk. 8/166) nannten Dr. D.___ und med. pract. E.___ als Diagnosen:

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung bei Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (emotional instabil/impulsiv, paranoid; ICD-10 Z73), Differentialdiagnose Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59)

- aktenanamnestisch rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.9)

    Als somatische Diagnosen führten die Ärzte einen Status nach bösartiger Neubildung am Anus und Analkanal, perkutane Radiatio bis Mai 2007 (ICD-10 C21) an.

    Als Eintrittsgrund habe der Beschwerdeführer finanzielle Probleme im Zusammenhang mit dem Sozialamt genannt. Dieses wolle ihm die Leistungen kürzen. Der Beschwerdeführer habe geklagt, er habe keine Chance, eine andere Wohnung oder eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe gedroht, die Sozialarbeiter erwürgen zu wollen. Er sei in die Klinik gekommen, um mit Hilfe des internen Sozialdienstes seine finanzielle Lage möglichst für immer zu verbessern. Bei Auseinandersetzungen würde er sich zurückziehen und sich ablenken. Sein angespanntes, impulsives Verhalten sei für ihn normal.

3.2.3 Dr. G.___ führte in seinem zu Händen der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 13. Oktober 2016 (Urk. 8/174) als Diagnosen an:

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen (impulsiver Typ), narzisstischen, histrionischen, paranoiden und querulatorischen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

- Status nach vorsätzlicher Selbstvergiftung mittels Einnahme von Psychopharmaka am 16. September 2016 (ICD-10 X60)

    Der Beschwerdeführer habe sich am 12. September 2016 erneut zur Weiterbehandlung in ihrem Psychiatrie-Zentrum vorgestellt, nachdem er am 19. August 2016 nach der 5. Hospitalisation aus der F.___ ausgetreten sei. Am 8. September 2016 habe er zudem einen abschlägigen Bescheid auf seinen IV-Antrag vom 23. August 2016 erhalten, worüber er sehr verzweifelt gewesen sei und diesbezüglich um Rat und Hilfe nachgesucht habe. Ein weiteres Anliegen von ihm sei Unterstützung in einem Strafverfahren, weil er am 20. Juli 2016 seiner ihn betreuenden Sachbearbeiterin des Sozialamtes Pfäffikon während einer Diskussion vor Wut ins Gesicht gespuckt gehabt habe.

    Nach dem Erstgespräch am 12. September 2016 habe er, Dr. G.___, weitere Gespräche und zahlreiche Telefonate mit dem Beschwerdeführer, aber auch mit Mitarbeitern des Sozialamtes Pfäffikon und Kollegen aus der psychiatrischen Klinik F.___ geführt. In den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer sei konstant und in der Darstellung konsistent die Schwäche des Beschwerdeführers zur Emotions- und Impulskontrolle zutage getreten. Es hätten sich stets inhaltliche Denkstörungen und Beeinträchtigungsideen, aber auch eine unbegründete Anspruchshaltung sowie Macht- und Gewaltphantasien gezeigt. Die Sozialarbeiterin in ihrem Psychiatriezentrum, welche den Beschwerdeführer seit Jahren betreue, berichte ebenfalls von aggressivem und bedrohlichem Verhalten, das seit Jahren kontinuierlich bestehe. Sobald es nicht nach dem Willen des Beschwerdeführers gehe oder ihm Wünsche versagt blieben, werde er aggressiv und äussere Bedrohungen. Am 16. September 2016 habe der Beschwerdeführer einen Selbstmordversuch mittels Psychopharmaka unternommen, weshalb er, nachdem er aus dem Schlaf aufgewacht sei und sich gemeldet gehabt habe, am 19. September 2016 erneut in die psychiatrische Klinik F.___ habe eingewiesen werden müssen.

    Der bisherige Krankheitsverlauf, insbesondere auch der Krankheitsverlauf seit der letzten Begutachtung im Jahr 2012, spreche deutlich für eine schwere Persönlichkeitsstörung, die mit einem ausgeprägten persönlichen Leiden und einer stark gestörten sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit einhergehe. Die pathologischen Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers seien starr und beeinträchtigen alle seine Lebensfelder. Des Weiteren liessen sie sich bis in die frühe Erwachsenenzeit zurückverfolgen und seien damit im zeitlichen Verlauf stabil und zeitüberdauernd nachweisbar. Seit Beginn der psychiatrischen Behandlung etwa 2006/2007 tauche die Beschreibung dieser pathologischen Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere seine Aggressivität und Impulsivität, in allen Arztberichten und Gutachten auf bzw. würden diese von verschiedensten Fachpersonen, die mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt hätten, dokumentiert. Aus ihrer Sicht seien die Ressourcen und Kompensationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgebraucht. Durch seine Störungen, insbesondere durch seine ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung, sei er zu 100 % arbeitsunfähig und aus ihrer Sicht auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr integrationsfähig. In einem Arbeitsverhältnis müsste bald mit massiven Konflikten mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden gerechnet werden bis hin zu Gewalttätigkeiten; in der Vergangenheit sei es wiederholt zu gewalttätigen Ausbrüchen gekommen. Die Fähigkeit zur Emotions- und Impulskontrolle habe sich in den vergangenen Jahren ihres Erachtens zunehmend verschlechtert, insofern wären massivere Impulsdurchbrüche mit schlimmeren Folgen als bisher nicht auszuschliessen, im Gegenteil. Die Wahrscheinlichkeit für solche gewalttätigen Impulsdurchbrüche sei ihres Erachtens als hoch einzustufen.


4.

4.1    Formell trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. August 2016 (Urk. 8/159) ein, hielt sie in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 2) doch fest, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. In der Sache hielt sie nach Eingang der Neuanmeldung den Beschwerdeführer indes vorerst an, glaubhaft zu machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Ohne diese Beweismittel könne das Gesuch nicht geprüft und müsse Nichteintreten verfügt werden (Urk. 8/162). Nach Auflage der Berichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ und med. pract. E.___ ersuchte die Beschwerdegegnerin den RAD, die eingereichten Unterlagen auf die Frage hin zu überprüfen, ob Nichteintreten zu verfügen sei (Urk. 8/168/2). Dieser hielt hierauf fest, dass aus den eingereichten Berichten keine neuen medizinischen Tatsachen hervorgingen (Urk. 8/168/2). Nachdem der Beschwerdeführer – innert erstreckter Frist – im Einwandverfahren den Bericht von Dr. G.___ (Urk. 8/174) eingereicht hatte (Urk. 8/175), wurde der RAD – lediglich – gefragt, ob der neue Bericht eine Ergänzung der zuvor abgegebenen Stellungnahme erforderlich mache. Der RAD hielt auch zu diesem Bericht fest, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht worden seien (Urk. 8/176/2-3.) Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge keine weiteren Abklärungen vor, sondern liess es dabei bewenden, die vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichte zu den Akten zu nehmen.

    Aus dem Gesagten und unter Berücksichtigung dessen, dass es für die Beurteilung, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eintrat, auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung beziehungsweise auf den Umfang und die Qualität der durch die Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungsschritte ankommt, ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin in der Sache nicht auf die Neuanmeldung eintrat. Dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers im Dispositiv der angefochtenen Verfügung abwies, ändert daran nichts.

    Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine tatsächliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes seit der letztmaligen Rentenüberprüfung glaubhaft zu machen.


4.2

4.2.1    Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 31. August 2016 (E. 3.2.1) fest, der körperliche Zustand des Beschwerdeführers sei unverändert. Aus psychiatrischer Sicht führte er eine massive Verschlechterung an, wobei er zur Begründung der Verschlechterung ein in der Zwischenzeit gezeigtes massiv aggressives Verhalten anführte. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellen soll. So ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits früher handgreiflich geworden war (vgl. Urk. 8/123/18-19). Zudem war er auch bereits vor mehreren Jahren aufgrund der fremdaggressiven Tendenzen bei einem Spezialisten in Behandlung (Urk. 8/113/2). Gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ ist somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht.

4.2.2    Aus dem Austrittsbericht von Dr. D.___ und med. pract. E.___ (E. 3.2.2) von der psychiatrischen Klinik F.___ vom 26. April 2016 ergibt sich, dass der Eintritt des Beschwerdeführers in die Klinik am 7. März 2016 nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern einzig aufgrund finanzieller Probleme mit dem Sozialamt erfolgte. Der Beschwerdeführer suchte die Klinik auf, um mit Hilfe des Sozialdienstes der Klinik seine finanzielle Lage möglichst zu verbessern. Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind mithin nicht ersichtlich.

4.2.3    Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit seinem Bericht vom 13. Oktober 2016 (E. 3.2.3) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er diese im Wesentlichen durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung begründete (Urk. 8/174/3). Dr. G.___ legte dabei dar, dass in einem Arbeitsverhältnis bald mit massiven Konflikten mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden bis zur Gewalttätigkeiten gerechnet werden müsse (Urk. 8/174/3). Wie Dr. G.___ ausführte, war es jedoch bereits in der Vergangenheit wiederholt zu gewalttätigen Ausbrüchen gekommen (Urk. 8/174/3). So ergibt sich denn auch bereits aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012, dass es an mehreren Arbeitsstellen zu Konflikten gekommen war, wobei der Beschwerdeführer zumindest einmal handgreiflich geworden war (Urk. 8/123/19). Dr. G.___ erklärte im Übrigen selbst, dass seit Beginn der psychiatrischen Behandlung 2006/2007 die Beschreibung dieser pathologischen Persönlichkeitsmerkmale Aggressivität und Impulsivität in allen Arztberichten und Gutachten auftauche (Urk. 8/174/3). Auch die von Dr. G.___ befragten Drittpersonen bestätigten, dass das vom Beschwerdeführer gezeigte aggressive und bedrohliche Verhalten seit Jahren bestehe (Urk. 8/174/2). Schliesslich ergeben sich auch aus den von Dr. G.___ genannten Diagnosen keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, erklärte der Arzt doch vielmehr, dass die von ihm genannte Diagnose der Persönlichkeitsstörung seines Erachtens die Störung des Beschwerdeführers besser klassifiziere als die zuvor genannten Diagnosen (Urk. 7/174/3). Dies lässt einzig auf eine andere diagnostische Einschätzung des nach wie vor unveränderten Gesundheitszustandes schliessen.


5.    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht. Die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2016 ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.

6.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Honorarnote vom 14. Juni 2018 (Urk. 15) machte Rechtsanwältin Ursula Sintzel einen Aufwand von 11,16 Stunden zu Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 81.30 und damit insgesamt Fr. 2‘739.35 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dies erscheint der Streitsache gerade noch als angemessen, weshalb die Entschädigung auf Fr. 2‘739.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwältin Ursula Sintzel verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.





Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2'739.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler