Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00077
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 29. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Gewerkschaft UNIA
Stauffacherstrasse 60, 8026 Zürich
diese substituiert durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1988 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiterin (Urk. 7/2), als sie sich am 20. August 2001 wegen eines Weichteilrheumatismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/4—5, Urk. 7/8, Urk. 7/15-16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/2) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/20) ein.
Mit Verfügung vom 18. September 2002 (Urk. 7/14) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Rente ab 1. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu.
1.2 Im Rahmen eines auf Antrag der Versicherten (Urk. 7/18) durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/19) holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht (Urk. 7/21) sowie ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/29) ein und erhöhte in der Folge mit Verfügung vom 2. Juni 2004 (Urk. 7/35) die bisherige halbe Rente auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %.
1.3 Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/38) holte die IV-Stelle wiederum einen Verlaufsbericht (Urk. 7/40) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/39) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 20. Juli 2007 (Urk. 7/42) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente.
1.4 Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/45) holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 7/47), ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/53) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/46) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55-56) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 7/57) die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 7/62) forderte die IVStelle die zu Unrecht von August 2012 bis und mit Oktober 2012 ausgerichteten Renten im Umfang von Fr. 7‘137.-- zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/65, Urk. 7/70) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2013 im Verfahren IV.2012.01205 (Urk. 7/73) teilweise gut und hob die Verfügung vom 18. Oktober 2012 betreffend Rückforderung von Fr. 7‘137.-- auf, im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
1.5 Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente von August bis Oktober 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 98 % zu (Urk. 7/83).
1.6 Am 10. Januar 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/78). Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten eine Schadenminderungspflicht und hielt sie an, sich während sechs Monaten einer rheumatologischen Therapie mit rehabilitativen Massnahmen sowie einer ergänzenden fachärztlichen psychiatrischen/psychotherapeutischen Therapie nach Massgabe des behandelnden Facharztes zu unterziehen (Urk. 7/95).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/110-139) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 eine befristete halbe Rente von Juli 2014 bis März 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (Urk. 7/142, Urk. 7/141).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2), even-tuell sei die Sache für weitere Abklärungen und medizinische Untersuchungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 9. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier-bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinwei-sen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Lupus erythematodes-Erkrankung per April 2013 verschlechtert habe. Es habe noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten bestanden (S. 1). Im Verlauf habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert. Per Januar 2015 sei wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgewiesen. Aufgrund der Verbesserung werde die Rente drei Monate nach attestierter Verbesserung, per 31. März 2015, eingestellt (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sich in Bezug auf den Gesundheitszustand gegenüber dem Gutachten von 2012 eine Verschlechterung ergeben habe (S. 3 f.). Nicht nachvollziehbar und offensichtlich willkürlich sei, dass sich trotz der offensichtlichen Verschlechte-rung des Gesundheitszustandes mit den zusätzlich hinzutretenden Einschränkungen eine zumutbare Erhöhung des Pensums von 70 % auf neu 80 % ergebe. Dass bei einem verschlechterten Zumutbarkeitsprofil eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit erreicht werden könne, sei schlicht widersprüchlich und nicht haltbar (S. 4). Es sei zudem ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren, da eine leidensbedingte Einschränkung in der noch zumutbaren Tätigkeit hinzukomme und sie in den letzten beinahe 15 Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe (S. 5 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 7/57) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr infolgedessen ein unbefristeter Anspruch auf eine Rente zusteht.
3. Der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Juni 2012 (Urk. 7/57) lag im Wesentlichen das nachfolgende Gutachten zu Grunde.
Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 17. April 2012 (Urk. 7/53/2-27) gestützt auf die Akten, die allgemeininternistische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerungen der interdisziplinären Konsensbesprechung. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.1):
- chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates
- DD: sekundäres Fibromyalgiesyndrom mit Dekonditionierung im Rahmen einer möglichen undifferenzierten Kollagenose
- Labor März 2011: grenzwertig erhöhte ANA, grenzwertig positive ds-DNA-Antikörper sowie positive U1RNP-Antikörper
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch zirka 15-20 packyears (ICD-10 F17.1).
Sie führten aus, aus Sicht des Bewegungsapparates beeinflusse das chronische multilokuläre Schmerzsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte Tätigkeit wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe hingegen eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung um 30 % aufgrund der somatisch mindestens partiell begründbaren Beschwerdesymptomatik. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausser der Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Auch aus allgemeininternistischer Sicht fänden sich keine weiteren Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Für leichte Tätigkeiten und auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit einem erhöhten Pausenbedarf von 10-15 Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement (S. 16 Ziff. 6.2).
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Februar 2012 (S. 16 Ziff. 6.3).
Die Beschwerdeführerin habe sich nie in psychiatrischer Behandlung befunden und sei auch nie psychopharmakologisch behandelt worden. Zum jetzigen Zeit-punkt fänden sich keinerlei Hinweise auf eine depressive Störung. Die im Jahre 2003 diagnostizierte Depression habe sich also vollständig zurückgebildet (S. 16 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 2) auf folgende Berichte:
4.2 Die Ärzte des A.___, Klinik für Angiologie, berichteten am 6. Januar 2014 (Urk. 7/87/1-5) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Ektasie Aorta ascendens
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- chronisch-venöse Insuffizienz Widmer Stadium I beidseits
- systemischer Lupus erythematodes (Erstdiagnose Juni 2013)
- Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD), GOLD Stadium 2, Risikogruppe A
- Bronchiektasen (Erstdiagnose Mai 2013)
- Helicobacter pylori-positive Gastritis (Erstdiagnose Juli 2013)
- Vitamin D-Mangel
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Hämorrhoiden Grad I
- Verdacht auf leicht- bis mittelgradige depressive Episode
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Sie führten aus, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin durch die Kollegen der B.___ im Hause bei im CT-Thorax vom Mai 2013 festgestellter Ektasie der Aorta ascendens von zirka 4 cm Durchmesser erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin gebe dahingehend keine Beschwerden an (S. 2). Aufgrund der aktuellen Befunde seien aus angiologischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt keine weiteren speziellen Abklärungen oder Massnahmen notwendig (S. 4).
4.3 Die Ärzte des A.___, Klinik für Pneumologie, berichteten am 10. Januar 2014 (Urk. 7/87/8-10) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Bronchiektasen
- COPD GOLD 2, Risikogruppe A
- systemischer Lupus erythematodes
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin nun seit dem 27. September 2013 unter einer immunsuppressiven Therapie stehe. Gemäss subjektiver Angaben der Beschwerdeführerin fühle sie sich von pulmonaler Seite her sehr gut ohne Dyspnoe beim Spazieren in der Ebene und beim Treppensteigen. Limitierend für die Beschwerdeführerin sei lediglich ihre Schwäche in der Beinmuskulatur (S. 1). Objektiv zeige sich in der Lungenfunktionsprüfung eine mittelschwere nicht reversible obstruktive Ventilationsstörung, einer COPD entsprechend (S. 2).
4.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, berichtete am 10. Januar 2014 (Urk. 7/87/6) und führte aus, dass seit dem Z.___-Gutachten von der rheumatologischen Klinik des A.___ die Diagnose eines floriden Lupus erythematodes gestellt worden sei. Aus diesem Grund scheine bei unverändertem eher verstärktem Beschwerdebild eine neue Beurtei-lung der Situation angebracht.
4.5 Die Ärzte des A.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten am 9. April 2014 (Urk. 7/93 = Urk. 7/94/6-10) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- systemischer Lupus erythematodes
- Vitamin D-Mangel
- Bronchiektasen
- COPD GOLD Stadium 2, Risikogruppe bei fortgeführtem Nikotinabusus
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Verdacht auf leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sie führten aus, dass es einer zusätzlich ergänzenden fachärztlichen Beurteilung im Hinblick auch auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer sowie psychiatrischer Sicht bedürfe (S. 1). In Bezug auf die Tätigkeit als Haus-frau bestehe infolge der anhaltenden Schmerzsymptomatik und der allgemeinen Müdigkeit/Leistungsintoleranz eine Leistungsminderung. Im Alltag seien körperlich anstrengende Haushaltarbeiten wie Staubsaugen, Fensterputzen oder auch Tragbelastungen über 10 kg durch die Beschwerdeführerin zurzeit nicht durchführbar. Infolge des bestehenden Beschwerdekomplexes müsse ab einer mittel-schweren Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Infolge der aktuell ungenügenden Krankheitskontrolle bestehe derzeit eine Leistungsminderung auch für leichte Tätigkeiten im Umfang von 50 %. Hieraus resultiere aus rein rheumatologischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit in einer leichten, angepassten Tätigkeit von 50 %. Gelinge zukünftig eine Krankheitskontrolle sowie unter Ausschöpfung von zusätzlichen rehabilitativen Massanahmen dürfe in zirka einem halben Jahr das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit vermutet werden (S. 4 Ziff. 1.6).
4.6 Pract. med. D.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 19. Mai 2014 Stellung (Urk. 7/108 S. 3 f.) und führte aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab September 2013 eine zumindest vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei, bei teils gleichem, teils neuem Gesundheitsschaden. Prognostisch werde unter der Voraussetzung einer zukünftigen Krankheitskontrolle sowie unter Ausschöpfung von zusätzlichen rehabilitativen Massnahmen in zirka sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten vermutet.
4.7 Die Ärzte des A.___, Klinik für Pneumologie, berichteten am 11. Juni 2014 (Urk. 7/99/6-8), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, dass eine vorzeitige pneumologische Kontrolle aufgrund von Fieber sowie vermehrt dunkelgelbem Auswurf erfolge. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie sich von pulmonaler Seite her stabil fühle. Ihre bekannte Belastungsdyspnoe sei nicht schlimmer geworden (S. 1). Lungenfunktionell habe sich bei der heutigen Kontrolle gleich zu den Vorwerten von Januar 2014 eine mittelgradig obstruktive Ventilationsstörung gezeigt (S. 2).
4.8 Die Ärzte des A.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten am 5. November 2014 (Urk. 7/97/2-4) und nannten folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- systemischer Lupus erythematodes
- Antiphospholipidsyndrom (Erstdiagnose 2006)
- Periarthropathia tendinopathica humeroscapularis linskbetont
- rezidivierende Infektexazerbation bei Bronchiektasen
- COPD GOLD Stadium 2, Risikogruppe A
- Helicobacter pylori-positive Gastritis
- psychosoziale Belastungssituation
- Verdacht auf leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- intermittierender Vitamin D-Mangel, substituiert
Sie führten aus, dass die Polyarthralgien und in letzter Zeit eine Periarthropathia tendinopathica humeroscapularis linskbetont bei sonographisch gesicherter kleiner Partialruptur der Supraspinatussehne links und Bursitis subacromialis rechts im Vordergrund ständen. Trotz Physiotherapie habe keine durchschlagende Beschwerdebesserung der linken Schulter erreicht werden können (S. 2).
4.9 Die Ärzte des A.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten am 12. Januar 2015 (Urk. 7/98), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, dass klinisch, anamnestisch und laborchemisch weiterhin keine Hinweise für eine erhöhte Aktivität des Lupus erythematodes, insbesondere kein Komplementverbrauch, bestünden. Aufgrund der geringen Krankheitsaktivität sei daher die Weitergabe von Methotrexat bei erneutem Eintreten einer Lungenentzündung zu reevaluieren, gegebenenfalls könne eine längerdauernde Pause evaluiert werden zur Beurteilung, ob darunter vermehrte Symptome der Kollagenose aufträten (S. 2).
4.10 Dr. C.___ berichtete am 23. Januar 2015 (Urk. 7/99/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- systemischer Lupus erythematodes
- Periarthropathia tendinopathica humeroscapularis linskbetont
- Antiphospholipidsyndrom (Erstdiagnose 2006)
- rezidivierende bronchiale Infektexazerbation bei Bronchiektasen unter Immunosupression
- COPD GOLD 2 bei Nikotinabusus
- Verdacht auf leicht- bis mittelgradige depressive Episode
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- vertebragene Cephalea
Er führte aus, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 20. August 2001 bis auf weiteres bestehe (S. 2 Ziff. 1.6).
4.11 Die Ärzte des A.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten am 27. Januar 2015 (Urk. 7/100/1-2) und führten aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Neu träten jedoch therapierefraktäre und trotz weitgehenden Abklärungen unklare Schulterschmerzen links auf. Seitens des Lupus bestünden seit einigen Monaten keine Hinweise für eine klinische, diagnostische oder laborchemische Aktivität. Die erhöhten Entzündungsparameter seien jeweils im Zusammenhang mit Bronchopneumonien aufgetreten (S. 1). In Folge der Schulterschmerzen, welche vorwiegend muskulären Charakters seien, sei medi-zinisch-theoretisch eine Einschränkung von 15-20 % für eine leichte körperliche Tätigkeit bedingt durch kumulative Beschwerden im Verlauf des Tages, welche durch Kurzpausen abgefangen werden könnten. Verharren in der gleichen Position, Arbeiten auf Schulterhöhe oder Überkopf und repetitive Bewegungen seien dabei zu vermeiden (S. 1 unten). Über die tatsächliche Einschränkung der Leistung und der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten oder mittelschweren Tätigkeit könne keine Aussage gemacht werden, diese sollte im Rahmen einer Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit festgelegt werden (S. 2).
4.12 Die Ärzte der E.___, Psychiatriezentrum F.___, berichteten am 30. März 2015 (Urk. 7/105) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
- bei schwerem generalisiertem Lupus erythematodes
- und psychosozialer Belastungssituation
- und weiteren somatischen Diagnosen
Sie führten aus, dass die Prognose sehr gut sei. Die Beschwerdeführerin habe eine hohe Leidens- aber auch Kampffähigkeit und grosses Durchhaltevermögen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ein Aggravationsverhalten (S. 2 Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vorhanden, die bestehe aus körperlichen Gründen (S. 3 Ziff. 1.6).
4.13 Pract. med. D.___, RAD, nahm am 20. April 2015 Stellung (Urk. 7/108 S. 6 f.) und führte aus, dass sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen zusammenfassend folgendes Belastungsprofil ergebe: leichte wechselbelastende körperliche Tätigkeiten ohne Verharren in der gleichen Position, ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder Überkopf, ohne repetitive Bewegungen. Ein exaktes Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit liege nicht vor. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei jedoch davon auszugehen, dass das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin übersteige. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit Behandlungsbeginn im April 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung um 15-20 % aufgrund der kumulativen Beschwerden im Tagesverlauf, was einer Arbeitsfähigkeit von 80 % entspreche. Der Gesundheitszustand könne sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich ändern.
4.14 Die Ärzte des A.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten am 21. Juli 2015 (Urk. 7/123), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein systemischer Lupus erythematodes bestehe, unter der aktuellen Therapie jedoch keine Krankheitsaktivität bestehe. Im Vordergrund stünden für die Beschwerdeführerin die chronischen Schulterschmerzen linksbetont. Nach dreimaliger Infiltration bestehe nun unter der regelmässigen Physiotherapie eine Beschwerderegredienz.
Im Vordergrund stehe die pulmonale Situation mit zunehmender Obstruktion in der Lungenfunktion im Rahmen eines beginnenden Emphysems bei fortgeführ-tem Nikotinabusus. Die Beschwerdeführerin rauche weiterhin 4-5 Zigaretten am Tag, was für sie bereits eine deutliche Reduktion bedeute. Erneut sei die Wichtigkeit des Rauch-Stopps erläutert worden (S. 2).
4.15 Die Ärzte des A.___, universitäres Herzzentrum, berichteten am 29. Oktober 2015 (Urk. 3/8) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- leichte Dilatation der Aorta ascendens
- Prädiabetes
- Periarthropathia tendinopathica humeroscapularis linskbetont
- systemischer Lupus erythematodes
- COPD GOLD 2, Risikogruppe A
- Antiphospholipidsyndrom
- Helicobacter pylori-positive Gastritis
- Verdacht auf leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- intermittierender Vitamin D-Mangel, substituiert
- Non-CF Bronchiektasen
Sie führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin kardial kompensiert zeige mit hypertonen Office-Blutdruckwerten und normokardem Sinusrhythmus im EKG ohne pathologische Repolarisationen. In der 24h-Blutdruckmessung habe sich ein normotensives systolisches wie diastolisches Blutdruckprofil gezeigt. Es habe sich eine lediglich leicht dilatierte Aorta ascendens gezeigt. Es werde die Weiterführung der aktuellen Medikation empfohlen (S. 4).
4.16 Die Ärzte des A.___, Klinik für Rheumatologie, berichteten am 7. Januar 2016 (Urk. 7/128/2-4), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, dass der Gesundheitszustand unverändert sei (S. 1).
Am 29. April 2016 berichteten die Ärzte des A.___, Klinik für Rheumatologie, über eine Verlaufskontrolle (Urk. 3/6).
4.17 Pract. med. D.___, RAD, nahm am 1. September 2016 Stellung (Urk. 7/139 S. 4) und führte aus, dass den seit dem Gutachten des Z.___ vorliegenden Arztberichten weder eine regelmässige ärztliche Behandlung/Therapie der Lunge noch eine erhebliche dauerhafte Verschlechterung der Lungenfunktion zu entnehmen sei. Da sich die Beschwerdeführerin nach den aktuellen Angaben des Rechtsvertreters wohl nicht in einer fachärztlichen Behandlung/Abklärung befinde, sei diesbezüglich aus versicherungsmedizinischer Sicht von einem fehlenden Leidensdruck beziehungsweise auch von einer fehlenden wesentlichen funktionellen Einschränkung auszugehen. Daher seien aktuell aus versicherungsmedizinischer Sicht keine weiteren medizinischen Abklärungen zu emp-fehlen. Es müsse zusammenfassend weiterhin von einem unveränderten Gesundheitszustand seit 2015 ausgegangen werden. An der RAD-Stellungnahme vom 20. April 2015 könne daher festgehalten werden.
4.18 Die Ärzte des A.___, Klinik für Pneumologie, berichteten am 28. September 2016 (Urk. 3/4) und führten aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein pulmonaler Infekt diagnostiziert worden sei, in diesem Rahmen sich auch die Zunahme der chronischen Arthralgien erklären würden, ohne Hinweis auf eine Arthritis. Es werde eine antibiotische Therapie des pulmonalen Infekts vorgeschlagen (S. 2).
4.19 Die Ärzte des A.___, Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie, berichteten am 1. Dezember 2016 (Urk. 3/7) und führten aus, das CT des Thorax zeige eine regelrechte Schilddrüse. Es bestünden keine vergrösserten Lymphknoten thorakal (S. 1). Verglichen mit der Voruntersuchung vom Mai 2013 bestünden stationäre ausgedehnte Bronchiektasen im Oberlappen rechts, media-len Mittellappen und posterobasalen Unterlappen rechts, unverändert mehrere Luftkollektionen dorsal der Trachea sowie unverändert aneurysmatisch erweitere Aorta ascendens (S. 2).
4.20 Die Ärzte des A.___, universitäres Herzzentrum, berichteten am 5. Dezember 2016 (Urk. 3/5), nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, dass sich die Beschwerdeführerin kardial kompensiert mit leicht hypertonen Blutdruckwerten zur Jahreskontrolle bei Dilatation der Aorta ascendens vorstelle. Echokardiographisch habe sich ein unveränderter Befund zu Oktober 2015 gezeigt. Ansonsten habe sich ein normal grosser linker Ventrikel mit erhaltener Funktion ohne regionale Wandmotilitätsstörungen sowie keine Hinweise auf höhergradige Vitien oder pulmonale Drucksteigerung gefunden. Es werde die symptomatische Behandlung sowie regelmässige Kontrollen bei den Kollegen der Rheumatologie sowie der Pneumologie und ein Nikotinstopp empfohlen. Zusammenfassend sei von einem stabilen Verlauf auszugehen und die kardiologische Verlaufskontrolle sei in einem Jahr zu planen (S. 4).
4.21 Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte am 12. Januar 2017 (Urk. 3/3) aus, dass die Beschwerdeführerin an diversen gesundheitlichen Problemen leide. Die IV-Verfügung werde auf alte Unterlagen abgestützt. Seit der Evaluation in Basel im Jahre 2012 sei es zu einer Verschlechterung der Lunge gekommen. Eine Reevaluation sei daher notwendig.
5.
5.1 Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Juni 2012 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Dezember 2016, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis, vgl. auch BGE 129 V 4 E. 1.2), in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.
5.2 Die Rentenaufhebung im Jahr 2012 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das Z.___-Gutachten von April 2012 (vgl. vorstehend E. 3). Damals wurde ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates diagnostiziert. Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie einer körperlich leichten Tätigkeit attestiert.
5.3 Die Beurteilungen, welche der Verfügung vom Juni 2012 zugrunde lagen, und die neueren, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Dezember 2016 vorliegenden Beurteilungen unterscheiden sich hinsichtlich der gestellten Diagnosen darin, dass neu eine COPD, Bronchiektasen, ein systemischer Lupus erythematodes sowie eine Schulterproblematik genannt wurden. Dabei ist entscheidend, wie sich die neu diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
5.4 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten in den vor Juni 2012 ergangenen Beurteilungen als zu 100 % arbeitsunfähig, hingegen für körperlich leichte Tätigkeiten als zu 70 % arbeitsfähig beurteilt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2).
Im Bericht vom April 2014 gingen die Ärzte des A.___ davon aus, dass aufgrund des Beschwerdekomplexes ab einer mittelschweren Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für angepasste, leichte Tätigkeiten gingen sie vorübergehend aufgrund ungenügender Krankheitskontrolle von einer aktuellen Einschränkung im Umfang von 50 % aus, wobei unter Ausschöpfung von zusätzlichen rehabilitativen Massnahmen sowie unter Krankheitskontrolle in zirka einem halben Jahr das Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit vermutet wurde (vgl. vorstehend E. 4.5). Im Januar 2015 konnten sodann weder klinisch, anamnestisch, noch laborchemisch Hinweise für eine erhöhte Aktivität des Lupus erythematodes, insbesondere auch kein Komplementverbrauch festgestellt werden. Die Ärzte des A.___ gingen lediglich noch von einer geringen Krankheitsaktivität aus und zogen gegebenenfalls gar eine längerdauernde Therapiepause zur Beurteilung vermehrter Symptome in Betracht (vgl. vorstehend E. 4.9). Im Juli 2015 wurde von den Ärzten des A.___ gar berichtet, dass unter der aktuellen Therapie keine Krankheitsaktivität mehr bestehe (vgl. vorstehend E. 4.14). Aufgrund der rheumatologischen Befunde der linken Schulter wurde der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 15-20 % auch für leichte körperliche Tätigkeiten attestiert (vgl. vorstehend E. 4.11). Seitens der pulmonalen Situation wurde der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Rauch-Stopp empfohlen (vgl. vorstehend E. 4.14 und E. 4.20). Der RAD-Arzt ging gestützt auf die Berichte des A.___ von einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten aus, bestätigte jedoch ab Januar 2015 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gemäss dem von den Ärzten des A.___ beschriebenen Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.13). Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung der Lungenbeschwerden machte der RAD-Arzt auf die fehlende regelmässige ärztliche Behandlung beziehungsweise Therapie aufmerksam und begründete, dass den Berichten keine erhebliche dauerhafte Verschlechterung der Lungenfunktion zu entnehmen und deshalb nicht von einer wesentlichen funktionellen Einschränkung auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 4.17).
Den Berichten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.4 und E. 4.10) sind lediglich die bereits bekannten Diagnosen zu entnehmen. Die von ihm erwähnte Arbeitsunfähigkeit entbehrt hingegen einer Grundlage im beschriebenen Befund und wurde von ihm denn auch nicht weiter begründet. Vor diesem Hintergrund kann sie nicht nachvollzogen werden, zumal er auch keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte, sondern lediglich von einem verstärkten Beschwerdebild ausging. Auf seine Berichte kann demnach zur Begründung eines verschlechterten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden.
Schliesslich vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der Ärzte des A.___ (vgl. vorstehend E. 4.15, 4.18-4.21) keinen ver-schlechterten Gesundheitszustand zu belegen, zumal sie die Zunahme der chronischen Arthralgien im Rahmen eines pulmonalen Infekts begründeten und auch in Bezug auf die leichte Dilatation der Aorta ascendens von einem stationären Zustand ausgingen. Es wurden die Weiterführung der aktuellen Medikation, regelmässige rheumatologische und pneumologische Kontrollen sowie ein Nikotinstopp empfohlen. Weitere funktionelle Einschränkungen, welche nicht bereits im beschriebenen Belastungsprofil berücksichtigt worden wären, wurden in den eingereichten Berichten nicht erwähnt.
5.5 Nach der Würdigung der Akten ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine im Verfügungszeitpunkt seit drei Monaten anhaltende objektive, anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu-standes der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Im Vergleich zur Beurtei-lung im Juni 2012 bestanden zwar teilweise andere gesundheitliche Beschwerden, und es ist von einer vorübergehenden Verschlechterung bis Januar 2015 auszugehen. Die (neuen) funktionellen Einschränkungen ab Januar 2015 wurden im Belastungsprofil jedoch beachtet, weshalb nicht von einer anhaltenden wesentlichen Änderung, sondern von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen angepassten, leichten Tätigkeiten auszugehen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat somit den Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht befristet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach