Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00079
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 30. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, meldete sich am 18. November 2013 unter Hinweis auf ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS), eine Erschöpfungsdepression sowie ein Kolonkarzinom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 23. April 2014 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/16). Damit war die Versicherte nicht einverstanden und ersuchte die IV-Stelle mit Eingabe vom 7. Mai 2014, berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 11/17). Am 1. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine berufliche Abklärung bei der ESPAS, vom 13. Oktober bis 7. November 2014 übernehme (Urk. 11/24).
Mit Mitteilungen vom 28. Januar 2015, welche die Mitteilung vom 17. Dezember 2014 ersetzte (vgl. Urk. 11/36), und vom 6. Mai 2015 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Z.___ vom 5. bis 11. Januar 2015 sowie vom 1. Februar bis 31. Juli 2015 (Urk. 11/42, Urk. 11/49), worauf das Aufbautraining per 12. Juni 2015 vorzeitig beendet wurde, da eine Weiterführung des Aufbautrainings aufgrund der unklaren gesundheitlichen Situation nicht mehr möglich war (Mitteilung der IV-Stelle vom 9. Juni 2015, Urk. 11/67). Nachdem die Versicherte eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 11/70), erliess die IV-Stelle am 13. Juli 2015 einen Vorbescheid entsprechend ihrer Mitteilung vom 9. Juni 2015 (Urk. 11/71).
Am 10. Dezember 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining bei der ESPAS vom 7. Dezember 2015 bis 4. März 2016 sowie für ein Job Coaching bei der A.___ übernehme (Urk. 11/102). Mit Mitteilung vom 9. März 2016 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der ESPAS vom 5. März bis 28. August 2016 und verlängerte das Job Coaching bei der A.___ (Urk. 11/119). Am 15. August 2016 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der ESPAS vom 29. August bis 28. November 2016 (Urk. 11/132). Mit Schreiben vom 21. September 2016 wurde die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ermahnt (Urk. 11/137). Mit neuem Vorbescheid vom 26. Oktober 2016, welchen den Vorbescheid vom 13. Juli 2015 (vgl. Urk. 11/71) ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten die vorzeitige Beendigung des Arbeitstrainings, die Einstellung weiterer Abklärungen und Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 11/139). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 11/141 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und beendete das Arbeitstraining vorzeitig per 21. Oktober 2016, stellte die weiteren Abklärungen ein und wies das Leistungsbegehren ab.
2. Die Versicherte erhob am 23. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die beruflichen Massnahmen weiterzuführen (Urk. 1 S. 1 Mitte). Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 (Urk. 3) reichte die Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 4/1-20). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie derung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG;
e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
1.4 Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
1.5 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen weder verweigert noch gekürzt (Abs. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin die in der Vereinbarung vom 15. August 2016 gemeinsam festgelegten Ziele nicht eingehalten habe und auch nach schriftlicher Aufforderung zur Mitwirkung unter Androhung der Rechtsfolgen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (S. 1 unten; vgl. auch Urk. 10).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei (Urk. 1)
2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin das Arbeitstraining bei der ESPAS zu Recht vorzeitig beendet und weitere Abklärungen eingestellt hat beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
3.
3.1 Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2014 eingegangenen Bericht (Urk. 11/13) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2013 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- Differentialdiagnose bipolare Störung
- Angststörung (ICD-10 F41.3)
- ADHS (ICD-10 F90.90)
- Zustand nach Kolonkarzinom 2007
Er führte aus, dass mittlerweile eine Verbesserung erreicht worden sei. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch weiterhin massive Hilfe, auch von einem Treuhänder. Um eventuell einen rentenrelevanten Dauerschaden zu vermindern, wäre, bei guter Motivationslage der Beschwerdeführerin, die Option einer Umschulung oder Weiterbildung zu überlegen (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit mindestens Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig; sie sei aktuell nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit aufzunehmen (Ziff. 1.6-1.7). Eine Belastungserprobung und langsame angepasste Wiedereingliederung mit Case-Manager könnte jedoch möglich sein (Ziff. 1.8).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, führte in seinem Bericht vom 6. April 2014 (Urk. 11/15/3-5) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2004 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere depressive Erkrankung bei psychischer Belastungssituation
- Angsterkrankung bei Tumorleiden
- ADHS
Er führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin eindeutig die psychiatrische Erkrankung im Vordergrund stehe. Bezüglich des aktuellen Zustands verweise er auf die Angaben des behandelnden Psychiaters (Ziff. 1.4, vgl. vorstehend E. 3.1). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. bis 30. November 2013 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Informatik zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, danach gemäss Psychiater (Ziff. 1.6).
3.3 Aus den unvollständig kopierten, bei der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2015 eingegangenen Arztzeugnissen von med. pract. B.___ (Urk. 11/57 = Urk. 11/62, vgl. Urk. 11/58, Urk. 11/60-61) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 18. Mai bis 14. Juni 2015 arbeitsunfähig war.
3.4 Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 9. Juni 2015 (Urk. 11/68) geht hervor, dass das Aufbautraining bei der Z.___, das am 5. Januar 2015 begonnen hatte (vgl. Urk. 11/42, Urk. 11/49), vorzeitig per 12. Juni 2015 abgebrochen werde, da die Beschwerdeführerin seit dem 18. Mai 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben worden sei (S. 1 Mitte, vgl. vorstehend E. 3.3).
3.5 Med. pract. B.___ führte in seinem Bericht vom 12. August 2015 (Urk. 11/81) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.1) aus, dass mittlerweile eine deutliche Besserung eingetreten sei (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei aktuell sicherlich nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit aufzunehmen (Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme der Aufbaumassnahme und Integrationsmassnahme sei hingegen sicherlich sehr sinnvoll und jetzt auch wieder möglich. Die Beschwerdeführerin habe sich wieder gut stabilisiert (Ziff. 1.8).
3.6 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 23. August 2015 (Urk. 11/82/2-4) aus, dass das abgebrochene Aufbautraining/Arbeitstraining an einem neuen Ort weitergeführt werden solle (Ziff. 1.5). Zurzeit sei die Beschwerdeführerin noch nicht in der Lage, ihre letzte Tätigkeit wieder aufzunehmen (Ziff. 1.7). Falls die Arbeitsmassnahmen weitergeführt würden, bestehe eine Chance der Reintegration (Ziff. 1.9).
3.7 Daraufhin übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Aufbautraining bei der ESPAS vom 7. Dezember 2015 bis 4. März 2016 (vgl. Urk. 11/102).
Im Abschlussbericht der ESPAS vom 11. März 2016 über das Aufbautraining vom 7. Dezember 2015 bis 4. März 2016 (Urk. 11/122) wurde unter anderem ausgeführt, dass die gesundheitliche Stabilität der Beschwerdeführerin nach drei Monaten Aufbautraining noch zu schwach sei, um einen direkten Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt erfolgsversprechend empfehlen zu können. Zur weiteren Stabilisierung und zur Vorbereitung auf dem ersten Arbeitsmarkt werde im Anschluss an das Aufbautraining ein Arbeitstraining von sechs Monaten Dauer empfohlen, das zu Beginn im geschützten Rahmen stattfinden und später extern fortgeführt werden könne (S. 2 Ziff. 5).
3.8 Gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 19. Mai 2016 (Urk. 11/130) sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 täglich sechs Stunden stabil anwesend gewesen. Obschon sich der Umgang mit der Beschwerdeführerin im Aufbautraining bei der ESPAS teilweise schwierig gestaltet habe, könne aufgrund der vorliegenden qualitativen und quantitativen Ergebnisse mit dem Arbeitstraining bei der ESPAS gestartet werden. Ziel sei die Erreichung eines 80%-Pensums im IT- oder kaufmännischen Bereich (S. 1 Mitte).
3.9 In der Folge übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Arbeitstraining bei der ESPAS vom 5. März bis 28. August 2016 (vgl. Urk. 11/119).
Im Zwischenbericht der ESPAS vom 27. Juni 2016 über die Dauer vom 5. März bis 8. Juni 2016 (Urk. 11/131) wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitszeit inzwischen auf 70 % gesteigert habe, angestrebt werde ein Pensum von 80 % (S. 3 Ziff. 5). Von einer Ausrichtung im IT-Bereich werde abgesehen, da sie zwar über ein gutes Basiswissen im Informatikbereich verfüge, der Wissensstand aber nicht mehr den heutigen Anforderungen entspreche. Für den kaufmännischen Bereich sei zur definitiven Ausrichtung noch ein Einsatz in einem internen, kaufmännischen Praktikum vorgesehen (S. 3 Ziff. 5, S. 4 Ziff. 7). Der Wechsel vom Aufbautraining ins Arbeitstraining sei im Grossen und Ganzen problemlos verlaufen. Die Beschwerdeführerin nehme zwar Anweisungen entgegen, arbeite danach aber immer wieder nach ihren eigenen Vorstellungen und hole sich nur selten Hilfe, wenn sie nicht weiter komme. Sie könne Kritik an ihrer Vorgehensweise und speziell an ihrer Person meistens nur schwer annehmen und fühle sich schnell angegriffen (S. 4 Ziff. 7).
3.10 Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 18. August 2016 (Urk. 11/134) geht hervor, dass die Arbeitsauswertungen und Testergebnisse gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht über genügend IT-Kenntnisse verfüge, um diese auf dem ersten Arbeitsmarkt verwerten zu können. Gemäss Angaben vom zuständigen Berater der ESPAS verfüge sie lediglich über breites und allgemeines IT-Wissen, in ihrem Alter müsse sie aber über spezialisiertes Wissen verfügen, um in der IT-Welt wieder Fuss fassen zu können. Aufgrund dieser Ergebnisse sei die Beschwerdeführerin zirka ab Mitte Juni 2016 im kaufmännischen Bereich eingesetzt worden. Ende Juli 2016 habe das Pensum bei 70 % gelegen, geplant sei eine Steigerung des Pensums bis Ende August 2016 auf 80 %. Während des Arbeitstrainings habe sich erneut gezeigt, dass der Umgang mit der Beschwerdeführerin teilweise schwierig sei. Sie habe Mühe, andere Meinungen und Einschätzungen zu akzeptieren und damit adäquat umzugehen (S. 1 Mitte).
Ende Juli 2016 habe der zuständige Gruppenleiter der ESPAS mitgeteilt, dass sich das Verhalten der Beschwerdeführerin gebessert habe und dass aus der Abteilung, in der sie zurzeit arbeite, positive Rückmeldungen kämen. Wichtig sei nun, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalte, in einem externen Praktikum einen Einsatz zu absolvieren. Aus diesem Grund sei eine dreimonatige Verlängerung des Arbeitstrainings angezeigt (S. 1 unten f.).
3.11 Die im Hinblick auf die Verlängerung der Kostengutsprache für das Arbeitstraining bei der ESPAS vom 29. August bis 28. November 2016 (vgl. Urk. 11/132) erstellte Zielvereinbarung vom 15. August (Urk. 11/136), die von der Beschwerdeführerin am 23. August 2016 unterzeichnet wurde (S. 3), hatte zum Inhalt, ein Praktikum auf dem ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren sowie das 80%-Pensum weiterzuführen und zu stabilisieren (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, an der Massnahme gemäss Einsatzplanung des Einsatzortes regelmässig teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen, beim Bewerbungsprozess und beim Finden eines passenden externen Praktikumsplatzes aktiv mitzuarbeiten sowie sich mit ihrer beruflichen Zukunft aktiv auseinanderzusetzen (S. 1 unten). Ferner wurde vereinbart, dass die Eingliederungsmassnahmen bei mangelnder Bereitschaft, fehlender Motivation, ungenügender Präsenz oder wenn sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht eingliederungsfähig fühle, abgebrochen werden könnten (S. 2 Mitte). Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin auf die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG aufmerksam gemacht (S. 2 unten).
3.12 Mit Schreiben vom 21. September 2016 wurde die Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ermahnt (Urk. 11/137). Sie habe sich nicht an die Zielvereinbarung vom 15. Augst 2016 (vgl. vorstehend E. 3.11) gehalten. Gemäss Angaben vom zuständigen Gruppenleiter der ESPAS vom 20. September 2016 liege noch kein aktualisierter Lebenslauf mit professionellem Foto vor und sie habe noch keine Bewerbungen verschickt (vgl. Urk. 11/142 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin wurde auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hingewiesen und zur konstruktiven Mitwirkung verpflichtet, um ihren Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu wahren. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens am 10. Oktober 2016 der ESPAS einen aktualisierten Lebenslauf mit professionellem Foto einzureichen und mindestens fünf Bewerbungen im kaufmännischen Bereich, idealerweise mit IT-Inhalten, zu versenden. Andernfalls sei die Beschwerdegegnerin gezwungen, ihre Abklärungen einzustellen und aufgrund der Akten zu entscheiden, was zur Abweisung des Gesuchs führen werde.
3.13 Im Abschlussbericht der ESPAS vom 16. November 2016 (Urk. 11/140) wurde ausgeführt, dass die Massnahme in Absprache mit der Beschwerdegegnerin aus diversen Gründen per 21. Oktober 2016 vorzeitig beendet worden sei (S. 1 Ziff. 3). Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht durchaus in der Lage wäre, im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Die Rückmeldungen aus den verschiedenen Abteilungen hätten dies, was die Arbeitsleistung anbelange, gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe aber feste Vorstellungen wie ihr Einsatz in der freien Wirtschaft aussehen sollte. Sie habe die Empfehlungen der Fachverantwortlichen ignoriert sowie die Auflagen und Vereinbarung im Bewerbungsprozess nicht eingehalten. Die Vermittelbarkeit habe schliesslich nicht wirklich geprüft werden können, da sich die Beschwerdeführerin schlussendlich geweigert habe, Bewerbungen für ein Praktikum im kaufmännischen Bereich zu versenden (S. 2 Ziff. 5).
Am 6. September 2016 sei eine Aussprache mit der Beschwerdeführerin, dem Gruppenleiter und dem Job Coach erfolgt. Es sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin bis am 30. September 2016 fünf Bewerbungen erstellen und versenden müsse, das unzureichende Portrait-Foto im Lebenslauf durch ein den Anforderungen für ein Bewerbungsdossier entsprechendes (professionelles) Foto ersetzen müsse, Bewerbungen ausschliesslich für kaufmännische Praktika/Stellen (idealerweise mit IT-Inhalten) erfolgen sollten und Bewerbungen für reine IT-Stellen von der ESPAS nicht gutgeheissen beziehungsweise unterstützt würden und in der Freizeit recherchiert und erstellt werden müssten. Mit Schreiben vom 21. September 2016 sei die Versicherte von der Beschwerdegegnerin zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ermahnt und aufgefordert worden, diese Punkte bis am 10. Oktober 2016 umzusetzen (vgl. vorstehend E. 3.12). Trotz mehrmaliger Erinnerung an diesen Termin und wiederholter Hinweise auf mögliche Konsequenzen habe die Beschwerdeführerin am Stichtag keine Ergebnisse vorlegen können und auch nicht kommuniziert, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sei. Es seien weitere Absenzen erfolgt. Mails und Meldungen auf ihre Combox seien unbeantwortet geblieben und seit dem 11. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen (S. 5 Ziff. 9).
3.14 Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 6. Dezember 2016 (Urk. 11/142) geht hervor, dass der Gruppenleiter der ESPAS die Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2016 darüber informiert hat, dass die Beschwerdeführerin die in der Mitwirkungspflicht geforderten Aufträge nicht erfüllt habe. Er habe ihr bis an diesem Nachmittag nochmals Zeit gegeben. Allerdings habe sie sich dann am Morgen krankheitshalber abgemeldet (S. 2 Ziff. 2).
Ferner wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin den Verpflichtungen trotz Schreibens zur Mitwirkung vom 21. September 2016 nicht nachgekommen sei. Einzig ein Foto habe sie eingereicht. Über die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin den Forderungen nicht nachgekommen sei, habe sie nicht informiert, weder beim zuständigen Gruppenleiter oder Job Coach bei der ESPAS, noch bei der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin. Transparenz, Kommunikation und konstruktive Mitarbeit hätten gefehlt. Seit dem 11. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Erkältung/ Grippe krankgemeldet. Einen Gesprächstermin beim Gruppenleiter der ESPAS am 17. Oktober 2016 habe sie ebenfalls nicht wahrgenommen, ebenso sei sie auf ein Angebot für ein gemeinsames Gespräch nicht eingetreten (S. 1 unten).
4.
4.1 Mit Unterzeichnung der Zielvereinbarung vom 15. August 2016 (vgl. vorstehend E. 3.11), die im Hinblick auf die Verlängerung des Arbeitstrainings bei der ESPAS vom 29. August bis 28. November 2016 erfolgte, verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, an der Massnahme gemäss Einsatzplanung des Einsatzortes regelmässig teilzunehmen, pünktlich zu erscheinen, beim Bewerbungsprozess und beim Finden eines passenden externen Praktikumsplatzes aktiv mitzuarbeiten sowie sich mit ihrer beruflichen Zukunft aktiv auseinanderzusetzen.
Nachdem die Beschwerdeführerin der Vereinbarung vom 6. September 2016 mit der ESPAS, bis am 30. September 2016 fünf Bewerbungen zu erstellen und versenden, das unzureichende Portrait-Foto im Lebenslauf durch ein professionelles Foto zu ersetzen und ausschliesslich Bewerbungen für kaufmännische Praktika/Stellen (idealerweise mit IT-Inhalten) zu versenden, nicht nachgekommen war (vgl. vorstehend E. 3.13), wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2016 zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht ermahnt (vgl. vorstehend E. 3.12). Sie wurde unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgefordert, der ESPAS bis spätestens am 10. Oktober 2016 einen aktualisierten Lebenslauf mit professionellem Foto einzureichen und mindestens fünf Bewerbungen im kaufmännischen Bereich, idealerweise mit IT-Inhalten, zu versenden. Andernfalls sei die Beschwerdegegnerin gezwungen, ihre Abklärungen einzustellen und aufgrund der Akten zu entscheiden, was zur Abweisung des Gesuchs führen werde. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin innert Frist jedoch nur das geforderte professionelle Foto ein (vgl. die E-Mail der Beschwerdeführerin an die ESPAS vom 5. Oktober 2016, Urk. 4/2). Am 11. Oktober 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin krankheitshalber ab und nahm am vorgesehenen Gesprächstermin vom 17. Oktober 2016 nicht teil. Die Beschwerdeführerin meldete sich jeweils in der Praktikumsabteilung aufgrund einer Erkältung für die ganze Woche ab, beim Gruppenleiter der ESPAS meldete sie sich jedoch nicht und war weder per E-Mail noch telefonisch erreichbar (vgl. vorstehend E. 3.14, vgl. auch Urk. 11/138, Urk. 11/142 S. 3 unten).
4.2 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 21. September 2016 bezüglich der Ermahnung der Mitwirkungspflichten erfüllt in formeller Hinsicht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgestellten Voraussetzungen für die Verweigerung von Leistungen (vgl. vorstehend E. 1.5). Es stellt eine schriftliche Mahnung dar und die Beschwerdeführerin wurde auf die Rechtsfolgen des vorübergehenden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine angemessene Bedenkzeit von rund 20 Tagen eingeräumt. Sodann handelt es sich bei den auferlegten Mitwirkungspflichten während des Arbeitstrainings bei der ESPAS um keine Massnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde respektive dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht angemessen wäre (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5). Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass das Aufbautraining und das darauf folgende Arbeitstraining bei der ESPAS zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beigetragen hat (vgl. vorstehend E. 3.7-3.14). Aus dem Abschlussbericht der ESPAS vom 16. November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.13) geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht durchaus in der Lage wäre, im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dies haben die Rückmeldungen aus den verschiedenen Abteilungen, was die Arbeitsleistung anbelangt, gezeigt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Empfehlungen der Fachverantwortlichen ignoriert sowie die Auflagen und Vereinbarung im Bewerbungsprozess nicht eingehalten. Deshalb konnte schliesslich die Vermittelbarkeit nicht geprüft werden, weil sich die Beschwerdeführerin weigerte, Bewerbungen für ein Praktikum im kaufmännischen Bereich zu versenden.
4.3 Unbeachtlich ist dabei das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe aktiv und motiviert nach Stellen und Praktika im kaufmännischen Bereich (idealerweise mit IT-Inhalten) gesucht, habe jedoch feststellen müssen, dass es keine solchen Stellen gebe (Urk. 1 S. 3 oben, vgl. Urk. 3 S. 2).
Dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 11. Oktober 2016 täglich bei der ESPAS in der Praktikumsabteilung krankheitshalber abmeldete (vgl. Urk. 1 S. 5 unten, Urk. 3 S. 4) und somit an der vorgesehenen Sitzung vom 17. Oktober 2016 nicht teilnehmen konnte, trifft zwar zu, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie sich nicht direkt mit dem Gruppenleiter der ESPAS in Verbindung gesetzt hat und weder per E-Mail noch telefonisch erreichbar war.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die vorzeitige Beendigung des Arbeitstrainings bei der ESPAS per 21. Oktober 2016 sowie die Verneinung von Leistungen der Invalidenversicherung als rechtens.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger