Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00082


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 26. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Migros-Pensionskasse

Wiesenstrasse 15, Postfach, 8952 Schlieren

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1988), ist seit dem 1. Juni 1985 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Kasse und Kundendienstinformation tätig (Urk. 6/23). Unter Hinweis auf eine vorbeugende Krebsbehandlung stellte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 9. September 2013 ein Gesuch um Übernahme der Kosten für eine Brustprothese und einen Spezialbüstenhalter (Urk. 6/4) sowie am 18. September 2013 für eine Perücke (Urk. 6/3). Mit Mitteilungen vom 16. und 17. Oktober 2013 gewährte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für Perücken (Urk. 6/5) sowie für Brustprothesen/spezielle Büstenhalter (Urk. 6/6).

1.2    Unter Hinweis auf Brustkrebs, die Entfernung der rechten Brust und der Lymphknoten meldete sich die Versicherte am 27. Dezember 2013 bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 6/7). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/19, Urk. 6/43) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 6/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81; Urk. 6/90) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/93 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 23. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. August 2014 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

    Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 8) wurde die Migros-Pensionskasse zum Prozess beigeladen. Die Mirgros-Pensionskasse liess sich innert Frist nicht vernehmen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).    

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 27. Mai 2016 (Urk. 6/76), davon aus, dass es sich bei einer depressiven Episode um ein vorübergehendes Leiden handle, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr andauern würden. Vorliegend seien die Diagnose und Beschwerden explizit auf private Belastungssituationen zurückzuführen. Diese seien IV-fremd. Die psychosozialen Faktoren seien vorliegend massgebend für die Auslösung der depressiven Episode. Eine mittelgradige depressive Episode könne keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend Ressourcen, um wieder in der Berufswelt Fuss fassen zu können. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit ohne Wechselschichten und ohne hohen Zeit- und Leistungsdruck auch in einem 100 %- Pensum zumutbar. Die Tagesstruktur sei intakt. Die Diagnose sei weiterhin überwindbar (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), es treffe zwar zu, dass mittelschwere Depressionen therapeutisch angehbar seien, doch habe das Bundesgericht festgehalten, dass bei mittelschweren depressiven Episoden die invalidisierende Wirkung nicht schlechthin auszuschliessen sei (S. 5 unten). Deren Annahme bedinge allerdings, dass es sich nicht bloss um eine Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handle und im Weiteren, dass eine konsequente Depressionsbehandlung befolgt werde, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweise (S. 6 oben). Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, handle es sich vorliegend nicht um einen Fall eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage. Vielmehr liege eine eigenständige psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Die psychische Krankheit sei mit der Krebserkrankung aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge regelmässige therapeutische Hilfe in Anspruch genommen und habe sich medikamentös behandeln lassen. Trotz aktenkundiger wöchentlicher Therapie habe sich das eigenständige psychische Leiden bis heute nicht derart gebessert, dass sie einer vollschichtigen Arbeit nachgehen könne. Die Beschwerdegegnerin habe vorliegend keinen Grund, davon auszugehen, dass die Diagnose auf eine private Belastungssituation zurückzuführen sei; diese in die angefochtene Verfügung eingeflossene Beurteilung sei aktenwidrig und willkürlich. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten liege bei ihr vielmehr eine eigenständige psychische Erkrankung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zur Folge habe. Es liege somit eine Erwerbsunfähigkeit vor, die ausschliesslich Folge der Depression sei (S. 6). Indem die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt habe, über welche konkreten Ressourcen sie verfügen soll, die es ihr erlauben würden, wieder in der Berufswelt Fuss zu fassen, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S. 7 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint hat.

    Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 7), darf diese - soweit sie überhaupt vorliegen sollte - als geheilt betrachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa).


3.

3.1    Die Ärzte der Z.___ berichteten nach Zuweisung durch eine Psychoonkologin des A.___ am 24. November 2014 (Urk. 6/56/2-5) über eine Abklärungsuntersuchung vom 22. Mai 2014 bis 13. November 2014 und nannten als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Das depressive Syndrom sei in den letzten Wochen leicht regredient. Die Beschwerdeführerin schlafe wieder besser, die Stimmung sei aufgehellter und die innere Anspannung etwas zurückgegangen.

3.2    Die Ärzte des Z.___, Akutpsychiatrie/Kriseninterventionszentrum, berichteten am 14. Oktober 2015 (Urk. 6/55/2-3) über eine Behandlung vom 28. September bis 6. Oktober 2015 und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und einen Status nach Mamma Ca und Chemotherapie 2013. Die Zuweisung sei aufgrund von zunehmenden Ängsten, sich selbst zu verletzen bei latent vorhandenen Suizidgedanken erfolgt. Die Beschwerdeführerin zeige einen hohen Leidensdruck und Ohnmachtsgefühle. Diverse körperliche Beschwerden, vermutlich auf dem Boden eines anamnestisch seit Jahren bestehenden, anhaltenden Paarkonfliktes, würden im Vordergrund stehen.

3.3    Med. pract. B.___ und lic. phil C.___, Fachpsychologin, führten im Bericht vom 2. November 2015 (Eingangsdatum, Urk. 6/53) aus, sie würden die Versicherte seit dem 24. März 2015 (Ziff. 1.2) behandeln und nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie einen Status nach Mamma Ca und Chemotherapie im Jahr 2013 (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin befinde sich mit einem Arbeitspensum von 20 % an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Aufgrund des sich verschlechternden Zustandsbildes seit dem 28. September 2015 sei eine zeitnahe Erhöhung des Arbeitspensums nicht förderlich. Ob langfristig eine Steigerung möglich sei, erscheine derzeit nicht beurteilbar (Ziff. 1.4). Die Behandlung finde wöchentlich statt (Ziff. 1.5). Es bestehe eine stark eingeschränkte Belastbarkeit, eine rasche Ermüdbarkeit, ein leicht eingeschränktes Konzentrationsvermögen, eine mittel eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und ein leicht eingeschränktes Auffassungsvermögen. Im Zusammenhang mit psychosozialem Stress komme es zu einer Verschlechterung der kognitiven Anpassungsleistung und der Belastung. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch reduziert. Es bestehe eine schnelle Überlastung der Beschwerdeführerin, einhergehend mit Weinerlichkeit sowie rascher Ermüdbarkeit (einhergehend mit mehr Pausen). Die bisherige Tätigkeit sei im Rahmen von 20 % zumutbar. Aufgrund der depressiven Symptomatik bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Besonders bei der sitzenden Tätigkeit an der Kasse leide die Beschwerdeführerin nach ungefähr zwei Stunden unter Gedankenkreisen, Enge in der Brust mit Atemnot und einem Gefühl von sehr schweren Armen und Beinen, so dass sie ihre Vorgesetzte bitten müsse, ihr eine Pause und eine Arbeit im Stehen zu ermöglichen. Nach vier Stunden sei sie so erschöpft, dass sie sich zu Hause umgehend hinlegen müsse. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei seit April 2015 zu 40 % (vier mal vier Stunden pro Woche) und seit 14. Oktober 2015 zu 20 % (zwei mal vier Stunden pro Woche) zumutbar (Ziff. 1.7).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und für Onkologie, sowie Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten im polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 27. Mai 2016 (Urk. 6/76) als Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit eine protrahierte deutliche mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Auf dem allgemein internistischen Fachgebiet hätten sich keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Funktionsstörungen ergeben. Diagnostiziert worden sei eine medikamentös gut eingestellte Hypertonie, Migräne, ein statisch myalgisches Wirbelsäulensyndrom und eine Adipositas, diese jeweils ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten). Internistisch-Onkologisch seien die Folgezustände des bekannten Mammakarzinoms beschrieben worden. Seit Beendigung der chemo- und strahlentherapeutischen Behandlung mit den entsprechenden Nebenwirkungen seien keine entscheidenden Funktionsstörungen mehr gesehen worden. Hinweise für ein Rezidiv würden sich klinisch und laborchemisch keine finden. Die Arbeitsfähigkeit sei dementsprechend als nicht beeinträchtigt zu beurteilen (S. 9 oben). Psychiatrisch sei bei der Beschwerdeführerin eine deutliche protrahierte depressive Episode gesehen worden, diese bestehend seit 2013. Komplizierend habe sich ein zusätzlich bestehender langjähriger Ehekonflikt ausgewirkt, der jedoch gutachterlich inzwischen losgelöst von der affektiven Erkrankung eingeordnet werden müsse. Im psychischen Befund hätten sich gesamthaft deutliche Psychopathologika gefunden. Die medizinische Behandlung werde ausreichend wahrgenommen und sei als ausreichend beurteilt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei mit 50 % eingeschränkt zu beurteilen (S. 9 oben).

    Interdisziplinär ergebe sich somit gegenwärtig auf der psychiatrischen Situation beruhend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sich auf dem internistischen und onkologischen Fachgebiet keine Leistungseinbussen ergeben würden (S. 9 oben). Psychiatrisch sollten Tätigkeiten mit Wechselschicht oder hohem Zeit-/Leistungsdruck wie durchgehende Band- oder Akkordtätigkeiten vermieden werden (S. 9 Mitte). Vom 1. August 2013 bis 1. August 2014 habe aufgrund der Tumorerkrankung und der Nachfolgebehandlungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Vom 27. August 2013 bis heute sei aus psychiatrischen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu konstatieren (S. 10 oben). Psychiatrisch sollte die fachspezifische Behandlung weiter fortgeführt werden. Die psychiatrische Prognose sei überwiegend günstig. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren sei empfehlenswert (S. 10 Mitte).


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei.

4.2    Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung rechtmässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb).

    Für die Beurteilung in medizinischer Hinsicht ist vorliegend auf das polydisziplinäre Gutachten (vorstehend E. 3.4) abzustellen. Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen werden ausführlich begründet (vgl. vorstehend E. 1.4). Die Gutachter kamen dabei nachvollziehbar zum Schluss, dass sich gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ergebe.

4.3    Inwieweit aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen oder zu verneinen sei, wurde im Gutachten einlässlich erörtert (vorstehend E. 3.4). Von besonderem Gewicht und hinsichtlich der Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als aufschlussreich erscheint schliesslich der Umstand, dass das Gutachten bereits in Anlehnung an die Standardindikatoren erstellt wurde (vgl. Urk. 6/76 S. 10 ff. sowie S. 23 f.), wie dies mit BGE 143 V 418 nun für sämtliche psychischen Leiden gefordert wird (vgl. vorstehend E. 1.2).

4.4    

4.4.1    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten von einem invalidisierenden und somit langandauernden psychischen Gesundheitsschaden auszugehen.

4.4.2    Invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren sind bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vorstehend E. 1.2) weiterhin auszuscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2015 vom 20. Mai 2016 E. 3.2). Entsprechend ist beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren vgl. vorstehend E. 1.2) festzustellen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesundheitssschaden oder auf nicht versicherte Faktoren zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1).

    Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt stellt, dass die vorliegende Diagnose und die Beschwerden explizit auf private Belastungssituationen zurückzuführen seien und somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (S. 2), vermag dies angesichts der medizinische Aktenlage, insbesondere des vorliegenden Gutachtens (vgl. vorstehend E. 3.4), nicht zu überzeugen. Sobald eine Diagnose lege artis gestellt wird und der Psychiater oder die Psychiaterin respektive der Gutachter nicht bloss Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, sondern verselbstständigte psychische Störungen diagnostiziert, liegt ein invalidenversicherungsrechtlich potenziell relevanter psychischer Gesundheitsschaden vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2007 vom 19. Juni 2008, E. 3.3.2). Mit anderen Worten ist eine wie im vorliegenden Gutachten nachvollziehbar festgestellte psychische Erkrankung, welche eine andauernde und erhebliche Erwerbsunfähigkeit bewirkt, relevant und nicht deshalb invaliditätsfremd, weil sie auch auf psychosoziale Faktoren zurückgeführt werden kann. Im gleichen Sinn hielt das Bundesgericht in einem anderen Urteil fest, sofern ein Gutachter lege artis begutachtet und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben gemäss der Rechtsprechung auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit schliesst, ist dem aus rechtlicher Sicht zu folgen, sofern die rechtsanwendende Stelle nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachter abweichende Ermessensausübung gebieten (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 2.4.2). Solches ist vorliegend zu verneinen. Was die psychosozialen Faktoren betrifft, so liegen solche vorliegend unbestrittenermassen vor, was denn im vorliegenden Gutachten auch festgehalten wurde. Aus dem Gutachten ergibt sich allerdings auch, dass sich der zusätzlich bestehende langjährige Ehekonflikt zwar komplizierend ausgewirkt habe, dieser jedoch gutachterlich inzwischen losgelöst von der affektiven Erkrankung eingeordnet werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.4). Die Gutachter wiesen explizit darauf hin, dass der bestehende Ehekonflikt nicht in die versicherungsmedizinische Wertung eingeflossen worden sei (vgl. Urk. 6/76 S. 11 oben).

4.4.3    Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass neben den psychosozialen Faktoren eine verselbständigte psychische Störung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt. Zwar hält die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass es sich bei depressiven Episoden (ICD-10 F32) definitionsgemäss um vorübergehende Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Demgegenüber sind länger dauernde Störungen unter der Codierung F33 respektive F34 zu subsumieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis). Dem Umstand, dass im polydisziplinären Gutachten (nur) eine mittelgradige depressive Episode und keine rezidivierende depressive Störung im eigentlichen Sinne diagnostiziert worden ist, kommt vorliegend jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn das depressive Leiden vorliegend fachärztlicherseits unter eine depressive Episode subsummiert wurde, so geht aus dem polydisziplinären Gutachten nachvollziehbar und plausibel hervor, dass (mittlerweile) von einem langandauernden Gesundheitsschaden auszugehen ist. So konstatierten die Gutachter bei der Beschwerdeführerin eine psychisch bedingte 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2013, also im Begutachtungszeitpunkt seit deutlich mehr als zwei Jahren (vgl. vorstehend E. 3.4).

4.4.4    Schliesslich vermag die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, aus welchem sich ebenfalls wichtige Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), nichts vorzubringen, was im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum Gutachten abweichende Ermessensausübung gebietet. Die Gutachter stellten hierzu fest, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ausreichend wahrgenommen werde und auch der Spiegel des Antidepressivums im therapeutischen Bereich gelegen habe. Zusätzliche Therapieoptionen würden nicht bestehen. Zwar gingen die Gutachter von einer günstigen Prognose respektive in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von einer prognostischen Steigerungstendenz aus, sie empfahlen aber eine Nachevaluation erst nach zwei Jahren. Vorliegend ergeben sich sodann auch aus der gescheiterten Eingliederung beim angestammten Arbeitgeber weitere Rückschlüsse auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung. Die nach der Brustkrebserkrankung und den entsprechenden Therapien erfolgte Reduktion des Pensums auf 40 % musste inzwischen - trotz Motivation - weiter auf 20 % reduziert werden (vgl. Urk. 6/76 S. 20 Mitte).

4.5    Trotz unauffälliger Persönlichkeit und intaktem sozialen Umfeld, welches bestätigende und mobilisierbare, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren bereithält, spricht der funktionelle Schweregrad des psychischen Leidens für eine invalidisierende Einschränkung. Es besteht ein erhebliches psychisches Leiden, wobei sich keine Hinweise für relevante Inkonsistenzen ergaben. Die psychosozialen Umstände wurden im Gutachten eingehend dargelegt und schliesslich im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsschätzung ausgeklammert. Mit anderen Worten nahmen die Gutachter unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen eine objektive Beurteilung vor, welche auf das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens schliessen lässt.

    Es sind - unter sozialversicherungsrechtlichen Aspekten - weder Gründe ersichtlich, sich über diese Feststellungen hinwegzusetzen, noch vermag die Beschwerdegegnerin solche vorzubringen. So vermögen die von ihr in der angefochtenen Verfügung genannten „genügenden Ressourcen“ ohne diese im Einzelnen zu benennen sowie die in der Beschwerdeantwort erwähnten Ressourcen nach dem Gesagten die Beurteilung der Gutachter nicht in Frage zu stellen.

4.6    Zusammenfassend erlaubt das Gutachten insgesamt eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren (vgl. vorstehend E. 1.2). Aus deren Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass im Gutachten sowohl eine gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad als auch deren funktionelle Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG), kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Mithin kann abschliessend auf die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 %) abgestellt werden.


5.    

5.1    Für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen ist vorliegend bei beiden hypothetischen Einkommen (mit und ohne Invalidität) der Lohn massgebend, den die Beschwerdeführerin in der zuletzt - und aktuell nur im Umfang von 20 % - verrichteten Tätigkeit erzielen könnte, so dass sich die Erwerbseinbusse anhand der in Prozenten angegebenen Arbeitsunfähigkeit festlegen lässt.

    Dies führt unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums zu einem Invaliditätsgrad von 50 %.

5.2    Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab August 2014 (vgl. vorstehend E. 1.3) Anspruch auf eine halbe Rente hat.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. August 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Migros-Pensionskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager