Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00083


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 24. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, zuletzt als Kranführer bei einem Bauunternehmen tätig gewesen, zog sich beim Sturz von einem Gerüst auf einer Baustelle am 23. September 1992 verschiedene Frakturen an der linken Körperseite zu (vgl. Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals A.___, Klinik für Unfallchirurgie von 2. November 1992 [Urk. 6/8/1 und 6/3/3]). Im Oktober 1993 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau gewährte berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum technischen Zeichner (Urk. 6/22) und veranlasste, nachdem sich abzeichnete, dass das angestrebte Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann, eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. Urk. 6/38 und Urk. 6/47 [MEDAS-Gutachten vom 19. April 1996]). Darauf folgend wurde eine dreimonatige berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte B.___ durchgeführt (Urk. 6/58), welche aufgrund von Fehlzeit und mangels Perspektiven vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 6/70/2 f.). Schliesslich sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. September 1993, mit Unterbrechung zufolge Taggeldzahlungen während den beruflichen Massnahmen, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 83 % eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinder- und Ehegattenrente zu (Verfügung vom 4Juni 1999 [Urk. 6/85 f.]). Sodann richtete die Suva für die aus dem Unfall vom 23. September 1999 verbliebenen Beeinträchtigungen bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Komplementärrente zur IV-Rente und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % aus (Verfügung vom 27. August 1999 [Urk. 6/88/1-3]).

    Die nach Wohnsitzwechsel neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, bestätigte die Weiterausrichtung der ganzen Rente revisionsweise mit Mitteilungen vom 6. April 2001 (Urk. 6/94), 13. Juni 2005 (Urk. 6/102), 1. Dezember 2008 (Urk. 6/109) und 24. Mai 2013 (Urk. 6/118).

1.2    Am 7. Mai und am 12. Juni 2013 sowie am 29. Januar 2015 gingen bei der IV-Stelle mehrere Meldungen ein — nicht bei den Akten mit Hinweisen auf ungerechtfertigten Leistungsbezug (vgl. Urk. 6/103/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschiedene Recherchen (vgl. Urk. 6/103/2-5) und liess den Versicherten observieren (vgl. Berichte über die Ermittlungsphasen vom 15. Oktober bis 12. November 2014 und vom 15. April bis 3. Juni 2015 [Urk. 7/1-4]). Sodann leitete sie im November 2015 durch Zustellung eines Revisionsfragebogens das Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/119 ff.). Am 16. September 2016 eröffnete sie dem Versicherten die getätigten Abklärungen anlässlich einer persönlichen Besprechung und teilte mit, dass sie die Invalidenrente per Ende September 2016 sistieren und medizinische Abklärungen einleiten werde (Urk. 6/138/1-8 S. 7). Gleichentags erliess sie einen entsprechenden Vorbescheid (Urk. 6/128). Dagegen erhob der Versicherte am 30. September 2016 (Urk. 6/142) vorsorglich und am 15. November 2016 (Urk. 6/147) begründet Einwand. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 sistierte die IV-Stelle wie angekündigt die bisherige Invalidenrente per Ende September 2016 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 23. Januar 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren:

1.Die Verfügung vom 9. Januar 2017 sei aufzuheben.

2.Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei ihm die Invalidenrente wieder auszuzahlen.

3.Dem Beschwerdeführer seien die seit Ende September 2016 vorenthaltenen Rentenleistungen zzgl. Verzugszins nachzuzahlen.

4.Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin

    Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide dar.

    Die IV-Stelle hat mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 (Urk. 2) die Rentenzahlungen vorläufig eingestellt und damit für die Dauer des Revisionsverfahrens vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des im November 2015 eröffneten Hauptverfahrens getroffen, weshalb es sich bei dem angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1).

1.2    Nach den Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist gegen alle prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen direkt Beschwerde bei der dafür zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen. Dabei sind selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]) ohne weitere Einschränkungen anfechtbar.

    Andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen wie die hier zu beurteilende Sistierungsverfügung sind unter anderem anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a). Was den «nicht wiedergutzumachenden Nachteil» im Sinne des Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG betrifft, genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis. Im Gegensatz dazu muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum praktisch gleichlautenden Artikel 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) der «nicht wiedergutzumachende Nachteil» grundsätzlich rechtlicher Natur sein, das heisst auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Mit dem Hinweis auf diesen Unterschied tritt das Bundesgericht auf Beschwerden gegen kantonale Urteile, bei denen eine vorläufige Sistierung von Rentenleistungen im Streit liegt, nicht ein (ausdrücklicher Hinweis in: Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2017 vom 30. Mai 2017 mit weiteren Hinweisen).

    Im kantonalen Beschwerdeverfahren sind die Anforderungen an den nicht wieder gutzumachen den Nachteil weniger hoch und eine gerichtliche Überprüfung des Verwaltungshandelns muss gewährleistet sein. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.


2.

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG).

2.2    Gemäss Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329) und Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auch auf Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung) sind die Sozialversicherungsträger grundsätzlich zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt. Die Ermächtigung gründet in der Anknüpfung an das VwVG (Art. 4 und Art. 19) beziehungsweise an das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP; Art. 41 beziehungsweise Art. 79) und stützt sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen. Die Befugnis zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt auch für Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, in Verfahren betreffend Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie bei einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (Urs Müller, a.a.O., Rz 2330).

    Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung einer laufenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328).

    Dabei hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt. Mithin ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt. Bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen fallen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 9Januar 2017 (Urk. 2 S. 3 f.) die Sistierung der bisherigen Invalidenrente per Ende September 2016 im Wesentlichen damit, dass nach Eingang von Meldungen über allfällige ungerechtfertigte Leistungen im Zuge der Abklärungen unter anderem die Polizeiakten eingeholt worden seien. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse seien im Widerspruch zur medizinischen Aktenlage und zum Funktionsniveau gestanden und der zuständige Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) habe erhebliche Zweifel an den geäusserten Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit geäussert. Eine Observation sei gestützt darauf objektiv geboten gewesen. Der RAD sei hierauf zum Schluss gekommen, dass eine starke Verbesserung angenommen werden müsse, weshalb an der Sistierung der laufenden Rente festgehalten werde. Zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig, die in die Wege geleitet werde und nach Eingang des Gutachtens sei ein abschliessender Leistungsentscheid vorzunehmen.

3.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1 S. 3), er beziehe seit 24 Jahren eine «volle» IV-Rente. Die Sistierung treffe ihn und seine Ehefrau, welche teilzeitlich als Reinigungskraft tätig sei, daher schwer. Die Beschwerdegegnerin habe seit September des vergangenen Jahres auch nichts getan, um das gleichzeitig angekündigte Revisionsverfahren voranzutreiben.

    Gemäss EGMR-Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen Schweiz existiere auch keine gesetzliche Grundlage für die Observierung von Versicherten und die bisherige Observierungs-Praxis der Sozialversicherer sei demnach EMRK-widrig. Das den Beschwerdeführer betreffende Observationsmaterial sei demzufolge unrechtmässig beschafft worden, weshalb es weder zur Beurteilung der Rentenleistungen an sich noch bzw. erst recht nicht zur Begründung der vorliegend interessierenden Rentensistierung herangezogen werden dürfe (Ziff. 9 bis Ziff. 11). Die Beschwerdegegnerin habe auch keine vollständige Akteneinsicht gewährt, womit der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt sei. Die in den Akten liegenden DVDs enthielten lediglich rund 70 Minuten Filmmaterial, wobei beide Filmdateien ausdrücklich als „Videozusammenschnitt" bezeichnet worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, das gesamte und ungeschnittene Observationsmaterial der involvierten Privatdetektei im Original herauszugeben (Ziff. 15). Dem elf Jahre alten Polizeirapport könne auch nichts zur aktuellen Gesundheitssituation entnommen werden, welche zur Begründung der Rentensistierung von der Beschwerdegegnerin herangezogen werde. Die damaligen Mitreisenden könnten auch bezeugen, dass nicht der Beschwerdeführer selber, sondern der Neffe gefahren sei (Ziff. 18 f.). Das Observationsmaterial habe auch nichts an den Tag gefördert, was dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden könnte. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, erledige auch keine Gartenarbeiten und sei lediglich dabei gefilmt worden, wie er probehalber für einen kurzen Moment einen Laubrechen behändigt habe. Auch die weiteren Vorhalte, Autofahren, McDonalds-Besuch, Einkaufen inkl. Tragen einer Einkaufstüte, Hallenbad-Besuch seien unerheblich und er habe diese Tätigkeiten stets offen mitgeteilt. Er habe auch lediglich an vier von zehn Observationstagen das eigene Haus verlassen. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach auch entlastende Fakten zu sammeln bzw. zu würdigen seien (Ziff. 22 ff.). Die gebotene Interessenabwägung falle zugunsten des Beschwerdeführers aus und die vorsorgliche Renteneinstellung sei unzulässig (Ziff. 26).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zu Recht per Ende September 2016 sistiert hat. Dem Entscheid über die vorsorglich getroffene Rentensistierung ist dabei angesichts der dabei gebotenen summarischen Prüfung der Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt.


4.

4.1    

4.1.1    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juni 1999 lag insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 19. April 1996 zugrunde (Urk. 6/47). Bei einem Status nach Polytrauma im November 1992 hielten die zuständigen Experten als aktuell verbliebene residuelle Defekte die folgenden Diagnosen fest (Urk. 6/47/13):

- leichtgradige residuelle Medianusläsion entsprechend einem CTS

- Hypästhesie im Ellbogenbereich durch posttraumatische postoperative Läsion des Nervus cutaneus antebrachii medialis

- Ellbogenschmerz bei posttraumatischer Deformation des Ellbogens links

- Psychisch posttraumatische Belastungsstörung

Die Experten hielten fest, der damals 35-jährige Beschwerdeführer schildere eine Reihe von Beschwerden. Es werde eine schmerzhafte Einschränkung der Kraft im linken Arm empfunden, mit Betonung der Beschwerden im Ellbogenbereich beim Strecken. Ein Spannungsgefühl bestehe in den Weichteilen sowie Hypästhesien und Dysästhesien in den Fingern I-III. Im linken Bein beschreibe er Schmerzen beim Stehen und nach längerem Gehen, ein Spannungsgefühl in den Hüften und diffuse Hypästhesien. Es bestünden häufige Kopfschmerzen, assoziiert mit Episoden mit Schwindel (S. 11).

Aus somatisch-neurologischer Sicht ergebe sich lediglich eine leichtgradige, residuelle Läsion des Nervus medianus. Das Bedienen eines Krans mittels einer Fernbedienung stelle an sich eine leichte Arbeit dar, die dem Beschwerdeführer aus somatisch-neurologischer Sicht zumutbar sei (S. 12).

Der psychiatrische Experte hielt fest (S. 12), der Beschwerdeführer habe 1992 einen schweren Unfall mit Polytraumata erlitten, von welchen er sich körperlich zum Teil erholt habe, psychisch aber auf den Unfall und seine Folgen fixiert geblieben sei. Nachdem es zu einer Besserung gekommen und Eingliederungsmassnahmen in Gang gesetzt worden seien, sei es zu einem zweiten Unfall mit Bauchverletzungen und zu einer zusätzlichen psychischen Traumatisierung gekommen, welche sich nicht nur in einer erhöhten Wehleidigkeit bemerkbar gemacht habe, sondern auch in psychischer Sphäre zum Ausdruck gekommen sei. Es sei zu depressiven Verstimmungen und in dem Zusammenhang zu Insuffizienzgefühlen mit Versagensängsten und damit verbundenen Konzentrationsstörungen, vor allem bei der Arbeit gekommen. Die durchgemachten Unfälle habe der Beschwerdeführer psychologisch nicht adäquat verarbeiten können. Darauf wiesen Träume über gefallene Kräne, Unfälle, Tod, Friedhöfe, eigene mitleidende Familie usw. hin. Der Beschwerdeführer weise psychische Störungen auf, welche eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bewirke.

4.1.2    Im Schlussbericht B.___ vom 7. April 1998 über die vom 8. September bis 3. November 1997 sowie 9. März bis 3. April 1998 durchgeführte Abklärung wurde festgehalten (Urk. 6/70/2-3), alle Beschwerden, welche im MEDAS-Gutachten ausführlich festgehalten worden seien, seien auch während der ganzen Abklärungszeit dauernd aufgetreten. Eine Tätigkeit als Kranführer (mit Fernbedienung) sei als Vollzeitaufgabe nur auf einer Grossbaustelle möglich und der Beschwerdeführer sei mit seinen zeitweiligen Kopfschmerzen und Schwindelgefühlen und seiner deutlichen Verlangsamung nicht in der Lage, die notwendige Umsicht, Zuverlässigkeit und Verantwortung zu übernehmen, die diese Aufgabe verlange. Nach den Beobachtungen seien die zwei schweren Unfälle psychisch in keiner Weise verarbeitet, was auch der behandelnde Dr. D.___ bestätige. So zucke der Beschwerdeführer zum Beispiel bei Pressluftlärm schreckhaft zusammen und werde ganz bleich. Er sei auch ausgesprochen lärmempfindlich und ängstlich.

    Auf dieser Grundlage erkannte die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 83 % mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % lediglich eine Leistung von 30 % erreicht habe (vgl. Urk. 6/75/2), und richtete ab September 1993 eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 8/85/27 f.).

4.2    Anlässlich der nachfolgenden Revisionsverfahren wurden die Leistungsansprüche insbesondere gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte, Dr. E.___, Allgemeinmedizin FMH (Urk. 6/92, 6/100), F.___, Fachärztin Innere Medizin (Urk. 6/106, 6/113), Dr. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP (Urk. 6/107), und Dr. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 6/111, 6/115) bestätigt, wonach die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers unverändert bestehe, beziehungsweise sich derart (verschlechtert) zeige, dass er über schmerzhafte krampfartige Verspannungen im Brust- und Halsbereich klage, die ihn mit dauernder Angst, verstärkter Nervosität und Unruhe im Alltag und dauernder Anspannung erfülle, er überall Unfallgefahren erkenne und er immer wieder Alpträume über Unfälle, Baustellen, Gerüste, Rutschen/Fallen, Sterbende, Tote, innere Organe, Körperteile usw. habe, in denen er oder Familienmitglieder bedroht seien. Er habe Angst vor Höhen, Angst zu ertrinken und zeige phobische Reaktionen auf Medikamente, die er bei den Hospitalisationen nicht ertragen habe. Es bestehe auch ein sozialer Rückzug mit wenig persönlichen Kontakten ausser mit Enkeln, wobei er die Tage schmerzbedingt meist liegend, seltener sitzend mit Fernsehen als Ablenkung verbringe (vgl. Urk. 6/115/2).

4.3    Im Rahmen der Observation (vgl. Ermittlungsberichte mit Bilddokumentation [Urk. 7/1 und 7/2] sowie Videoaufnahmen [Urk. 7/3+4]) wurde unter anderem dokumentiert, wie der Beschwerdeführer mit einen Laubrechen hantiert (Urk. 7/1 S. 19), Einkaufstaschen trägt (S. 21), sich bückt, um mutmasslich seinem Enkel die Schuhe zu binden (S. 30), Sachen aus dem Kofferraum seines Fahrzeuges behändigt (S. 23), zu verschiedenen Tageszeiten und mehrmals täglich auch bei Dämmerung und im Zentrum der Stadt Zürich mit seinem Auto unterwegs ist (vgl. S. 28, S. 31, S. 33), mit einem Kind ein Hallenbadbesuch unternimmt (S. 24 bis S. 27), mit dem Fahrrad im öffentlichen Strassenverkehr unterwegs ist (Urk. 7/2 S. 24 bis S. 27), mit einem Kind einen gut besuchten McDonald`s aufsucht und sich in die Warteschlange stellt (Urk. 7/1 S. 32) sowie mit seinem Fahrzeug eine längere Fahrt über die Grenze nach Österreich unternimmt (Urk. 7/2 S. 27 bis S. 29).

4.4    Der regionale ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), H.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 18. Juli 2014 aus (Urk. 6/131/2), im Polizeirapport von 2006 (vgl. Urk. 6/135) werde der Besuch des Beschwerdeführers eines Motorradrennens in Tschechien mit seinem Neffen festgehalten, wobei der Beschwerdeführer mit dem eigenen Auto gefahren sei. Sie hätten ein Festzelt besucht und dabei sei der Rucksack entwendet worden. Aus Sicht des RAD bestehe hier ein deutlicher Widerspruch zum Funktionsniveau, welches sich aus den Akten ergebe. So sei der Beschwerdeführer anscheinend 2006 mit dem eigenen Auto die Strecke Schweiz-Tschechien und zurück gefahren, habe eine Festveranstaltung mit vielen Menschen und offensichtlich erheblichem Lärm (Motorradrennen) besucht. Von einem Menschen mit ausgeprägtem sozialen Rückzug, Lärmempfindlichkeit, Schreckhaftigkeit bei Lärm sei ein anderes Verhalten zu erwarten. Somit sei aus psychiatrischer Sicht der aktuelle Gesundheitszustand infrage zu stellen und zumindest von einer Verbesserung auszugehen.

    In der Stellungnahme vom 2. März 2015 hielt der H.___ fest (Urk. 6/131/4), im Zeugnis des Psychiaters aus dem Jahr 2013 werde ein soziales Rückzugsverhalten beschrieben, zusätzlich eine Angst vor tiefem Wasser, Angst zu ertrinken. Zudem bestünden kaum Kontakte und der Beschwerdeführer befinde sich schmerzbedingt meist liegend zuhause beim TV-Konsum. Zudem werde bei den Kontakten mit dem Psychiater der Beschwerdeführer als meist schweigend, vor sich hinstarrend, ängstlich, schreckhaft nervös und leidend beschrieben. Im Vergleich zu den Unterlagen erscheine der Beschwerdeführer sehr agil, wach und wenig zurückgezogen. Auch sei er trotz massiver Angst zu ertrinken beim Besuch eines Hallenbades und sitzend im Whirlpool zu sehen. Zudem könne er Gartenarbeiten erledigen und Auto fahren, in sozialen Kontakten zeige er sich als fürsorglich.

    Der RAD-Arzt Dr. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 aus (Urk. 6/131/5 f.), die vorgelegte Observations- DVD der zweiten Ermittlungsphase im Zeitraum 15. April bis 3. Juni 2016 zeige, dass sich der Beschwerdeführer stets körperlich frei bewegen, gehen, Arme bewegen, sich ins Auto setzen, über längere Zeit routiniert einen Personenwagen lenken könne und auch zügiges Velofahren im flüssigen Strassenverkehr problemlos möglich sei. Es hätten zu keinem Zeitpunkt offensichtliche Behinderungen oder Einschränkungen der körperlichen, geistigen und sozialen Beschaffenheit wahrgenommen werden können und das gesamte Handeln wirke stets selbständig, strukturiert, selbstversorgend und ohne jegliche Hinweise auf erforderliche Fremdhilfe. Die aktuelle Auswertung decke sich mit den früheren RAD-Ausführungen von H.___.

    Abschliessend empfahl Dr. I.___ die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachgebieten, Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie zu prüfen.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer rügt, die Observationsergebnisse seien widerrechtlich erhoben worden, weshalb diese nicht verwendet werden dürften (E. 3.2). Über die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse ist im Hauptverfahren betreffend Renteneinstellung definitiv zu befinden; im vorliegenden Verfahren kann diese Frage daher offenbleiben. Ausschlaggebend ist hier einzig, dass mit Blick auf die geltende Rechtsprechung nicht ohne Weiteres von der Unverwertbarkeit der erhobenen Observationsergebnisse auszugehen ist (vgl. hierzu BGE 143 I 377).

5.2    Die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (E. 4.3) stehen in einer nicht unerheblichen Diskrepanz zur Darstellung des Beschwerdeführers und der medizinischen Aktenlage (E. 4.1 f.). Die vorläufige Prüfung der Observationsberichte (Urk. 7/1 und 7/2) sowie des Bildmaterials (Urk. 7/3 und 7/4) bestätigt die Feststellung der RAD-Ärzte (E. 4.4), wonach sich keine Hinweise auf körperliche oder psychische Einschränkungen ergeben und insgesamt aufgrund des gezeigten Verhaltens berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung einer ganzen Rente bestehen. Daran ändert auch der Bericht des behandelnden Psychologen Dr. D.___ vom 29. September 2016 (Urk. 6/146) nichts, vermögen die darin enthaltenen Angaben doch die vorgängig geschilderten, berechtigten Zweifel nicht umzustossen. Dass er den Beschwerdeführer erfolgreich zu vermehrter Aktivität ermuntert hat, kann durchaus einen Hinweis auf eine Besserung darstellen.

    Aufgrund des vorliegenden Observationsmaterials (vgl. E. 4.3) und der nachvollziehbaren Beurteilung des RAD (vgl. E. 4.4) kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht (mehr) so darstellt, wie bei der Rentenzusprache angenommen wurde. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Störung lediglich eine Tätigkeit in einem Pensum von 50 % unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Leistungsminderung in diesem Pensum zumutbar sei, wovon die IV-Stelle im Jahr 1999 ausgegangen war (E. 4.1), erscheint vielmehr aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse als eher unwahrscheinlich und die Ausführungen und insbesondere auch die Folgerung der H.___ und Dr. I.___ (vgl. E. 4.4) als nachvollziehbar, konsistent und plausibel. Demgegenüber erweisen sich die lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen der Behandler, insbesondere von Dr. G.___ und vom Psychologen Dr. D.___ (vgl. E. 4.2 und Urk. 6/146) als für die vorliegende Fragestellung nicht ausschlaggebend.

    Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur die offensichtlichen und überdies schützenswerten finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin (Gefahr der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung), sondern auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Hauptsachenprognose) für die Zulässigkeit der Rentensistierung sprechen (vgl. dazu oben E. 1.2). Bezüglich Hauptsachenprognose ist angesichts der vorliegenden Unterlagen vielmehr zu schliessen, dass die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache nicht grösser sind als diejenigen der Beschwerdegegnerin.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef