Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00085
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 21. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Postfach, 8090 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war seit dem 15. April 1979 mit einem Pensum von 100 % als Primarschullehrer bei der Y.___ angestellt und zusätzlich mit dem Kustodenamt "Lehrmittel, Schul- und Verbrauchsmaterial" betraut (Urk. 8/1/1, 8/6/4 und 8/17). Er erkrankte am 2. März 2013 und suchte am 6. März 2013 seinen Hausarzt auf, welcher ihn aufgrund des Nachweises vergrünender Streptokokken in den Blutkulturen bis zum 15. März 2013 mit Antibiotika behandelte (Urk. 8/15/2 und 8/15/14). Trotzdem verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten weiter. Am 18. März 2013 wurde der Versicherte notfallmässig ins Z.___ überwiesen, wo die Ärzte einen subakuten anterioren Myokardinfarkt diagnostizierten (Urk. 8/15/13). Am 19. März 2013 wurde im A.___ ein Koronarangiographie durchgeführt. Anschliessend wurde der Versicherte bis zum 27. März 2013 stationär im Z.___ weiterbehandelt, wo er eine orale Antikoagulation mit Marcoumar erhielt (Urk. 8/15/13). Am 10. Juni 2013 wurde im A.___ der proximale RIVA rekanalisiert und dem Versicherten ein Stent eingesetzt (Urk. 8/15/6-7). Die weitere ambulante kardiologische Nachbetreuung fand im Z.___ statt (Urk. 8/15/1 und 8/15/18-28). Die dortige Kardiologin überwies den Versicherten wegen psychischer Beschwerden an PD Dr. med. PhD B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Oktober 2013 eine ambulante psychiatrische Behandlung aufnahm (Urk. 8/20/2).
1.2 Nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 8/1-4) machte der Versicherte mit Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. November 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, geltend, er leide an einer beeinträchtigten Herzleistung und an psychischen Beschwerden (Urk. 8/6-7). Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 8/13, 8/17 und 8/18) und medizinische (Urk. 8/15 und 8/20) Abklärungen. Am 16. Mai 2014 gab sie bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 8/21-22), das am 22. August 2014 erstattet wurde (Urk. 8/26). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/28). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 8/32 und 8/38) und weitere medizinische Unterlagen einreichen (Urk. 8/37/1-14).
Am 13. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten schriftlich mit, sie übernehme die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) erforderlich sei (Urk. 8/44). Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 lehnte dieser eine erneute psychiatrische Begutachtung ab, da es sich hierbei um die unzulässige Einholung einer „second opinion“ handeln würde (Urk. 8/45). Es folgte ein schriftlicher Austausch über die kontroversen Standpunkte (Urk. 8/46 und 8/47). Am 19. März 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip der D.___ zugeteilt (Urk. 8/49). Mit Schreiben vom 23. März 2015 gab die IV-Stelle dem Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen bekannt. Überdies wies sie darauf hin, triftige Einwendungen gegen einen oder mehrere der genannten Gutachter seien bis zum 3. April 2015 schriftlich einzureichen (Urk. 8/51). Am 25. März 2015 wurde von Seiten des Versicherten erneut eine weitere psychiatrische Begutachtung abgelehnt (Urk. 8/52). Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 10. April 2015 an der Begutachtung und an den ausgewählten Fachdisziplinen fest (Urk. 8/63). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/68/3-16) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00521 vom 27. August 2015 ab (Urk. 8/74).
Am 18. Januar 2016 erstattete die D.___ ihr Gutachten (Urk. 8/82). Dieses wurde dem Rechtsvertreter des Versicherten mit Schreiben vom 15. April 2016 zugestellt (Urk. 8/88). Mit Vorbescheid vom 29. April 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 4. Juni 2014 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/92). Dagegen liess er Einwand erheben (Urk. 8/95 und 8/97). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt ab Juni 2014 eine Viertelsrente zu (Urk. 2 und 8/103).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2016 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, mit Eingabe vom 24. Januar 2017 (Urk. 1) Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. März 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales bidisziplinäres Gutachten betreffend die Fachbereiche Kardiologie und Psychiatrie einzuholen (Urk. 1 S. 2). Am 26. Januar 2017 wurde ein Bericht über eine kardiologische Untersuchung im Z.___ am 5. Dezember 2016 eingereicht (Urk. 4 und 5). Die IV-Stelle schloss am 2. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (im Folgenden: BVK) zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Diese verzichtete am 6. Juli 2018 auf eine Stellungnahme (Urk. 11). Davon wurde den Parteien mit schriftlicher Mitteilung vom 9. Juli 2018 Kenntnis gegeben (vgl. Urk. 12).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 5) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Verlauf und Ausgang von Therapien stellen wichtige Schweregradindikatoren dar. Es ist Aufgabe des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz (leichter bis) mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
1.5 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Versicherte sei seit März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die Anmeldung zum Leistungsbezug sei erst am 3. Dezember 2013 bei der IV-Stelle eingetroffen, weshalb dem Versicherten frühestens ab dem 3. Juni 2014 Rentenleistungen ausgerichtet werden könnten. Bereits seit Ablauf des Wartejahrs sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit wieder mit einem Pensum von 60 % zumutbar. Dementsprechend führte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich durch, bei dem sie einen Invaliditätsgrad von 40 % ermittelte, welcher einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, er sei nach wie vor lediglich zu 30 % arbeitsfähig. Das Gutachten der D.___ sei unvollständig, widersprüchlich und formell mangelhaft. Es sei daher nicht verwertbar. Selbst wenn jedoch darauf abgestellt werden könne, so hätte er zumindest vom 1. März 2014 bis Ende Februar 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich bereits am 5. Juni 2013 zur Früherfassung angemeldet habe (Urk. 1). Ferner sei der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin nicht korrekt, da der Beschwerdeführer sein Kustodenamt bereits im Jahr 2013 habe niederlegen müssen (Urk. 4).
3. Vorab ist zu bemerken, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 3. Dezember 2013 bei der Beschwerdegegnerin eintraf (vgl. Urk. 8/6 und das Aktenverzeichnis; vgl. auch Urk. 8/7 und 8/10). Es wurde nie behauptet, der Beschwerdeführer habe seine Anmeldung vom 28. November 2013 noch vor Dezember 2013 der Post übergeben (vgl. Urk. 1, 8/32, 8/38, 8/95 und 8/97, insbesondere Urk. 1 S. 18 und 8/97/15). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die Anmeldung sei erst im Dezember 2013 erfolgt, ansonsten die Sendung die Beschwerdegegnerin eher erreicht hätte. Es kann somit frühestens ab dem 1. Juni 2014 ein Rentenanspruch entstanden sein (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. auch Art. 29 ATSG). Daran vermag entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 18) auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 5. Juni 2013 zur Früherfassung angemeldet hatte (Urk. 8/1). Eine derartige Anmeldung stellt keine offizielle Anmeldung bei der IV im Sinne von Art. 29 ATSG dar (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist folglich ohne weitere Prüfung abzuweisen, soweit mit ihr für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente beantragt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2).
4
4.1 Im Austrittsbericht des Z.___ vom 4. April 2013 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/15/13):
1. Subakuter Vorderwandinfarkt bei koronarer 1-Gefässerkrankung
- ostial verschlossene RIVA, grenzwertige Intermediäraststenose (Koro 19.03.2013, A.___)
- mittelschwer eingeschränkte systolische Funktion bei antero-apikaler Akinesie und apikalem Thrombus, EF 40 %
- cvRF: arterielle Hypertonie, pos. FA, Nikotin (20 PY)
2. Reaktive leichte depressive Episode
- DD: Anpassungsstörung
3. Sigmadivertikulitis
- Wachstum vergrünender Streptokokken in aerober BK vom 15.03.2013, DD: Kontamination
- anbehandelt mit Ciproxin bis 15.03.2013
4. Dyseptische Beschwerden
- DD: Refluxösophagitis, Antrumgastritis
5. Arterielle Hypertonie.
4.2 Am 8. Mai 2013 fand im A.___ eine kardiale magnetresonanztomographische Untersuchung statt. Diese ergab einen normal dimensionierten linken Ventrikel mit mittelschwer eingeschränkter systolischer Funktion, EF 42 %. Ein Thrombus war nicht mehr nachweisbar. Der rechte Ventrikel war morphologisch und funktionell unauffällig. Es zeigte sich eine teilweise viable Vorderwand (Urk. 8/15/8).
4.3 Wegen der festgestellten Viabilitätsstörung wurde am 10. Juni 2013 im A.___ eine Re-Koronarangiografie durchgeführt. Es wurde erfolgreich der RIVA rekanalisiert und ein Stent eingesetzt. Im gleichentags erstellten Austrittsbericht der medizinischen Überwachungsstation wurden die bereits bekannten Diagnosen und eine eingeschränkte Ejektionsfraktion von 35 % vermerkt. Ein Thrombus sei auch aktuell nicht mehr nachweisbar (Urk. 8/15/6-7 und 8/15/9-10).
4.4 Im Auftrag der BVK wurde der Versicherte am 14. Januar 2014 durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz-, Kreislaufkrankheiten, untersucht (Urk. 8/68/23). Dieser hielt in seinem Gutachten vom 8. April 2014 (Urk. 8/68/22-34) eine koronare 1-Gefässerkrankung (mit mittelschwer eingeschränkter systolischer linksventrikulärer Funktion bei antero-apikaler Hypo-/Akinesie, EF 35 %), eine arterielle Hypertonie und den Verdacht auf eine gestörte Glucosetoleranz als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/68/31-33).
Dr. E.___ zog in Betracht, es sei dem Versicherten gelungen, nach den Sommerferien 2013 seine Berufstätigkeit mit einem Pensum von 30 % wiederaufzunehmen. Seit dem 6. Januar 2014 bewältige er ein Arbeitspensum von 45 %. Nun zeige sich, dass der Versicherte an seiner oberen Leistungsgrenze angelangt sei. Nach wie vor bestünden eine ausgeprägte Müdigkeit, rezidivierend auftretende Erschöpfungszustände und ein deutlich erhöhtes Schlaferholungsbedürfnis. Die laborchemischen Parameter, welche über die Herzleistung sowie das allfällige Vorliegen einer Herzinsuffizienz Auskunft gäben (Pro-BNP), hätten sich im Verlauf von hochpathologischen Werten aus sukzessive zurückgebildet. Sie seien aber aktuell immer noch im pathologischen Bereich, was die latente Linksherzinsuffizienz bei doch deutlich eingeschränkter linksventrikulärer systolischer Globalfunktion bestätige (Urk. 8/68/31).
Bekanntlich zeige eine eingeschränkte linksventrikuläre systolische Globalfunktion im Ausmass von 30-35 % eine reservierte Prognose bezüglich kardiovaskulärem Outcome/Überleben. Mit dem aktuellen Entscheid, die berufliche Leistungsfähigkeit nicht über 45 % zu steigern, werde einerseits eine neuerliche Dekompensation vermieden, andererseits sei es dem Versicherten doch noch möglich, weiterhin beruflich tätig zu sein, was eine optimale Lösung darstelle. Der Versicherte sei bleibend zu 55 % berufsunfähig einzustufen (Urk. 8/68/32).
4.5 Als Leitende Ärztin des Z.___ hielt Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Kardiologie, in einem Bericht vom 10. Februar 2014 fest, der Versicherte sei am 29. Januar 2014 letztmals zur Konsultation erschienen. Nebst der koronaren 1-Asterkrankung mit Status nach subakutem anteriorem STEMI am 19. März 2013, mittelschwer eingeschränkter Ejektionsfraktion von 35 %, wirke sich eine mittelschwere bis schwere Depression auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/15/1).
Dr. F.___ attestierte vom 18. März bis zum 15. Juli 2013 eine 100%ige, vom 16. Juli bis zum 31. Dezember 2013 eine 70%ige, vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2014 eine 55%ige und vom 24. Februar 2014 bis auf Weiteres (30. Juni 2014) eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/15/2).
Dem beigelegten Sprechstundenbericht vom 30. Januar 2014 (Urk. 8/15/18-19) lässt sich ferner entnehmen, zwischenzeitlich sei keine Besserung der Beschwerden aufgetreten. Im Gegenteil fühle sich der Versicherte noch erschöpfter und verspüre ständig einen Druck auf dem Herzen. Seit Januar arbeite er wieder mit einem Pensum von 45 % als Lehrer, er fühle sich aber deutlich überfordert. Klinisch sei der Versicherte kompensiert. Seine Leistungsfähigkeit sei befriedigend mit Erreichen von 101 % Soll/162 Watt. Rhythmusstörungen, eine signifikante ST-Streckensenkung oder Thoraxschmerzen träten unter Belastung nicht auf. Echokardiographisch seien eine ausgedehnte antero-apikale Narbe mit Wandverdünnung, eine mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion, EF um 33-35 %, ein grenzwertig vergrösserter linker Ventrikel, ein normaler PAD und eine leichte Mitralinsuffizienz nachweisbar. Neben der kardialen Erkrankung sei die Depression mitursächlich für die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/15/19).
4.6 Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ vertrat in seinem Bericht vom 11. April 2014 die Auffassung, auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich eine spätestens seit etwa Ende 2012 bestehende affektive Störung, eine rekurrente depressive Erkrankung, letzte Episode initial schwergradigen Ausmasses, und eine koronare 1-Asterkrankung mit Status nach subakutem anteriorem STEMI am 19. März 2013 aus (Urk. 8/20/1).
Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 2. März bis zum 31. Juli 2013 100 %, vom 1. August bis Ende Dezember 2013 70 %, vom 1. Januar bis zum 23. Februar 2014 55 % und seit dem 24. Februar 2014 70 % betragen. Von einer Erhöhung des Pensums auf mehr als 30 % sei aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht dringend abzuraten, damit der bisher erzielte Therapieerfolg nicht gefährdet werde (Urk. 8/20/1-2).
4.7 Am 28. Juli 2014 führten die Neuropsychologin Prof. Dr. phil. G.___ und Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, eine verhaltensneurologische Evaluation durch. Im Vordergrund stünden eine Stimmungslabilität, eine leichte Verlangsamung und eine verminderte kognitive Flexibilität sowie eine generell eingeschränkte somatische und mentale Belastbarkeit. Diese Symptome seien mit der depressiven Stimmungslage hinreichend erklärt. Hinweise auf eine primär organische Ursache ergäben sich derzeit nicht. Aus neurologischer Sicht sei der Versicherte in seinem Beruf als Primarlehrer eingeschränkt. Man empfehle, das aktuelle Pensum von 30 % zu belassen (Urk. 8/37/8-9).
4.8 Der Psychiater Dr. C.___ untersuchte den Versicherten am 11. August 2014 und erstattete am 22. August 2014 sein Gutachten (Urk. 8/26/1). Er diagnostizierte eine protrahierte schwere Erschöpfungsdepression, ICD-10: F48.0/F32.2 (Urk. 8/26/9). Er könne die bisher kardiologisch und ab Oktober 2013 auch psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit als Primarlehrer von 100 % von März bis Juli 2013 und anschliessend 70 % bestätigen. Die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit bestünden in psychischen Störungen mit Krankheitswert, nämlich einem protrahierten oder bereits chronifizierten schweren depressiven und neurasthenischen Erschöpfungssyndrom. Der psychopathologische Zustand wirke sich in einer generellen Energielosigkeit, Apathie und psychovegetativen Stresssymptomatik aus. Neben dem weiter ausgeübten Teilpensum von knapp 30 % als Primarschullehrer sei dem Versicherten deshalb generell keine weitere Erwerbstätigkeit zumutbar. Prognostisch sei auf längere Sicht mit keiner substantiellen Besserung zu rechnen (Urk. 8/26/12).
4.9 Die Kardiologin Dr. F.___ unterzog den Versicherten am 21. Oktober 2014 einer erneuten Untersuchung und diagnostizierte eine mittelschwere Einschränkung der linksventrikulären Funktion mit einer Auswurffraktion von 35 %, wie sie bereits in früheren Untersuchungen nachgewiesen worden sei. Die Ergometrie sei subjektiv und elektrisch negativ (100 % Soll/157 Watt). Der Versicherte sei klinisch kompensiert, die Leistungsfähigkeit sei befriedigend. Im Vordergrund stehe die rasche Erschöpfbarkeit, die einerseits durch die Depression, andererseits durch die erheblich eingeschränkte linksventrikuläre Funktion bedingt sei, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden könne (Urk. 8/37/13-14).
4.10 Am 22. Oktober 2014 bestätigte Dr. B.___, der Versicherte habe sich nach der letzten Verschlechterung seiner rekurrenten depressiven Erkrankung im Oktober 2014 unter intensiver Behandlung inzwischen soweit erholt, dass ihm der Arbeitseinsatz von maximal 30 % vorläufig möglich sei (Urk. 8/37/10).
4.11 Anlässlich einer kardiologischen Untersuchung am 31. März 2015 erhob Dr. F.___ einen stationären Befund mit fehlenden Zeichen einer Herzinsuffizienz bei chronisch antero-apikalem Myokardinfarkt. Erfreulicherweise habe sich unter der medikamentösen Behandlung das BNP normalisiert. Die Ergometrie ergebe keine Hinweise für eine Ischämie und es seien keine Rhythmusstörungen feststellbar (Urk. 8/82/80-81; vgl. auch Urk. 8/82/83-86).
4.12 Dr. B.___ vertrat in einem Schreiben vom 6. Mai 2015 die Auffassung, seit seinem letzten Bericht und insbesondere seit der Begutachtung durch Dr. C.___ habe sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten nicht verändert (Urk. 8/68/53).
4.13 Im Rahmen einer angiologischen Sprechstunde am 21. Mai 2015 wurden eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I und eine gut kompensierte periphere Zirkulation beidseits diagnostiziert (Urk. 8/82/78-79).
4.14 Dr. E.___ untersuchte den Versicherten am 23. Juni 2015 erneut (Urk. 8/71/3) und erstattete hernach ein Verlaufsgutachten vom 8. Juli 2015 (Urk. 8/71/1-15 = 8/82/94-108). Er wiederholte die bereits gestellten Diagnosen (Urk. 8/71/12 und 8/71/13) und führte aus, der Verlauf habe gezeigt, dass der Versicherte nur vom 6. Januar bis zum 24. Februar einem Arbeitspensum von 45 % gewachsen gewesen sei. Danach sei er von seinen Behandlern als zu 70 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Aktuell erbringe der Versicherte eine 30%ige Berufsleistung, entsprechend neun Wochenstunden, welche nach Anrechnung der Altersentlastung auf acht Stunden fixiert worden seien (Urk. 8/71/11).
Für die im zwischenzeitlichen Verlauf eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und der beruflichen Leistungsfähigkeit zeigten sich vor allem rezidivierend auftretende Erschöpfungszustände verantwortlich. Der Versicherte leide unter gehäuftem Schwitzen, einer ausgeprägten Grundmüdigkeit und einem massiv gesteigerten Erholungsbedürfnis. Die Symptomatik sei eine klassische Klinik der chronischen Herzinsuffizienz, die beim Versicherten mit einer linksventrikulären systolischen Globalfunktion von 33 % erklärt werden könne. Eine linksventrikuläre systolische Globalfunktion von 33 % entspreche einer schweren Einschränkung der Herzleistung und konsekutiv der körperlichen Belastbarkeit (Urk. 8/71/11).
Aufgrund der neuerlichen Entwicklung sei der Versicherte bei ausgeschöpften therapeutischen Möglichkeiten als zu 70 % arbeitsunfähig einzustufen (Urk. 8/71/12-13).
4.15 Die letzte kardiologische Untersuchung durch Dr. F.___ fand am 4. August 2015 statt. Unter der aktuellen Medikation sei der Versicherte stabil und es fänden sich keine Herzinsuffizienzzeichen. Auch die Leistungsfähigkeit sei gleichbleibend zur Voruntersuchung. Echokardiografisch persistiere eine deutlich eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion, EF 33 % (Urk. 8/82/72-73; vgl. auch Urk. 8/82/74-77).
4.16 Am 2. Dezember 2015 attestierte Dr. B.___ dem Versicherten, er sei wegen der Residualsymptomatik seines psychischen Leidens (rekurrente depressive Erkrankung, aktuell MADRS-Score 18) und der im Verlauf der letzten beiden Jahre mehrfach beobachteten erheblichen mehrwöchigen mittel- bis schwergradigen Episoden bis hin zu einem MADRS-Score von 34 zusammen mit seinem kardiologischen Leiden bisher und langfristig maximal 30 % durchgehend arbeitsfähig. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über einen Umfang von knapp 30 % sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (Urk. 8/82/92).
4.17 Im Gutachten der D.___ vom 18. Januar 2016 (Urk. 8/82) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 8/82/54):
1. Koronare 1-Ast-Erkrankung (RIVA)
- Status nach subakutem anteriorem STEMI bei ostialem RIVA Verschluss am 19.03.2013 mit apikalem Thrombus (Koronarografie 19.03.2013)
- Status nach PTCA/Stenting des hochproximalen RIVA (DES) am 10.06.2013
- Mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion bei ausgedehnter antero-apikaler A- bis Dyskinesie und beginnendem apikalem Aneurysma (Echo 1/16)
- kompletter Rechtsschenkelblock, linksanteriorer Hemiblock
- Ergometrie 1/16: Leicht eingeschränkte Belastbarkeit von 87 % der Solleistung ohne Ischämiezeichen.
2. Leichte kognitive Funktionsschwäche.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ 2, bisher unbehandelt, extrakardiale Thoraxschmerzen, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beidseits und ein Status nach depressiver Episode (Urk. 8/82/54).
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei festzuhalten, dass sicherlich bis Ende Juli 2013 aufgrund der kardialen Problematik für jegliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Danach sei dem Versicherten aus somatischer Sicht eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Primarlehrer zumutbar gewesen, primär im Rahmen von 30 % langsam steigernd und ab dem 1. Januar 2014 im Rahmen von 60 %. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten seien dem Versicherten (aufgrund der abnehmenden Pumpleistung; vgl. Urk. 8/82/42) seit März 2013 nicht mehr zumutbar (Urk. 8/82/57).
Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aufgrund der psychischen Probleme nicht habe umgesetzt werden können, zumal bis sicherlich November 2014 aus psychiatrischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/82/58).
Danach scheine sich jedoch unter Therapie eine weitgehende Remission der depressiven Symptomatik bis Dezember 2015 eingestellt zu haben, so dass ab spätestens Dezember 2015 keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit mehr aus psychiatrischer Sicht angenommen werden könne, so dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne (Urk. 8/82/58).
5.
5.1 Es ist strittig und zu prüfen, ob zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 18. Januar 2016 (Urk. 8/82) abgestellt werden kann.
5.2 Das zur Diskussion stehende Gutachten basiert auf den fachärztlichen internistischen, neuropsychologischen, kardiologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 16. und 18. Dezember 2015 sowie am 5. Januar 2016 (Urk. 8/82/4). Es wurde in Kenntnis der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten medizinischen Vorakten und der zusätzlich beigebrachten Unterlagen erstattet (Urk. 8/82/5-9). Die Gutachter führten eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 8/82/10-14, 8/82/15-20, 8/82/25-36 und 8/82/44-49). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden angemessen und beantworteten die gestellten Fragen umfassend. Das Gutachten wurde auch korrekt mit den Unterschriften der einzelnen Gutachter versehen (Urk. 8/82/112).
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde moniert, das bestehende Vertretungsverhältnis sei missachtet worden, indem die Gutachter mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 direkt dem Beschwerdeführer anstatt seinem Rechtsvertreter mitgeteilt worden seien. Es sei auch nie eine Frist angesetzt worden, um Ablehnungsgründe gegen die Gutachter zu erheben (Urk. 1 S. 11). Dem ist entgegenzuhalten, dass die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits mit schriftlicher Mitteilung vom 23. März 2015 die Namen der ins Auge gefassten Gutachter samt jeweiliger Fachdisziplin bekannt gegeben hatte (Urk. 8/51/1). Mit diesem Schreiben wurde ihm auch ausdrücklich eine Frist bis zum 3. April 2015 angesetzt, um Einwendungen gegen einen oder mehrere der genannten Gutachter zu erheben (Urk. 8/51/2). Diese Frist liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insofern ungenutzt verstreichen, als er sich lediglich gegen eine erneute psychiatrische Begutachtung aussprach (Urk. 8/52). Zu deren Zulässigkeit hat sich das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00521 vom 27. August 2015 geäussert (Urk. 8/74). Die Einholung des polydisziplinären Gutachtens erfolgte somit formell korrekt. Bis heute wurde auch weder etwas vorgebracht (vgl. Urk. 1, 8/95 und 8/97) noch ist sonst etwas ersichtlich, was einen der Gutachter als befangen oder fachlich ungeeignet erscheinen liesse.
5.4 Der Beschwerdeführer liess den Standpunkt vertreten, das kardiologische Teilgutachten sei nicht verwertbar, da der Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Kardiologie, wahrheitsgemäss erklärt habe, das frühere kardiologische Gutachten von Dr. E.___ (aufgrund einer Begutachtung vom 4. Dezember 2013) habe ihm nicht zur Verfügung gestanden (Urk. 1 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 8/82/31).
Es ist richtig, dass Dr. E.___ bereits vor seinem Gutachten vom 8. April 2014 ein vertrauensärztliches Gutachten erstellt hatte; dieses datierte vom 23. Juli 2013 und beruhte auf einer Untersuchung vom 1. Juli 2013 (vgl. Urk. 8/68/23-26, 8/71/2 und 8/71/5-6). Ebenso ist es korrekt, dass sich das betreffende Gutachten nicht in den Akten befand, in welche der Gutachter Dr. I.___ Einsicht nehmen konnte. Es ist jedoch zu bemerken, dass Dr. E.___ den wesentlichen Sachverhalt seines Gutachtens vom 23. Juli 2013 in seinen beiden Gutachten vom 8. April 2014 und vom 8. Juli 2015 jeweils in Form einer ausführlichen Zusammenfassung wiedergegeben hatte (vgl. Urk. 8/68/23-26 und 8/71/5-6). Insofern konnte Dr. I.___ die Erstbeurteilung Dr. E.___s zur Kenntnis nehmen. Sie ist ohnehin nicht von Relevanz, da sie sich lediglich zu den Verhältnissen bis Ende Juli 2013 äussert. Diese sind unstrittig, da auch Dr. I.___ der Ansicht war, ab dem 2. März 2013 habe für die Dauer von etwa vier Monaten, insbesondere während der ambulanten Rehabilitation, aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/82/41).
Die in der Folge durchgeführten regelmässigen Belastungstests ergaben bis August 2015 jeweils eine normale Belastbarkeit von ca. 100 % der Sollleistung (vgl. Urk. 8/15/19, 8/15/28, 8/68/41 und 8/82/73), wie Dr. I.___ richtig erkannte (Urk. 8/82/38). Dessen Feststellung, Ischämiezeichen oder Rhythmusstörungen hätten nie bestanden, kardiale Dekompensationszeichen seien nie aufgetreten und das BNP sei initial zwar leicht erhöht gewesen, habe sich im weiteren Verlauf aber normalisiert, ferner sei unter Aspirintherapie kein intrakardialer Thrombus mehr aufgetreten (Urk. 8/82/38 und 8/82/39-40), deckt sich mit den kardiologischen Vorakten (vgl. Urk. 8/15, 8/68/22-34, 8/68/40-41, 8/71 und 8/82/72-77).
Des Weiteren leuchten die Ausführungen Dr. I.___s ein, eine Ödemneigung, eine Orthopnoe, eine paroxasmale nächtliche Dyspnoe, eine Gewichtszunahme oder eine Anstrengungsdyspnoe seien typische Herzinsuffizienzzeichen, während die von Dr. E.___ als typisch bezeichneten Beschwerden wie Schwitzen, rasche Ermüdbarkeit und erhöhter Erholungsbedarf eher als atypisch zu betrachten seien und sehr gut auf eine Überforderung und Überlastungssituation zurückgeführt und somit psychisch erklärt werden könnten (Urk. 8/82/40). Zwar wurde zu Recht eingewandt, Dr. I.___ habe im Widerspruch zu den Angaben des Versicherten betreffend eine Gewichtszunahme von 10 Kilogramm festgehalten, bisher habe keines der typischen Herzinsuffizienzzeichen vorgelegen (Urk. 1 S. 12 mit Hinweis auf Urk. 8/82/34 und 8/82/40). Der im Verlauf eines längeren Zeitraums eingetretenen Gewichtszunahme allein kommt indessen keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da sie auch auf eine andere Ursache als auf eine kardiale Problematik zurückzuführen sein kann. In diesem Zusammenhang wurde auch zutreffend bemerkt, der Beschwerdeführer habe nach dem Herzinfarkt das Rauchen aufgegeben (Urk. 8/82/49). Im Bericht Dr. F.___s zur letzten kardiologischen Untersuchung am 4. August 2015 wurde denn auch ebenfalls festgehalten, es bestünden keine Herzinsuffizienzeichen und das Körpergewicht sei in etwa konstant (Urk. 8/82/72-73). Dies erkannte bereits Dr. I.___ zutreffend (Urk. 8/82/39 und 8/82/43).
Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachvollziehbar und schlüssig, dass Dr. I.___ von einer kardial kompensierten Situation ausging (Urk. 8/82/40). Von einer solchen war bereits im Bericht von Dr. F.___ vom 30. Januar 2014 die Rede (vgl. Urk. 8/15/19). In Anbetracht der aktuell erhobenen echokardiographischen Befunde war es insbesondere auch korrekt, dass Dr. I.___ die EF mit 40 % als leicht gebessert bezeichnete (Urk. 8/82/36, 8/82/38 und 8/82/61). Unter Berücksichtigung der weiteren Resultate seiner Untersuchungen (vgl. Urk. 8/82/35—36) gelangte er zum nachvollziehbaren Schluss, es bestehe einzig eine mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Pumpleistung, aktuell um 35-40 %, tendenziell abnehmend. Bei guter Einstellung der Herzinsuffizienz, wie dies bei normalen BNP-Werten zu vermuten sei, rechtfertige jedoch alleine die eingeschränkte Pumpleistung nicht eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten (Urk. 8/82/41).
Mit den zum Teil anderslautenden Beurteilungen Dr. E.___s und Dr. F.___s setzte sich Dr. I.___ detailliert auseinander und begründete seine eigene Einschätzung schlüssig und überzeugend (Urk. 8/82/42-43). In diesem Zusammenhang ist ihm insbesondere beizupflichten, dass eine schlechte Prognose beziehungsweise prognostische Überlegungen – entgegen der offenbar von Dr. E.___ vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 8/68/31-32 und 8/71/11-12) – keine 70%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Es mag auch zutreffen, dass Dr. F.___ trotz ihrer im Wesentlichen gleichlautenden kardiologischen Beurteilung auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit schloss; sie bezog aber jeweils auch die geklagten psychischen Beschwerden in ihre Beurteilung mit ein (vgl. Urk. 8/15/1-2, 8/15/19, 8/15/23, 8/37/13-14 und 8/68/41). Darauf hat auch der Gutachter Dr. I.___ korrekt hingewiesen (vgl. Urk. 8/82/43).
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass auf das Teilgutachten Dr. I.___s abgestellt werden kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass dieser darauf verzichtete, die korrekt gestellten Diagnosen mit einer ICD-Klassifikation zu versehen (vgl. Urk. 1 S. 12). Dies haben auch weder die kardiologischen Behandler (vgl. Urk. 8/15, 8/37/13 und 8/68/40) noch Dr. E.___ (Urk. 8/68/22-34 und 8/71) getan. Ein Erkenntnisgewinn ist davon ebenfalls nicht zu erwarten.
5.5 Gegen das psychiatrische Teilgutachten wurde vorgebracht, es stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des neuropsychologischen Gutachters, welcher die festgestellte erhöhte Ermüdbarkeit im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden gesehen habe (Urk. 1 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 8/82/24). Dieser Widerspruch sei auch nicht diskutiert worden (Urk. 1 S. 13).
Tatsächlich bemerkte der neuropsychologische Teilgutachter J.___, lic. phil. Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, in Übereinstimmung mit den medizinischen Vorakten, aus der Vorgeschichte ergäben sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Schädigung. Die festgestellten kognitiven Schwächen könnten in Zusammenhang stehen mit psychischen Beschwerden. Ob somatische Gründe für die erhöhte Ermüdbarkeit (mit-)verantwortlich seien, sei nicht neuropsychologisch zu beurteilen (Urk. 8/23/114). Ein Widerspruch, den es zu diskutieren gölte, lag mit diesen Angaben nicht vor.
Überdies wurde gerügt, der psychiatrische Gutachter, Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe es versäumt, sich unter dem Titel "Stellungnahme zu früheren ärztlichen Berichten" zum psychiatrischen Gutachten Dr. C.___s vom 22. August 2014 zu äussern (Urk. 1 S. 14). Es ist richtig, dass an der erwähnten Stelle des psychiatrischen Teilgutachtens keine Ausführungen zum Gutachten Dr. C.___s gemacht wurden. Dies war insofern korrekt, als es sich beim fraglichen Gutachten um keinen ärztlichen Bericht handelte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass Dr. K.___ das fragliche Gutachten andernorts thematisierte und – ebenso korrekt wie nachvollziehbar – bei seiner Beurteilung mitberücksichtigte (Urk. 8/82/50 und 8/82/51). Es mag zutreffen, dass Dr. K.___ die prognostischen Einschätzung Dr. C.___s aus dem Jahr 2014 (vgl. Urk. 8/26/11-12) nicht weiter diskutierte (Urk. 1 S. 14). Entsprechende Ausführungen drängten sich in Anbetracht des in den Akten dokumentierten weiteren Verlaufs und der aktuell durch Dr. K.___ erhobenen Befunde indessen auch nicht auf. Deren Fehlen ist daher nicht zu beanstanden.
Schliesslich wurde moniert, Dr. K.___ habe keine psychiatrischen Diagnosen mit ICD-Codierung genannt, was gegen das Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (= BGE 141 V 281) verstosse (Urk. 1 S. 14). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. K.___ aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2015, in welchem eine Abschwächung der depressiven Symptomatik und eine Stabilisierung dokumentiert worden waren (vgl. Urk. 8/82/50 und 8/82/92), sowie der anlässlich der Begutachtung vom 5. Januar 2016 erhobenen Befunde (vgl. Urk. 8/82/48-49) gar kein psychisches Leiden mehr diagnostizierte (Urk. 8/82/49; vgl. auch Urk. 8/82/54). Damit erübrigte sich auch eine ICD-10-Klassifikation. Ebenso wurde folgerichtig keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert (Urk. 8/82/52), die einer Indikatorenprüfung zu unterziehen wäre.
Die retrospektive Beurteilung nahm Dr. K.___ anhand der medizinischen Vorakten und unter Einbezug der ICD-10-Kriterien vor (vgl. Urk. 8/82/50-51). Dabei ging er – in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Behandler Dr. B.___ (Urk. 8/20 und 8/37/10) und dem psychiatrischen Gutachter Dr. C.___ (Urk. 8/26) – von der Entwicklung einer schweren depressiven Störung aus. Diese habe in Anbetracht der echtzeitlichen medizinischen Unterlagen bis November 2014 vorgeherrscht und sei anschliessend bis Dezember 2015 vollständig remittiert (Urk. 8/82/50 und 8/82/52). Der Umstand, dass Dr. K.___ die einzelnen Stadien der depressiven Störung nicht mit einer ICD-10-Kodifikation versah, vermag an seiner Beurteilung keine Zweifel zu wecken.
Es bleibt zu prüfen, ob die Einschätzung Dr. K.___s, es habe bis November 2014 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/82/52), einer Indikatorenprüfung standhält.
Betreffend den Komplex der „Gesundheitsschädigung” und insbesondere die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde gilt es festzuhalten, dass sowohl der psychiatrische Behandler Dr. B.___ als auch der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ zu Beginn eine schwere depressive Störung diagnostiziert hatten (vgl. Urk. 8/20 und 8/26). Zumindest der Letztgenannte untermauerte die Diagnose einer depressiven Entwicklung mit entsprechenden Befunden (vgl. Urk. 8/20/9-11).
Was den Behandlungserfolg oder die Behandlungsresistenz beziehungsweise den Verlauf und den Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren anbelangt, hielt Dr. K.___ in Übereinstimmung mit den medizinischen Vorakten fest, der Beschwerdeführer unterziehe sich einer regelmässigen ambulanten psychiatrischen und einmal wöchentlich einer psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 8/82/47; vgl. Urk. 8/20/2 und 8/26/8). Diese Therapiefrequenz dürfte der von der Rechtsprechung für eine konsequente Depressionstherapie geforderten Intensität der Therapiebemühungen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2 und 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1). Der Beschwerdeführer musste offenbar zuerst diverse Antidepressiva ausprobieren, bis er im Sommer 2015 mit der aktuellen Medikation begann (Urk. 8/2/47; vgl. Urk. 8/20/2 und 8/37/10). Die verfügbaren therapeutischen Optionen wurden somit zuverlässig vom Beschwerdeführer wahrgenommen und führten schliesslich zur im Dezember 2015 festgestellten vollständigen Remission (vgl. auch Urk. 8/82/51 und 8/82/52). Der psychiatrische Behandler Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer denn auch eine hohe Motivation und Compliance (Urk. 8/20/2).
Unter dem Indikator „Komorbidität” (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der depressiven Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich, wobei Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass mit dem – bereits damals weitgehend kompensierten – Herzleiden eine somatische Komorbidität zum damals bestehenden psychischen Gesundheitsschaden vorlag.
In Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit” und „sozialer Kontext” gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 2006 mit seiner Partnerin zusammenlebt. Er verfügt auch über regelmässige soziale Kontakte zu seinen beiden Kindern und dem Bruder seiner Partnerin (Urk. 8/82/46; vgl. auch Urk. 8/26/7). Diese Beziehungen stellen ebenso eine relevante Ressource dar wie das kooperative und organisierte Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/82/48). Zudem war der Beschwerdeführer seit August 2013 stets dazu in der Lage, zumindest ein Pensum von 30 % in seiner angestammten Tätigkeit als Lehrer zu absolvieren (Urk. 8/82/45; vgl. Urk. 8/15/3, 8/15/18, 8/15/20 und 8/15/23). Insgesamt sprechen die Umstände daher für das Vorliegen erheblicher persönlicher Ressourcen.
In der Kategorie „Konsistenz“ zielt der Indikator „gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (zum Beispiel die Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der „Konsistenz“ ist beweisrechtlich entscheidend (BGE 141 V 281 E. 4.4).
Zu diesem Punkt ist dem psychiatrischen Gutachten Dr. C.___s vom August 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals in seiner Freizeit bloss wenige Aktivitäten entfaltete. So habe er sich tagsüber hingelegt, nicht lesen mögen und keine Musik gehört. Seine Hobbys wie das Motorradfahren, das Lenken ferngesteuerter Helikopter und das Absolvieren von Bergtouren habe er nicht mehr gepflegt (vgl. Urk. 8/26/6-7).
Im Rahmen des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck“ weist die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Der Beschwerdeführer unterzog sich einer kontinuierlichen ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen einer adäquaten Therapiefrequenz. Offenbar waren anfangs sogar mehrere intensive und zeitaufwändige fachärztlich-psychiatrische Kriseninterventionen erforderlich (Urk. 8/20/2), was auf einen entsprechenden Leidensdruck schliessen lässt. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen seit August 2013 insofern nutzte, als er ein Teilzeitpensum von mindestens 30 % absolvierte.
Im Lichte der dargelegten Indikatoren erscheint die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung Dr. K.___s bis November 2014 als schlüssig. Dem psychiatrischen Teilgutachten Dr. K.___s ist somit ebenfalls volle Beweiskraft beizumessen.
5.6 Es wurde nichts vorgetragen, was die Beurteilung Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt sein Teilgutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.
5.7 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, eine Konsensbesprechung unter sämtlichen Gutachtern habe nicht stattgefunden, werde diesbezüglich doch kein Datum genannt (Urk. 1 S. 15).
Hierzu ist festzuhalten, dass eine zusammenfassende Beurteilung auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der einzelnen Gutachter oder unter Leitung eines fallführenden Arztes zur Zusammenführung und Darlegung der Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen ideal, aber nicht zwingend ist. Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten verletzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abgesprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schlussfolgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Konsensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.2.2). Einem Abstellen auf die einzelnen Teilgutachten steht somit nichts im Weg.
5.8 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Bericht zur kardiologischen Untersuchung vom 5. Dezember 2016 (Urk. 5) an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag. Selbst wenn er nicht bloss Folgen einer allgemeinen Dekonditionierung, sondern eine gesundheitliche Verschlechterung dokumentieren würde, liesse sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers daraus ableiten, da die fragliche Sachverhaltsänderung beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2016 noch nicht von einer relevanten Dauer gewesen wäre (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
6.
6.1 Mit den kardiologischen und psychiatrischen Teilgutachten der D.___ ist erstellt, dass der Beschwerdeführer von März 2013 bis November 2014 für sämtliche Tätigkeiten zu 70 % arbeitsunfähig war.
6.2 Für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Dezember 2015 ist aufgrund des kardiologischen Teilgutachtens davon auszugehen, dass bereits aus somatischen Gründen eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Lehrer bestand, welche als behinderungsangepasst zu werten ist. Wie sich die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht präsentierte, lässt sich dem psychiatrischen Teilgutachten nicht entnehmen. Es lagen und liegen bis heute denn auch keine echtzeitlichen fachärztlichen Berichte vor, die sich detailliert zum Verlauf des psychischen Gesundheitszustands und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum äussern würden. In den Akten befindet sich einzig der Bericht Dr. B.___s vom 6. Mai 2015 (Urk. 8/68/53), der einen Widerspruch zu dessen letztem Bericht vom 22. Oktober 2014 (Urk. 8/37/10) aufweist und keine Darstellung der damals erhobenen Befunde enthält. Der medizinische Sachverhalt erweist sich in diesem Punkt folglich als abklärungsbedürftig, weshalb die Sache insoweit für eine weitere Untersuchung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
6.3 Schliesslich ist mit sämtlichen Teilgutachten der D.___ belegt, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 in seiner angestammten Tätigkeit als Lehrer lediglich noch zu 40 % arbeitsunfähig ist.
7.
7.1 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich, welcher einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit Rechnung trug (vgl. Urk. 2 und 8/89), wurde vom Beschwerdeführer insofern beanstandet, als er geltend machte, er habe sein Kustodenamt bereits im Jahr 2013 abgeben müssen (Urk. 4).
Zu Recht wurde nicht in Frage gestellt, dass sich das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2013 aus Fr. 134'228.-- Bruttoeinkommen für die Lehrtätigkeit und Fr. 1'253.-- Entschädigung für das Kustodenamt zusammensetzte, mithin Fr. 135'481.-- betrug (vgl. Urk. 1, 2, 4 und 7; vgl. Urk. 8/17/2, 8/18/2 und 8/18/10-11). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bis zum Jahr 2014 verändert hätte. Ebenso blieb zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 mit einem Pensum von 60 % als Lehrer Fr. 80'536.80 hätte verdienen können (Fr. 134'228.-- : 100 x 60; vgl. auch Urk. 2: Fr. 81'342.30 - Fr. 805.50 [Pauschalbesoldung]). Aus dem Einkommensvergleich resultierte folglich ein Invaliditätsgrad von 40,6 % ([Fr. 135'481.-- - Fr. 80'536.80] : Fr. 135'481.-- x 100) unter der Voraussetzung einer lediglich 40%igen Arbeitsunfähigkeit.
Es ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit dem frühest möglichen Rentenbeginn am 1. Juni 2014 bis November 2014 nicht 60 %, sondern bloss 30 % arbeitsfähig war. Dementsprechend ist der Invaliditätsbemessung ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen von Fr. 40'268.40 (Fr. 134'228.-- : 100 x 30) zu Grunde zu legen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 70,3 % ([Fr. 135'481.-- - Fr. 40'268.40] : Fr. 135'481.-- x 100), der Anspruch auf eine ganze Rente begründet.
7.2 Anschliessend war der Beschwerdeführer bis Dezember 2015 aus somatischen Gründen zu 40 % arbeitsunfähig. Demzufolge wies er zumindest einen Invaliditätsgrad von 40,6 % ([Fr. 135'481.-- - Fr. 80'536.80] : Fr. 135'481.-- x 100) auf, womit die ihm zugesprochene Viertelsrente bestätigt werden kann. Ob er über einen höheren Rentenanspruch verfügt, wird nach den durch die Beschwerdegegnerin zu treffenden medizinischen Abklärungen zu prüfen sein.
7.3 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2015 zu 40 % arbeitsunfähig ist, mithin den angestammten Beruf als Lehrer mit einem Pensum von 60 % absolvieren kann. Dieser Änderung ist ab März 2016 Rechnung zu tragen (vgl. Art. 88 Abs. 1 IVV). Da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 anzupassen wäre, kann darauf verzichtet werden. Der Invaliditätsgrad ab März 2016 beträgt somit 40,6 % ([Fr. 135'481.-- - Fr. 80'536.80] : Fr. 135'481.-- x 100), was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
7.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, soweit sie vom 1. Juni 2014 bis zum 29. Februar 2016 einen eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch verneint; dem Beschwerdeführer ist vom 1. Juni 2014 bis zum 28. Februar 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin, zurückweisen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 neu befinde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der weitgehend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Überdies hat der weitgehend obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2016 aufgehoben wird, soweit sie vom 1. Juni 2014 bis zum 29. Februar 2016 einen eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch verneint; dem Beschwerdeführer wird vom 1. Juni 2014 bis zum 28. Februar 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 neu befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke