Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00090
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 31. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964 und Mutter dreier erwachsener Kinder (Jahrgänge 1988, 1991 und 1993), meldete sich am 26. Juni 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten - nachdem sie keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen gewährt hatte (Urk. 8/36) und ihr eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklärungen die Erwerbsfähigkeit durch eine adäquate intensive antidepressive Therapie über mindestens zwei Jahre gesteigert werden könne, auferlegt hatte (Urk. 8/37) - mit Verfügung vom 10. September 2014 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten ab 1. Januar 2013 zu (Urk. 8/60; Verfügungsteil 2 Urk. 8/46/2-3; Urk. 8/57).
1.2 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (Urk. 8/62). Nach Eingang des am 27. September 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/66) holte die IV-Stelle einen medizinischen Verlaufsbericht ein (Urk. 8/68) und legte den medizinischen Sachverhalt ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (vgl. Urk. 8/70/2-3). Mit Vorbescheid vom 4. November 2016 stellte sie die Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht mit der Begründung, die Versicherte sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 8/71). Am 5. Januar 2017 verfügte die IV-Stelle entsprechend ihres Vorbescheids (Urk. 8/75 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 24. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 14. März 2017 zur Kenntnis gebracht sowie das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zwecks Verbesserung retourniert (Urk. 9).
Mit Schreiben vom 11. April 2017 (Urk. 13) überwies die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und irrtümlich an sie adressierte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11/1-2, Urk. 12) an das zuständige Gericht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti-vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis-verfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs-frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe-zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be-schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege-benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenherabsetzung in der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2017 (Urk. 2) damit, dass im amtlichen Revi-sionsverfahren der aktuelle medizinische Sachverhalt und die damals auferlegte Schadenminderungspflicht überprüft worden seien. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass ihre Arbeitsfähigkeit mit einer regelmässigen, fachärztlichen psychiatrischen Therapie über mindestens zwei Jahre wesentlich verbessert werden könnte. Bei der Überprüfung der Schadenminderungspflicht sei festgestellt worden, dass diese nicht erfüllt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde von einem Neurologen alle drei Monate behandelt, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht stabilisieren können. Daher sei auf die medizinisch theoretische Beurteilung abzustellen. Mit einer regelmässigen, fachärztlichen psychologischen Behandlung bei einer Fachperson wäre eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten gewesen. Nach durchgeführtem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 % (S. 3) und begründe damit den Anspruch auf eine halbe Rente (S. 4 oben).
In der Beschwerdeantwort vom 1. März 2017 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, selbst wenn die Behandlung durch einen Neurologen als adäquat erachtet werden würde, so könnte eine Therapie im dreimonatigen Intervall in keiner Weise als regelmässig bezeichnet werden. Die auferlegte Schadenminderungspflicht sei damit nicht erfüllt.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gestützt auf die medizinischen Akten sei klar ersichtlich, dass sie seit Jahren gesundheitliche Probleme habe und sie sich deshalb seit Ende Mai 2000 regelmässig bei Dr. Y.___ neuro-psychiatrisch betreuen lasse. Davor sei die psychia-trische Behandlung ohne Wirkung geblieben (S. 2 oben). Ferner berichtete sie – näher ausgeführt - über ihre erlittenen familiären Belastungen (Scheidung, fehlende Unterstützung durch Verwandte) und finanziellen Probleme und dass ihr Dr. Y.___ dabei sehr geholfen habe (S. 2 Mitte). Er betreue sie kompetent, sachlich und auch in türkischer Sprache. Auch wenn sie gute Deutschkenntnisse hätte, wäre ihre psychiatrische Betreuung in deutscher Sprache auch nicht optimal gewesen, weil die soziokulturellen Hintergründe bei der Betreuung psychiatrischer Patienten sehr wichtig sei (S. 2 am Schluss). Im Ergebnis sei Dr. Y.___ in der Lage, Patienten mit psychischen Beschwerden zu betreuen (S. 3 oben). Er habe sie früher sehr intensiv betreut, zum Teil 2-3 Mal pro Monat und ihr Medikamenten abgegeben (Cipralex, Seroquel, Xanax). Nach einer über 20 Jahre dauernden Krankheitsgeschichte mache es selbstverständlich keinen Sinn, sie weiterhin engmaschig zu betreuen. Das steigere nur die Kosten und bringe nichts (S. 3 Mitte). Der Beschwerdegegnerin sei ein Verlaufsbericht eingereicht worden. Ohne erneute medizinische Untersuchung ihre Rente herabzusetzen sei inakzeptabel (S. 3 am Schluss).
2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die bislang ausgerichtete ganze Invali-denrente zu Recht um die Hälfte herabgesetzt hat.
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
3.2 Die Verfügung vom 10. September 2014, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (vgl. Urk. 8/57; Verfügungsteil 2 Urk. 8/46/2-3), stützte sich im Wesentlichen (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, versicherungsmedizinische Beurteilung durch den RAD, Urk. 8/41/2-3) auf das polydisziplinäre Gutachten vom Z.___ ab, welches am 25. März 2013 (Urk. 8/29) erstattet wurde. Die Ärzte des Z.___ stützten sich auf die ihnen überlassenen und zusätzlich beigebrachten Akten (S. 3 ff.) sowie auf die von ihnen im Januar und Februar 2013 durchgeführten internistischen (S. 28 ff.), neurologischen (S. 8 ff.), psychiatrischen (S. 18 ff.) und orthopädischen (S. 34 ff.) Untersuchungen (vgl. S. 1 unten) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- selbstunsichere und ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- panvertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch gesicherter Torsionsskoliose der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie bei hausärztlich am 29. August 2012 vorbeschriebenen mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen und einer Diskushernie L3/4 ohne Aspekte einer Nervenwurzelkompression
Weiter nannten die Gutachter diverse Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, darunter eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einen Verdacht auf Spannungskopfschmerz, eine Adipositas, anamnestisch ein rezidivierendes Erbrechen, anamnestisch eine Hypercholesterinämie sowie anamnestisch eine arterielle gut eingestellte Hypertonie (S. 12 Mitte).
Die Gutachter hielten fest, auf der somatischen Ebene dominiere ein chronisches Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates, welches aufgrund der herabgesetzten Belastbarkeit im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung interpretiert worden sei, während sich unter ausschliesslicher Würdigung der organisch objektivierbaren Befunde nur leichte Leistungseinschränkungen ergäben (S. 13 oben). Gemäss dem neurologischen Teilgutachten und internistischen Konsilium bestünden lediglich Erkrankungen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht sei der Krankheitsverlauf eher im Rahmen einer selbstunsicheren und ängstlich geprägten Persönlichkeitsstruktur zu sehen mit reaktiven Einflüssen und nicht im Rahmen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (S. 13 oben). Aufgrund einer hochgradigen affektiven Instabilität mit Ängsten und einer ausgesprochen deutlichen Antriebsstörung bei einem gleichzeitig klinisch relevanten sozialen Rückzug sei derzeit keine Arbeitsfähigkeit – weder in der letzten beruflichen Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit – gegeben. Die laufenden Behandlungsverfahren seien aber unzureichend, da die Beschwerdeführerin bis heute weder psychiatrisch noch psychotherapeutisch adäquat behandelt werde. Die Dosierung der antidepressiven Medikation sei zum Teil zu niedrig. Insgesamt werde ein durchdachtes und tragfähiges Behandlungskonzept vermisst. Insofern empfehle sich eine Erweiterung im Sinne einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie, am besten bei einem türkischsprechenden Therapeuten. Je nach Verlauf werde dann auch gegebenenfalls eine stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Fachklinik erforderlich sein (S. 13 Mitte). Vor Ablauf von 1-2 Jahren werde aus psychiatrischer Sicht keine Besserung zu erwarten sein, die die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit erlaube (S. 13 unten).
Zusammenfassend bestehe laut Gutachter von neurologischer und internistischer Seite keine Einschränkung. Hingegen sei aus psychiatrischer Sicht keine Belastbarkeit gegeben, die irgendeine regelmässige berufliche Tätigkeit erlaube. Von Seiten des orthopädischen Teilgutachtens seien dagegen leichte und gelegentlich mittelschwere rückenschonende Tätigkeiten zumutbar (S. 13 am Schluss). Somit bestehe eine Kombination aus klinisch relevanten psychischen Erkrankungen und somatisch bedingten Leistungseinschränkungen, die die Arbeitsun-fähigkeit seit dem 27. Oktober 2011 bedingen, wobei aber die hochgradige affektive Instabilität letztendlich massgeblich für die vollständige Arbeitsunfähigkeit sei (S. 15 Ziff. 1 und Ziff. 2).
3.3
3.3.1 Im Rahmen der amtlichen Rentenrevision wurde von der Beschwerdegegnerin lediglich ein Verlaufsbericht vom behandelnden Arzt eingeholt. Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, welcher die Beschwerdeführerin seit Ende Mai 2000 betreute und in Intervallen von 3 Monaten behandelte, führte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2016 (Urk. 8/68) aus, dass eine unveränderte Situation bestehe (Ziff. 1.2, Ziff. 3.1). Der psychische Zustand sei trotz Medikation nicht stabil. Bei kleinen Belastungen und Problemen komme es bei der Beschwerde-führerin rasch zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes mit Zunahme der Beschwerden und Symptome (Ziff. 1.3). Die Restarbeitsfähigkeit von zirka 20-30 % sei bei schlechter Prognose (Ziff. 2.3) nicht mehr realisierbar (Ziff. 2.1) und es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 4.1).
3.3.2 RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 (Urk. 8/70/2-3) die Schadenminderungs-pflicht mit der dreimonatlichen Behandlung bei einem Neurologen in keiner Weise als erfüllt. Von einer leitliniengerechten, regelmässigen und fachärztlichen psychiatrischen Therapie wäre innerhalb von zwei Jahren eine signifikante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf zirka 50 % zu erwarten gewesen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente der Beschwerdeführerin einzig mit der Begründung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin der mit Schreiben vom 2. Juli 2013 auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 8/37) nicht nachgekommen sei.
4.2 Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine Leistungsverweigerung oder –kürzung mit der Begründung, die versicherte Person verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung verspricht, setzt voraus, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeht. Die medizinische oder erwerbliche Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3).
Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann eine Begutachtung anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs von der Versicherten die Erfüllung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, sie - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1).
4.3 Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/37) auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen fachärztlichen psychiatrischen Therapie während mindestens zweier Jahre, da sie davon ausging, dass damit die Erwerbsfähigkeit verbessert werden könne (Ziff. 1 und Ziff. 4). Sie räumte der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Monaten ab Erhalt des Schreibens ein, um mitzuteilen, wann und wo die verlangte Massnahme durchgeführt werde. Formell korrekt (Ziff. 4) wies sie auf die rechtlichen Konsequenzen einer Weigerung beziehungsweise einer Fristversäumnis hin (Ziff. 4 f.).
Hierzu nahm der behandelnde Arzt Dr. Y.___ mit Schreiben vom 27. August 2013 (Urk. 8/38) – innerhalb der angesetzten zweimonatigen Frist - Stellung, wobei er auf die Schwierigkeit, einen türkischsprachigen Psychiater zu finden, hinwies und den Sinn beziehungsweise den Erfolg dieser Massnahme anzweifelte. Die bisherigen psychiatrischen Behandlungen, die in deutscher Sprache erfolgt seien, hätten keine positiven Wirkungen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gezeitigt. Er sei zwar Neurologe, jedoch aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und seiner Ausbildung durchaus in der Lage, Patienten psychiatrisch zu betreuen. Falls die Beschwerdegegnerin Probleme damit habe, dass er die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin weiterhin übernehme, solle sie ihm dies so schnell wie möglich mitteilen.
Auf dieses Schreiben reagierte die Beschwerdeführerin – soweit aktenkundig – nicht.
4.4 Nach Lage der Akten ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in fachärztliche Therapie begab (vgl. vorstehend E. 3). Ebenfalls wurden keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, welche die angeordnete psychiatrische The-rapie als unzumutbar einstufen würden. Nach herrschender Lehre stellen diagnostische oder therapeutische Massnahmen grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 115 zu Art. 21 ATSG). Dass die Beschwerdeführerin respektive deren behandelnder Arzt (vgl. Urk. 8/38) den Nutzen der infrage stehenden psychiatrischen Behandlung nicht zu erkennen vermag, macht diese Behandlung nicht unzumutbar (Kieser, a.a.O., N 119 zu Art. 21 ATSG). Ebenso darf vorausgesetzt werden, dass grundsätzlich eine leitliniengerechte Therapie bei einem Facharzt eine Verbes-serung hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes zu bewirken vermag.
4.5 Fest steht aber, dass der Beschwerdeführerin diese Schadenminderungspflicht rund 14 Monaten vor Erlass der Verfügung vom 10. September 2014 (Urk. 8/60), mit welcher ihr eine ganze Invalidenrente ab Januar 2013 zugesprochen wurde, auferlegt wurde. Das ist rund ein Jahr nach Ablauf der eingeräumten Frist von zwei Monaten Dauer, innert welcher die Beschwerdeführerin durch Dr. Y.___ mitteilen liess, sie gedenke es bei der Behandlung bei ihm zu belassen. Die Rentenzusprache erfolgte somit, ohne dass die Beschwerdeführerin ihrer auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen war und ohne, dass sie erneut auf diese Pflicht aufmerksam gemacht wurde. Gestützt auf diesen Umstand durfte die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV) annehmen, die Beschwerdegegnerin habe die Behandlung bei Dr. Y.___ als genügende Vorkehr der Schadenminderung gelten lassen, zumal sie im erwähnten Schreiben vom 2. Juli 2013 explizit darauf hingewiesen hat, dass im Rahmen des weiteren Abklärungsverfahrens überprüft werde, ob sich die Beschwerdeführerin dieser psychiatrischen Behandlung unterzogen habe und dass bei Feststellung, dass dies nicht der Fall sei, der Rentenanspruch so beurteilt werde, als ob die Massnahme durchgeführt worden wäre (Urk. 8/37 S. 2 oben). Daraus durfte die Beschwerde-führerin nach Treu und Glauben folgern, dass mit der Rentenzusprache die Beschwerdegegnerin auf ihren Entscheid, auf eine psychiatrische Behandlung durch einen entsprechenden Facharzt zu bestehen, zurückgekommen ist und die angedrohten Sanktionen damit weggefallen sind, respektive die Beschwerdegegnerin in Kenntnis der nicht nachgeachteten Schadenminderungspflicht durch die Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten gemäss ihrer Sanktionsandrohung vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/37) entschieden hat, nur eben Zugunsten der Beschwerdeführerin. Nachdem das Schreiben von Dr. Y.___ vom 27. August 2013 (Urk. 8/38, vorstehend E. 4.3) seitens der Beschwerdegegnerin – sei es bewusst oder versehentlich – unwidersprochen blieb, durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass letztere die Weiterbehandlung durch Dr. Y.___ genügen liess.
Wenn nun aber die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Rentenrevisionsverfahren mit Hinweis auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht und in direkter Anwendung der vor rund drei Jahren angedrohten Sanktionsfolgen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Rente herabsetzt, erscheint ihr Vorgehen im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht rechtens, da sich die Beschwerdeführerin, welche davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdegegnerin die Weiterbehandlung durch Dr. Y.___ akzeptierte, der Massnahme weder unterziehen noch widersetzen konnte. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zeitnah zur Rentenzusprechenden Verfügung vom 10. September 2014 auffordern müssen, konkret eine geeignete psychiatrische Therapie anzutreten, um so ihrer gesetzlichen Schadenminderungspflicht nachzukommen. Diese Aufforderung hätte mit der Androhung einer Frist und dem Hinweis auf die konkreten Rechtsfolgen erfolgen müssen, wonach im Unterlassungsfalle aufgrund der vorhandenen Akten entschieden werde oder die Leistungen verweigert oder gekürzt würden. Die Herabsetzung der Rente gestützt auf eine vor mehr als drei Jahren auferlegte und nicht konsequent durchgesetzte Schadenminderungspflicht war folglich nicht gerechtfertigt. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin ist widersprüchlich und kann nicht geschützt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 4. November 2016 (Urk. 8/71) keinen Einwand erhoben hat und (nach wie vor) der Ansicht ist, die gegenwärtige Therapie beim Neurologen Dr. Y.___ sei adäquat (Urk. 1 S. 2 ff.).
4.6 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht herabsetzen.
5.
5.1 Damit bleibt die Prüfung, ob aus medizinischer Sicht eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4), welche allenfalls die Rentenherabsetzung rechtfertigen würde.
5.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache basierte auf dem Z.___-Gutachten vom 25. März 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten gestützt auf die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer selbstunsicheren und ängstlichen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und eines panvertebralen Schmerzsyndroms bei Torsionsskoliose der BWS und LWS, mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen und einer Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression.
Zum aktuellen Gesundheitszustand ist dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 15. Oktober 2016 zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert hat und die Beschwerdeführerin nach wie vor vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.3.2). Eine Veränderung wurde damit weder von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht (vgl. Urk. 8/66) noch wurde eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation von der Beschwerdegegnerin behauptet. Zwar ist die Folgerung des RAD-Arztes, dass mittels einer fachärztlichen psychiatrischen Therapie eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (vgl. vorstehend E. 3.3.2), nicht falsch, da auch schon die Gutachter der Z.___ von einer mit Therapie steigerbaren Arbeitsfähigkeit ausgingen und dementsprechend eine solche auch vorschlugen (vgl. vorstehend E. 3.2). Tatsache ist jedoch, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache tatsächlich verändert hätte. Es ist nun an der Beschwerdegegnerin, die Schadenminderung durch die Beschwerdeführerin mit einem konsequent durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzusetzen.
Demnach ist weder ein verbesserter noch ein verschlechterter Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache rechtsgenüglich ausgewiesen, womit es an einer revisionsrelevanten Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 ATSG fehlt.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin weder unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (vgl. vorstehend E. 4) noch aufgrund medizinischer Abklärungen, welche eine revisionsrelevante gesundheitliche Verbesserung unter den Voraussetzungen von Art. 17 ATSG belegen (vgl. vorstehend E. 5), die bislang ausgerichtete ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herabsetzen durfte.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 4. November 2016 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die Ausrichtung der bisherigen ganzen Rente hat.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. November 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler