Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00091


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 12. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1959 geborene X.___, deren Ehemann im Juni 1998 verstorben ist, bezog seit dem 1. Januar 1997 gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 5. März 2015 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 0 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 9/4/18-20). In der Folge verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 26. März 2015 eine Witwenrente ab dem 1. Mai 2015 von monatlich Fr. 1'700.-- (Urk. 9/1). Die gegen die Aufhebung der Invalidenrente erhobene Beschwerde vom 24. April 2015 (Urk. 9/4/3-17) hiess das hiesige Gericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil IV.2015.00448 vom 12. August 2016 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 9/7). Hiernach setzte die IV-Stelle am 18. November 2016 die ganze Invalidenrente ab Mai 2015 auf monatlich Fr. 2'324.-- fest (Urk. 9/18).

    Die seit dem 1. Mai 2015 ausbezahlte Witwenrente forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 zurück (Urk. 9/34 = Urk. 2/2). Gleichentags verfügte die IV-Stelle die Nachzahlung der Invalidenrente vom 1. Mai bis 30. November 2015, wobei sie die in dieser Zeit bezogene Witwenrente in der Höhe von Fr. 32'300.-- direkt mit der Nachzahlung der Invalidenrente in der Höhe von Fr. 44'156.-- verrechnete (Urk. 9/28 = Urk. 2/1).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügungen vom 22. Dezember 2016 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Verrechnung der Witwenrente in der Höhe von Fr. 32'000.-- abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10) und auf Ersuchen hin ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Replik vom 12. April 2017 [Urk. 14]; Duplik vom 5. Mai 2017 [Urk. 17]).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 22. Dezember 2016 sowie in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ab Mai 2015 seien sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente als auch für eine Witwenrente erfüllt. Die Ausrichtung beider Renten gleichzeitig sei gemäss Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedoch ausgeschlossen. Da für die Zeit von Mai 2015 bis November 2016 die Witwenrente bereits ausbezahlt worden sei und nun rückwirkend ein Anspruch auf eine Invalidenrente für diese Zeit gegeben sei, dürfe die Nachzahlung mit den bereits ausgerichteten Leistungen verrechnet werden.

1.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Januar 2017 (Urk. 1) sowie in ihrer Replik vom 12. April 2017 (Urk. 14) zusammengefasst geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, um die nachträglich zugesprochene Invalidenrente mit der bereits ausbezahlten Witwenrente zu verrechnen. Eine Rente, auf welche die Versicherte unbestrittenermassen Anspruch habe, könne nachträglich nicht zurückgefordert werden (Urk. 14 S. 2f.). Die Berufung auf Art. 24b AHVG bilde keine genügend präzise gesetzliche Grundlage, da dieser Artikel nicht für die Rückforderung von Renten gedacht sei. Unrechtmässig bezogene Leistungen müssten gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückerstattet werden. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auszahlung Anspruch auf eine Witwenrente gehabt. Entsprechend sei die Witwenrente rechtmässig bezogen worden und müsse nicht zurückerstattet werden. Diesbezüglich sei neben dem Legalitätsprinzip auch das Vertrauensprinzip, die Rechtssicherheit sowie die Eigentumsgarantie zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe eine rechtmässige Leistung bezogen und nicht damit rechnen müssen, dass sie die Witwenrente, welche eine Leistung aus einem anderen Versicherungsfall als die Invalidenrente darstelle, zurückzahlen müsse (Urk. 14 S. 4). Ferner seien die Leistungen nicht kongruent, weshalb eine Verrechnung nicht zulässig sei. Ausserdem fehle es an einem Überentschädigungstatbestand, weshalb auch aus diesem Grund keine Verrechnung begründet werden könne (Urk. 1 S. 5 und Urk. 14 S. 3).

2.    Was die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 22. Dezember 2016 (Urk. 2/2) betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

2.1    Nach Art. 49 ATSG, welches im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 1 AHVG anwendbar ist, hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 3). Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.2    Beim vorliegenden Anfechtungsgegenstand handelt es sich um eine Rückforderungsverfügung im Sinne von Art. 49 ATSG und keinen beschwerdefähigen Einspracheentscheid. Die Durchführung eines Einspracheverfahrens ist zwingend erforderlich, sofern es sich bei der zur Diskussion stehenden Verfügung nicht um eine prozess- oder verfahrensleitende Verfügung oder um eine Verfügung handelt, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12, Art. 56 Abs. 1 und 57 ATSG).

    Da es folglich an einem Anfechtungsgegenstand und dementsprechend an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt bzw. das angerufene Gericht funktionell nicht zuständig ist, ist auf die Beschwerde die Verfügung der Ausgleichskasse (Urk. 2/2) betreffend nicht einzutreten.

    Die Sache ist an die Ausgleichskasse zu überweisen, damit sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2017 im Rahmen des Einspracheverfahrens als Einsprache prüfe und anschliessend einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid erlasse (BGE 114 V 149 E. 3c).

3.    Es bleibt zu prüfen, inwieweit die von der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2016 (Urk. 2/1) vorgenommene Verrechnung der bereits ausbezahlten Witwenrente mit der Nachzahlung der Invalidenrente rechtens ist. Die Beschwerdeführerin monierte diesbezüglich, dass für die Verrechnung keine gesetzliche Grundlage vorhanden sei.

    Fällige (nachzuzahlende) Leistungen der Invalidenversicherung können gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG mit Leistungen der Ausgleichskasse verrechnet werden.

    Entsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Dezember 2016 (Urk. 2/1) vorgenommene Verrechnung der bereits ausbezahlten Witwenrente mit der Nachzahlung der Invalidenrente statthaft. Über die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Witwenrente ist vorliegend nicht zu befinden (vgl. E. 2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin wird indes auf Art. 63 ATSG, Art. 43 IVG und Art. 24 b AHVG hingewiesen.


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde vom 25. Januar 2017 in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1).

4.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

4.3    Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invalidenleistungen geht (vgl. BGE 115 V 341 E. 1; 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

4.4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

4.5    Im vorliegenden Verfahren war die Verrechenbarkeit von Forderungen der Ausgleichskasse mit Forderungen der Invalidenversicherung strittig. Die Argumentation der Beschwerdeführerin erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass eine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung fehle - was in Anbetracht der klaren Gesetzeslage auszuschliessen ist. Aufgrund eines fehlenden Einspracheentscheids ist über die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Witwenrente an dieser Stelle nicht zu befinden. Bei dieser Ausgangslage waren die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (ex ante betrachtet) daher beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerdeführerin daher nicht ernsthaft damit rechnen, dass ihre Beschwerde gutgeheissen würde. Ihr Begehren erweist sich daher als aussichtslos. Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:


    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

    Die Rückforderungsverfügung betreffend wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Durchführung eines Einspracheverfahrens und zum Erlass eines beschwerdefähigen Einspracheentscheids überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler