Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00092
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 29. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Lutz
Streiff von Kaenel AG
Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH
diese substituiert durch Rechtsanwältin Flavia Dudler
Streiff von Kaenel AG
Bahnhofstrasse 67, Postfach 183, 8622 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, absolvierte in ihrer Heimat eine Ausbildung zur Schneiderin, arbeitete jedoch in der Folge nicht in diesem Beruf. Nach der im Jahr 1996 erfolgten Einreise in die Schweiz ging sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (Urk. 8/19/3 f.). Seit dem 22. April 2009 ist sie bei der Y.___ GmbH als Unterhaltsreinigerin angestellt (Urk. 11/31), wobei ihr aktuelles vertragliches Pensum 90 % beträgt (Urk. 3/14). Seit dem 17. Juli 2014 arbeitet sie zusätzlich in gleicher Funktion rund 10,5 Stunden für die Z.___ AG (Urk. 11/32). Am 9. Juli 2014 (Urk. 8/2) hatte sie sich unter Angabe eines seit einer Operation wegen Gebärmutterhalskrebs bestehenden ausgeprägten Lymphödems beider Beine bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen, Rente) angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm in der Folge medizinische (Urk. 8/5, 8/7, 8/49, 8/60) sowie erwerbliche (Urk. 8/6, 8/45, 8/59, 8/61) Abklärungen vor. Zudem holte sie bei der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Universitätsspitals A.___ ein Gutachten ein, das am 6. Januar 2015 (Urk. 8/15) erstattet und am 3. Juli 2015 (Urk. 8/18) ergänzt wurde. Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2015 (Urk. 8/31) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. Januar 2015 in Aussicht. Am 3. Dezember 2015 (Urk. 8/39) erhob die Pensionskasse der Versicherten, die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Einwände gegen den Vorbescheid. Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2016 (Urk. 8/64) sah die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs vor. Dagegen erhob die Versicherte am 29. August 2016 (Urk. 8/69) Einwände. Wie angekündigt verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2017 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Umiker, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Januar 2015 sowie eines Verzugszinses von 5 % auf den Nachzahlungen. Im Sinne eines Eventualantrages beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung über den Rentenanspruch. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Umiker als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 3. März 2017 (Urk. 7) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Am 21. März 2017 (Urk. 12) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie neu von Rechtsanwältin Flavia Dudler vertreten werde. Mit Verfügung vom 22. März 2017 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführerin das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, gestützt auf das tatsächlich erzielte Einkommen ergebe sich für die Jahre 2013 bis 2015 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dem Einwand, dass die Beschwerdeführerin über das Zumutbare hinaus gearbeitet habe, könne unter dem Aspekt, dass sie ihr Einkommen über die Jahre kontinuierlich gesteigert habe, nicht gefolgt werden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, aufgrund ihrer Scheidung habe sie ihr Arbeitspensum ab Juli 2014 aus finanziellen Gründen auf 100 % erhöhen müssen (Urk. 1 S. 4). Aus dem Gutachten des A.___ gehe eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von 40 % hervor. Abschliessend sei im Gutachten festgehalten worden, bei einer weiteren Vollzeittätigkeit als Raumpflegerin seien bei ungenügender Pflege und Therapie der Lymphödeme ernsthafte gesundheitliche Komplikationen zu erwarten (Urk. 1 S. 6). Aufgrund ihres Vollzeitpensums sei es ihr aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, dreimal wöchentlich die dringend indizierten Lymphdrainagebehandlungen in Anspruch zu nehmen (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich anhand der Aktenlage zusammengefasst wie folgt darstellen:
Med. pract. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, berichtete der IV-Stelle am 21. Juli 2014 über die hausärztliche Behandlung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/5). Sie diagnostizierte ein seit 2010 bestehendes linksbetontes, ausgeprägtes sekundäres Lymphödem beider unterer Extremitäten (Urk. 8/5/1). Sie hielt fest, die Patientin habe in den letzten Monaten nur drei bis vier Stunden pro Tag im Reinigungsdienst gearbeitet, sich aber nie krankschreiben lassen. Im Rahmen einer 100%-Tätigkeit würde sicherlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen. Die aktuelle Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch während drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 8/5/2).
Am 13. April 2016 hielt med. pract. B.___ gegenüber der IV-Stelle unveränderte Verhältnisse fest (Urk. 8/60/1).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Angiologie, stellte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2014 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7/6):
- Sekundäres Lymphödem der unteren Extremitäten beidseits linksbetont
- Status nach Wertheim-Operation bei Adenokarzinom Cervix uteri April 2005
- Lymphödem Stadium II nach Földi
- Status nach stationärer Lymphdrainage Bad O.___ 21. Mai - 19. Juni 2012
- Unter ambulanter Lymphdrainage.
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mass er einem Status nach operiertem Adenokarzinom der Cervix uteri bei (Urk. 8/7/6). Er ging von einer aus angiologischer Sicht um 30 bis 40 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin aus. Diese Einschränkung begründete er mit Schwellungen und Schmerzen in den Beinen sowie der zeitintensiven Pflege (Urk. 8/7/6 f.).
3.3 Das von der IV-Stelle beim A.___ in Auftrag gegebene Gutachten wurde von der Oberärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, sowie vom Klinikdirektor Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattet. Die Gutachter legten ihrer Expertise die von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten medizinischen Akten sowie die am 6. Januar 2015 durchgeführte persönliche Untersuchung zugrunde.
Anlässlich der Begutachtung klagte die Beschwerdeführerin über Schwellungen und Schmerzen in den Beinen bei Bestehen eines Lymphödems seit der Gebärmutteroperation im Jahr 2005. Seit fünf Jahren hätten die Schwellung und die Beschwerden langsam zugenommen. Die Pflege der Beine sei sehr zeitaufwendig. Am Morgen benötige sie ungefähr eine Stunde, um ihre Beine zu pflegen, einzucremen, zwei Paare Stützstrümpfe anzuziehen sowie Kurzzugbinden an der linken Seite anzubringen. Um ein weiteres Anschwellen der Beine zu verhindern, sei es zudem notwendig, dass sie dreimal pro Woche zur Lymphdrainage gehe. Dies sei beim aktuellen Pensum von 100 % nicht möglich. Stehen oder sitzen während mehr als 40 Minuten führe zu einer massiven Zunahme der Schmerzen sowie zur Entwicklung von Schmerzen im Bereich des rechten Beines. Anstrengungen wie Treppenlaufen von mehr als zehn Stufen oder Bergaufgehen lösten Müdigkeit und Atemnot aus (Urk. 8/15/3).
Neurologisch hätten sich bei der Untersuchung bis auf eine Hyposensibilität des linken Beines symmetrische Befunde ohne motorische Ausfälle gezeigt. Das Gehen inklusive Zehen- und Fersengang, Einbeinstand und in die Hocke gehen seien problemlos möglich gewesen. Beide Beine seien deutlich geschwollen gewesen, wobei die Schwellung des linken Beins deutlich stärker gewesen sei. Im Leistenbereich sei keine Lymphadenopathie (Erkrankung der Lymphknoten) palpabel gewesen. Die Haut wurde mit Ausnahme diskreter Hyperkeratosen an den Fussrücken als unauffällig beurteilt. Die Ödeme seien auch unter längerem Druck nicht einzudrücken gewesen und hätten keine Delle hinterlassen (Urk. 8/15/4 f.).
4.
4.1 Die A.___-Gutachterpersonen erhoben die Anamnese sowie den internistischen Status und liessen eine Laboruntersuchung des Blutes durchführen (Urk. 8/15/4). Sie berücksichtigten die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden (Urk. 8/15/3), zu ihrem Tagesablauf und ihrer Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15/3) sowie die Vorakten (Urk. 8/15/2 f.). Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einzig eine linksbetonte Schwellung der Beine und Schmerzen bei sekundärem Lymphödem (Urk. 8/15/5). Nach ihrer Ansicht liegt deshalb seit August 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten wie auch in anderen leidensangepassten Tätigkeiten vor (Urk. 8/15/6, 8/18/2).
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).
4.2 Die A.___-Gutachterpersonen begründeten ihre Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit mit der für die Pflege der Beine erforderlichen Zeit sowie mit den Lymphdrainagebehandlungen an drei Nachmittagen pro Woche (Urk. 8/15/6).
Unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, die erforderlichen Lymphdrainagebehandlungen werktags nach dem Arbeitsende sowie am Samstag in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.4).
Dies ist ohne Weiteres möglich: Im Umkreis von 10 Kilometern vom Wohnort der Beschwerdeführerin bestehen namentlich folgende Angebote für mit einem Vollzeitpensum zu vereinbarende Lymphdrainagebehandlungen:
- Physiozentrum F.___, Montag bis Freitag bis 20.30 Uhr
- G.___, Montag und Mittwoch bis 21 Uhr
- H.___, Montag bis Freitag bis 20 Uhr, Samstag 9 bis 12 Uhr
Auch die Beinpflege mit An- und Ausziehen der Stützstrümpfe steht einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht entgegen, da sie vor dem Arbeitsantritt und nach dem Arbeitsende erfolgt. Abweichend von der gutachterlich attestierten medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 40 % ist, da keine weiteren Einschränkungen attestiert wurden oder ersichtlich sind, von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.
4.3 Selbst wenn der erforderliche Zeitaufwand für die Pflege der Beine und die Lymphdrainage von der Arbeitszeit abzuziehen wäre, ist die im Gutachten festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 40 % nicht nachvollziehbar:
Die Gutachterpersonen gingen für drei Lymphdrainagebehandlungen pro Woche von einem Zeitaufwand von drei Nachmittagen aus (Urk. 8/15/6). Eine Lymphdrainagebehandlung dauert zwischen 60 und 75 Minuten. Unter Berücksichtigung von An- und Rückreise zu den vorgenannten Therapieorten kann von einem Zeitaufwand von zwei Stunden pro Behandlung ausgegangen werden. Bei drei Behandlungen pro Woche ergäbe sich entsprechend ein Aufwand von sechs Stunden.
Hingegen ist die gutachterliche Annahme eines wöchentlichen Aufwands von einem Halbtag beziehungsweise 10 % eines Vollzeitpensums für die Beinpflege (An- und Ausziehen der Stützstrümpfe, Eincremen und Einbandagieren der Beine) nachvollziehbar (40 % - 3 Nachmittage à 10 % [Lymphdrainage] = 10 %, vgl. Urk. 8/15/6). Dies entspricht bei einer 42 Stundenwoche, wie sie in der Reinigungsbranche üblich ist, einem Aufwand von 4,2 Stunden (vgl. Art. 6.2 des mit Bundesratsbeschluss vom 4. September 2003 allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_
Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege/GesDamtarbeitsvertraege_Bund/Allgemeinverbindlich_erklaerte_Gesamtarbeitsvertraege/Reinigung_Deutschschweiz.html, besucht am 29. März 2018. Damit würden die Beinbehandlungen die Arbeitszeit um 10,2 Stunden pro Woche reduzieren (6 h + 4,2 h).
4.4 Die behandelnden Arztpersonen gingen von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das Leiden an sich aus und attestierten in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 40 % (Dr. C.___, Urk. 8/7/7) beziehungsweise 50 % (med. pract. B.___, Urk. 8/5/2 f.). Dr. C.___ berücksichtigte in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom 31. Juli 2014 Schwellungen und Schmerzen der Beine (Urk. 8/7/7), med. pract. B.___ hielt am 21. Juli 2014 ein Anschwellen der Beine nach drei bis vier Stunden Tätigkeit in aufrechter Position und ein entsprechend reduziertes Arbeitspensum in den Monaten zuvor fest (Urk. 8/5/2). Diese Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit überzeugen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht:
Die Y.___ GmbH verneinte Arbeitsabsenzen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 (Urk. 8/45/1). Zudem nahm diese am 17. Juli 2014 eine zusätzliche Nebentätigkeit im Stundenlohn bei der Z.___ AG auf (Urk. 11/32). Ohne Einnahme von Medikamenten (vgl. Urk. 8/5/2, 8/7/7 und 8/15/4) vermochte sie beide Tätigkeiten im vereinbarten Umfang über das Verfügungsdatum hinaus auszuüben (vgl. Urk. 3/14, 3/15, 8/49, 8/56/1, 8/61, 8/72, 8/73). Zudem ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a/cc). Unter diesen Umständen gingen die A.___-Gutachter abweichend von Dr. C.___ und med. pract. B.___ zu Recht davon aus, dass die Schwellungen und Schmerzen die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich ein-schränkten.
4.5 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist damit einzig der Aufwand für die Beinpflege sowie die Lymphdrainagebehandlungen massgebend. Die Arbeitsunfähigkeit bestimmt sich durch den Vergleich des wöchentlichen Behandlungsaufwandes (10,2 Stunden) mit der Wochenarbeitszeit im hypothetischen Gesundheitsfall (42 Stunden) und beträgt rund 24 % (10,2 h / 42 h).
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdeführerin übt auch nach dem Krankheitseintritt weiterhin die gleiche (Haupt-)Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin aus. Es ist davon auszugehen, dass einer Pensumsreduktion dieser Arbeitsstelle ein proportional vermindertes Erwerbseinkommen gegenübersteht. Damit ist der Invaliditätsgrad mittels Prozentvergleich zu bestimmen und entspricht dem Prozentwert der Arbeitsunfähigkeit. Der Invaliditätsgrad beträgt dementsprechend höchstens 24 %. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Flavia Dudler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli