Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00094


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 18. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Tamara Bernhard

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1983, ist Mutter zweier Kinder (geboren 2003 und 2010, Urk. 7/3 Ziff. 3.1). Im Januar 2012 reiste die in Deutschland aufgewachsene Versicherte italienischer Nationalität nach einem mehrjährigen früheren Aufenthalt erneut in die Schweiz ein (Urk. 7/3 Ziff. 1.6, Urk. 7/5/1). Unter Hinweis auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Typ Borderline, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode meldete sich die Versicherte am 8. Mai 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/8, Urk. 7/17). Am 10. Dezember 2013 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/21), am 25. März 2014 für ein Aufbautraining (Urk. 7/31) und am 2. Oktober 2014 für ein Arbeitstraining der Versicherten (Urk. 7/53). Am 30. Oktober 2014 kam die IV-Stelle auf die Mitteilung vom 2. Oktober 2014 zurück und sprach der Versicherten neu einen Arbeitsversuch und ein Job-Coaching zu (Urk. 7/57). Am 9. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Dienstleistungen im Bereich der beruflichen Eingliederung abgeschlossen seien (Urk. 7/64).

1.2    Am 18. Juli 2016 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 7/85) betreffend Rentenanspruch, wogegen die Versicherte am 6. September 2016 Einwände vorbrachte (Urk. 7/89). Mit Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 7/93) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

    Am 8. November 2016 erging der Vorbescheid betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 7/97). Die Versicherte brachte am 17. November 2016 auch dagegen Einwände vor (Urk. 7/99).

    Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (Urk. 7/102 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Unterstützung im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung.


2.    Die Versicherte erhob am 25. Januar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Unterstützung im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben). Verfahrensrechtlich beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 28. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1) abgewiesen (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in     der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.3    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).

1.4    Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

    Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).

    Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004). Nur auf diese Weise wird – vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt – eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Unterstützung im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin. Sie stellte im angefochtenen Entscheid fest, mit den zugesprochenen Massnahmen eines Belastbarkeits- und eines anschliessenden Arbeitstrainings sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgebaut worden. Ziel der Massnahmen sei die Aufnahme einer Hilfstätigkeit gewesen, wie dies in der Zielvereinbarung vom 9. Oktober 2014 festgehalten worden sei. Die Vereinbarung habe auch die Beschwerdeführerin unterzeichnet. Ein unterstützter Arbeitsversuch habe zu einer befristeten Festanstellung mit einem Pensum von 60 % geführt. Sie gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Behinderung und ohne Unterstützung durch das Sozialamt auf ein Einkommen aus einer Hilfstätigkeit angewiesen wäre (Urk. 2 S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Verwaltungspraxis kenne den Tatbestand einer invaliditätsbedingten verzögerten Ausbildung. Die Voraussetzungen für eine Leistungszusprache nach Art. 16 IVG seien erfüllt.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach Art. 16 IVG einen Anspruch auf Übernahme von behinderungsbedingten Mehrkosten einer im Sommer 2016 begonnen Ausbildung zur Fachperson Betreuung hat.


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz vom 22. bis 24. Februar 2012 in der Y.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung (3. Klinikaufenthalt, Urk. 7/2/2). Vom 22. Februar bis 10. Mai 2013 kam es zu einer weiteren stationären Behandlung in der Y.___ (Urk. 7/17/7).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellvertretender Chefarzt, Y.___, stellte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 7/17/2-6) die folgenden psychiatrischen Diagnosen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderlinetyp

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

    Dr. Z.___ führte zur Krankengeschichte aus, die Beschwerdeführerin habe über sexuelle Gewalterfahrungen innerhalb der Familie im Alter zwischen 8 und 14 Jahren berichtet. Sie habe einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Lehre als Detailhandelsverkäuferin. Seit dem Jahr 2009 habe sie nicht mehr gearbeitet und sei Hausfrau und Mutter. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Kindesalter durch agitiertes, unruhestiftendes Verhalten in der Schule und durch Konzentrationsdefizite aufgefallen. Im Jugendalter habe sie vermehrt bemerkt, dass sie ihre Emotionen schlecht kontrollieren könne und habe Kokain und Alkohol konsumiert. Im frühen Erwachsenenalter sei es zu depressiven Verstimmungen mit Suizidalität gekommen. Diese seien häufig aufgrund von Überforderung entstanden (S. 2 Ziff. 1.4 oben).

    Die Beschwerdeführerin leide unter ausgeprägten Gedächtnis- und Konzentrationsdefiziten. Diese erschienen im Rahmen der Behandlung mit Methylphenidat zwar weniger ausgeprägt, dennoch sei sie dadurch stark in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Weiter bestünden ausgeprägte Einschränkungen aufgrund eines komplexen Traumas und einer emotionalen Regulationsstörung, die bei zwischenmenschlichen Konflikten auftreten würde. Es bestehe eine eingeschränkte Konzentrations- und Gedächtnisleistung. Weiter bestünden Einschränkungen in der Fähigkeit, sich zu organisieren und selbständig zu arbeiten, und die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, soziale Konflikte zu lösen, was Kundenkontakt erschweren könne. Aufgrund der depressiven Erkrankung bestehe zudem eine Lärmintoleranz (Ziff. 1.7).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin führte im internen Verlaufsprotokoll vom 10. Dezember 2013 zur Eingliederungsberatung aus, bereits vor der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz seien Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet worden. Aktuell beziehe sie Sozialhilfe. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden bereits in der Jugend aufgetreten sei. Ab wann die Art und Schwere des Gesundheitsschadens zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sei unklar. Die Beschwerdeführerin habe sich nie längerfristig in einem Arbeitsverhältnis befunden (Urk. 7/22 S. 1 unten).

4.2    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin als Eingliederungsmassnahmen ein Belastbarkeits- und ein Aufbautraining zu (Urk. 7/21, Urk. 7/31). Die Massnahmen dauerten vom 6. Januar bis 4. April 2014 und vom 7. April bis 5. Oktober 2014 und wurden von der A.___ durchgeführt (Urk. 7/34 S. 1 Ziff. 2, Urk. 7/43 S. 1). Diese berichtete am 31. März, am 9. Juli und am 23. September 2014 über den Verlauf der Massnahmen (Urk. 7/34, Urk. 7/43, Urk. 7/52).

    Die Beschwerdeführerin fand anschliessend selbständig bei der Stiftung B.___ eine Praktikumsstelle (Urk. 7/54 S. 1 unten). Das Praktikum dauerte vom 1. September 2014 bis 31. März 2015 (Urk. 7/51). Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2014 für die Zeit vom 6. Oktober 2014 bis 31. März 2015 einen Arbeitsversuch und ein Job Coaching zu (Urk. 7/57). Am 27. März 2015 berichtete die A.___ über den Verlauf dieser Massnahme. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe vom 6. Oktober bis 31. Dezember 2014 mit einem Pensum von 50 % gearbeitet. Ab dem 1. Januar 2015 habe sie ihr Pensum auf 60 % gesteigert (Urk. 7/63 S. 1 Ziff. 3a).

    Die Praktikumsinstitution erachte die Beschwerdeführerin für den Beruf als Fachfrau Betreuung als sehr geeignet (S. 2 Ziff. 7e). Die Zielsetzungen seien erreicht worden. Die Beschwerdeführerin habe eine stabile Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % aufbauen können. Die Tätigkeit im Bereich der Betreuung von Menschen mit Mehrfachbehinderungen erweise sich als geeignet. Die Beschwerdeführerin sei gewillt, im Sommer 2016 eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung aufzunehmen. Das Sozialamt ihrer Wohngemeinde unterstütze sie auf diesem Weg (Urk. 7/63 S. 2 unten).

    Am 9. April 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Massnahmen im Bereich der beruflichen Eingliederung beendet seien (Urk. 7/64).

4.3    Die Beschwerdegegnerin hielt im Protokoll vom 9. April 2015 (Urk. 7/65) über den weiteren Verlauf der Eingliederungsberatung fest, der Arbeitsversuch sei gut verlaufen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Pensum auf 60 % steigern können. Die Arbeitgeberin habe ihr im Anschluss an den Arbeitsversuch ein Praktikum für drei Monate angeboten. Danach werde die Beschwerdeführerin im Rahmen von sechs Monaten einen befristeten Arbeitsvertrag als Betreuerin ohne Fachausbildung mit einem Pensum von 60 % erhalten. Per 1. Juni 2016 werde sie dort eine Ausbildung als Fachperson Betreuung beginnen.

4.4    Die Beschwerdegegnerin führte am 22. Juni 2016 am Wohnort der Beschwerdeführerin eine Haushaltabklärung durch (Abklärungsbericht vom 15. Juli 2016, Urk. 7/83).

    Die Abklärungsperson führte zur Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin aus, diese habe in Deutschland die obligatorische Schulzeit und eine Ausbildung als Detailhandelsverkäuferin absolviert. Aktuell beziehe sie vollumfänglich wirtschaftliche Hilfe (S. 2 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin habe beschrieben, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, welche bereits in der Jugend aufgetreten sei, im Erwerbsleben nie habe Fuss fassen können. Sie sei daher sehr froh gewesen, dass sie von der Beschwerdegegnerin Unterstützung für ein Belastbarkeits- sowie ein Aufbautraining erhalten habe.

    Die Arbeit als Betreuerin von behinderten Menschen gefalle ihr sehr gut. Per 1. August 2016 werde sie eine Ausbildung als Fachperson Betreuung beginnen, welche drei Jahre dauere. Parallel dazu werde sie weiterhin zu 60 % in der Stiftung „B.___“ arbeiten (S. 3 Ziff. 2.3).


5.

5.1    Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung nach Art. 6 Abs. 2 IVV der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (vgl. auch E. 1.4 hiervor). Das Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG beträgt 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. In Art. 24 Abs. 1 IVG wird auf den Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) verwiesen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr. 148‘200.-- im Jahr und Fr. 406.-- im Tag.

    Gemäss Rz 3007 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) fallen versicherte Personen, die aus invaliditätsbedingten Gründen nie eine Ausbildung abschliessen konnten und später verschiedene Tätigkeiten ausübten, die nicht auf Dauer angelegt waren (zum Beispiel „jobben“), unter die erstmalige berufliche Ausbildung.

5.2    Im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 10. Dezember 2013 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland eine Ausbildung als Detailhandelsverkäuferin absolviert habe (Urk. 7/22 S. 1). Gegenüber der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin erklärte sie aber in Übereinstimmung mit ihren Angaben in der Anmeldung vom 8. Mai 2013 (vgl. Urk. 7/3 S. 4 Ziff. 5.2), dass sie die Ausbildung behinderungsbedingt abgebrochen habe (Urk. 7/98 S. 3 oben). Auch die Beschwerdegegnerin ging im Vorbescheid vom 8. November 2016 davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Detailhandelsverkäuferin behinderungsbedingt abgebrochen hat (Urk. 7/97 S. 1). Bei dem im Vorbescheid erwähnten Jahr des Abbruchs der Berufsausbildung 1993 muss es sich in Anbetracht des Jahrganges der Beschwerdeführerin um einen Verschreib handeln. Es ist aber aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine in Deutschland begonnene Erstausbildung zur Detailhandelsverkäuferin behinderungsbedingt abbrechen musste, nachdem sie seit ihrer Jugend durch eine rezidivierende depressive Störung, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung beeinträchtigt ist (E. 3.2 hiervor).

    Wie hoch das Einkommen der Beschwerdeführerin während der Ausbildung in Deutschland war ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine Abklärungen getätigt. Von solchen wären angesichts des Zeitablaufs und des grenzüberschreitenden Sachverhalts ohnehin keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Dass die Beschwerdeführerin während der Lehrzeit in Deutschland einen nennenswerten Verdienst erzielte, der 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV überstieg, ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Für die Abgrenzung zwischen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung und einer Umschulung kommt es sodann entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (E. 1.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt der Invalidität nicht und auch anschliessend nur unregelmässig und kurzzeitig erwerbstätig (vgl. Urk. 7/8). Es ergibt sich daher, dass die Beschwerdeführerin nie längere Zeit gearbeitet und sie als ungelernte Verkäuferin in der Schweiz nur ein bescheidenes Einkommen erzielt hat. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG besteht.

5.3    In Anbetracht des bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Krankheitsbildes war es ihr behinderungsbedingt nicht möglich, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Berufsausbildung zu absolvieren. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, dass sie sich als ungelernte Verkäuferin mit blossen Hilfsarbeitertätigkeiten begnügt. Dass in der Zielvereinbarung vom 2. Oktober 2014 als Ziel eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt vereinbart war (Urk. 7/56 S. 1), ändert daran nichts. Wie das Bundesgericht im Urteil I 862/02 vom 27. Mai 2003, E. 4.3, festgestellt hat, stellen zumeist kurzzeitige Arbeitseinsätze keine geeignete und auf die Dauer zumutbare Erwerbstätigkeit dar. Dies hat auch vorliegend zu gelten.

    Die Beschwerdegegnerin konnte die ihr zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen jeweils erfolgreich abschliessen. Im Rahmen der Anstellung bei der „B.___“ konnte sie ihr Arbeitspensum auf 60 % steigern. Die A.___ hielt im Abschlussbericht vom 27. März 2015 fest, dass die Tätigkeit im Bereich der Betreuung von Menschen mit Behinderung für die Beschwerdeführerin geeignet sei (E. 4.2). Die gewählte Ausbildung zur Fachperson Betreuung entspricht demnach den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Auch der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete die geplante Ausbildung im Bericht vom 14. Oktober 2015 als geeignet, sofern die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum nicht auf 100 % steigern würde (Urk. 7/81/3 Ziff. 1.7). Des Weiteren erweist sich eine Unterstützung im Sinne von Art. 16 IVG auch als notwendig. So ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Ausbildung ein höheres Einkommen als als ungelernte Verkäuferin erzielen kann, so dass sie ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten können sollte.

5.4    Die Voraussetzungen von Art. 16 IVG sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat daher im Rahmen der Ausbildung zur Fachperson Betreuung grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der entstehenden behinderungsbedingten Mehrkosten. Von der Beschwerdegegnerin bleibt noch abzuklären, ob und inwiefern der Beschwerdeführerin bei der Ausbildung überhaupt Mehrkosten entstehen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 12. April 2017 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2‘243.20 (Urk. 11/1) ein. Diese erweist sich als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Fr. 2‘243.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Spesen) zu entschädigen.

6.3    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben) als gegenstandslos.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Fachperson Betreuung grundsätzlich ein Anspruch nach Art. 16 IVG zusteht.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'243.20.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Tamara Bernhard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger