Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00095


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 28. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann

Anwaltsbüro Eschmann

Opfikonerstrasse 8, 8303 Bassersdorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1973 geborene X.___, Absolventin eines juristischen Studiums an der Hochschule St. Gallen (Urk. 6/38 S. 172), arbeitete zuletzt bis am 6. Februar 2008 bei der Y.___ AG als Zentraleinkäuferin. Nach einem Reitunfall am 5. Februar 2006 mit Rücken- und Schulterverletzung meldete sie sich am 6. Januar 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2, 6/13 ff., 6/18, 6/27, 6/45 S. 112 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leitete daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht in die Wege. Die Akten des parallel laufenden Verfahrens bei der Suva wurden eingeholt. Nach zwischenzeitlicher unselbständiger Tätigkeit ab Oktober 2008 (Urk. 6/45 S. 22 ff., 6/48 S. 38 ff.) war die Versicherte ab 1. Dezember 2009 in ihrem eigenen Unternehmen, der Z.___ GmbH (später A.___ GmbH), tätig (Urk. 6/95). Am 25. März 2013 gebar die Versicherte eine Tochter (Urk. 6/72).

    Am 2. Oktober 2015 (Urk. 6/90) erstattete Dr. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, im Auftrag der Suva ein Gutachten, an dem sich die IV-Stelle mit Zusatzfragen beteiligt hatte (Urk. 6/85). Nach Abschluss des Verfahrens bei der Unfallversicherung sowie der Einholung einer Stellungnahme seitens des Abklärungsdienstes (Urk. 6/101) - statt einer Haushaltabklärung (Urk. 6/99 S. 12-13) - stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. April 2016 (Urk. 6/102) ab 1. Februar 2007 die Zusprache einer ganzen Rente sowie ab 1. April 2013 auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht. Dies wurde mit Verfügungen vom 8. Dezember 2016 (Urk. 2) trotz der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 6/105, 6/107) bestätigt.


2.

2.1    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2017 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:

«Die angefochtene Verfügung der SVA Zürich vom 8. Dezember 2016 sei insoweit aufzuheben, als damit die ganze Rente ab 1. April 2013 reduziert wird und es sei der Beschwerdeführerin auch weiterhin die ganze Rente auszurichten,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 % Mwst.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

2.3    Mit Beschluss vom 15. November 2018 (Urk. 8) stellte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin eine mögliche Schlechterstellung in Aussicht (reformatio in peius) und räumte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, hierzu Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 11. Dezember 2018 (Urk. 10) ging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Gericht ein, wovon der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person

    a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG)     geworden ist oder

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich     mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.

    Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 411 E. 2.1, 121 V 264 E. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6d, 105 V 156 E. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 E. 3, 1984 S. 230 E. 1, 1980 S. 283 E. 2a). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 E. 3c; vgl. auch BGE 129 V 411 unten; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügungen vom 8. Dezember 2016 (Urk. 2) dahingehend, die Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Gestützt hierauf ermittelte die Beschwerdegegnerin ab Februar 2007 einen Invaliditätsgrad von 100 %. Als Valideneinkommen zog sie dabei das Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 238'900.-- bei Y.___ aus dem Jahre 2007 heran und schloss aus medizinischer Sicht darauf, dass der Beschwerdeführerin damals weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen seien. Ab 1. Oktober 2008 ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 89 %. Grundlage hierfür bildete als Valideneinkommen wiederum der Lohn bei Y.___ und als Invalideneinkommen das seitens der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen in der ab Oktober 2008 im Pensum von 30 % aufgenommenen unselbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 6/45 S. 22 ff., 6/48 S. 38 ff.). Ab Dezember 2009 sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 50 % möglich und zumutbar gewesen. Per dato habe sie die Tätigkeit in der eigenen Unternehmung (Z.___ GmbH) aufgenommen. Mit der selbständigen Tätigkeit übe die Beschwerdeführerin weiterhin eine ihrer Ausbildung entsprechende qualifizierte Tätigkeit im reduzierten/zeitlimitierten Pensum aus. Dabei könnte sie 2009 gestützt auf die Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für qualifizierte Tätigkeiten im Bereich Ziel-/Strategiedefinitionen in dem ihr zumutbaren Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 58'218.60 erwirtschaften. Unter Anrechnung des Einkommens bei Y.___ von Fr. 318'016.10 als Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 82 %.

    Ab April 2013 rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin als Valideneinkommen nicht mehr das Einkommen bei Y.___ an, sondern ein Einkommen gemäss LSE 2012, TA11, Universitätsabschluss/oberstes und mittleres Kader. Begründet wurde dies damit, dass ab dem Zeitpunkt/Folgemonat der Geburt der Tochter nicht mehr überwiegend wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerziehende die angestammte Tätigkeit als Zentraleinkäuferin mit Kaderfunktion weiterhin hätte ausüben können. Aus den Akten gehe hervor, dass in dieser Kaderposition regelmässige Wochenarbeitszeiten von 60 bis 70 Stunden respektive eine zeitlich nach oben offene Präsenz erforderlich gewesen seien. Auch bei optimalen Hort-/Krippenöffnungszeiten und der Möglichkeit, notfallmässig auf ein soziales Netz (Bruder/Tante in der Nähe) zurückgreifen zu können, erscheine die weitere Ausübung der Kadertätigkeit mit den vorerwähnten Arbeitszeiten als Alleinerziehende nicht realistisch. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 54 %.

2.2    Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) dagegen die Bemessung des Valideneinkommens ab April 2013. Dabei beanstandete sie im Wesentlichen die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie hätte im Gesundheitsfall ihre Stelle bei Y.___ zugunsten einer anderen, weniger belastenden Vollzeitstelle aufgegeben (S. 3 ff.). Sodann beanstandete die Beschwerdeführerin die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens (S. 11 f.). Schliesslich rügte sie auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin (S. 5 ff., S. 9).

    In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 (Urk. 10) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, das Gericht habe nicht genügend dargelegt, weshalb es eine Verschlechterung in Betracht ziehe (S. 2). Weiter machte sie geltend, dass auch wenn von einer Leistungsfähigkeit von 22.5 Stunden pro Woche in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultiere für die Zeit zwischen Februar 2007 und März 2013 (S. 2 f.). Sodann habe sie es trotz stetigen Bemühungen und einer überdurchschnittlichen Leidensbereitschaft nicht annähernd geschafft, in der ihr ideal angepassten selbständigen Tätigkeit auch nur in einem einzigen Jahr das von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum ab Dezember 2009 angenommene Einkommen zu erzielen (S. 3 f.). Und schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, die zugesprochene ganze Rente der Beschwerdegegnerin sei bei der Suva geltend gemacht und per Direktauszahlung zurückerstattet worden. Der Betrag der ganzen Rente sei über die ganze Zeit mit der Koordination von der Komplementärrente abgezogen worden. Der Sinn einer gemäss Bundesgerichtspraxis nur zurückhaltend in Betracht zu ziehenden reformatio in peius werde also noch weniger einsichtig (S. 4).


3.

3.1    In einem ersten Schritt ist auf die seitens der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht einzugehen (Urk. 1 S. 5 ff., S. 9).

3.2    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nicht zutrifft (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) – nicht angehört werden müssen.

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).

3.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin legte die Beschwerdegegnerin ihre Gründe für die neue Bemessung des Valideneinkommens ab April 2013 hinreichend dar. Dabei nahm sie durchaus Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren (vgl. Urk. 6/107 S. 2 f.) und erläuterte, dass nach ihrer Ansicht die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter die bisherige Kaderposition nicht hätte weiterführen können (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. etwa BGE 142 II 49 E. 9.2). Im angefochtenen Entscheid werden die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt, so dass die Beschwerdeführerin damit in die Lage versetzt wurde, nachvollziehen zu können, von welchen Gedanken sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid leiten liess, und sie konnte den Entscheid sachgerecht anfechten, was sie mit Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2017 (Urk. 1) auch getan hat. Auf eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu schliessen.


4.    

4.1    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 2. Oktober 2015 (Urk. 6/90). Darin wurden die folgenden Unfalldiagnosen und Unfallfolgediagnosen festgehalten: Incisura Scapulae-Syndrom links mit Läsion des nervus suprascapularis und Funktionsausfall des musculus infraspinatus und posttraumatischem Entrapment, kranial-betonte Berstungsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers (LWK), Distraktionsverletzung des Segmentes Th12/L1 mit Zerreissung der dorsalen Bandstrukturen der Wirbelsäule und Subluxationsstellung im Segment Th12/L1, Impingementsyndrom der rechten Hüfte mit Limbusläsion, kompensatorische Ausgleichsbewegungen der linken Schulter mit konsekutiven Myogelosen in der Nacken/Schulter-Region und Überlastung der Wirbelsäule thorakolumbal, Non-Fusion Th12/L1 bei Status nach dorso-ventraler chirurgischer Versorgung der Berstungsfraktur LWK 1, Anschlusspathologie L1/2 bei Status nach dorso-ventraler Versorgung der Berstungsfraktur LWK 1, Verdacht auf Anschlusspathologie Th11/Th12 bei Steilstellung der unteren Brustwirbelsäule (BWS) sowie vorübergehende mittelgradige depressive Episode im Zusammenhang mit der Bewältigung der Unfallfolgen (S. 45). In der angestammten Tätigkeit bei Y.___ wurde die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig beurteilt. Eine leidensangepasste körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung wurde halbtags respektive im Umfang von 4.5 Stunden pro Tag als zumutbar erachtet (S. 45 f.). Seit 2009 werde eine angepasste, selbständige Tätigkeit ausgeübt mit einem Halbtagspensum, welches meistens bei 40 % liege (S. 50).

4.2    

4.2.1    Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114). Gleiches muss auch für die Beurteilung der Frage gelten, ob eine angestammte Tätigkeit mit Blick auf das konkrete Stellenprofil noch zumutbar ist oder nicht.

4.2.2    Dr. B.___ beschrieb in seinem Gutachten folgendes Zumutbarkeitsprofil: Das Über-Kopf-Arbeiten sei nicht mehr möglich, das Anheben von Gegenständen linksseitig über Lendenhöhe hinaus sei stark erschwert und sollte vermieden werden. Joggen oder Hüpfen sei unmöglich. Die Reklination in der Wirbelsäule sei nahezu unmöglich. Das bergauf Gehen bei einem Steigungswinkel von über 15 Grad sei nicht möglich, das Heben und Tragen von schweren Gegenständen (über 20 kg) sei nicht möglich, das Heben und Tragen von Gegenständen zwischen 10 und 15 kg sei nur ganz kurzfristig möglich im Rahmen von 5 % der Arbeit. Ausgedehnte Drehbewegungen der Wirbelsäule seien nicht möglich, Erschütterungen/Vibrationen in der Körperachse könnten nicht toleriert werden. Die Notwendigkeit der Wechselbelastung schliesse längerdauernde monotone Körperhaltungen oder Zwangshaltungen aus. Beim Sitzen bestehe eine zeitliche Limite von etwa 30 Minuten. Diese sei nachvollziehbar bei der gutachterlichen Untersuchung. Die Beschwerdeführerin habe tatsächlich nicht länger als etwa 30 Minuten sitzen können bei der Erhebung der umfangreichen Anamnese und beim Gespräch. Es sei offensichtlich günstig, das zeitliche Limit beim Sitzen nicht voll auszuschöpfen, dies erleichtere die Erholung bei der Wechselbelastung und erhöhe die Fähigkeit zu sitzen im Tagesverlauf. Beim Stehen bestehe eine tiefere zeitliche Limite von etwa 15 Minuten. Es komme dabei auch öfter zu den erwähnten Kompensationsbewegungen der linken Schulter. Während dem Sitzen fielen diese nur selten an. Ein Headset für das Telefonieren beim Arbeiten sei hier sicher hilfreich.

    Das Gehen in der Ebene sei bis zu einer Stunde am Stück beim Tragen von Sportschuhen möglich. Bereits geringe Veränderungen beeinflussten aber die Leistungsfähigkeit. Eine Steigung mit 5 Grad oder ein Gefälle mit 5 Grad führe zu einer deutlichen Limitierung und verlange Pausen. Die Leistungsfähigkeit bei leichtem Gefälle/leichter Steigung sei limitiert auf 15 Minuten am Stück, entsprechend der Untersuchung auf dem Laufband. Bei einer deutlichen Steigung, also von 15 Grad Steigungswinkel sei die Leistungsfähigkeit limitiert auf wenige Minuten am Stück.

    Das Radfahren in der Ebene sei wenig eingeschränkt, sofern wenig Schlaglöcher auf dem Weg seien. In der Ebene sollte Radfahren von mehr als 30 Minuten möglich sein, wobei die Sitzposition gewechselt werden könne. Ein Rennvelo sei nicht möglich. Das Radfahren bei der erweiterten Untersuchung im Rahmen des Gutachtens belege diese Einschätzung.

    Unter Wechselbelastung also Sitzen, Stehen, verschiedene Pulthöhe, Gehen, Abliegen sei eine leichte Bürotätigkeit zu bewältigen bei einer Begrenzung der Tagesleistung auf 4.5 Stunden. Autofahren sei nur für kurze Strecken möglich, also zum Beispiel innerhalb Zürichs oder am Zürichsee. Weitere Fahrten - zum Beispiel nach Italien - seien allein trotz vieler Pausen nicht möglich. Beim Liegen, speziell in Stufenlage, bestehe keine Einschränkung. Die Schmerzen würden sowohl die Konzentration als auch die geistige Leistungsfähigkeit stören. Die Einnahme von schwachen Opioiden zur Schmerzeindämmung sei ebenfalls limitiert durch die erforderliche Aufrechterhaltung der Konzentrationsfähigkeit und der allgemeinen Leistungsfähigkeit (Urk. 6/90 S. 47 f.).

4.2.3    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich physisch eingeschränkt ist. Die Tätigkeiten bei Y.___ waren gemäss Zusatzblatt zum Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 6/27 S. 9) Folgende:

- Einkaufsentscheidungen, Verhandlungen: 23 %

- Konkurrenzanalyse: 7 %

- Lieferantenbesuche, Messen: 3 %

- Kontrolle Umsetzung QM/Gesetze: 5 %

- Kontrolle Verpackungsgestaltung: 3 %

- Werbung: 6 %

- Kontrolle BiS/Einkaufsprogramm: 14 %

- Koordination mit anderen Ländern: 14 %

- Verkostungen: 7 %

- Besprechungen und Vorbereitung: 18 %

    An Konzentration, Durchhaltevermögen und Sorgfalt wurden grosse Anforderungen gestellt, sodann wurden ein hoher Grad an Verantwortung /Selbständigkeit, Flexibilität und Reisetätigkeit vorausgesetzt. Der Anteil sitzender, gehender sowie stehender Tätigkeit ist in etwa ausgeglichen, Heben und Tragen ist sodann äusserst selten.

    Gemäss eigenen Angaben führte die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit mit wenigen Ausnahmen praktisch zu 100 % im Büro aus (Urk. 6/38 S. 172). An anderer Stelle präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sie zu 90 % im Büro arbeitete und zu 10 % auf Reisen war (Urk. 6/38 S. 286).

4.2.4    Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz bei Y.___ nicht so hätte einrichten können, dass ein Abwechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich gewesen wäre. Schliesslich war ihr dies auch in ihrem eigenen Atelier möglich (Urk. 6/90 S. 26). Auch während Sitzungen müsste zumindest ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen für die Beschwerdeführerin in Frage kommen. Eine Reisetätigkeit mit Flugzeug oder Bahn sollte sodann - wie die Beschwerdeführerin selbst bestätigte (Urk. 6/90 S. 25) - ebenfalls keine Schwierigkeiten bieten, da sie sich dabei wechselbelasten kann.

    In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass sich der Gutachter hinsichtlich der Dauer, in welcher die Beschwerdeführerin sitzen und stehen kann, im Wesentlichen auf ihre Angaben stützte. Diese sind jedoch widersprüchlich. So führte die Beschwerdeführerin an einer Stelle aus, sie könne 30 Minuten sitzen. Etwas später legte sie jedoch dar, dass Autofahrten über 1.5 Stunden nur mit Begleitung möglich seien, damit jemand übernehmen könne (Urk. 6/90 S. 25). Dies würde jedoch dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin mehr als nur 30 Minuten am Stück sitzen kann.

    Heben und Tragen sowie die weiteren durch den Gutachter ausgeschlossenen körperlichen Tätigkeiten waren schliesslich ohnehin kaum respektive nicht Teil des Profils der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb es keine Rolle spielt, dass sie diese nur eingeschränkt respektive nicht mehr ausüben kann. Rein aus körperlicher Sicht muss die Tätigkeit bei Y.___ somit als angepasste Tätigkeit gelten. Dass die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen jedoch eingeschränkt sind, ist nachvollziehbar, was zu einer zeitlichen Limitierung auf 4.5 Stunden pro Tag respektive 22.5 Stunden pro Woche führt. Auch mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen rechtfertigt sich dieser Schluss. So legte Dr. B.___ dar, ein Versuch, eine anspruchsvolle Tätigkeit mit Halbtagspensum in einem Unternehmen zu realisieren, sei gescheitert. Durch die gute, geleistete Arbeit seien die Ansprüche gewachsen und es sei dem Unternehmen nicht möglich gewesen, Rücksicht zu nehmen auf die gesundheitlichen Defizite der Beschwerdeführerin (Urk. 6/90 S. 42). Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein Halbtagspensum aus gesundheitlicher Sicht grundsätzlich möglich war.

    Ob ein solches in einer Kaderposition, wie sie die Beschwerdeführerin innehatte, auf dem Arbeitsmarkt effektiv angeboten werden kann, spielt vorliegend keine Rolle, nachdem von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dieser umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2).

    In retrospektiver Hinsicht führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin übe seit 2009 eine angepasste, selbständige Tätigkeit halbtags aus (Urk. 6/90 S. 50). Mit Blick auf diese Darlegung ist darauf zu schliessen, dass eine angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Dezember 2009 (Urk. 6/95) zu 4.5 Stunden pro Tag respektive 22.5 Stunden pro Woche zumutbar ist. Da - wie soeben dargelegt wurde - die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend als angepasste gelten muss, ist darauf zu schliessen, dass auch diese der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 in einem Pensum von 22.5 Wochenstunden zumutbar war. Gestützt hierauf ist nachfolgend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu ermitteln.

    In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen dass der Sachverhalt vorliegend - wie der Beschwerdeführerin bereits mit Beschluss vom 15. November 2018 mitgeteilt - nochmals hinsichtlich des gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraumes überprüft wird und keine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens erfolgt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).


5.    

5.1    Vorweg ist festzuhalten, dass für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2009 unbestrittenermassen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht. Zu prüfen ist der Anspruch ab 1. Dezember 2009.

5.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).

5.3

5.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

5.3.2    Die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall unbestrittenermassen weiterhin bei Y.___ tätig geblieben. Hiervon ist bis zur Geburt ihrer Tochter im März 2013 (Urk. 6/76 S. 3) auszugehen.

    Nach dem Zeitpunkt der Geburt der Tochter ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Kaderposition bei Y.___ hätte weiterarbeiten können. Dies, weil davon auszugehen ist, dass insbesondere die Anforderungen der Kaderstelle an die Flexibilität und eine Präsenz von durchschnittlich 65 Wochenstunden (Urk. 6/38 S. 286) mit der Aufgabe als alleinerziehende Mutter nur schwerlich zu vereinbar sind. Dass es zahlreiche Beispiele gibt, wo eine Doppelbelastung von Mutterrolle und Kaderposition funktioniert, vermag an dieser Annahme nichts zu ändern und wird auch nicht in Frage gestellt. So kommt es für die Beurteilung der Frage auf die konkrete Situation an. Diese präsentiert sich bei der Beschwerdeführerin vor allem hinsichtlich der Flexibilität und Belastbarkeit sicherlich anders, als bei einer nicht alleinerziehenden Frau. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall kein Kind bekommen hätte, stellt sodann eine Hypothese dar, von welcher - trotz der diesbezüglichen Bestätigung der Beschwerdeführerin (Urk. 6/101) - zumindest nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin sehr karriereorientiert und ehrgeizig war. So können sich Lebenssituationen und damit auch die Prioritäten im Leben immer ändern, weshalb sich das Abstellen auf die konkrete Sachlage rechtfertigt.

    Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass bis zur Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin im März 2013 auf das Einkommen bei Y.___ als Valideneinkommen abgestellt werden kann. Ab 1. April 2013 sind mit der Beschwerdegegnerin für die Ermittlung eines Lohnes mit üblichem Arbeitspensum LSE-Tabellenwerte heranzuziehen.

5.4

5.4.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.4.2    Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Invalidenversicherung - wie die Beschwerdeführerin zu Recht wiedergibt (Urk. 1 S. 4 f.) - keinerlei Bindungswirkung an Entscheide der Unfallversicherung besteht. Hiervon ist insbesondere im vorliegenden Fall auszugehen, in welchem die der Beschwerdeführerin zugesprochene Invalidenrente schliesslich auf einem Vergleich beruhte. Weiterungen hierzu erübrigen sich. Sodann ist ebenfalls nicht erstellt, ob die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit in ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht optimal ausschöpft (E. 5.4.1). Auf dieses Einkommen kann somit zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht abgestellt werden.

    Weiter ist festzuhalten, dass aufgrund der Darlegungen in Erwägung 4. darauf zu schliessen ist, dass die Tätigkeit bei Y.___ als angepasste Tätigkeit zu gelten hat. Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen kann sodann davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2009 im Umfang von 22.5 Stunden pro Woche respektive halbtags zumutbar ist. Nach der Geburt der Tochter, mithin ab 1. April 2013, ist - aus den gleichen Gründen wie beim Valideneinkommen (E. 5.3) - auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf LSE-Tabellenwerte abzustellen.

5.5

5.5.1    Gestützt auf das Gesagte resultiert ab 1. Dezember 2009 in Anlehnung an den Prozentvergleich ein Invaliditätsgrad von rund 65 % (Basis: Tätigkeit bei Y.___; [65 Wochenstunden {durchschnittliches Validenpensum, Urk. 6/38 S. 286} - 22.5 Wochenstunden {Invalidenpensum gemäss Dr. B.___}] / 65 Wochenstunden [Validenpensum], gerundet gemäss BGE 130 V 121). Dies entspricht ab diesem Zeitpunkt dem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.5.2    Für den Zeitraum ab 1. April 2013 ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Angaben zu ermitteln. Abzustellen ist dabei für beide Einkommen auf den gleichen Tabellenwert einer angepassten Tätigkeit.

5.5.2.1    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

5.5.2.2    Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin (Urk. 6/3). Damit hätte sie im Jahre 2012 (aktuellste Angaben) in dem ihr anzurechnenden Anforderungsniveau 1+2 im Pensum zwischen 50 und 74 % leicht unterdurchschnittlich verdient (BFS, T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, 2012), nämlich Fr. 8'171.-- statt Fr. 8'356.-- monatlich, was im Konkreten in Anbetracht der grossen Berufserfahrung und der guten Ausbildung und Leistungsbereitschaft kaum vollständig zum Tragen kommen dürfte.

    Den leidensbedingten Einschränkungen wurde mit der Reduktion des zumutbaren Pensums auf 22.5 Wochenstunden bereits Rechnung getragen. Eine doppelte Berücksichtigung kommt nicht in Frage.

    Zum Merkmal der Dienstjahre ist schliesslich festzuhalten, dass sich das Anfangseinkommen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch aufgrund der mitgebrachten Berufs- respektive Branchenerfahrung bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2.). Die Beschwerdeführerin mit akademischer Ausbildung ist aufgrund ihrer jahrelangen Berufserfahrung in einer Kaderposition sowie danach als selbständig Erwerbende kein Abzug unter diesem Merkmal zu gewähren, da davon auszugehen ist, dass sie aufgrund ihrer ausgewiesenen Kenntnisse überwiegend wahrscheinlich nicht mit einer Minderung des Anfangseinkommens rechnen müsste.

5.5.2.3    In einer Gesamtschau der Kriterien rechtfertigt sich vorliegend bei grosszügiger Betrachtung die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges im Umfang von 10 % vom noch zumutbaren Pensum von 50 %, wodurch der Invaliditätsgrad um 5 % erhöht wird. Damit resultiert in Anwendung einer rechnerischen Verein- fachung (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4. mit Hinweisen) ein Invaliditätsgrad von 55 % (Basis: T11, Position 45, Frauen ohne Kaderfunktion, 2012; Valideneinkommen: 100 %; Invaliden- einkommen inkl. leidensbedingter Abzug: 45 % [50 % {gemäss Dr. B.___ «halbtags»} - 5 % {leidensbedingt}]; Differenz: 55 %). Dies entspricht dem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

    Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführerin sei es trotz stetigen Bemühungen und einer überdurchschnittlichen Leistungsbereitschaft nicht annähernd gelungen, in der ihr ideal angepassten Tätigkeit auch nur in einem einzigen Jahr das seitens der Beschwerdegegnerin ab Dezember 2009 angenommene Einkommen zu erzielen (Urk. 10 S. 3 f.), ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihre selbständige Erwerbstätigkeit zugunsten einer besser bezahlten Anstellung, in welcher sie dieses Einkommen erzielt, aufzugeben.


6.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2016 dahingehend abzuändern sind, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. April 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen ist.


7.    Auf eine mögliche Schlechterstellung wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 15. November 2018 (Urk. 8) hingewiesen und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zurückzuziehen. Darauf hat die Beschwerdeführerin verzichtet und stattdessen ihre Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 (Urk. 10) eingereicht.

    In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird von einem kantonalen Gericht verlangt, dass es bei der schriftlichen Androhung einer reformatio in peius - wenn auch unpräjudiziell, unter Vorbehalt des materiellen Endentscheids - deutlich macht, dass es eine entsprechende Schlechterstellung für möglich hält. Die Beschwerde führende Partei muss in die Lage versetzt werden, abzuschätzen, ob das Gericht aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage tatsächlich in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid zu ihren Ungunsten abzuändern (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1). Dabei muss sie mindestens den Grundzügen nach erkennen können, aus welchen Gründen eine reformatio in peius in Aussicht genommen wird (BGE 119 V 249 f., 121 V 27).

    Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 15. November 2018 (Urk. 8) erläutert, dass das Gericht im Rahmen einer ersten, summarischen Prüfung der Akten zur vorläufigen Auffassung gelangt sei, dass aus medizinischer Sicht rückwirkend wohl von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 22.5 Stunden pro Woche in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sein könnte, weshalb fraglich erscheine, ob die mit Verfügungen vom 8. Dezember 2016 erfolgte befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente gerechtfertigt sei (S. 3). Entgegen ihrer Ansicht wurde die Beschwerdeführerin damit in die Lage versetzt abzuschätzen, ob und aus welchen Gründen das Gericht aufgrund einer vorläufigen Beurteilung in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid zu ihren Ungunsten abzuändern. Damit genügt die vorliegend in Aussicht gestellte reformatio in peius den bundesgerichtlichen Anforderungen. Die Beschwerdeführerin nahm hierzu auch Stellung, womit erwiesen ist, dass sie in die Lage versetzt wurde, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern (Urk. 10 S. 2 f.). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass ein kantonales Gericht gemäss neuster höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Feststellung einer Rechtsverletzung verpflichtet ist, auf eine reformatio in peius zu erkennen, und dies ohne dass weitere Voraussetzungen, namentlich eine gewisse Zurückhaltung zu beachten wären (BGE 144 V 153 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 142 V 337 E. 3.1; Urk. 10 S. 4).


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2016 werden dahingehend abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie ab dem 1. April 2013 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Eschmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist