Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00096



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Pfefferli

Urteil vom 15. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, reiste 1975 nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Elektromonteur in die Schweiz ein. In der Folge übte er seinen Ausbildungsberuf grossmehrheitlich temporär aus. Seinen letzten Arbeitseinsatz beendete er im Oktober 2013 und seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 1. April 2015 (Urk. 7/7) meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ärztliche Berichte ein (Urk. 7/20, 7/22, 7/23, 7/29) und gab bei der Gutachtensstelle Z.___ ein am 21. Juli 2016 erstattetes rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/63) in Auftrag. Zudem zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (nachfolgend: IK-Auszug) vom 27. April 2015 (Urk. 7/12) bei. Mit Vorbescheid vom 17. August 2016 stellte sie ihm die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/67). Der rheumatologische Gutachter nahm am 28. November 2016 (Urk. 7/77) Stellung zu den vom Versicherten am 6. September 2016 (Urk. 7/69) erhobenen Einwänden betreffend den Ablauf der Begutachtung. Wie angekündigt verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Mit Beschwerde vom 25. Januar 2017 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer Viertelsrente ab Oktober 2015. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte er eine Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums A.___, vom 19. Januar 2017 (Urk. 3/3), einen IK-Auszug vom 15. Dezember 2015 (Urk. 3/4) sowie eine Lohnabrechnung der B.___ AG vom 23. Oktober 2013 (Urk. 3/5) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 30. März 2017 (Urk. 10) an den gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 27. April 2017 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit der gleichen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; BGE 128 V 174; Urteile des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.1 und 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

1.5    Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohnein-bussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung ging die IV-Stelle von einem Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 20‘280.55 aus. Dieses hatte sie auf der Grundlage der im Auszug aus dem Individuellen Konto (nachfolgend: IK-Auszug) enthaltenen Einträge der letzten drei Jahre vor dem Krankheitseintritt bestimmt. In einer angepassten Tätigkeit ging sie von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend: BFS) herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Jahres 2014 (nachfolgend: LSE 2014) legte sie das Invalideneinkommen für ein 50%-Pensum auf Fr. 33‘226.55 fest (Urk. 2 S. 1). Aufgrund eines Invaliditätsgrades von 0 % verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 brachte sie vor, der Beschwerdeführer hätte auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin temporär mit entsprechenden Unterbrüchen gearbeitet (Urk. 6 S. 2). Es lägen keine invaliditätsfremden Faktoren vor, welche Einfluss auf sein unterdurchschnittliches Einkommen hätten. Dass er kein höheres Einkommen erzielt habe, sei auf seine eigene Wahl zurückzuführen, lediglich temporär zu arbeiten und dafür über eine höhere Autonomie und Flexibilität als in einer Festanstellung zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe sich damit aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügt, weshalb auch keine Parallelisierung vorzunehmen sei (Urk. 6 S. 3).

2.2    Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, das Valideneinkommen könnte aufgrund seiner unzuverlässigen und stark schwankenden Einkommenserzielung nicht anhand des IK-Auszuges errechnet werden. Vielmehr sei dieses gestützt auf die letzte Lohnabrechnung von der B.___ AG zu ermitteln. Bei einem Bruttolohn von Fr. 31.-- pro Stunde und einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergebe sich ein Jahreslohn von Fr. 62‘049.60 (Urk. 1 S. 6). Im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘226.55 resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 %, womit ab Oktober 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Auch eine Parallelisierung der Einkommen würde zum selben Ergebnis führen. Er habe in seinem Heimatland eine Ausbildung zum Elektriker absolviert und würde gemäss LSE 2014 (TA 1, Ziffer 33, Kompetenzniveau 1) Fr. 5‘390.-- verdienen. Angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 67‘429.--. Damit habe das tatsächlich erzielte Valideneinkommen 70 % unter dem statistischen Durchschnittsverdienst gelegen, womit nach der Rechtsprechung eine Parallelisierung um 65 % zu erfolgen habe. Damit sei das Invalideneinkommen auf Fr. 11‘629.35 herabzusetzen. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 20‘280.55 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 43 %, was ebenfalls zur Ausrichtung einer Viertelsrente führen würde (Urk. 1 S. 7).

    In seiner Replik ergänzte er diese Ausführungen dahingehend, dass er aus gesundheitlichen Gründen lediglich ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe, weshalb nicht auf sein effektiv erzieltes Einkommen abzustellen sei (Urk. 10 S. 2).

3.    

3.1    Aus den Rechtsschriften der Parteien geht hervor, dass der medizinische Sachverhalt und insbesondere die aufgrund der polydisziplinären Begutachtung durch die Gutachtensstelle Z.___ ermittelte Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 7/63/6) nicht strittig ist. Das Gutachten ist in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten umfassend, basiert auf Untersuchungen in den jeweiligen Fachgebieten und wurde in Kenntnis der gesamten Vorakten abgegeben. Es leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Damit erfüllt es die von der Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen, weshalb auf dieses und die darin gezogenen Schlüsse abgestellt werden kann (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Vom Beschwerdeführer nicht bestritten und durch die IV-Stelle korrekt festgelegt wurden auch der Beginn sowie der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Damit ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Oktober 2013 auszugehen. Am 1. April 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Unter kumulativer Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit ab dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 IVG) und der sechsmonatigen Karenzfrist ab der Anmeldung zum Leistungsbezug (Art. 29 Abs. 1 IVG) resultiert ein frühestmöglicher Beginn des Rentenanspruchs am 1. Oktober 2015. Damit ist der Invaliditätsgrad aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zu bestimmenden Validen- und Invalideneinkommen zu berechnen (vgl. E. 1.4).

3.2    Nicht einig sind sich die Parteien hingegen betreffend die Berechnung des Valideneinkommens. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dieses sei nicht auf der Grundlage der aus dem IK-Auszug ersichtlichen effektiv erzielten Einkommen zu berechnen, da diese weit unterdurchschnittlich seien. Stattdessen habe eine Multiplikation des letzten Stundenlohnes mit der jährlichen Arbeitszeit zu erfolgen (Urk. 1 S. 6, Urk. 10 S. 3). Alternativ sei eine Einkommensparallelisierung durchzuführen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe sich durch den Entscheid, temporär zu arbeiten, aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügt, weshalb auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen und keine Parallelisierung vorzunehmen sei (Urk. 6 S. 3).

3.3    

3.3.1    Dem IK-Auszug vom 27. April 2015 (Urk. 7/12) sind die vom Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 1975 bis zur Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Jahr 2013 effektiv erzielten Einkommen zu entnehmen. Nachfolgend werden die jeweiligen Einträge eines Kalenderjahres addiert dargestellt (Spalte „Einkommen gemäss IK-Auszug“). Dabei wurden die Nichterwerbstätigenbeiträge sowie die im Jahr 1993 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung (Fr. 15‘028.--, vgl. Urk. 7/12/2) nicht berücksichtigt. Zur Vergleichbarkeit der über einen Zeitraum von beinahe 40 Jahren erzielten Einkommen wurden diese an die bis ins Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst (Spalten „Nominallohnentwicklung“ und „Einkommen nominallohnbereinigt bis 2015“). Für das Jahr 1975 ergibt sich das bis ins Jahr 2015 nominallohnbereinigte Einkommen aus folgender Berechnung (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Männer; 1975: 859; 2015: 2‘226): Fr. 5‘274.00 / 859 x 2‘226 = Fr. 13‘666.97.

    

Jahr

Einkommen gemäss IK-Auszug

Nominallohnentwicklung

Einkommen nominallohn-bereinigt bis 2015

1975

Fr. 5'274.00

859

Fr. 13'666.97

1976

Fr. 10'985.00

875

Fr. 27'945.84

1977

Fr. 22'326.00

897

Fr. 55'404.32

1978

Fr. 23'076.00

924

Fr. 55'592.18

1979

Fr. 1'910.00

955

Fr. 4'452.00

1980

Fr. 2'368.00

1005

Fr. 5'244.94

1981

Fr. 0.00

1067

Fr. 0.00

1982

Fr. 17'339.00

1143

Fr. 33'767.82

1983

Fr. 12'651.00

1186

Fr. 23'744.63

1984

Fr. 12'642.00

1218

Fr. 23'104.34

1985

Fr. 13'784.00

1256

Fr. 24'429.29

1986

Fr. 11'806.00

1300

Fr. 20'215.50

1987

Fr. 22'009.00

1330

Fr. 36'836.12

1988

Fr. 19'393.00

1375

Fr. 31'395.50

1989

Fr. 24'814.00

1427

Fr. 38'707.75

1990

Fr. 18'969.00

1511

Fr. 27'945.07

1991

Fr. 21'490.00

1619

Fr. 29'547.09

1992

Fr. 10'166.00

1699

Fr. 13'319.31

1993

Fr. 11'320.00

1743

Fr. 14'456.87

1994

Fr. 8'424.00

1769

Fr. 10'600.24

1995

Fr. 7'904.00

1789

Fr. 9'834.71

1996

Fr. 3'733.00

1811

Fr. 4'588.44

1997

Fr. 1'232.00

1818

Fr. 1'508.49

1998

Fr. 750.00

1832

Fr. 911.30

1999

Fr. 7'070.00

1835

Fr. 8'576.47

2000

Fr. 10'750.00

1856

Fr. 12'893.05

2001

Fr. 18'700.00

1902

Fr. 21'885.49

2002

Fr. 5'979.00

1933

Fr. 6'885.28

2003

Fr. 4'546.00

1958

Fr. 5'168.23

2004

Fr. 9'385.00

1975

Fr. 8'326.76

2005

Fr. 157.00

1992

Fr. 175.44

2006

Fr. 2'777.00

2014

Fr. 3'069.32

2007

Fr. 23'426.00

2047

Fr. 25'474.49

2008

Fr. 14'853.00

2092

Fr. 15'804.39

2009

Fr. 0.00

2136

Fr. 0.00

2010

Fr. 2'840.00

2151

Fr. 2'939.02

2011

Fr. 12'297.00

2171

Fr. 12'608.53

2012

Fr. 2'499.00

2188

Fr. 2'542.40

2013

Fr. 1'805.00

2204

Fr. 1'823.02

2014

Fr. 0.00

2220

Fr. 0.00

2015

Kein Eintrag

2226

-

    Aufgrund des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2013 wird das in diesem Jahr erzielte Einkommen analog der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Berechnung (vgl. Urk. 7/64) nicht berücksichtigt. In den Jahren 2008 bis 2012 erzielte der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 6‘778.87 (Fr. 15'804.39 + Fr. 0.00 + Fr. 2'939.02 + Fr. 12'608.53 + Fr. 2'542.40 / 5). Im Zeitraum von 2003 bis 2012 betrug dieses Fr. 7‘610.86. Zwischen 1993 und 2012 ergibt sich ein Jahreseinkommen von durchschnittlich Fr. 8‘412.45 sowie über den Betrachtungszeitraum von 1975 bis 2012 ein solches von Fr. 16‘672.83. Diese effektiv erzielten Einkommen sind nachfolgend dem einschlägigen Tabellenlohn gemäss LSE 2014 gegenüberzustellen.

3.3.2    Nach seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ausschliesslich als Elektromonteur tätig. Da seine im Heimatland absolvierte Ausbildung nur teilweise anerkannt worden sei, habe er weniger als seine Kollegen verdient (Urk. 7/63/45). Damit ist auf das mit den niedrigsten Anforderungen versehene Kompetenzniveau 1 der LSE 2014 abzustellen. In diesem betrug der monatliche Medianlohn für männliche Mitarbeiter im Baugewerbe Fr. 5‘507.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer). Weiter sind die Tatsache, dass die LSE 2014 auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden basiert, die effektive betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2014 jedoch 41,7 Wochenstunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], 2014, total) betrug, sowie die zwischen 2014 und 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Männer; 2014: 2‘220; 2015: 2‘226) zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein tabellarischer Bruttojahreslohn von Fr. 69‘078.76 (12 x Fr. 5‘507.-- / 40 x 41,7 / 2‘220 x 2‘226).

    Der Vergleich mit dem effektiv erzielten Einkommen zeigt, dass dieses je nach Betrachtungszeitraum zwischen 75,9 % (1975-2012, 1 - Fr. 16‘672.83 / Fr. 69‘078.76) und 90,2 % (2008 bis 2012, 1 - Fr. 6‘778.87 / Fr. 69‘078.76) unter dem Tabellenlohn liegt. Damit ist die Erheblichkeitsgrenze von 5 % überschritten, welche eine Voraussetzung für die Parallelisierung darstellt.

3.3.3    Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Elektromonteur fällt in den Geltungsbereich des mit Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 2014 allgemeinverbindlich erklärten […] Gesamtarbeitsvertrages des Schweizerischen Elektro- und Kommunikationsgewerbes (nachfolgend: GAV, im Internet abrufbar unter: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizügigkeit_Arbeitsbeziehungen/Gesamtarbeitsvertraege_Normalarbeitsvertraege/Gesamtarbeitsvertraege_Bund/Allgemeinverbindlich_erklaerte_Gesamtarbeitsvertraege/Elektro_Telekommunikations_Installationsgewerbes.html, besucht am 12. Dezember 2017 […]). Darin sind sowohl Mindestlöhne als auch die Jahresarbeitszeit festgelegt. Zum relevanten Zeitpunkt im Oktober 2015 betrug der allgemeinverbindlich erklärte GAV-Bruttomindestlohn für Elektromonteure zwischen Fr. 21.55 pro Stunde respektive Fr. 3‘750.-- pro Monat (Mitarbeiter mit nur schulischem Berufsabschluss im Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe und ohne Berufserfahrung) und Fr. 28.16 pro Stunde beziehungsweise Fr. 4‘900.-- pro Monat (Elektromonteur/Elektroinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis und fünfjähriger Berufserfahrung). Die Arbeitszeit wurde für das Jahr 2015 auf 2‘088 Stunden festgelegt (vgl. SECO, a.a.O., Änderung vom 12. Februar 2015, Anhang 8, besucht am 12. Dezember 2017). Dies ergibt jährliche Mindestlöhne zwischen Fr. 44996.40 (Fr. 21.55 x 2‘088) und Fr. 58798.08 (2‘088 x Fr. 28.16) für Arbeitnehmende im Stundenlohn beziehungsweise zwischen Fr. 48‘750.-- (13 x Fr. 3‘750.--) und Fr. 63‘700.-- (13 x Fr. 4‘900.--) für Arbeitnehmende im Monatslohn.

3.3.4    Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer einzig während zweier Jahre zu Beginn seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nominallohnbereinigt namhafte Einkommen erzielte: Fr. 55‘504.32 im Jahr 1977 beziehungsweise Fr. 55‘592.18 im Jahr 1978. Aufgrund der nur teilweisen Anerkennung seiner ausländischen Ausbildung sind diese Einkommen mit den Mindestlöhnen für Mitarbeiter mit nur schulischem Berufsabschluss im Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe zu vergleichen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 1975 direkt nach seinem Ausbildungsabschluss eingereist war, konnte er in den Jahren 1977 und 1978 über maximal zwei beziehungsweise drei Jahre Berufserfahrung verfügen. Die entsprechenden Mindestlöhne wurden im Jahr 2015 auf Fr. 53‘300.-- (13 x Fr. 4‘100.--) beziehungsweise Fr. 54‘600.-- (13 x Fr. 4‘200.--) festgelegt. Mit den in den Jahren 1977 und 1978 erzielten Einkommen hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht, dass er im Stande gewesen wäre, ein angemessenes Einkommen zu erzielen.

    Dies geht auch aus der eingereichten Lohnabrechnung seines letzten Temporäreinsatzes im Jahr 2013 hervor: Daraus ergibt sich ein Bruttostundenlohn von Fr. 34.-- (Fr. 27.14 + Fr. 2.61 + Fr. 0.97 + Fr. 3.28), was im Jahr 2015 unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Männer; 2013: 2‘204; 2015: 2‘226) Fr. 34.34 entspricht (Fr. 34.-- / 2‘204 x 2‘226). Multipliziert mit der branchenüblichen Jahresarbeitszeit für 2015 von 2‘088 Stunden ergibt sich für das Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 71‘700.63. Dieses liegt über dem nominallohnbereinigten massgeblichen LSE-Tabellenlohn von Fr. 69‘078.76.

3.4    Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtete der Beschwerdeführer, er habe die letzten 20 Jahre praktisch ausschliesslich temporär gearbeitet. Dies habe ihm mehr Freiheit und Autonomie gegeben (Urk. 7/63/26). In den letzten Jahren habe er viele Angebote von Elektrofirmen erhalten, diese aber ablehnen müssen, da er schmerzbedingt nicht mehr habe arbeiten können (Urk. 7/63/25).

    Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (1. April 2015, vgl. Urk. 7/7) bereits seit 20 Jahren an Rückenbeschwerden litt, führt dies nicht zum Schluss, dass seine Einkünfte krankheitsbedingt tief ausfielen, da er bereits vor 1995 grossmehrheitlich weit unterdurchschnittliche Einkommen erzielt hatte.

    Die geringen Einkünfte des Beschwerdeführers sind ebenso wenig auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen: Neben einer ausreichenden Schulbildung und einer beruflichen Ausbildung verfügt er auch über gute Deutschkenntnisse und die Niederlassungsbewilligung (vgl. Urk. 7/7/5, 7/9/2 f., 7/63/26).

    

    In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, durch eine regelmässige Arbeitstätigkeit im Rahmen einer Festanstellung ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Trotz der damit einhergehenden Nachteile, wozu namentlich das geringere Einkommen im Stundenlohn und die unregelmässige Beschäftigung zählen, entschied er sich bewusst für temporäre Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 6 S. 3) ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig mit geringen Einkommen zufrieden gegeben. Damit ist zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf Tabellenlöhne, sondern auf die effektiv erzielten Einkünfte abzustellen. Auch auf eine Einkommensparallelisierung ist unter den gegebenen Umständen zu verzichten.

3.5    In Bezug auf die Berechnung und den Betrag des Invalideneinkommens besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Da der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, ihm eine solche aber während vier Stunden pro Tag zumutbar wäre, ist das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der LSE 2014 zu bestimmen. Sein Ausbildungsberuf ist dem Beschwerdeführer aufgrund des gutachtlichen Anforderungsprofils nicht mehr zumutbar (Urk. 7/63/6, 7/63/55). Damit erweist sich auch das Abstellen auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1, welches eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4), als korrekt. Entsprechend ist von einem Tabellenlohn in Höhe von Fr. 5‘312.-- auszugehen, was einem Jahreslohn von Fr. 63‘744.-- entspricht (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total). Aufgrund der zeitlichen Relevanz des frühestmöglichen Rentenbeginns für den Einkommensvergleich sind jedoch nicht die Verhältnisse im Jahr 2014, sondern diejenigen im Jahr 2015 massgeblich. Damit ist die eingetretene Nominallohndifferenz von 0,3 % zu berücksichtigen (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1939 = 100; im Internet abrufbar], Nominallöhne [T39, 2/2], Männer; Veränderung gegenüber dem Vorjahr 2015: 0,3 %). Da das zumutbare Arbeitspensum nicht in Prozent eines Vollzeitpensums, sondern mit vier Stunden pro Tag angegeben wurde, erübrigt sich eine Berücksichtigung der im Jahr 2014 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [im Internet abrufbar], 2014, total). Bei 40 Arbeitsstunden pro Woche, wie sie der LSE 2014 zugrunde liegen, entsprechen vier Stunden pro Tag einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (5 x 4 Stunden / 40 Stunden).

    Damit ist von einem im Jahr 2015 trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung erzielbaren Einkommen von Fr. 31‘967.62 (0,5 x 1,003 x Fr. 63‘744.--) auszugehen.

3.6    In sämtlichen dargestellten Beurteilungszeiträumen ist das vom Beschwerdeführer erzielte durchschnittliche Jahreseinkommen geringer als das weiterhin erzielbare Einkommen von Fr. 31‘967.62 (1975-2012: Fr. 16‘672.83, 1993-2012 Fr. 8‘412.45, 2003-2012: Fr. 7‘610.86, 2008-2012: Fr. 6‘778.87). Mangels invaliditätsbedingter Erwerbseinbusse besteht ein Invaliditätsgrad von 0 %. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.


4.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigPfefferli