Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00102
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 23. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, verheiratet, Mutter einer Tochter (geboren 2003; Urk. 7/1) meldete sich am 12. Juni 2007 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine seit Sommer 2005 bestehende Borderline-Persönlichkeitsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Bulimie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen getätigt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 1. Juli 2008 (Urk. 7/29) einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juli 2008 (Urk. 7/31, Urk. 7/28 [Verfügungsteil 2]) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bis am 30. September 2007 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2007 eine unbefristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente revisionsweise zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten und eines neu berechneten Invaliditätsgrads von gerundet 58 % per 1. September 2009 auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/41, Urk. 7/40 [Verfü-gungsteil 2]). Zwischen Dezember 2010 bis Ende Dezember 2013 war die Versicherte bei der SWICA Gesundheitszentren AG als Gesundheitsberaterin tätig (Urk. 7/67 und Urk. 7/87). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 22. Juni 2012 einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/82).
Am 16. Januar 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie per 1. Januar 2014 eine neue Stelle am Institut O.___ angetreten habe (Urk. 7/87). Nachdem die IV-Stelle weitere erwerbliche Abklärungen getätigt hatte, setzte sie die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 12. Juni 2014 – gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von gerundet 46 % – per 1. August 2014 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/102, Urk. 7/101 [Verfügungsteil 2]).
Nachdem die Versicherte mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Oktober 2015 geschieden worden war (Urk. 7/140), berechnete die IV-Stelle die Rentenhöhe neu (Verfügung vom 29. Februar 2016, Urk. 7/116). Mit Verfügungen vom 3. März 2016 (Urk. 7/118, Zeitraum vom 19. Januar bis 18. Juli 2016) und 30. August 2016 (Urk. 7/128, Zeitraum 25. August 2016 bis 25. August 2017) wurde der Versicherten sodann Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und der Erhaltung der Anstellung in Form eines Job Coachings durch die Y.___ gewährt.
Am 1. Mai 2016 trat die Versicherte eine Anstellung beim Z.___ an (Urk. 7/126). Nach erneuter revisionsweiser Überprüfung des Rentenanspruchs hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. September 2016 [Urk. 7/134], vorsorglicher Einwand vom 13. Oktober 2016 [Urk. 7/136], begründeter Einwand vom 5. Dezember 2016 [Urk. 7/139]) – die bisherige Viertelsrente der Versicherten unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 35 % auf das Ende des darauffolgenden Monats auf und entzog einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 7/143]).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 26. Januar 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung. Sie sei seit der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2013 als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren, demzufolge sei der Rentenanspruch auf eine Dreiviertelsrente, eventuell auf eine halbe Rente, zu erhöhen, subeventuell sei auf die Einstellung der Viertelsrente zu verzichten. Subsubeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Beschwerdeführerin nochmals zu Hause zu besuchen und ihre aktuelle Lebenssituation neu zu prüfen (Urk. 1 S. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-145]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 8).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten-revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).
1.6 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe im Mai 2016 eine neue angepasste Stelle beim Z.___ mit einem Pensum von 40 % angetreten. Diese Stelle sei ihrer Gesundheit angemessen. Hieraus ergebe sich ein veränderter Einkommensvergleich. Der Vergleich des Einkommens in der ursprünglichen Tätigkeit mit demjenigen in ihrer neuen Anstellung ergebe eine Einschränkung von 37,01 %. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin bleibe unverändert. Eine erneute Haushaltsabklärung sei aufgrund des unveränderten Gesundheitszustands nicht angezeigt. Ohne Gesundheitsschaden wäre die Beschwerdeführerin laut ihren eigenen Aussagen demnach zu 60 % erwerbstätig und 40 % im Aufgabenbereich tätig. Die Einschränkung im Haushalt betrage 30,85 %. Dies ergebe einen Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, aufgrund ihrer komplett veränderten Lebenssituation seit der letztmaligen Haushaltsabklärung im Jahr 2012 könne die damalige Qualifikation nicht unbesehen auf die heutige Situation übertragen werden. Die Beschwerdeführerin sei im Unterschied zur letztmaligen Abklärung nun geschieden, die Tochter sei fast 14 Jahre alt und besuche während fünf Tagen pro Woche eine private Tagesschule. Kinderbetreuungsaufgaben seien heute nicht mehr notwendig. Aufgrund des bisherigen Lebensstandards sowie der hohen Schulkosten wäre die Beschwerdeführerin heute gezwungen, in einem 100%-Pensum zu arbeiten. Die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zum Telefonat mit der Eingliederungsberaterin A.___, woraus die Beschwerdegegnerin eine unveränderte Qualifikation ableite, gebe die Aussage von A.___ falsch wieder. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Coachings vielmehr ausgesagt, sie wäre aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Probleme und nicht wegen denjenigen ihrer Tochter nicht im Vollzeitpensum tätig. Angesichts des Di Trizio-Urteils des EGMR dürfe vorliegend die gemischte Methode nicht mehr zur Anwendung gelangen, was eine Qualifikation als 100 % Erwerbstätige nach sich ziehe. Hinzu komme, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder deutlich verschlechtert habe, sie sei seit 2. Januar 2017 zu 100 % arbeitsunfähig und habe sich zwischenzeitlich in stationäre psychiatrische Behandlung begeben (Urk. 1).
3.
3.1 Als Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, ist die Verfügung vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/102, Urk. 7/101 [Verfügungsteil 2]) massgebend, womit die halbe Rente auf eine Vier-telsrente herabgesetzt wurde. Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens wurde eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vorstehend E. 1.3.2). In medizinsicher Hinsicht lag dieser Verfügung im Wesentlichen folgender Bericht zugrunde:
3.2 Dem von Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, zu Händen der Beschwerdegegnerin verfassten Bericht vom 3. November 2011 kann entnommen werden, die Beschwerdeführerin leide an einer schweren komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F62.0; Differentialdiagnose: emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ) sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.1) (Urk. 7/69/1-2). Der behandelnde Psychiater führte aus, in ihrer Tätigkeit als Pflegefachfrau schätze er die Beschwerdeführerin nach wie vor als zu 100 % arbeitsunfähig ein, weil der intensive zwischenmenschliche Kontakt sowie vor allem auch der körperliche Kontakt destabilisierend und der freie Zugang zu Medikamenten vor allem in Krisenzeiten sehr ungünstig wären. Insgesamt sei es seit circa Sommer/Herbst 2010 zu einer leichten Stabilisierung des Zustandes gekommen, so dass er die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, in der oben genannte Faktoren wegfielen und bei der sie sich ihre Arbeit weitgehend selber einteilen könne, seit anfangs Dezember 2010 zu 20 % arbeitsfähig einschätze. Eine weitere Steigerung der Arbeit würde die neu gewonnene Stabilität gefährden (Urk. 7/69/1).
3.3
3.3.1 Im Bericht vom 30. September 2015 zu Händen der Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig stabil (ICD-10 F33.4). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich leicht verbessert, unterliege jedoch nach wie vor starken Schwankungen. Teilweise träten auch Krisen auf, diese seien jedoch nicht mehr so ausgeprägt wie früher. In der bisherigen Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin, was jedoch schwierig zu beurteilen sei, vier bis fünf Stunden pro Tag arbeiten, je nach Belastungssituation auch mehr oder weniger. Aktuell arbeite sie als Impfassistentin. In einer angepassten Tätigkeit vermöge die Beschwerdeführerin mehr als in der bisherigen Tätigkeit zu arbeiten, vor allem, wenn keine Trigger-Situationen bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung bestünden (Urk. 7/109/5-6).
3.3.2 Die Ärzte des D.___ hielten zu Händen von Dr. B.___ mit beschwerdeweise eingereichtem Bericht vom 30. November 2016 fest, die Beschwerdeführerin sei vom 21. bis 22. November 2016 zum achten Mal im D.___ stationär behandelt worden. Sie sei per fürsorgerischer Unterbringung bei nicht ausschliessbarer Suizidalität eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Eintrittssituation jedoch klar und deutlich von akuter Suizidalität distanziert. Es bestehe kein Anhalt für Fremdgefährdung (Urk. 3/10).
4.
4.1 Anhand der vorhandenen Akten ist ausgewiesen und grundsätzlich unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlasse der angefochtenen Verfügung zumindest nicht verschlechtert hat. Laut den Feststellungen von Dr. B.___ hat sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vielmehr eine leichte Verbesserung ergeben.
4.2 Die Beschwerdeführerin lässt zwar vorbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich wieder deutlich verschlechtert. Sie habe vom 2. bis 13. Januar 2017 in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen. Dazu ist zu bemerken, dass der Erlass des angefochtenen Entscheids rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen). Daher sind nur diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Die mit den eingereichten Berichten (3/11-12, Urk. 3/14) dokumentierten Klinikaufenthalte können dementsprechend nicht mehr in die Entscheidfindung miteinbezogen werden. Selbst wenn diese Berichte jedoch in die Entscheidfindung einflössen, ergäbe sich daraus keine invalidenversicherungsrechtlich massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands, weil darin von einer seit zwei bis drei Jahren stabilen Situation die Rede ist (Urk. 3/10 S. 1) und keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands beschrieben wird. Vielmehr ist den Berichten zu entnehmen, dass die zur stationären Behandlung Anlass gebenden Gründe in soziokulturellen Faktoren zu sehen sind, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend sind (Urk. 3/11-12; BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
4.3 Somit kann festgehalten werden, dass aus psychiatrischer Sicht bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zumindest keine Verschlechterung des Gesund-heitszustands eingetreten ist. Ob von einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen wäre, kann vorliegend offengelassen werden, da – wie nachfolgend zu zeigen ist - jedenfalls ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben ist, der zur Aufhebung der Rente führt.
5.
5.1 Am 16. Januar 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie per 1. Januar 2014 eine neue Stelle am Institut O.___ angetreten habe (Urk. 7/87). Den Lohnabrechnungen für die Monate Februar und März 2014 – welche nachschüssig abgerechnet würden – und dem Stundenrapport für den Monat März 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesen drei Monaten durchschnittlich 49,35 Stunden gearbeitet hatte. Bei einem Stundenlohn von Fr. 33.-- errechnete die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente mit Verfügung vom 12. Juni 2014 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'622.-- und einen Invaliditätsgrad von gerundet 46 % (vgl. Einkommensvergleich vom 7. April 2014 [Urk. 7/96).
5.2 Am 1. Mai 2016 trat die Beschwerdeführerin eine Anstellung beim Z.___ an. Laut Anstellungsverfügung vom 5. April 2016 (Urk. 7/126) sowie den ergänzenden Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 31. August 2016 (Urk. 7/131) erzielte die Beschwerdeführerin in ihrer neuen Anstellung im 40%-Pensum ein monatliches Einkommen von Fr. 2'430.75, zuzüglich 13. Monatslohn. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2016 (Urk. 7/133) wurde nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden, weshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 50’168.95 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'599.75 auszugehen ist.
5.3 Im Vergleich zum Invalideneinkommen und dem absolvierten Pensum beim Erlass der Verfügung vom 7. April 2014 vermag die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2016 bei vollständiger und zumutbarer Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ein 40%iges Pensum und ein um rund Fr. 10'000.-- höheres Invalideneinkommen zu erzielen. Mit dieser wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt ein erwerblicher Revisionsgrund vor (vgl. auch Art. 31 IVG, BGE 141 V 9 E. 2.3).
6.
6.1 Unbestritten und keinen Anlass zu Weiterungen gibt die mit Abklärungsbericht vom 2. April 2012 festgestellte Einschränkung im Aufgabenbereich von 30,85 % (vgl. Urk. 7/75/7). Strittig und zu prüfen bleibt jedoch die Statusfrage.
6.2
6.2.1 Am 5. März 2008 erfolgte die erstmalige Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt. Dem Bericht vom 20. März 2008 (Urk. 7/18) kann entnommen werden, die Beschwerdeführerin habe angegeben, wenn sie bei guter Gesundheit wäre, so würde sie bis heute (März 2008) zu 40 % erwerbstätig sein. Daneben würde sie sich um die Kinderbetreuung kümmern und den Haushalt führen (Urk. 7/18/2). Den Angaben der Beschwerdeführerin entsprechend qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 40 % im Erwerbs- und zu 60 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 7/18/5). Am 11. Mai 2009 erging ein weiterer Haushaltsabklärungsbericht (Erhebung vom 8. Mai 2009). Die Abklärungsperson hielt darin fest, die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, dass sich bei der Frage nach dem hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit ohne Behinderung keine Änderungen ergeben hätten und die Beschwerdeführerin ihr mit-geteilt habe, dass sie weiterhin 40 % gearbeitet hätte und dies auch gerne wieder tun würde (Urk. 7/35/3).
6.2.2 Im aktuellsten Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2. April 2012 (Erhebung vom 22. März 2012) gab die Beschwerdeführerin laut den Angaben der Abklärungsperson an, die Tochter sei nun 9 Jahre alt und habe eine Tagesmutter, zu der sie sehr gerne gehe. Ihr Ehemann könne sich seine Arbeitszeiten selber einteilen und könnte zu Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin arbeite, zuhause bleiben. Sie selber habe immer sehr gerne gearbeitet und könnte in ihrem angestammten Beruf Schichten arbeiten, die ihrem Familienleben entgegenkämen. Deshalb würde sie heute bei guter Gesundheit zu 60 % arbeiten wollen. Die Abklärungsperson hielt die Angaben der Beschwerdeführerin für plausibel. Diese seien aufgrund der sozialen Umstände sehr gut nachvollziehbar. Die Tochter wäre auch in der Ferienzeit entweder bei der Tagesmutter oder aber bei den Kindseltern gut betreut durch deren flexible Arbeitszeiten (Urk. 7/75/3).
6.3
6.3.1 Im Rahmen der vorliegenden Revision nahm die Beschwerdegegnerin keine erneute Abklärung der Einschränkung im Aufgabenbereich vor, was nicht zu beanstanden ist, zumal eine massgebliche Änderung der Verhältnisse – wie vorstehend ausgeführt – einzig in den erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist. Insbesondere besteht kein Anlass dazu, die Statusfrage neu zu beurteilen.
6.3.2 Zwar machte die Beschwerdeführerin geltend, die heutige Situation sei nicht vergleichbar mit derjenigen im Jahr 2012: sie sei nun geschieden und die Tochter 14 und nicht mehr neun Jahre alt, sie besuche eine private Tagesschule, weshalb Kinderbetreuungsaufgaben heute nicht mehr notwendig seien und ausserdem zwinge der bisherige Lebensstandard die Beschwerdeführerin dazu, im 100%-Pensum zu arbeiten (Urk. 1 S. 6-9). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits bei der letzten Abklärung im Haushalt im Jahr 2012 von einer Tagesmutter betreut wurde. Die Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine private Tagesschule (vgl. Urk. 3/5-7) besuchte, ist somit nicht als eine in dem Sinne unterschiedliche Situation zu würdigen, dass davon auszugehen wäre, Betreuungsaufgaben würden keine mehr anfallen. Gleiches gilt für das Alter der Tochter, da unabhängig davon ob diese neun oder 14 Jahre alt ist, ein Betreuungsaufwand anfällt, insbesondere angesichts dessen, dass die Tochter gesundheitliche Probleme hat (vgl. Urk. 3/4 zum Gesundheitszustand der Tochter), weshalb ohnehin von einem überdurchschnittlichen Aufwand auszugehen ist. Auch aus der Scheidung von ihrem Ehemann oder aufgrund der hohen Kosten der privaten Tagesschule lässt sich nicht ohne weiteres ableiten, dass die Beschwerdeführerin heute ein 100%-Pensum absolvieren würde, zumal in den Akten von einer neuen Partnerin die Rede ist, mit welcher die Beschwerdeführerin gemeinsam lebt (Urk. 3/10 S. 2) und die Beschwerdeführerin nachehelichen Unterhalt für sich in Höhe von Fr. 3’100.-- monatlich und für ihre Tochter in Höhe von mindestens Fr. 500.-- monatlich zuzüglich der Hälfte der ausserordentlichen Kinderkosten wie grössere Zahnarztbehandlungen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc. erhält (Urk. 3/3).
Gegen eine andere Beurteilung der Statusfrage spricht sodann, dass die Beschwer-deführerin im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen selbst mehrfach zum Ausdruck gegeben hat, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden ein 60%-Pensum absolvieren würde (Urk. 7/130/4, Urk. 7/125/3-4). Dabei ist insbesondere auf den Coachingbericht der Y.___ vom 27. Juli 2016 zu verweisen (Urk. 7/125), worin die Eingliederungsberaterin A.___ festhielt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten als sie dies momentan tue. Sie benötige viel Zeit, um sich zu entspannen und für ihre Therapien. Zusätzlich sei sie durch die Betreuung ihrer Tochter, die ebenfalls gesundheitliche Probleme habe, stark belastet (Urk. 7/125/4). Dieselbe Feststel-lung machte die Eingliederungsberaterin bereits anlässlich des Telefonats mit der Beschwerdeführerin vom 13. April 2016. Die Eingliederungsberaterin verfasste als Aktennotiz, die Beschwerdeführerin würde gerne zu 100 % arbeiten, sie müsse sich jedoch noch den Aufgaben als Mutter eines Kindes mit gesundheitlichen Problemen widmen (Urk. 7/130/4).
Inwiefern Hinweise dahingehend bestehen sollen, dass es sich bei der Aktennotiz der Eingliederungsberaterin vom 13. April 2016 um ein Missverständnis beziehungsweise Falschzitat handeln sollte, ist nicht ersichtlich (Urk. 1 S. 9-12). Das beschwerdeweise aufgelegte E-Mail der Eingliederungsberaterin vom 23. Januar 2017 vermag die Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urk. 3/9). Selbst wenn jedoch von einem Missverständnis im Rahmen des Telefonats vom 13. April 2016 ausgegangen würde, änderte dies nichts daran, dass die Eingliederungsberaterin im Coaching-Bericht vom 27. Juli 2016 erneut angab, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, durch die Betreuungsaufgaben stark belastet zu sein; dies obwohl die Tochter der Beschwerdeführerin die private Tagesschule besucht (Urk. 7/125/4). Überdies sind den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin beweismässig ein höheres Gewicht als denjenigen in der Beschwerde beizumessen, da diese als von versicherungsrechtlichen Überlegungen noch nicht geprägte Aussagen der ersten Stunde zu werten sind (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde-führerin ohne Gesundheitsschaden heute nicht einem vollzeitlichen Pensum nachgehen würde. Die unveränderte Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige (60 %) mit Betätigung im Aufgabenbereich (40 %) erfolgte demnach zu Recht.
7.
7.1 Zur Berechnung des Invaliditätsgrads ist anzumerken, dass die gemischte Invaliditätsbemessungsmethode nicht per se konventionswidrig ist, sondern nur dann, wenn die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente infolge Statuswechsel allein aus familiären Gründen (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) in Frage steht. Namentlich ist diese Methode der Invaliditätsbemessung in – infolge einer Veränderung des Gesundheitszustands oder der Einkommensverhältnisse der versicher-ten Person durchgeführten – Revisionsverfahren weiterhin anwendbar, wenn die zugesprochene Rente bereits mit der gemischten Methode bemessen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
7.2 Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin mittels gemischter Methode ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 %, was im Ergebnis nicht Anlass zur Korrektur gibt. Demzufolge wurde die Invalidenrente zu Recht aufgehoben.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu-stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann