Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00103


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 19. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler

Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, arbeitete ab 1981 als Saisonnier in der Schweiz. Später liess er sich hierzulande nieder und 1991 kam seine Familie nach. Ab 1989 war X.___ als Hilfsgalvaniker für die Y.___ AG tätig. Aufgrund einer Restrukturierung des Unternehmens verlor er diese Stelle per Ende Juni 1999 (Urk. 7/6). Am 16. März 2000 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Insbesondere ersuchte er um eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 23. November 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen und wies das Leistungsgesuch ab (Urk. 7/19). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.2    Am 14. Mai 2003 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte unter Hinweis auf einen im Juli 2002 erlittenen Autounfall (vgl. Urk. 7/27/11-81) wiederum um die Gewährung beruflicher Massnahmen und eventualiter um die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/23). Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch ein weiteres Mal ab (Urk. 7/67).

1.3    Am 27. November 2007 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an. Er ersuchte nunmehr ausschliesslich um die Zusprechung einer Rente (Urk. 7/70). Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen, namentlich das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Mai 2009 (Urk. 7/94) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2010 mit Wirkung ab dem 1. September 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 7/105).

1.4    2013 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/119 ff.), in dessen Verlauf sie das Gutachten der MEDAS A.___ vom 14. Mai 2014 einholte (Urk. 7/132). In der Folge hob sie die Rente mit Verfügung vom 15. Januar 2015 auf das Ende des der Zustellung des Entscheides folgenden Monats auf (Urk. 7/154). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.5    Am 20. Februar 2015 ersuchte der Versicherte um Eingliederungsberatung (Urk. 7/155). Die Abklärungen mündeten in der Kostengutsprache vom 28. Mai 2015 für arbeitsvermittelnde Massnahmen (Urk. 7/170). Diese beinhalteten insbesondere ein Arbeitstraining bei der Confiserie B.___ ab dem 26. Oktober 2015 bis längstens zum 30. April 2016 (Urk. 7/185). Für die Dauer der Massnahme richtete die IV-Stelle Taggelder aus (Urk. 7/186, Urk. 7/197, Urk. 7/198). Per Ende April 2016 stellte die IV-Stelle die berufliche Massnahme ein (Urk. 7/202).

1.6    Am 6. Juli 2016 liess der Versicherte durch das Sozialamt der Stadt C.___ erneut ein Leistungsgesuch stellen (Urk. 7/208). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 7/220) erliess die IV-Stelle am 4. Oktober 2016 den Vorbescheid, mit dem sie dem Versicherten in Aussicht stellte, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten (Urk. 7/221). An diesem Verfahrensausgang hielt sie trotz der vom Versicherten erhobenen Einwände (Urk. 7/226) mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 fest (Urk. 2 = Urk. 7/234).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2016 erhob der Versicherte am 27. Januar 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, auf das Rentenrevisionsbegehren sei einzutreten und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. März 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 8. März 2017 stellte das Gericht dem Versicherten die Rechtsschrift zu, bewilligte die unentgeltliche Prozessführung und ernannte den Vertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen ist auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).


2.

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3).

    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades     eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalts derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

2.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV hat die versicherte Person im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (Urteil des Bundesgerichts I 281/06 vom 24. Juli 2016, E. 3.1).

    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder revisionsweise aufgehoben (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1), so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind.

2.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).

    

3.    Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Veränderung der leistungsrelevanten Verhältnisse eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/154). Mit diesem unangefochtenen Entscheid hatte die Beschwerdegegnerin die zuvor mit Verfügung vom 14. Mai 2010 zugesprochene halbe Rente aufgehoben (Urk. 7/105).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, mit der Neuanmeldung sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Die eingereichten ärztlichen Berichte enthielten vielmehr eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe zwar eine komplexe Schmerzproblematik und eine aktuell mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, habe aber diese Diagnosen nur unzureichend begründet. Es bleibe unklar, auf welche Befunde er sich stütze. Dies habe die RAD-Ärztin, E.___, Fachärztin für Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu bedenken gegeben. Zwar verfüge sie nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie, jedoch habe sie den Beschwerdeführer nicht untersucht, sondern einzig zur vorgelegten Beurteilung des behandelnden Psychiaters Stellung genommen. Auf ihre kritische Würdigung könne daher abgestellt werden. Die berufliche Massnahme sodann sei nicht aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers abgebrochen worden, sondern mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 5 f.).

4.2     Der Beschwerdeführer machte geltend, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 15. Januar 2015 hätten sich geändert. Die im MEDAS-Gutachten noch als möglich beurteilte berufliche Eingliederung sei zwischenzeitlich objektiv nicht mehr möglich. Dies habe der Arbeitsversuch bei der Confiserie B.___ gezeigt. Es treffe nicht zu, dass dieser aus subjektiven Gründen abgebrochen worden sei. Mit dem versuchten Arbeitspensum von 50 % sei die Leistungsgrenze erreicht gewesen, was auch Dr. D.___ dargelegt habe. Vor dem Hintergrund der bestehenden gesundheitlichen Hürden sei die vom Einsatzbetrieb höher eingeschätzte Leistungsfähigkeit nicht massgebend. Soweit sich die Einstellung der beruflichen Massnahme durch die Beschwerdegegnerin darauf stütze, sei dies nicht überzeugend. Die realistische und effektive Leistungsfähigkeit in der realen Arbeitswelt stehe noch gar nicht hinreichend fest und müsse erst noch ermittelt werden, sei es mittels medizinisch begleiteter Abklärung bei der Confiserie B.___ oder mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 3 f.).

    Sodann sei auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu prüfen. Anhaltspunkte hierzu ergäben sich aus dem Bericht von Dr. D.___. Nachdem im früheren Verfahren keine Depression festgestellt worden sei, liege mittlerweile eine solche im mittleren Grade vor. Der abweichenden Beurteilung der RAD-Ärztin könne nicht gefolgt werden, denn sie sei keine Fachärztin auf dem entsprechenden Gebiet. Aus den eingereichten Arztberichten ergäben sich auch Hinweise für eine Verschlechterung auf somatischem Gebiet in Form von zunehmenden Rücken- und Nackenschmerzen. Wesentliche Veränderungen des massgebenden Sachverhaltes seien insgesamt genügend glaubhaft gemacht worden, so dass der Rentenanspruch umfassend zu überprüfen sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2. f.).


5.

5.1    Die Gutachter der MEDAS-A.___ hatten im Gutachten vom 14. Mai 2014 festgehalten, imitierend wirkten sich die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule (Osteochondrose der unteren Halswirbelsäule sowie Spondylarthrose und Osteochondrose der Lendenwirbelsäule) und am linkem Knie (Gonarthrose) aus. Die übrigen Leiden (namentlich eine Hypercholesterinämie, eine Adipositas, unklare Schulterschmerzen, eine chronische Schmerzstörung und ein Status nach depressiver Episode) seien nicht limitierend. Die aktuellen bildgebenden Untersuchungen der Wirbelsäule und des Knies hätten im Vergleich zu denjenigen aus dem Jahr 2007 keine Veränderungen gezeigt. Psychiatrischerseits sei der Beschwerdeführer durch die Erkrankung der Ehefrau, die Problematik des älteren Sohnes und durch finanzielle Probleme belastet. Affektiv werde er dadurch aber nicht wesentlich ausgelenkt. Die Grundstimmung sei bei der Untersuchung nur minim herabgesetzt und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Es seien keine Anzeichen für Denkstörungen vorhanden gewesen. Trotz entsprechender Klagen seien im Gespräch weder Aufmerksamkeits- noch Gedächtnisstörungen erkennbar geworden. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Krankenrolle, sei blockiert und fühle sich auch nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt bestehe weder eine affektive Störung noch eine depressive Erkrankung. Die angegebenen Psychopharmaka (Trittico und Citalopram) seien im Blut nicht nachweisbar gewesen. Somit bestehe effektiv keine antidepressive Therapie. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen den Befunden und den geklagten Wirbelsäulenbeschwerden sei von einer chronischen Schmerzstörung auszugehen. Als limitierend könne sie aber nicht eingestuft werden. Eine Komorbidität von erheblicher Schwere bestehe nicht, jedoch teilweise eine chronische körperliche Begleiterkrankung. Nicht feststellbar sei ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens und es könne auch nicht von einer verfestigen, therapeutisch nicht mehr angehbaren missglückten Konfliktbewältigung ausgegangen werden. Auch eine unbefriedigende Behandlungssituation liege nicht vor. Die Voraussetzungen für eine willentliche Schmerzüberwindung seien insgesamt gegeben, weswegen ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess möglich sei. Zusammenfassend bestehe aus orthopädischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und des linken Knies, wodurch die Sitz-, Steh- und Gehfähigkeit eingeschränkt seien. Nicht beeinträchtigt sei der Einsatz der oberen Extremitäten, mindestens unterhalb der Horizontalen. Aus rein Psychiatrischer Sicht bestünden kaum Handicaps. Die Einschränkung ergebe sich vor allem durch IV-fremde Faktoren, namentlich die Erkrankung der Ehefrau und die finanzielle Situation. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die nicht optimal angepasst sei, bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein volles Pensum. Diese Beurteilung gelte ab August 2007. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Angepasst seien körperlich nicht belastende (Gewichtslimite von 10 kg) Tätigkeiten mit wechselnden Positionen (mindestens in halbstündlichem Rhythmus) ohne Treppensteigen und mit nur kurzzeitigen Überkopfarbeiten (Urk. 7/132/45 ff.).

5.2     Gestützt auf die wiedergegebenen Erkenntnisse der Begutachtung durch die Experten der MEDAS-A.___, deren Beurteilung der RAD teilte (Urk. 7/135/4), kam die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. Januar 2015 zum Schluss, es bestehe im Vergleich zum Zeitpunkt der Zusprechung der Rente keine psychische Beeinträchtigung mehr. Die Abnützungserscheinungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule hätten sich seit der letzten massgebenden Untersuchung nicht in einem relevanten Ausmass verändert. Der Beschwerdeführer sei spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Mithin habe sich der Gesundheitszustand insgesamt verbessert und lasse nun die vollschichtige Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu (Urk. 7/154/2; vgl. auch 7/135/4).


6.

6.1    Im kurz vor der Neuanmeldung vom 6. Juli 2016 verfassten ärztlichen Zeugnis vom 23.Mai 2016 hielt Dr. D.___ fest, es bestehe eine komplexe Schmerzproblematik und eine depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode nach Unfallereignis und schwerer Erkrankung der Ehefrau. Der Beschwerdeführer werde seit langem psychopharmakologisch behandelt. Im Rahmen der Wiedereingliederungsmassnahme habe der Beschwerdeführer für die Dauer eines halben Jahres in einer Schokoladenfabrik gearbeitet. Begonnen worden sei mit einem Pensum von 50 %. Eine Steigerung desselben sei aufgrund der körperlichen und der psychischen Verfassung nicht möglich gewesen. Das Arbeitspensum von 50 % habe den Beschwerdeführer an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit gebracht. Er habe in dieser Zeit mehr Medikamente einnehmen müssen. Seit der Massnahme leide er unter Durchschlafstörungen und es bestehe eine deprimierte Stimmungslage sowie eine innere Unruhe. Es müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 oder 70 % ausgegangen werde (Urk. 7/207/4).

6.2    Dr. F.___, Chiropraktiker SCG, führte auf Veranlassung des Beschwerdeführers am 7. September 2016 zu Handen der Beschwerdegegnerin aus, er behandle den Beschwerdeführer seit Mai 2016 in Zusammenhang mit dem chronifizierten lumbovertebralen und dem zervikalen Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer klage über langanhaltende Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit immer wieder auftretenden Blockaden. Seit dem erlittenen Autounfall habe er Nackenbeschwerden und Schwindel bei Reklination der Halswirbelsäule. Festzustellen sei eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule. Auch die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei schmerzhaft eingeschränkt. Die Röntgenuntersuchung vom 18. Mai 2016 zeige eine Kyphosierung der Halswirbelsäule, eine Diskopathie auf der Höhe C3/C4 und C4/C5 Osteochondrosen auf der Höhe C5/C6 und C6 /C7 sowie Spondylarthrosen im Bereich C4 bis C7 (Urk. 7/216/1).

6.3    Dem Bericht des Kantonsspitals G.___ vom 14. März 2016 ist zu entnehmen, der vom Hausarzt zugewiesene Beschwerdeführer leide seit 25 Jahren unter tieflumbalen Schmerzen und solchen zwischen den Schulterblättern. Ebenso klage er über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Der lumbale Schmerz stehe im Vordergrund. Bis 2005 sei eine physiotherapeutische Behandlung erfolgt. Inzwischen absolviere der Beschwerdeführer auch keine Heimübungen mehr. Geplant sei die Anmeldung für eine Skelettszintigraphie, um die Aktivierung allfälliger Facettengelenksarthrosen der Lendenwirbelsäule oder eine aktivierte Osteochondrose auszuschliessen respektive nachzuweisen (Urk. 7/218/2 f.).

6.4    RAD-Ärztin Dr. E.___ fasste in der Stellungnahme vom 21. September 2016 zusammen, der Bericht des Chiropraktors Dr. F.___ enthalte keine neuen medizinischen Sachverhalte. Die genannten Diagnosen hätten bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS-A.___ vorgelegen. Der mitgeteilte klinische Befund sei gegenüber dem Gutachten grundsätzlich unverändert. Dass der behandelnde Arzt sich in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eher an der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers orientiert habe, sei verständlich. Der Psychiater Dr. D.___ habe die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % in seinem Bericht vom 23. Mai 2016 mit einer komplexen Schmerzproblematik und mit einer aktuell mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung nach Erkrankung der Ehefrau und dem 2012 (richtig: 2002) erlittenen Autounfall begründet. Im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung habe die Schmerzstörung bereits seit langem bestanden und sie sei seinerzeit in die Beurteilung miteinbezogen worden. Der Unfall und ebenso die Erkrankung der Ehefrau entfielen auf die Zeit vor der MEDAS-Begutachtung. Psychopathologische Befunde, die eine Verschlechterung belegten, habe Dr. D.___ nicht genannt. Die Diagnosen habe der Psychiater bereits in den Berichten vom 27. Februar 2009 und 8. April 2013 genannt. Die mit dem aktuellen Bericht inhaltlich gleichen Berichte seien im Gutachten berücksichtigt und gewürdigt worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Gutachten auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung Bestand habe. Aus dem Gutachten ergebe sich klar, dass die Schmerzstörung sich nicht in allen Lebensbereichen auswirke, dass der Leidensdruck gering sei und Diskrepanzen zwischen den geklagten Einschränkungen und den objektiven Befunden bestünden. Zusammenfassend sei eine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes nicht ausgewiesen (Urk. 7/220/3).


7.

7.1    Der Bericht des Kantonsspitals G.___ vom 14. März 2016 enthält keine konkreten Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung. Es wird darin über die seit vielen Jahren bestehenden und aktuell im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden im lumbalen Bereich berichtet und als Diagnose Schmerzen lumbal mit pseudoradikulärer Ausstrahlung im Rahmen eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms genannt (Urk. 7/218/1). Eine entsprechende Diagnose und Schmerzangaben der genannten Art ergaben sich bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung (Urk. 7/132/42 f.). Eine Verschlechterung ist damit nicht naheliegend respektive glaubhaft.

    Gegen eine Verschlechterung spricht auch der Umstand, dass weder eine physiotherapeutische Behandlung stattfindet noch ein Heimprogramm durchgeführt wird. Auch die von den Ärzten des Kantonsspitals G.___ geplante Anmeldung für eine Skelettszintigraphie zwecks Abklärung respektive Ausschluss einer Aktivierung allfälliger Facettengelenksarthrosen im Bereich der Lendenwirbelsäule oder einer Osteochondrose (Urk. 7/218/3) macht den Eintritt einer Verschlechterung noch nicht glaubhaft. Gegenstand der geplanten Abklärung ist lediglich eine mögliche Veränderung.

    Auch der Chiropraktor Dr. F.___ nannte im Zusammenhang mit dem Rückenleiden keine neuen Aspekte. Die neuerlich bildgebenden Abklärungen der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 7/216/2) bestätigten die bekannten degenerativen Abnützungen (vgl. Urk. 7/132/41).

7.2    Zu der von Dr. D.___ diagnostizierten Schmerzstörung und zur mittelgradigen depressiven Episode wies Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2016 darauf hin, der behandelnde Psychiater habe dieselben Diagnosen bereits in seinen Berichten vom 27. Februar 2009 und 8. April 2013 genannt (Urk. 7/220/3). Dies trifft zu und ergibt sich aus den Darlegungen im MEDAS-Gutachten, namentlich aus dem psychiatrischen Teilgutachten. Die genannten Berichte von Dr. D.___ enthielten übereinstimmende Diagnosen und Schlussfolgerungen (Urk. 7/132/22 f., Urk. 7/132/25 und Urk. 7/132/36). Eines Facharzttitels in Psychiatrie bedurfte es zu dieser Feststellung nicht. Ein neu aufgetretenes Leiden respektive eine Verschlechterung seit der Begutachtung durch die MEDAS-A.___ wird durch das Attest von Dr. D.___ vom 23. Mai 2016 nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr gab er auch in seinem aktuellen Attest dieselbe abweichende Beurteilung wieder. Dies aber begründet keinen Anspruch auf eine Neubeurteilung. Korrekt bemerkte Dr. E.___ auch, dass die von Dr. D.___ erwähnten belastenden Lebensumstände, nämlich die Erkrankung der Ehefrau und die Folgen des 2002 erlittenen Unfalls, im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS-A.___ bereits berücksichtigt worden seien (vgl. Urk. 7/132/46 ff.).

7.3    Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. D.___ habe in einem Attest vom 23. Mai 2016 im Gegensatz zu früher neu von verstärkten Durchschlafstörungen, von einer deprimierten Stimmungslage und von innerer Unruhe berichtet. Hinzu komme, dass die seinerzeitige Beurteilung noch vor dem Hintergrund der alten Schmerzrechtsprechung erfolgt sei (Urk. 1 S. 5). Effektiv hatte Dr. D.___ auch in seinen früheren Berichten vom 27. Februar 2009 und vom 8. April 2013 von innerer Unruhe, von Durchschlafstörungen und von Freudlosigkeit und damit über eine deprimierte Stimmungslage berichtet (vgl. Urk. 7/132/22 f. und Urk. 7/132/25). Von neu aufgetretenen Symptomen kann daher nicht gesprochen werden.

    Unerheblich ist sodann der Umstand, ob im Zeitpunkt der früheren Berichterstattung durch Dr. D.___ zur Beurteilung der invalidisierenden Auswirkung eines psychischen Leidens andere Kriterien zu beachten waren. Auch Dr. E.___ wies auf die diesbezüglich erfolgte Praxisänderung hin und betonte, das MEDAS-Gutachten behalte gleichwohl seine Gültigkeit (Urk. 7/220/3). Hier zu prüfen ist nicht der Bestand der damaligen Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit, sondern die Frage, ob eine Sachverhaltsänderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist. Dies ergibt sich durch Vergleich der seinerzeit und der aktuell erwähnten Befunde und der gestellten Diagnosen.

7.4    Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten ärztlichen Unterlagen eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte. Auch der Verlauf der Eingliederungsmassnahme bei der Confiserie B.___ lässt keinen gegenteiligen Schluss zu. Die im Verlauf der Massnahme angestrebte Steigerung des Arbeitspensums liess sich gemäss Schlussbericht der Arbeitsvermittlung Stellennetz, Stiftung für Arbeitsintegration, vom 26. April 2016 nicht erreichen, namentlich aufgrund häufiger Absenzen, die der Beschwerdeführer mit gesundheitlichen Problemen begründete. Indessen fielen den für die Massnahme Verantwortlichen klare Defizite bei der Leistungsbereitschaft auf, was im Bericht auch plausibel begründet wird (Urk. 7/204/1 ff.). Eine gesundheitliche Verschlechterung legt der Abschlussbericht der Massnahme mithin nicht nahe. Ebenso wenig lässt sich aus dem Bericht ableiten, dass zwischenzeitlich eine Wiedereingliederung objektiv nicht mehr möglich ist (vgl. Urk. 1 S. 3).

    Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


8.

8.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge gewährte unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.2    Trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Urk. 8) reichte der Rechtsanwalt Bürgler keine Honorarnote ein, weswegen die ihm aus der Gerichtskasse auszurichtende Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter ermessensweise entsprechend dem Verfahrensaufwand festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- erwiest sich eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit drauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Bügler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm