Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00109


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin
Gerichtsschreiber Steudler

Verfügung vom 21. Februar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    

1.1    X.___ liess am 27. Januar 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, vom 13. Dezember 2016 (Urk. 2) erheben, mit welcher diese vom 1. Mai 2015 bis am 30. Juni 2016 eine ganze und ab 1. Juli 2016 eine Dreiviertelsrente gewährt hatte. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2017 (Urk. 7) in Kenntnis gesetzt wurde.

    Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 (Urk. 8) räumte das hiesige Gericht den Parteien die Gelegenheit ein, zu einer möglichen Rückweisung der Sache aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu psychischen Gesundheitsschäden Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass es nach einer ersten Durchsicht der Akten möglich sei, dass der in Betracht gezogene Gerichtsentscheid auf eine Schlechterstellung hinauslaufe, weshalb ihm die Gelegenheit gegeben werde, seine Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückziehen. Der Beschwerdegegnerin ersuchte gleichentags um eine Fristerstreckung, um zur möglichen Rückweisung Stellung zu nehmen, was ihr am 20. Februar 2018 (Urk. 10) gewährt wurde.

1.2    Die der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 16. Januar (Urk. 8) angesetzte und am 20. Februar 2018 (Urk. 10) erstreckte Frist ist abzunehmen, da der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 19. Februar 2018 zurückziehen liess und sich dadurch eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum möglichen Rückweisungsentscheid erübrigt.

    Das Verfahren ist als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.


2.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Die Referentin erkennt:

1.    Die der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 16. Januar angesetzte und am 20. Februar 2018 erstreckte Frist wird abgenommen.

2.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Steudler