Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00113
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 25. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, absolvierte eine 4-jährige Lehre als Werkzeugmacher (Urk. 8/25 S. 3 und S. 5).
1.2 Am 17. März 2014 (Urk. 8/25) meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf - anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung am 22. September 2011 zugezogenen (Urk. 8/25/6, Urk. 8/29/186-189; vgl. auch Urk. 1 S. 4 f.) - Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Tinnitus, Müdigkeit und Erschöpfung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und zog die Akten der Suva bei. Mit Vorbescheid vom 2. November 2015 (Urk. 8/67) stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwände vom 20. November 2015 (Urk. 8/71) und vom 15. Januar 2016 (Urk. 8/74) sowie einer Stellungnahme des Versicherten vom 1. September 2016 zu den im Vorbescheidverfahren ergänzten Akten (Urk. 8/87) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Januar 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 22. Dezember 2016 aufzuheben; es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei sie zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei sie zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad zu bestimmen und im Falle einer Restarbeitsunfähigkeit Integrationsmassnahmen zu gewähren. Daneben beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlichen Vertreter (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 4. April 2017 (Urk. 10) teilte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Schreibens seiner Rechtsschutzversicherung vom 30. März 2017 (Urk. 11) mit, dass diese wegen verspäteter Anmeldung keine Leistung erbringen wolle, und erneuerte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte dar (Urk. 2), dass die Leiden des Beschwerdeführers massgeblich durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden seien. Diese seien invaliditätsfremd und begründeten keinen erheblichen Gesundheitsschaden. Die Arbeitsunfähigkeit werde massgeblich von diesen Faktoren beeinflusst. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor. Aufgrund der guten Behandelbarkeit und der daraus folgenden mangelnden Erheblichkeit des Gesundheitszustandes liege kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung vor. Eine Therapieresistenz sei zu verneinen (S. 2). Ein psychiatrischer Bericht und ein Arztbericht des Universitätsspitals seien eingeholt worden. Dem Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise der Abklärungspflicht sei sie nachgekommen. Eine Ressourcenprüfung nach neuer Rechtsprechung sei vorgenommen worden. Aus juristischer Sicht seien die medizinischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft worden. Vor allem habe im Rahmen der begonnenen Therapie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt werden könne. Betreffend die drohende Invalidität könnten nach erfolgreichen medizinischen Massnahmen Eingliederungsmassnahmen geprüft werden (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich hingegen auf den Standpunkt (Urk. 1), er leide an mehreren somatischen und psychischen Erkrankungen, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8). Die aktuellsten Berichte der Klinik für Neurologie des Y.___ zeigten, dass seine somatische Gesundheitsproblematik weder diagnostisch, noch mit Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genügend abgeklärt worden sei. Indem die Beschwerdegegnerin der Aufforderung, die Klinik für Neurologie des Y.___ mit einem klärenden Gutachten zu beauftragen, nicht Folge geleistet und ihre Verfügung trotz zahlreicher ungeklärter Fragen erlassen habe, habe sie die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt. Die Diagnostik, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Eingliederungsfrage würden zusätzlich durch das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung erschwert (S. 10). Im Austrittsbericht der Z.___ vom 30. Januar 2015 würden auch eine dissoziative Störung, ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz und ein arzneimittelinduzierter Kopfschmerz diagnostiziert. Es könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine vorwiegend durch invaliditätsfremde psychosoziale Umstände geprägte Erkrankung vorliege (S. 11). Er sei seit über fünf Jahren arbeitsunfähig und werde in somatischer Hinsicht zu einem unbestimmten Prozentsatz sowie in psychiatrischer Hinsicht zu mindestens 50 % arbeitsunfähig bleiben, auch in angepasster Tätigkeit. Falls das Gericht davon ausginge, dass auf die vorhandenen medizinischen Berichte abgestellt werden könne, wäre im Mindesten von einer dauernden 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und der Invaliditätsgrad auf dieser Grundlage zu bemessen. Dabei resultierte ein Invaliditätsgrad von 72 %, welcher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente gebe (S. 12). Zudem habe die Beschwerdegegnerin eine Ressourcenprüfung vorgenommen, eine solche dränge sich nur bei der Anwendung der Schmerzrechtsprechung auf. Da nicht ein psychosomatisches Leiden zu beurteilen sei, könne eine solche ausbleiben. Im Übrigen bestehe ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bereits bei drohender Invalidität, was vorliegend zweifellos gegeben sei (S. 14 f.).
2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und allenfalls auf berufliche Massnahmen hat. Insbesondere zu prüfen ist, ob die vorhandenen medizinischen Berichte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine genügende Grundlage bieten.
3.
3.1 Dr. med. univ. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher sich der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2013 in Behandlung befand, nannte in ihrem Bericht vom 13. April 2014 (Urk. 8/28) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Sie führte aus, in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Unternehmer sei der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 bis maximal 50 % arbeitsunfähig. Es bestünden geistige Einschränkungen in Form leichtgradig reduzierter Konzentration sowie psychische Einschränkungen in Form eines sozialen Rückzuges, mittelgradig reduzierter psychischer Belastbarkeit durch eine depressive Verarbeitung, Niedergeschlagenheit und ausgeprägte Insuffizienzgefühle. Dies wirke sich auf die Arbeit aus, indem eine Unfähigkeit bestehe, das Arbeitstempo des ersten Arbeitsmarktes durchzuhalten sowie eine Qualitätsminderung. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus psychiatrischer Sicht zumutbar in einem zeitlichen Rahmen von 100 %. Aktuell bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Kurz- bis mittelfristig sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (S. 3). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne im Umfang von 100 % mittel- bis langfristig gerechnet werden (S. 4).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie sowie Psychotherapie und Oberarzt, und Assistenzarzt C.___, von der Z.___, wo sich der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung des D.___ wegen einer depressiven Symptomatik im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation vom 28. Juli bis zum 19. Dezember 2014 in stationärer Behandlung befand, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 30. Januar 2015 (Urk. 8/53) folgende Diagnosen (S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Dissoziative Störung (Konversionsstörung, Trancezustände; ICD-10 F44.3)
- Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (ICD-10 G44.3)
- Arzneimittelinduzierter Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)
Sie führten aus, beim Beschwerdeführer habe initial ein depressives Zustandsbild mit Anhedonie und einem Gefühl von Hoffnungslosigkeit imponiert. Er sei deutlich eingeengt auf die, laut seinen Angaben stattgefundene, ungerechte Behandlung durch seine Ex-Chefin und ein in diesem Zusammenhang laufendes Gerichtsverfahren. Nach Umstellung der antidepressiven Medikation seien von ihm die Kopfschmerzen als unverändert beschrieben worden. Es habe sich aber eine leichte Besserung der Stimmung gezeigt. Die depressive Symptomatik habe dann aber nochmals exazerbiert, nachdem er die Information bekommen habe, dass er einen seiner gerichtlichen Prozesse verlieren werde. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang einen zunehmenden Antriebsverlust gezeigt und berichtet, dass er den Verdacht habe, von seiner Chefin «überwacht» zu werden. Da von ärztlicher Seite nicht habe geklärt werden können, ob er tatsächlich von seiner ehemaligen Chefin zu Unrecht verklagt und eine Beschäftigung mit dieser Thematik im Rahmen der Behandlung als nicht fruchtbar und sinnvoll angesehen worden sei, hätten sie sich darauf geeinigt, den Behandlungsschwerpunkt auf die Klärung seiner sozialen Situation zu legen und für ihn mit seinem Einverständnis eine Beistandschaft beantragt, da er sich mit der Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten überfordert gesehen habe (S. 4).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie und Oberarzt, und med. pract. F.___, Assistenzärztin an der Klinik für Neurologie des Y.___, wohin sich der Beschwerdeführer auf Wiederzuweisung durch den Hausarzt zur erneuten Beurteilung bei weiterhin bestehendem Medikamentenüberkonsum am 5. Februar 2016 zur Kontrolle begab, stellten in ihrem nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/67) verfassten Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 8/81/6-9) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):
- Verdacht auf Medikamentenübergebrauchkopfschmerzen (ICHD-III beta: 8.2.3)
- Verdacht auf posttraumatische Kopfschmerzen, Erstmanifestation September 2011
- Unklare Hemihypästesie links posttraumatisch, Erstmanifestation September 2011
- Unklare Episoden von Orientierungslosigkeit, Erstmanifestation 2013
- Rezidivierende depressive Episode
- Unklare rezidivierende Thoraxschmerzen, am ehesten funktional im Rahmen des Schmerzsyndroms, differentialdiagnostisch cardial
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei seit der letzten Vorstellung im Juli 2015 nicht in der Lage gewesen, seinen täglichen Analgetika-Konsum zu reduzieren. Es bestehe ein hoher Leidensdruck aufgrund täglicher Kopfschmerzen von diffus drückendem Charakter. Um eine Progredienz des komplexen Kopfschmerzsyndroms zu vermeiden, sei ein stationärer Schmerzmittelentzug indiziert. Der Beschwerdeführer sei gewillt, an einem stationären Programm teilzunehmen (S. 4).
3.4 Mit Bericht vom 12. März 2016 (Urk. 8/81/1-4) legte med. pract. F.___ von der Klinik für Neurologie des Y.___ dar, dass die Arbeitsfähigkeit nicht Gegenstand ihrer Konsultation gewesen sei. Sollte eine ausführliche Stellungnahme bezüglich Arbeitsfähigkeit gewünscht sei, empfehle sie eine Zuweisung zur gutachterlichen Beurteilung (S. 2).
3.5 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberärztin, und med. pract. H.___, Assistenzarzt, von der Z.___, wo sich der Beschwerdeführer seit 5. Februar 2015 in ambulanter Behandlung befindet, stellten in ihrem Bericht vom 18. Mai 2016 (Urk. 8/83) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit 2015
- Verdacht auf Medikamentenübergebrauchkopfschmerzen (ICHD-III beta: 8.2.3
- Verdacht auf posttraumatische Kopfschmerzen bei zervikozephalem Schmerzsyndrom nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 22. September 2011
- Verdacht auf unklare Episoden von Orientierungslosigkeit
Dr. G.___ und med. pract. H.___ führten aus, der Beschwerdeführer sei am 5. Februar 2015 zum ersten Mal in ihre ambulante psychiatrische Behandlung gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Vollbild einer mittelgradigen depressiven Episode mit verzweifelter und hoffnungsloser Grundstimmung, Insuffizienzgefühlen, mittelgradigen Schlafstörungen und sozialem Rückzug gezeigt. Krankheitsverstärkend habe eine diffuse, seit Monaten bestehende, Kopfschmerzsymptomatik gewirkt. An psychischen Einschränkungen bestünden Konzentrationsstörungen, Stimmungsstörungen sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit. Er leide sehr unter seinen finanziellen Schwierigkeiten und sei froh, einen Beistand erhalten zu haben. Angesichts der Schwere der Symptomatik seien die therapeutischen Gespräche hauptsächlich auf Stressreduktion fokussiert gewesen. Seit Beginn der Behandlung habe der Beschwerdeführer gute Fortschritte gemacht. Die Symptomatik remittiere schrittweise, so dass aktuell noch eine leichtgradige depressive Symptomatik bestehe. Unter der Voraussetzung der weiterführenden Pharmako- sowie Psychotherapie, der Etablierung von entsprechenden Arbeitsbedingungen (ruhige, stressarme Umgebung) und einer konsequenten Reduktion der täglichen Akutschmerzmittel-Einnahme gingen sie von einer vorsichtig günstigen Prognose aus (S. 3).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer bestehe seit 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es gebe Einschränkungen im Sinne der leichten depressiven Episode. Aktuell sei die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Der Beschwerdeführer benötige einen ruhigen Arbeitsplatz mit schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums (S. 4). Die bisherige Tätigkeit könne aus medizinischer Sicht nicht mehr ausgeübt werden (Funktionsausfälle), weil zuerst die Fahrtauglichkeit überprüft werden müsse. Es bestehe insgesamt eine mittelgradig geminderte Leistungsfähigkeit und ein Leistungsprofil rascher Erschöpfung bei insuffizienter Grundbelastbarkeit. Aktuell bestehe nur eine limitierte Arbeitsfähigkeit. Es sei sinnvoll, die Anforderungen zu Beginn zu reduzieren und die Arbeitsfähigkeit schrittweise aufzubauen, damit das berufliche Selbstvertrauen gestärkt sowie auftretende Schwierigkeiten im Rahmen der ambulanten therapeutischen Gespräche thematisiert und neue Verhaltensmuster im Alltag gefestigt werden könnten. Sobald eine Fahrtauglichkeit gegeben sei, sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aus dem Leistungsprofil ergebe sich ein angepasstes Tätigkeitsprofil mit klar strukturierten Abläufen, einer Arbeitszeit von maximal 3-4 Stunden täglich sowie der Möglichkeit, bedarfsgerechte Pausen einzulegen. Bei konsequenter Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung mit anschliessender Reduktion der täglichen Schmerzmittel-Einnahme könne die Symptomatik reduziert und die Leistungsfähigkeit bis zu einem gewissen Grad wiedererlangt werden (S. 5).
Dr. G.___ und med. pract. H.___ empfahlen eine spezifische Abklärung über zum Beispiel ein Belastungstraining/andere berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen und Kontaktaufnahme zu den Ärzten, die die somatischen Symptome abklären und behandeln würden. Sie stellten weiter fest, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe noch einige Einschränkungen und eine nachvollziehbare grosse Verunsicherung durch seine somatische Symptomatik, die er als sehr einschränkend erlebe. Mit ausreichender Therapie-Compliance und nach Abschluss einer stationären Kopfschmerz-Rehabilitationstherapie hofften sie, dass er wieder in der Lage sein werde für einen schrittweisen Einstieg in eine Arbeitstätigkeit. Er sei momentan gesundheitlich nicht genug belastbar, um in ein Wiedereingliederungsprogramm einzusteigen. Zunächst solle der stationäre Arzneimittel-Entzug erfolgen. Anschliessend sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten (S. 6)
4.
4.1 Die der Verfügung der Beschwerdegegnerin zugrundeliegende (damals gültig gewesene) Rechtsprechung, gemäss welcher leichte bis mittelgradige depressive Störungen als invalidisierende Krankheiten nur in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent waren (vgl. Urk. 2 S. 2 f., vgl. auch Urk. 8/89 S. 5), hat das Bundesgericht zwischenzeitlich mit BGE 143 V 409 geändert. Seither sind auch leichte bis mittelschwere Depressionen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen. Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2).
4.2 Unter dem Geltungsbereich dieser neuen, auf alle hängigen Fälle anwendbaren Rechtsprechung darf im Falle der beim Beschwerdeführer von Dr. A.___ am 13. April 2014 (E. 3.1) und den Ärzten der Z.___ am 30. Januar 2015 (vgl. E. 3.2) diagnostizierten mittelgradigen respektive von den Ärzten der Z.___ am 18. Mai 2016 (E. 3.5) diagnostizierten leichten depressiven Episode ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht mehr mit der Begründung verneint werden, dass noch zumutbare therapeutische Möglichkeiten existierten. Vielmehr ist für die Beantwortung der Frage, ob das depressive Leiden invalidisierend ist, ein den Grundsätzen von BGE 141 V 281 Rechnung tragendes strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Dies ist bisher in ungenügender Weise geschehen. Die vorliegenden psychiatrischen Berichte (vgl. E. 3.1, E. 3.2, und E. 3.5) lassen eine abschliessende Beurteilung nicht zu, weil sie sich zu den verschiedenen Indikatoren nicht umfassend äussern. Die offenen Fragen lassen sich auch anhand der übrigen Akten nicht beantworten. Die Beschwerdegegnerin hat zwar allerdings ohne Bezugnahme auf die medizinischen Akten und auch ohne Rücksprache mit ihrem Regionalen ärztlichen Dienst - eine eigene «Ressourcenprüfung» vorgenommen, bezeichnete jedoch selbst verschiedene Standardindikatoren als nicht beurteilbar, wie den Indikator der Persönlichkeit oder denjenigen der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (vgl. Urk. 8/89 S. 4 f.). Gerade der Indikator der gleichmässigen Einschränkung als einer von zwei Indikatoren des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der Konsistenz beim strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281 E. 4.4) bedarf einer fundierten ärztlichen Beurteilung. Eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren ist vorliegend nicht möglich.
4.3 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin werden die Beschwerden sodann massgeblich durch invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst (E. 2.1). Dies ist nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, erwähnten doch insbesondere die Ärzte der Z.___ wiederholt entsprechende Umstände wie Überforderung mit der Erledigung der administrativen Angelegenheiten und finanzielle Schwierigkeiten (E. 3.2, E. 3.5). Es ist daher auch abzuklären, ob solche weiterhin vorliegen, was der Beschwerdeführer in Abrede stellte (Urk. 1 S. 11), und gegebenenfalls die Arbeitsfähigkeit unter Ausklammerung dieser Faktoren einzuschätzen.
4.3 Im Rahmen dieser medizinischen Abklärung wird der Gesundheitszustand auch in somatischer Hinsicht zu beurteilen sein. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch an Kopfschmerzen leidet, deren (somatische) Ursache und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht geklärt ist, empfahl doch die Neurologin des Y.___ diesbezüglich ausdrücklich eine gutachterliche Beurteilung (E. 3.3-4). Dabei werden auch die gegenüber den Neurologen erhobenen Thoraxschmerzen zu berücksichtigten sein, welche von diesen - allerdings nicht abschliessend - als funktional beschrieben wurden (E. 3.3). Diese Einschätzung bedarf der Klärung.
4.4 Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten einhole, das die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Einklang mit der neuen Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren und unter Berücksichtigung der somatischen Leiden erlaubt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 somit aufzuheben.
5.
5.1 Bei diesem Ereignis erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.
5.2 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
5.3 Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat grundsätzlich die obsiegende Beschwerde führende Person, die erhebliche Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, mit Eingabe vom 10. Mai 2017 (Urk. 13) geltend gemachte Aufwand von 17.7 Stunden zu einem Honorarstundenansatz von Fr. 300.-- und Fr. 159.30 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren (vgl. Urk. 8/71, Urk. 8/74 und Urk. 8/87). Namentlich erscheint ein Aufwand von 2 Stunden für Fallannahme und Aktenstudium sowie 11.8 Stunden für die Arbeiten an der Beschwerdeschrift und eine Stunde für das Studium des Urteils und Besprechung mit der Klientschaft bei Gutheissung als überhöht. Angesichts der zu rekapitulierenden gut 95 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 13-seitigen Beschwerde, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Parteientschädigung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller