Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00115



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 31. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, absolvierte nach der obligatorischen Schulausbildung eine Lehre als Elektromonteur, die er 1991 abschloss (vgl. Urk. 12/2). Ab Januar 1994 bestand aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte der Y.___, die den Versicherten ab Mai 1995 behandelten, diagnostizierten nebst einer Polytoxikomanie eine schizotype Störung (Urk. 12/6). Nach erfolgter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 12/2) kam die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf ihre Abklärungen (vgl. Urk. 12/9) zum Schluss, der Versicherte habe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 1995 Anspruch auf eine ganze Rente, und ersuchte am 27. Oktober 1995 die zuständige Ausgleichskasse um die Berechnung der Rente (Urk. 12/8). Die Rentenverfügung erging am 12. Januar 1996 (Urk. 12/11). Mit Verfügung vom 5. Dezember 1997 bestätigte sie revisionsweise den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 12/24) und ebenso mit Mitteilung vom 23. Januar 2001 (Urk. 12/51).

    Zwischenzeitlich war eine berufliche Massnahme in Form einer Ausbildung zum PC-Supporter bewilligt, aber in der Folge mangels Durchführbarkeit abgebrochen worden (Urk. 12/40, Urk. 12/45). Im Oktober 2001 erfolgte eine weitere Kostengutsprache für eine berufliche Massnahme im Sinne einer Umschulung zum PC/LAN-Supporter (Urk. 12/58). Die Massnahme wurde jedoch im Juni 2002 aufgehoben (Urk. 12/74). Im Zuge einer Überprüfung des Rentenanspruchs ermittelte die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 58 % und beschloss am 19. Juli 2002 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe (Urk. 12/77). Die Verfügung erging am 16. August 2002 und blieb unangefochten (Urk. 12/85).

    Die Abklärungen aufgrund eines kurz darauf gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (vgl. Urk. 12/86 ff.) ergaben neu einen Invaliditätsgrad von 65 %, was mit Verfügung vom 7. Januar 2003 zur Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente führte (Urk. 12/94). Die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; in Kraft seit dem 1. Januar 2004) veranlasste die IV-Stelle in der Folge bei unverändertem Invaliditätsgrad zur Zusprechung einer Dreiviertelsrente anstelle der bisherigen halben Rente mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 (Urk. 12/118). Zwei weitere Rentenerhöhungsgesuche wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 17. Juni 2005 und 21. Mai 2010 ab (Urk. 12/135, Urk. 12/158).

    

    Am 12. Oktober 2010 stellte der Versicherte Antrag auf die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 12/160). Gemäss den in der Folge durchgeführten Abklärungen bestand ein regelmässiger und erheblicher Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung (Urk. 12/169), weswegen die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zusprach (Urk. 12/177). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 hob sie diese wieder auf (Urk. 12/248).

    Zuvor hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 ein vom Versicherten am 11. Oktober 2011 gestelltes Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen (Urk. 12/181, Urk. 12/189). Nachdem der Versicherte gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben hatte, hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtene Verfügung mit Urteil IV.2012.00079 vom 11. Juni 2012 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 12/196). Diese holte anschliessend namentlich das Gutachten von med. pract. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Januar 2015 ein (Urk. 12/263). Mit Vorbescheid vom 30. März 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 12/267). Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 12/273 und Urk. 12/278). In der Folge setzte die IV-Stelle den Erlass der Verfügung aus und gewährte zwecks Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit Entscheid vom 22. Dezember 2015 erneut Eingliederungsmassnahmen in Form von Beratung und Begleitung (Urk. 12/310). Der Vollzug der Massnahmen oblag zuständigkeitshalber der IV-Stelle des Kantons Graubünden, da der Versicherte damals in Chur wohnhaft war (vgl. Urk. 12/311). Per 24. März 2016 hob die IV-Stelle die weitere Durchführung der Massnahme auf (Urk. 12/312). Am 4. Oktober 2016 erliess die IV-Stelle erneut einen Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der Rente bei unverändertem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 12/319). Trotz der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 12/320, Urk. 12/324) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 in der angekündigten Weise (Urk. 2 = Urk. 12/329).


2.    Gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2016 erhob der Versicherte am 30. Januar 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei ihm anstelle der Dreiviertelsrente eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 18. Mai 2017 bewilligte das Gericht dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.2    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    Vergleichszeitpunkt zur Beurteilung der Frage einer Veränderung des leistungsrelevanten Sachverhalts ist die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2010, mit der diese das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers abwies und implizit den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestätigte (Urk. 17/158). Davon gehen richtigerweise auch die Parteien aus (Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 2). Dem Erlass der betreffenden Verfügung ging eine Prüfung der für den Anspruch wesentlichen Grundlagen voraus, wobei die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 65 % ermittelte (Urk. 12/140 ff.).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass sich der gesundheitliche Zustand seit dem Frühjahr 2010 nicht verändert habe, sondern stationär geblieben sei. Berufliche Massnahmen im Lauf des Abklärungsverfahrens seien gesundheitsbedingt gescheitert. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass in jeder in Betracht fallenden Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bestehe (Urk. 1 S. 2).

3.2    Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte aus, 2010 sei von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen und ein Invaliditätsgrad von 65 % ermittelt worden. Die seinerzeit behandelnde Psychiaterin, Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe eine erhebliche Zunahme der Symptome der Persönlichkeitsstörung festgestellt, namentlich Konzentrationsstörungen, rasche Ablenkbarkeit, bizarr anmutende Ideen im Kontext von esoterischen Vorstellungen, auf diese Vorstellungen eingeengtes Denken und eine erhöhte Reizbarkeit. Gemäss der Beurteilung der Ärztin hätten die Befunde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Im Urteil IV.2012.00079 vom 11. Juni 2012 habe das Sozialversicherungsgericht die Beurteilung von Dr. A.___ als nachvollziehbar eingestuft. Da Dr. A.___ die Dauerhaftigkeit der Verschlechterung offengelassen habe, habe das Gericht eine Neubeurteilung als erforderlich erachtet. Die weiteren ärztlichen Berichte, namentlich die Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (vgl. Urk. 12/300, Urk. 12/315), und der Bericht der C.___ (vgl. Urk. 12/307-308), zeigten, dass die Verschlechterung angehalten habe. Gemäss den erwähnten Berichten sei der Beschwerdeführer nicht in ein Team integrierbar. Die Eigenheit im Denken und Handeln berge grosses Konfliktpotential. Arbeite der Beschwerdeführer hingegen allein, komme er mit der Einsamkeit nicht zu Recht. Am ehesten in Frage komme ein gemischtes Angebot. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei dies aber kaum realisierbar. Die gescheiterten Eingliederungsmassnahmen hätten dies deutlich gemacht. Es liege bezogen auf den freien Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 1 S. 6 ff.).


4.

4.1    In der Verfügung vom 21. Mai 2010 hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit dem letzten Entscheid vom Juni 2005 nicht wesentlich verändert habe. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer weiterhin für jegliche Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig. Es bestehe nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 65 % (Urk. 12/158/2).

4.2    Der behandelnde Arzt Dr. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte im Bericht vom 18. Januar 2010 als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoide Persönlichkeitsstörung mit dissoziativen Zügen (ICD-10 F61.0) gestellt. Als nicht beeinträchtigend hatte er die weiteren Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und eines Cannabis-Abhängigkeitssyndroms beurteilt (Urk. 12/145/2). Zum Befund hatte Dr. D.___ festgehalten, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zeichne sich durch bizarre Überlegungen und Phantasien an der Grenze zum Wahn aus. Beeinträchtigt seien in erster Linie die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit. In Frage komme eine Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz. Die Tätigkeit dürfe nur wenig Kontakt zu anderen Personen beinhalten. Es brauche eine langsame Steigerung und es müsse sich um eine einfache Tätigkeit handeln. Theoretisch denkbar sei eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 %. Nötig wäre vorerst aber eine stationäre Behandlung und eine Arbeitstherapie (Urk. 12/145/2-6).

4.3    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hatte sodann am 8. März 2010 zu Handen der Beschwerdegegnerin festgehalten, gemäss dem Bericht von Dr. D.___ leide der Beschwerdeführer an einer längst chronifizierten schizoiden Persönlichkeitsstörung. Eine relevante Verbesserung des Gesundheitsschadens seit der letzten Beurteilung im Jahr 2005 sei nicht ausgewiesen, ebenso wenig eine Verschlechterung. Es sei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Die vom Psychiater attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % liesse sich höchstens in geschütztem Rahmen realisieren (Urk. 12/154/2).


5.

5.1    Zum Rentenerhöhungsgesuch führte Dr. A.___ am 11. Oktober 2011 aus, sie habe den Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1999 bis 2005 behandelt. Im März 2011 habe er sich wieder bei ihr gemeldet. Zum Befund hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, allseits orientiert und die Aufmerksamkeit sei intakt. Beeinträchtigt sei die Konzentrationsfähigkeit. Aufgefallen sei eine Ablenkbarkeit, besonders aufgrund von bizarr anmutenden Ideen im Kontext von esoterischen Vorstellungen, und eine Beeinträchtigung des formalen Denkens. Die Stimmung sei misstrauisch, die Affektivität überwiegend gereizt und angriffig, an der Grenze zur Querulanz. Es bestehe eine psychosoziale Belastung. Er lebe mit seiner ehemaligen Partnerin und deren Kindern in beengten Verhältnissen. Er selber habe keine Wohnung gefunden. Es komme in dieser Situation zu ausgeprägten Spannungszuständen. Die Kontrolle darüber koste den Beschwerdeführer, der in der Vorgeschichte Gewalt aufweise, viel Kraft. Diagnostisch sei von einer schweren Persönlichkeitsstörung respektive schizotypen Störung auszugehen. Die bei früheren Beurteilungen erwähnten dissozialen Züge stünden im Hintergrund. Seit März 2011 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und diese werde voraussichtlich bis Ende März 2012 andauern (Urk. 12/181/1 f.).

5.2    Lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in deren ambulanter Behandlung sich der Beschwerdeführer ab März 2013 befand, nannten im Bericht vom 28. Mai 2013 als Diagnosen eine schizotype Störung, eine leichte bis mittelschwere depressive Episode und eine Störung durch Cannabinoide mit Abhängigkeitssyndrom und gegenwärtigem Substanzgebrauch. Sodann führten sie aus, der Beschwerdeführer sei im Februar 2013 von seiner Ex-Freundin wegen häuslicher Gewalt angezeigt worden. Er sei in dieser Sache hernach auch verurteilt worden. Mit dem Ende der Beziehung habe sich der Beschwerdeführer auch aus anderen Beziehungen zurückgezogen. Es bestünden weiterhin überwertige Ideen mit esoterischem Inhalt, die den Umgang und das Gespräch mit ihm sehr erschwerten. Der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten im Umgang mit seinen aufkommenden Gefühlen, er sei dissozial und einem Arbeitgeber derzeit nicht zumutbar. Die Prognose sei ungünstig. Es müsse mit einer längeren Krankheitsphase gerechnet werden (Urk. 12/229/1 f.).

    

    Am 19. November 2013 hielten die Therapeuten ergänzend fest, eine Abstinenz von Cannabis sei derzeit nicht möglich. Eine solche vermöchte im Übrigen an der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. Der Grund für die Unmöglichkeit einer Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei die psychische Erkrankung und nicht der Konsum von Cannabis (Urk. 12/254/1).

5.3    Im Gutachten vom 6. Januar 2015 nannte med. pract. Z.___ als Diagnosen eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und emotional instabilen respektive impulsiven Zügen (DD: Restzustand einer substanzinduzierten psychotischen Verhaltensstörung respektive einer schizotypen Störung), eine Somatisierungsstörung und eine gegenwärtig abstinente Cannabisabhängigkeit. Nach einer im Jahre 2013 gescheiterten Beziehung habe der Beschwerdeführer nach zunächst zunehmendem Konsum von Cannabis diesen sistiert und sich um eine regelmässige Tätigkeit bemüht. Anfang 2014 habe er ein Volontariat in einem Tierheim antreten können. Bis heute sei es ihm gelungen, das Arbeitspensum auf 60 % zu steigern. Zudem sei ihm in Aussicht gestellt worden, eine Ausbildung zur Leitung eines Tierheims zu absolvieren. Im Vordergrund stehe aktuell eine Restsymptomatik, die nicht eindeutig zugeordnet werden könne. Einerseits sei noch immer eine vermehrte Impulsivität festzustellen, die der Beschwerdeführer aber im Vergleich zur Vergangenheit besser kontrollieren könne. Hierbei müsse beachtet werde, dass der Beschwerdeführer derzeit in einem kaum belastenden Umfeld lebe. Seine Wohnumgebung sei betreut und sein Volontariat finde in einem nicht autoritären Umfeld statt. Weiterhin lägen formale Denkstörungen vor und ebenso überwertig anmutende Gedankeninhalte. Im Vergleich zu den in den Vorakten dokumentierten psychopathologischen Befunden sei die gegenwärtige Symptomatik aber deutlich regredient. Es liege nahe, dass die Cannabisabstinenz damit im Zusammenhang stehe. Positiv zu werten sei auch das Bestreben, die Impulsivität besser kontrollieren zu können. Das Misstrauen gegenüber der Gesellschaft habe ab- und die Motivation zugenommen, sich in den Arbeitsprozess einzugliedern. Von einem bereits stabilisierten Gesundheitszustand könne jedoch nicht gesprochen werden. Eine Fragilität bestehe weiterhin. Zudem bestehe aufgrund der erhöhten Impulsivität eine herabgesetzte Teamfähigkeit. Namentlich die Anpassung an steile hierarchische Strukturen sei für den Beschwerdeführer problematisch. In einer Tätigkeit mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Teamfähigkeit und mit hohem emotionalem oder zeitlichem Druck bestehe eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 %. In einer Tätigkeit in einem wohlwollenden Umfeld ohne zeitlichen oder emotionalen Druck und mit einer flachen hierarchischen Struktur könne von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen werden. Die Beurteilung des Verlaufs seit März 2010 sei schwierig, denn die Beschreibung der pathologischen Befunde in den Vorberichten sei dürftig. Unsicher sei sodann, wie die Auswirkungen des zum Teil massiven Konsums von Cannabis auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei. Angesichts der Besserung seit der Sistierung des Cannabiskonsums stelle sich die Frage, ob die psychotischen Symptome (inhaltliche und formale Denkstörungen sowie erhöhte Impulsivität) Folge einer substanzinduzierten psychotischen Störung sei. Aktuell jedenfalls präsentiere sich der Beschwerdeführer in einem deutlich gebesserten Zustandsbild. Zusammenfassend lasse sich folgern, dass es seit mindestens März 2011 (Wideraufnahme der Behandlung bei Dr. A.___) zu einer Zustandsverschlechterung gekommen sei. Zwischenzeitlich sei es sodann wieder zu einer Besserung gekommen und mindestens seit der Untersuchung im Oktober 2014 gelte die attestierte Arbeitsfähigkeit. Gegebenenfalls bestehe diese auch bereits seit September 2013, da der Beschwerdeführer gemäss seiner Schilderung seit dann in geringem Umfang wieder einer Tätigkeit nachgegangen sei. Bei fortbestehender Abstinenz könne auch weiterhin mit einer Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 12/263/13 ff.).

5.4    Nach Erlass des Vorbescheides vom 30. März 2015, mit dem die Beschwerdegegnerin eine Herabsetzung der Rente in Aussicht gestellt hatte (Urk. 12/267), äusserten sich lic. phil. F.___ und Dr. G.___ in der Stellungahme vom 7. Juni 2015. Sie führten aus, seit November 2013 befinde sich der Beschwerdeführer in ihrer Behandlung. Die letzte Konsultation habe am 7. Mai 2015 stattgefunden. Die vom Gutachter genannte Diagnose könne bestätigt werden. Anders als der Experte aber müsse auf längere Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auf dem freien Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Der Zustand des Beschwerdeführers sei stark verwahrlost und er sei emotional sowie kognitiv stark ungeordnet. Gemäss dessen Angaben wohne er inzwischen in einem Wohnwagen. Er sei gegenwärtig keinem Arbeitgeber zumutbar. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei im Verlauf sehr schwankend. Es gäbe Phasen, in denen er stabiler wirke, und dann solche, in denen er dekompensiere. Vor kurzem sei eine Beziehung in die Brüche gegangen und der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr in einem sehr schlechten psychischen Zustand und sei emotional instabil. Einer Arbeit könne er nur nachgehen, wenn er psychisch stabil sei. Gegenwärtig befinde sich der Beschwerdeführer wieder in einer Entzugsbehandlung von Cannabis und in einem nachfolgenden Therapieprogramm (Urk. 12/277/1-2).

5.5    Im Bericht der C.___ vom 13. Juli 2015 wurden als Diagnosen eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung und eine
Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, genannt. Wegen einer schweren Alkoholproblematik habe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 insgesamt 18 stationäre Behandlungen durchlaufen, 13 davon in den letzten 5 Jahren. Die letzte Behandlung habe von Januar bis März 2015 stattgefunden. 2012 sei die Trennung von einer langjährigen Beziehungspartnerin erfolgt. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer zunehmend zurückgezogen und sei verwahrlost. Es sei zu mehreren schweren Rückfällen gekommen. Im Jahr 2013 sei deswegen gar eine Beistandschaft errichtet worden. Ab März 2015 sei eine Stabilisierung eingetreten und der Beschwerdeführer sei wieder in der Lage gewesen, alleine zu wohnen. Im Rahmen einer ambulanten Massnahme im Sinne des Erwachsenschutzrechts finde eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung statt. Seit 2013 benötige er teilweise Hilfe bei der Körperpflege, bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und bei der Alltagsstrukturierung. Bis Ende Mai 2015 sei er auf ein betreutes Wohnumfeld angewiesen gewesen. Eine erwerbliche Tätigkeit sei in einem geringen Umfang von 1,5 h pro Tag möglich (Urk. 12/289/1 f.).

    Dem Verlaufsbericht der C.___ vom 15. September respektive 7. Dezember 2015 ist zu entnehmen, vom 23. August bis zum 30. September 2015 sei der Beschwerdeführer erneut stationär behandelt worden. Er habe sich aufgrund von Vereinsamungsgefühlen und starken Schlafstörungen nach durchgeführtem Cannabisentzug im Juli 2015 und nach der Trennung von der Partnerin selbst zugewiesen. Die Behandlung sei insgesamt schwierig verlaufen. Eine Krankheitseinsicht sei nicht vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer sei für die angebotenen Therapien wenig zugänglich gewesen. Eine psychopharmakologische Behandlung habe er abgelehnt. Offen sei er für eine psychotherapeutische Intervention gewesen. Die vorbekannte schizotype Störung habe sich unter Beobachtung des Verhaltens auf der Station bestätigt. Sämtliche Drogenscreens auf Cannabis seien negativ gewesen. Es bestünden vor allem Schwierigkeiten im Umgang und der Regulation der eigenen Gefühle, ein dissoziales Verhalten und bizarre Gedankeninhalte. Sozial lebe der Beschwerdeführer mehrheitlich zurückgezogen. Er verfüge über kein regelmässig frequentiertes soziales Umfeld. Im Anschluss an die Hospitalisation habe er sich einen Hund zugelegt. Er sei lieber mit dem Tier zusammen als mit Menschen. Durch seine Eigenheit im Denken und Handeln berge der Beschwerdeführer viel Konfliktpotential im zwischenmenschlichen Bereich. Dies sei einem Arbeitgeber nicht zumutbar (Urk. 12/308/1 f.).

5.6    Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2015 als Diagnosen eine Anpassungsstörung nach Cannabisentzug, bestehend seit 2015, und eine Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet, bestehend seit dem Jugendalter. Im Mai 2015 habe sich der Beschwerdeführer im Kanton Graubünden einem stationären Entzug von Cannabis unterzogen. Ein weiterer stationärer Klinikaufenthalt habe der psychischen Stabilisierung gedient, denn nach dem Entzug nach jahrzehntelanger Abhängigkeit seien etliche Störungen aufgetreten. Im Kontakt sei der Beschwerdeführer zwar zugewandt, aber sehr auffällig gewesen, dies aufgrund seiner schweren Persönlichkeitsstörung und dem Cannabiskonsum während zwei Jahrzehnten. Der Beschwerdeführer sei logorrhöisch und berichte ständig von seinen Erlebnissen und Erkenntnissen. Er sei belesen und habe in vielerlei Bereichen ein erhebliches Wissen und ein grosses Sendungsbewusstsein. Daneben habe er grosse Verlassenheitsängste und Mühe mit dem Alleinsein. Die Gedanken seien sehr sprudelnd, teilweise sehr abschweifend und er habe Mühe, den Fokus zu halten. Therapeutischen Anweisungen könne er nur sehr bedingt folgen. Er äussere Ideen, bei denen unklar sei, ob er diese der Erhaltung seines Weltbildes dienten oder ob sie wahnhafter Natur seien. Ich-Störungen seien jedoch nicht feststellbar. Seit rund Ende Mai 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Tierpfleger und Allrounder (Urk. 12/300/1 f.).

    Im Bericht vom 29. April 2016 ergänzte Dr. B.___, der Befund sei weitgehend unverändert. Es seien Integrationsmassnahmen eingeleitet, jedoch wegen zwischenmenschlichen Schwierigkeiten wieder abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer sei für andere Menschen sehr anstrengend und überfordernd. Kürzlich habe zudem die Diagnose eines ADHD gestellt werden können. Aktuell laufe ein Versuch mit Ritalin. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei sehr schwierig. Er sei in einem Team nicht integrationsfähig. Selbst wenn er motiviert sei, passiere immer irgendetwas. Insofern sei er zu 80 % arbeitsunfähig. Vorzuziehen sei es, wenn er alleine arbeite. Indessen müsse bezweifelt werden, ob er dann mit der Einsamkeit klarkomme. Am ehesten in Frage komme wohl ein gemischtes Angebot. Hierfür bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Arbeit im öffentlichen Rahmen sei jedoch nicht möglich (Urk. 12/315/1 f.).


6.

6.1    Im Urteil IV.2012.00079 vom 11. Juni 2012 (Urk. 12/196/7 f.) hatte das Sozialversicherungsgericht erkannt, die von Dr. A.___ geschilderte Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes im Sinne von verstärkten Symptomen der bestehenden Persönlichkeitsstörung (Konzentrationsstörungen, rasche Ablenkbarkeit, bizarr anmutende Ideen im Kontext von esoterischen Vorstellungen, auf die Vorstellungen eingeengtes Denken und eine erhöhte Reizbarkeit) und die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit seien nachvollziehbar. Offen sei aber die Dauer der Verschlechterung, da Dr. A.___ von einer zeitlich limitierten Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Als Indiz für eine anhaltende Verschlechterung sei zwar die Zusprechung der Hilflosenentschädigung zu werten. Ausreichende und insbesondere durch eine hinreichende ärztliche Beurteilung abgestützte Erkenntnisse lägen indessen nicht vor. Ein abschliessender Entscheid sei nicht möglich, sondern es seien weitere Abklärungen nötig (E. 6.2 f.).

6.2    Zugesprochen worden war die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 1. Oktober 2011 (Urk. 12/177) aufgrund des Bedarfs nach lebenspraktischer Begleitung. Dieser war anhand einer Abklärung im Wohnumfeld des Beschwerdeführers ermittelt worden (Urk. 12/169). Eine ärztliche Validierung des Abklärungsergebnisses erfolgte nicht. Im Oktober 2013 hob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung wieder auf, insbesondere aufgrund eines Umzugs des Beschwerdeführers in eine betreute Wohnform (Urk. 12/248). Zudem war die Beschwerdegegnerin im Zuge ihrer Abklärungen vom April 2013 zum Schluss gelangt, es bestehe auch kein Bedarf mehr nach lebenspraktischer Begleitung, weil der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Tagesstruktur selber einzurichten, die zwischenmenschlichen Kontakte selber zu gestalten und keine Begleitung für ausserhäusliche Kontakte benötige (Urk. 12/233/4 f.). Eine Validierung dieser Erkenntnisse mittels einer ärztlichen Stellungnahme erfolget auch hier nicht.

    Trotz der unangefochten gebliebenen Aufhebung der Hilflosenentschädigung aufgrund nicht mehr erforderlicher lebenspraktischer Begleitung deuten die Darlegungen von lic. phil. F.___ und Dr. G.___ vom Mai und November 2013 nicht drauf hin, dass zu diesem Zeitpunkt wieder eine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorlag. Die Behandler erwähnten weiterhin vorhandene überwertige Ideen mit esoterischem Inhalt, die den Umgang und das Gespräch mit dem Beschwerdeführer sehr erschwerten. Ferner hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe grosse Schwierigkeiten im Umgang mit seinen Gefühlen, er sei dissozial und einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Die Prognose sei ungünstig und es müsse mit einer längeren Krankheitsphase gerechnet werden. Die erwerbliche Beeinträchtigung sei in erster Linie Folge der Persönlichkeitsstörung und nicht Folge des Cannabiskonsums (Urk. 12/229/1 f., Urk. 12/254/1).

    Auch der Gutachter med. pract. Z.___ kam zum Schluss, die von Dr. A.___ attestierte Verschlechterung sei bis mindestens März 2012 nachvollziehbar. Hernach habe sich der gesundheitliche Zustand jedoch soweit gebessert, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Untersuchung, das heisst ab Oktober 2014,
eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % möglich gewesen sei (Urk. 12/263/16 f.).

    Gestützt auf die Darlegungen von Dr. A.___ einerseits und diejenigen von med. pract. Z.___ andererseits ist somit ab März 2011 von einer Zustandsverschlechterung mit der Folge einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Die vom Gutachter attestierte Besserung ist ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, das heisst ab Oktober 2014 ausgewiesen.

6.3    Die Beurteilung des Gutachters med. pract. Z.___ beruht insbesondere auf dem Umstand einer erfolgreichen etablierten Cannabisabstinenz und dem in der Folge begonnenen Volontariat in einem Tierheim (Urk. 12/263/15). Tatsächlich gelang es dem Beschwerdeführer indessen nicht, die Abstinenz beizubehalten. Bereits ab dem 26. Mai bis zum 24. Juni 2015 musste er sich einer weiteren stationären Entzugsbehandlung unterziehen und hernach war ab dem 22. August bis zum 24. September 2015 aufgrund einer psychischen Dekompensation (sekundäre Störungen nach der Entzugsbehandlung) eine weitere stationäre Behandlung erforderlich (Urk. 12/300/2Urk. 12/307/1 f.). Dieser Verlauf widerlegt die gutachterliche Prognose einer dauerhaften gesundheitlichen Besserung. Festzuhalten ist, dass auch der Gutachter im Ergebnis von einer unsicheren Prognose ausging. Er hielt ausdrücklich fest, es sei zu früh, von einem stabil gebesserten Zustandsbild auszugehen (Urk. 12/263/15).

    Die Besserung und die höhere Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter namentlich auf die Cannabisabstinenz im Untersuchungszeitpunkt zurück (Urk. 12/263/12 und Urk. 12/263/15). Im Vorfeld der Begutachtung und als Voraussetzung dafür hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2013 zur Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Cannabisabstinenz aufgefordert (Urk. 12/250). In einer Stellungnahme am 18. November 2013 hatten lic. phil. F.___ und Dr. G.___ demgegenüber geäussert, massgeblich für die erwerbliche Beeinträchtigung sei nicht die Cannabisabhängigkeit, sondern die Persönlichkeitsstörung. Eine dauerhafte Abstinenz würde die erwerblichen Ressourcen nicht fördern, sondern diese zusätzlich beeinträchtigen (Urk. 12/254).

    Der Verlauf nach Erstattung des Gutachtens von med. pract. Z.___ vom 6. Januar 2015 mit erneutem Rückfall in den Cannabiskonsum trotz attestierter Compliance (Urk. 12/254, Urk. 12/263/14 f.) spricht dafür, dass es sich beim Cannabiskonsum um ein mit der Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang stehendes und damit krankheitswertiges Geschehen handelt. Dies schloss auch der Gutachter med. pract. Z.___ keineswegs aus (vgl. Urk. 12/263/16 f.). Suchtfolgen sind IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE
99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zur Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrechterhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf der einen Seite blieb als Folge der Persönlichkeitsstörung eine anhaltende Abstinenz aus und andererseits verstärkten sich nach erfolgter Suchtbehandlung wiederum die Folgen des psychischen Leidens. Eine dauerhafte Stabilisierung im Sinne der vom Gutachter med. pract. Z.___ im Herbst 2014 festgestellten Besserung nach der im März 2011 eingetretenen Verschlechterung konnte trotz fortdauernder therapeutischer Intervention nicht etabliert werden. Auch wiederholte Massnahmen beruflicher Art zeitigten keine Erfolge (zur jüngsten Integrationsmassnahme vgl. Urk. 12/310, Urk. 12/312). Abgesehen von einem Einsatz von wenigen Monaten bei H.___ hatte der Beschwerdeführer seit 1995 nie eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt inne (vgl. Urk. 12/303/2, Urk. 12/208-9). Auch der im September 2013 begonnene Einsatz in einem Tierheim (vgl. Urk. 12/263/10 f.) vermochte nicht ansatzweise zu einer Eingliederung beizutragen.

    In den ärztlichen Berichten seit der Erstattung des Gutachtens durch med. pract. Z.___ kommt die ungünstige Entwicklung eindeutig zum Ausdruck. Lic. phil. F.___ und Dr. G.___ kamen am 7. Juni 2015 zum Schluss, der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei sehr schwankend. Stabilere Phasen würden durch Dekompensationen abgelöst (Urk. 12/277/2). Dr. B.___ fasste in seinem Bericht vom 16. Oktober 2015 zusammen, der Beschwerdeführer habe Mühe, den Fokus zu halten, und er sei nur bedingt in der Lage, therapeutischen Anweisungen zu folgen. Er äussere Ideen, bei denen unklar sei, ob er einfach fest daran glaube und diese für die Erhaltung seines Weltbildes wichtig seien oder ob sie wahnhafter Natur seien. Die erhebliche Persönlichkeitsstörung erschwere das Arbeiten im Team (Urk. 12/300/2). Am 29. April 2016 ergänzte er, der Befund sei weitgehend unverändert. Verschiedene Arbeitsversuche und Integrationsmassnahmen hätten wegen zwischenmenschlicher Schwierigkeiten abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer sei für andere Menschen anstrengend bis überfordernd (Urk. 12/315/1). Die Ärzte der C.___ hatten am 7. Dezember 2015 festgehalten, aufgrund des dissozialen Verhaltens und der bizarren Gedankeninhalte und der chronifizierten schweren schizotypen Störung sei der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Längerfristig sollte aber eine Eingliederung im geschützten Rahmen versucht werden (Urk. 12/308/3).

6.4    Beim Erlass des Vorbescheides vom 4. Oktober 2016 kam die Beschwerdegegnerin gleichwohl zum Schluss, es bestehe eine unveränderte Restarbeitsfähigkeit von 40 % in jedweder Tätigkeit (Urk. 12/319; vgl. auch Urk. 12/322/6). Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Auffassung, insgesamt präsentiere sich sein Zustand schlechter als im Jahr 2010 und das noch vorhandene Ressourcenprofil lasse eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zu (Urk. 1 S. 6 ff.).

    Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung offensichtlich auf den jüngsten Bericht von Dr. B.___ vom 29. April 2016. Darin hatte dieser zunächst zwar festgehalten, in ein Team sei der Beschwerdeführer nicht integrierbar, obschon er motiviert sei, denn es passiere einfach immer wieder etwas. Insofern sei er zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 12/315/1). Gleichzeig war er aber zum Schluss gelangt, eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 50 % möglich (Urk. 12/315/2). Unberücksichtigt liess die Beschwerdegegnerin, dass Dr. B.___ auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit einschränkend hervorhob, eine Arbeit im öffentlichen Rahmen sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer sollte alleine arbeiten können, wobei sich dann das Problem mit der Bewältigung der Einsamkeit stelle. Am ehesten geeignet sei ein gemischtes Angebot (Urk. 12/315/2).

    Im Lichte der ärztlichen Darlegungen ergibt sich das folgende Bild: Der Beschwerdeführer ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich dauerhaft in eine fremdbestimmte Arbeitsumgebung einzuordnen, und ebenso wenig, sich ein selbst strukturiertes Tätigkeitsumfeld zu schaffen. In dieser Situation liegt auf dem freien Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. In diesem Sinne äusserten sich ausdrücklich lic. phil. F.___ und Dr. G.___ sowie die Ärzte der C.___ (Urk. 12/277/2, Urk. 12/307/3). Selbst der Gutachter med. pract. Z.___ umschrieb ein Anforderungsbild, das eher einer Tätigkeit in einem geschützten Rahmen, denn einer solchen in der freien Wirtschaft entspricht (wohlwollendes und empathisches Umfeld ohne zeitlichen Druck und mit flachen hierarchischen Strukturen; Urk. 12/263/16). Die ärztlich formulierten Anforderungsprofile führen zusammenfassend zum Schluss, dass eine zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder eine solche nur unter nicht erwartbarem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

    Offenbleiben kann, wie es sich mit der im Bericht der C.___ vom 13. Juli 2015 erwähnten Alkoholabhängigkeit (Urk. 12/289/1) effektiv verhält. In den übrigen Berichten, auch in denjenigen der C.___, finden sich mit Ausnahme von Berichten aus dem Jahr 1995 (vgl. Urk. 12/6/2) keine diesbezüglichen Angaben, sondern solche betreffend die Cannabisabhängigkeit und in diesem Zusammenhang stehende Entzugsbehandlungen. Dieser Umstand blieb im Bericht der C.___ vom 13. Juli 2015 dagegen unerwähnt. Weitere Abklärungen, ob irrtümlich über eine Alkohol- anstelle der Cannabisproblematik berichtet wurde oder ob kumulativ tatsächlich neben der Cannabis- eine Alkoholproblematik bestand oder besteht, vermöchten am Ergebnis nichts zu ändern. Die fehlende Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt steht ungeachtet dessen fest.

    Unterbleiben kann sodann eine Prüfung der Standartindikatoren. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist (BGE 143 V 409 E. 4.5.3). Das seit vielen Jahrzehnten bestehende psychische Leiden beeinträchtigt die sozialen und erwerblichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nachweislich derart erheblich, dass eine zusätzliche Prüfung des funktionellen Schweregrades und insbesondere der Konsistenz entbehrlich ist.

6.5    Ist eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor und es besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Dies gilt auch in Bezug auf die von med. pract. Z.___ ab Januar 2015 festgestellte nur vorübergehende Besserung. Diese wies nicht die vom Gesetz geforderte Dauerhaftigkeit auf (voraussichtlich längerer Zeit andauernd, Art. 88a Abs. 2 IVV). Es besteht somit ab der von Dr. A.___ festgestellten Verschlechterung ab März 2011 (vgl. vorstehende E. 5.1 und 6.1) Anspruch auf eine ganze Rente, das heisst mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 (Art. 88a Abs. 2 IVV). Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.

7.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer nicht nur entsprechend seinem Antrag die unentgeltliche Prozessführung, sondern bestellte ihm auch eine unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 13). Die formelle Zulassung des Rechtsdienstes Inclusion Handicap respektive der dort tätigen Anwälte zur unentgeltlichen Rechtsvertretung nahm das Sozialversicherungsgericht allerdings erst im Mai 2018 unter Mitteilung an den Rechtsdienst Inclusion Handicap vor. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren obsiegt entfällt jedoch die Festsetzung einer Entschädigung für die Rechtsvertretung zu Lasten der Gerichtskasse. Vielmehr hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Die Entschädigung ist dem Rechtsdienst Inclusion Handicap auszubezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Dezember 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerinauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden derKostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsdienst Inclusion Handicap eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm