Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2017.00116




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 18. April 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1955, meldete sich am 23. Mai 2003 wegen Polyarthrose und Fibromyalgie erstmals bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Nach Einholung eines rheumatologischen Gutachtens (Urk. 7/23) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/29) und hielt mit Einspracheentscheid vom 19. November 2004 daran fest (Urk. 7/44). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/45/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. März 2005 in dem Sinne gut, als es die Sache zur erneuten Abklärung und Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2004.00940; Urk. 7/49). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten am Y.___, dessen Gutachten am 4. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 7/62), und verneinte gestützt darauf mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 11. April 2008 (Urk. 7/83) einen Rentenanspruch der Versicherten.

1.2    Am 30. September 2015 (Urk. 7/88) machte die Versicherte eine Ver-schlechterung geltend. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/103-104; Urk. 7/109) mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/112 = Urk. 2).


2.    Am 30. Januar 2017 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und Zusprache einer mindestens halben Rente ab Oktober 2016, eventuell Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden Abklärung. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2017 einverstanden (Urk. 9), wovon die Beschwerdegegnerin am 14. März 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

    In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Sep-tember 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren gestützt auf ihre medi-zinischen Abklärungen ab und hielt fest, es könne ab 12. August 2015 von einer 50%igen Einschränkung in der angestammten Arbeit als Betreuerin von Betagten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 (Urk. 6) stellte sie sich jedoch wie die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14-15) auf den Standpunkt, die vorhandenen medizinischen Akten liessen keine genügende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu, und beantragte die Rückweisung der Sache.

2.2    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur weiteren Abklärung überein-stimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an-gefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


3.    

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Pro-zessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) vorliegend auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard